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Provision - Wann der Makler Courtage verlangen kann

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 22.Jul 2005 11:38    Titel: Provision - Wann der Makler Courtage verlangen kann Antworten mit Zitat

Provision oder nicht - Wann der Makler Courtage verlangen kann

Das bloße Zeigen eines Mietobjekts ohne Nennung des Namens des Vermieters zum Beispiel reicht nicht aus, um eine Provision zu verlangen, entschied das Landgericht Coburg schon am 24. Juli 2002 rechtskräftig (Landgericht Coburg Az.: 12 O 294/02).
http://www.justiz-coburg.de/
Nur, wenn Name und Anschrift des Vermieters bekannt seien, könne der potenzielle Mieter in Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter eintreten. Bringe er diese Informationen selbst in Erfahrung und komme es zu einem Mietvertrag, könne der Makler keine Provision verlangen.

Einem Makler steht die Courtage für den Abschluss eines Mietvertrages grundsätzlich nur dann zu, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.

ARAG-Experten weisen darauf hin, dass es klare Regeln gibt, wann ein Makler eine Provision fordern kann. Zunächst muss er mit dem Wohnungssuchenden einen Maklervertrag geschlossen haben. Dabei sind auch mündlich geschlossene Verträge wirksam. Des weiteren muss der Makler durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Mietobjektes ursächlich für den Vertragsabschluss gehandelt haben.

Außerdem verlangt das Wohnungsvermittlungsgesetz zum Schutz der Mietinteressenten, dass der Makler grundsätzlich unabhängig sein muss. Das heißt, dass eine Vermittlungsgebühr ungerechtfertigt ist, wenn der Makler mit dem Eigentümer oder der Verwaltungsfirma in bestimmter Weise "verbandelt" ist. Die ARAG Experten nennen einige Beispiele, bei denen der Makler leer ausgeht.

Makler und Eigentümer in Personalunion: Ist ein Wohnungs- oder Hauseigentümer selbst als Makler unterwegs, so steht ihm keine Provision zu. Dies gilt sogar, wenn der Vermieter gar nicht als Makler in Erscheinung getreten ist, sondern lediglich Gesellschafter der Maklerfirma ist, entschied das Amtsgericht Gera (Amtsgericht Gera Az.: 1 C 1847/97).

Makler ist Verwalter: Der Verwalter eines Mietobjektes kann für etwaige Maklertätigkeiten keine Provision verlangen. Zeigt sich erst nach dem Einzug in die neue Mietwohnung, dass der Makler sich auch um die Verwaltung des Mietshauses kümmert, kann der Mieter die bereits gezahlte Courtage zurückfordern. Weiter entschied der Bundesgerichtshof, dass dies auch gilt, wenn ein Gehilfe des Maklers die Wohnung verwaltet (BGH, Az.: III ZR 5/03).

Die Wohnung ist preisgebunden: Öffentlich geförderte Wohnungen, andere preisgebundene Wohnungen oder Wohnungen, bei denen die Kommune ein Belegrecht hat, sind grundsätzlich provisionsfrei. Wer eine Sozialwohnung gegen Gebühr vermittelt bekommen hat, kann sein Geld grundsätzlich zurückfordern.

Unzulässige Provision

Alter Vertrag: Ein Provisionsanspruch steht dem Makler nicht zu, wenn durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über die selben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.

Die ARAG-Experten weisen außerdem darauf hin, dass es unter bestimmten Umständen manchmal durchaus sinnvoll sein kann, zum Schein auf eine unzulässige Provisionszahlung einzugehen und diese später zurückzufordern, wenn man zum Beispiel eine Wohnung anders nicht bekommen kann.

Doch auch rechtlich einwandfreie Provisionen haben eine Obergrenze. Mehr als zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer darf ein Makler für seine Tätigkeit auf keinen Fall verlangen.


Quelle: FAZ
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3204

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2006 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Makler: Courtage nur bei Vermittlung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen kann ein Immobilienmakler keine Courtage verlangen, wenn der Eigentümer des Objekts den Verkauf auf eigene Faust zustande bringt (Az. 2U 559/04). In dem vorliegenden Fall hatte der Makler die Vermittlung übernommen und in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, er müsse informiert werden, wenn der Verkäufer einen Interessenten findet. Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an, da ein Makler nur dann eine Vergütung geltend mache könne, wenn er am Zustandekommen des Verkaufs mitgewirkt habe.

In einem weiteren Urteil zum Immobilienverkauf entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Eigentümer eines Objekts nicht verpflichtet ist, bei der Besichtigung ungefragt auf offensichtliche Sachmängel hinzuweisen (Az. 22 U 75/04). In dem vorliegenden Fall handelte es sich um Risse in den Wänden und Bodenabsenkungen, die für den Käufer deutlich ersichtlich waren.



http://www.cash-online.de/cash-online/news/index.php?aktion=news&kat_id=6&id=4572
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6292

BeitragVerfasst am: 21.Dez 2006 5:16    Titel: Antworten mit Zitat

Makler: Provision auch ohne Vermittlung fällig

Im Regelfall hat ein Makler bei einem Immobilienverkauf nur dann Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn seine Nachweis- oder Vermittlertätigkeit ursächlich für den Verkauf war.
Doch es gibt Ausnahmen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geurteilt hat (Az.: III ZR 331/04).

Im konkreten Fall beauftragte eine Frau einen Makler mit dem Verkauf eines Hauses. Dieser erstellte ein Exposé und schaltete Anzeigen. Die Frau fand jedoch selbst einen Käufer, und der Eigentümerwechsel ging über die Bühne, ohne dass der Makler an den Verhandlungen und dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages mitwirkte.
Allerdings berief sich der Makler darauf, die Frau habe ihm zugesichert, er erhalte bei einem Verkauf in jedem Fall eine Provision.

Der BGH gab dem Makler Recht. Es handele sich um ein selbstständiges Provisionsversprechen. Es gelte Vertragsfreiheit. Verpflichtet sich die Verkäuferin gegenüber dem Makler zur Zahlung einer Provision auch dann, wenn der Verkauf nicht über ihn stattfindet, so muss sie diese auch zahlen.
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