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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 27.Jul 2005 8:02 Titel: EUGH - zur Entscheidung - Nutzung häuslicher Arbeitszimmer |
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Neues Steuerschlupfloch
Der Europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung über die Nutzung häuslicher Arbeitszimmer getroffen. Steuersparer haben jetzt lukrative Möglichkeiten.
Europas Richter haben über die Klage eines Ehepaares entschieden, das auf einem gemeinschaftlich erworbenen Grundstück ein Wohnhaus errichtete. Haus und Grundstück gehören zu einem Viertel dem Ehemann, zu drei Viertel aber seiner Frau. Der Mann nutzte einen Raum als Arbeitszimmer; er arbeitet nebenberuflich als Fachautor. Darum machte er auch anteilig Vorsteuerbeträge gelten, wobei er die Größe des Arbeitszimmers auf 12 Prozent der Gesamtfläche schätzte.
Das zuständige Finanzamt des Autors lehnte seine Steuererklärung ab, da nicht er sondern beide Eheleute gemeinschaftlich Bauherr und Leistungsempfänger gewesen seien.
Daraufhin ging der Mann vor Gericht, und nach mehreren Einsprüchen entschied der Europäische Gerichtshof nun auf Anfrage des Bundesfinanzhofes vorab (Aktenzeichen C-25/03):
Wer ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, handele als Steuerpflichtiger. Er sei damit gemäß der sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer nutze.
Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handele.
Zudem entschieden die Richter: Nutzt nun einer der Ehegattengemeinschaft einen Teil des Hauses für unternehmerische Zwecke, steht ihm das Recht auf den gesamten Vorsteuerabzug für den von ihm unternehmerisch genutzten Gebäudeteil zu. Ausnahme: Dieser Abzug übersteigt seinen Eigentumsanteil am Haus.
Das Urteil hat weit reichende Konsequenzen. Wer ab jetzt ein Haus baut oder kauft, um darin mit seiner Familie zu wohnen, ist grundsätzlich als Unternehmer einzustufen. Deshalb ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auch nur ein Raum für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Dies gilt auch, wenn dieser Raum für eine Nebentätigkeit genutzt wird.
Wird ein Investitionsgut auf der einen Seite unternehmerisch und auf der anderen Seite privat genutzt, ergeben sich drei Möglichkeiten:
Das Gut wird komplett dem Unternehmen zugeordnet, so dass der volle Vorsteuerabzug erfolgt. Oder lediglich der Teil, der real unternehmerisch genutzt wird, wird auch dem Unternehmen zugeordnet, so dass auch nur dieser Anteil vorsteuerabzugsberechtigt ist. Möglich ist es jetzt aber auch, das alles Teil des Privatvermögens bleibt. Vorsteuerabzüge sind dann nicht möglich.
Wird nun ein Haus von einem Ehepaar ohne Rechtspersönlichkeit gebaut oder erworben, so ist der Ehegatte zum Vorsteuerabzug berechtigt, der auch die unternehmerische Tätigkeit ausübt. Nutzt allerdings ein Partner einen Anteil am Gebäude gewerblich, der größer ist, als sein Eigentumsanteil, so wird der Vorsteuerabzug entsprechend gekappt.
Liegen beispielsweise Rechnungen in Höhe von 50.000 Euro vor, der eine Ehegatte hält 50 Prozent des Eigenheims, nutzt aber 30 Prozent davon gewerblich, so kann er für 30 Prozent dieser 50.0000 Euro Vorsteuer geltend machen, also für 15.000 Euro. Hält er jedoch nur 25 Prozent des Hauses, kann er nur noch für 12.500 Euro Vorsteuer geltend machen.
Außerdem muss die Rechnung nicht auf den Namen desjenigen ausgestellt sein, der die Vorsteuer geltend macht, sie kann auch auf die Eheleute ausgestellt sein. Das Urteil gilt auch für die Nebenkosten wie Wasser, Strom oder Heizung.
Quelle: manager-magazin / Hartmut Fischer |
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