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Änderungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
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BeitragVerfasst am: 25.Jul 2005 12:27    Titel: Änderungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Antworten mit Zitat

Zitat:
Bundesjustizministerium stellt Änderungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht vor

Das Bundesministerium der Justiz hat in einem Referentenentwurf Änderungen des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts an die Justizverwaltungen der Länder und die beteiligten Kreise versandt.

Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser abgesichert werden als bisher. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, soll deutlich verbessert werden.

Die Änderungen im Überblick:

I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger

1. Ausgangslage
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbstständiger keinen ausreichenden Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.
Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um

• das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern,
• den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
• bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und
• eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern

2. Geschützte Kapitalanlagen
In einem ersten Schritt sollen die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden.

a) Schutzumfang
Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das angesparte Vorsorgevermögen zu schützen.

b) Verhinderung von Missbrauch
Der Pfändungsschutz ist auf solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden.
Der Versicherungsnehmer hat unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.

c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmendem Alter erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist, sondern auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 € bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.

II. Änderungen der Insolvenzanfechtung

Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern neu geregelt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die neuere Rechtsprechung des BGH für den Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt. Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.

>>>> klick >> Pressemitteilung des BMJ v. 23.06.2005


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