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gnom Specialist
Anmeldungsdatum: 10.12.2002 Beiträge: 113 Wohnort: stuttgart
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Verfasst am: 12.Okt 2003 16:15 Titel: Spekulationsgewinne - verschwiegen... |
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Das ist doch nobel...
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Beschwerde eines Anlegers Recht, der dem Finanzamt Spekulationsgewinne des Jahres 1997 verschwiegen hatte. Der Fiskus darf den dafür ergangenen Steuerbescheid nicht vollziehen (Az. IX B16/03)
Grund:
Das Interesse, fällige Steuern einzukassieren, sei nicht so wichtig, dass man nicht auf das Verfassungsgerichts-Urteil warten könne. Die Karlsruher Richter haben zu klären, ob angesichts der vielen verheimlichten Gewinne (nur) die Ehrlichen gemolken werden dürfen.
Tenor des BFH-Urteils:
Der Fiskus selbst hat seine Ansprüche nicht genügend durchgesetzt, da solle er jetzt erst mal das Beißen lassen. |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 17.Okt 2003 17:31 Titel: |
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Spekulationssteuer - Antrag auf Aussetzung
Steuerzahler können die so genannte Spekulationssteuer bis auf weiteres
umgehen, wenn sie beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung stellen. Gleichzeitig muss dann aber gegen den
Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, rät der BUND DER
STEUERZAHLER in Wiesbaden. Begründen lasse sich dies mit dem Verweis
auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH), nach dem die
Finanzbehörden die auf Gewinne aus Aktiengeschäften anfallende Steuer
nicht mehr eintreiben dürfen, bis das Bundesverfassungsgericht darüber
entschieden hat. Hintergrund ist eine in Karlsruhe anhängige
Verfassungsbeschwerde eines Steuerzahlers. Dieser hatte gegen die
Besteuerung seiner Aktiengewinne geklagt, weil die Finanzverwaltung
seiner Ansicht nach nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich alle
Steuerzahler ihre Spekulationsgewinne versteuern. Damit werde jedoch
gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der BFH folgte dieser
Auffassung im vergangenen Jahr und präzisierte 2003, dass die
Finanzämter den Vollzug der Steuerbescheide bis zur endgültigen
Entscheidung aussetzen müssten.
Bundesfinanzhof setzt Spekulationssteuer faktisch außer Kraft |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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mimamo Specialist
Anmeldungsdatum: 10.10.2003 Beiträge: 54
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Verfasst am: 26.Okt 2003 10:28 Titel: |
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immer noch besser: was niemand weiss, macht niemanden heiss.
Tschüss Deutschland... |
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Elchtest Newbie
Anmeldungsdatum: 12.11.2003 Beiträge: 8 Wohnort: NDS
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Verfasst am: 12.Nov 2003 0:34 Titel: |
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Tach
Was heisst hier nobel?!
Wozu gibt es die AO (wo auch Rechte des Steuerpflichtigen stehen)?
Ich würde so einen Fall nicht auf diesem Wege vertuschen wollen.
Der BFH hat da meiner Meinung nach nicht richtig entschieden.
Wobei die Finanzbehörde auch mal einen kleinen Dämpfer bekommen hat. |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 9.März 2004 14:47 Titel: |
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| Zitat: |
Urteil: Spekulationssteuer war 1997 und 1998 verfassungswidrig
Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften hat in den Jahren 1997 und 1998 gegen die Verfassung verstoßen. Die ehrlichen Steuerzahler seien damals durch die Erhebung der Spekulationssteuer ungerecht belastet worden, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Steuerpflichtige, deren Bescheide für die beiden Jahre noch nicht endgültig sind, haben damit einen Anspruch auf Rückzahlung. In den Jahren nach 1998 war die Steuer aber rechtens. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 9.März 2004 19:16 Titel: |
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| Zitat: |
Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften erklärt die Parlamentarische Staatsekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Frau Dr. Barbara Hendricks:
Die Nichtigkeit der Regelung bezogen auf Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften führt in nur sehr wenigen Fällen zum Wegfall der Steuerpflicht. Betroffen sind ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998 für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils sind deshalb gering.
Die Bundesregierung sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in ihren gesetzgeberischen Initiativen bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar für die Jahre 1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungshebungsdefizit bei der Besteuerung von privaten Wertpapier-Veräußerungsgewinnen festgestellt, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass durch die gesetzgeberischen Maßnahmen seit 1999 das verfassungswidrige Vollzugsdefizit beseitigt wurde. Für den Zeitraum bis 1998 hat der damalige Gesetzgeber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, obwohl diese durch das Zinsurteil von 1991 vorgegeben waren.
Demgegenüber hat die Koalition seit 1999 die verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsmöglichkeiten kontinuierlich verbessert:
das Freistellungsverfahren beim Sparerfreibetrag wurde effizienter gestaltet
durch die Erweiterung der Verlustverrechnung bei Wertpapierveräußerungsgeschäften wurden zusätzliche Anhaltspunkte zur Verifikation gewonnen
zusätzlich dient die durch das Steueränderungsgesetz 2003 neu eingeführte Jahresbescheinigung nach § 24 c des Einkommensteuergesetzes auch der besseren Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und Termingeschäften
die Finanzbehörden können ab 1. April 2005 über das Bundesamt für Finanzen das Vorhandensein inländischer Konten und Depots feststellen.
Die Bundesregierung hält durch diese Maßnahmen an ihrem Ziel fest, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern zu gewährleisten. Die Bundesregierung wird darüber hinaus das Urteil eingehend prüfen, viel mehr Anlass hierzu haben aber die Oppositionsparteien, die zwar für eine umfassende Besteuerung der Veräußerungsgewinne eintreten, die notwendigen Konsequenzen für die Verifikation bislang aber nicht ziehen wollten. |
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Pressemitteilungen-.395.23284/Pressemitteilung/Zeitweilige-Unvereinbarkeit-de...htm
Zu deutsch:
- Im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung haben viel zu wenig Leute Einspruch wegen der Besteuerung Ihrer erklärten Spekulationsgewinne eingelegt. Dass man diesen wenigen Leuten jetzt ein paar Märker zurückzahlen muss, kratzt angesichts des riesigen Schuldenbergs nicht.
- Die nun vom Bundesverfassungsgericht zerstörte Hoffnung, bei einer Betriebsprüfung vielleicht den einen oder anderen Spekulationssteuerhinterzieher zu erwischen, war eh nie groß.
- Der Ehrliche ist (wieder mal) der Dumme. |
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