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Marzenka Newbie
Anmeldungsdatum: 17.07.2004 Beiträge: 27
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Verfasst am: 17.Jul 2004 21:06 Titel: Spekulationssteuer |
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Ich habe hier irgendwo mehrfach gelesen, dass die Spek-steuer verfassungswidrig sei. Nur ca. 5% sind ehrlich und geben diese Einkünfte dem FA an.
Wenn ich nun z.B. durch Devisengeschäfte mit Kto in den USA Gewinne erwirtschafte müßte ich die in D, da hier Wohnsitz, versteuern (von der momentanen Situation siehe BGH einmal abgesehen). Da ich aber in diesem Falle weder zu diesen obigen 5% gehören möchte noch die ca. Hälfte der erzielten Gewinne dem FA geben möchte, wäre man gezwungen über Alternativen nachzudenken. Gibt es diese? |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 13.Nov 2004 18:44 Titel: |
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die besteuerung von spekulationseinkünften, die in den jahren 1997 und 1998 erzielt wurden, ist verfassungswidrig. s. hierzu urteil des bundesverfassungsgerichts Az: 2 BvL 17/02 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20040309_2bvl001702, das von professor tipke aus köln auf den weg gebracht wurde und der in diesem urteil fast namentlich genannt wird (so viel ehre muss sein!) .
für das jahr 1999 hat das bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigkeit nicht bestätigt (das streitige jahr war 1997, und zwischenzeitlich war § 23 estg geändert worden). die finanzverwaltung meint deshalb (noch), ab 1999 wäre die besteuerung (wieder) verfassungsgemäß. die steuerzahler sind da allerdings anderer ansicht, vor allem weil sich in der art der erfassung von spekulationseinkünften nichts geändert hat. d.h. wer seine spekulationsgewinne erklärt, ist der dumme, wenn er gegen seinen steuerbescheid keinen einspruch einlegt, sondern diesen rechtskräftig werden lässt. |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 24.Jan 2005 14:58 Titel: |
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| Zitat: |
Bundesfinanzhof zweifelt: Spekulationssteuer auf der Kippe?
Nach einem Bericht der Financial Times Deutschland (FTD) zweifelt der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab dem Jahr 1999.
Damit nähren sich die Hoffnungen vieler Anleger, der BFH werde die Besteuerung dem Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe erneut zur Prüfung vorlegen. Denn im März 2004 hatte das BVG schon einmal die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für verfassungswidrig erklärt und die Eintreibung der Steuerschulden für die Jahre 1997 und 1998 gestoppt. In seinem Urteil berief sich das Gericht auf unzureichende Kontrollen, die ehrliche Steuerzahler eindeutig benachteiligt hätten.
Hintergrund der neuerlichen Zweifel ist ein Revisionsverfahren, das Ende 2004 beim BFH eingegangen ist. In dem Verfahren, das allerdings nur das Jahr 1999 betrifft, hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision eines Klägers zugelassen, obwohl es selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Steuer hatte – wohl wissend, das der BFH eine andere Meinung vertreten könnte. Nach Informationen des BFH ist der Verhandlungsbeginn aber frühestens im zweiten Halbjahr 2005. Dann soll auch das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung nehmen.
Finanzminister Hans Eichel hat die Kontrollmechanismen in den vergangenen Jahren allerdings überarbeiten lassen. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass die Spekulationssteuer gänzlich kippt, Zumal das BVG noch einmal deutlich machte, das sich sein Urteil nur auf den Zeitraum 1997 bis 1998 bezieht. Für die folgenden Jahre war 2004 keine Entscheidung getroffen worden. Dennoch, es ist umstritten ob die 1999 noch einmal geänderte Vorschrift die Verfassungsvorgaben erfüllt. Im gleichen Jahr hatte man die Spekulationsfrist von sechs auf zwölf Monate heraufgesetzt.
Von der Öffentlichkeit fast unbeachtet sind mit dem Jahreswechsel einige wesentliche Neuerungen bei der Spekulationssteuer in Kraft getreten. Neben verschärften Kontrollen gibt es zukünftig auch eine vereinfachte Gewinnberechnung bei der steuerlichen Behandlung gestaffelter Käufe. Bisher wurde bei der Ermittlung des Anschaffungskurses verschiedener Tranchen einer Wertpapierart eine komplizierte Durchschnittsrechnung angewandt.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz schafft jetzt klare Verhältnisse. Ab 2005 ist die so genannte Fifo-Methode anzuwenden. Die Abkürzung steht für „first in, first out“: Zuerst gekaufte Papiere gelten steuerlich auch als zu erst verkauft, womit die komplizierte Durchschnittsrechnung entfällt. Einerseits erleichtert das Fifo-Verfahren zwar steuergünstige Transaktionen, da für schon länger gehaltene Teile einer Position Gewinne mitgenommen werden können, ohne den Fiskus daran beteiligen zu müssen. Andererseits wird die Steuerlast des Anlegers im Gegensatz zur Durchschnittsmethode größer, wenn er seine Tranche in steigende Kurse kauft.
Für Verwirrung sorgt eine ungenaue Formulierung im Gesetzestext. Folgt der Anleger dem Wortlaut, könnte die Anwendung der Fifo-Regel auch schon für das Steuerjahr 2004 gelten. Das ist vom Gesetzgeber in dieser Form zwar nicht vorgesehen, die Formulierung lässt aber Spielraum für Interpretationen. Ebenfalls unklar formuliert ist das Gesetz beim Anwendungsbereich der Fifo-Regel. Folgt man auch hier dem Wortlaut, gilt die Regel zwar für Aktien, nicht aber für Optionsscheine und Zertifikate. Der Bundesverband Deutscher Banken, der sich diesem Problem angenommen hat, geht allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber den Text noch einmal Nachbessern und die Fifo-Regel auf Optionsscheine und Zertifikate ausweiten wird.
Quelle: FONDS professionell |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 1.Feb 2005 20:48 Titel: |
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| Zitat: |
Hintergrund der neuerlichen Zweifel ist ein Revisionsverfahren, das Ende 2004 beim BFH eingegangen ist. In dem Verfahren, das allerdings nur das Jahr 1999 betrifft, hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision eines Klägers zugelassen, obwohl es selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Steuer hatte – wohl wissend, das der BFH eine andere Meinung vertreten könnte. Nach Informationen des BFH ist der Verhandlungsbeginn aber frühestens im zweiten Halbjahr 2005. Dann soll auch das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung nehmen.
Finanzminister Hans Eichel hat die Kontrollmechanismen in den vergangenen Jahren allerdings überarbeiten lassen. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass die Spekulationssteuer gänzlich kippt, Zumal das BVG noch einmal deutlich machte, das sich sein Urteil nur auf den Zeitraum 1997 bis 1998 bezieht. Für die folgenden Jahre war 2004 keine Entscheidung getroffen worden. Dennoch, es ist umstritten ob die 1999 noch einmal geänderte Vorschrift die Verfassungsvorgaben erfüllt. Im gleichen Jahr hatte man die Spekulationsfrist von sechs auf zwölf Monate heraufgesetzt. |
Unter Berufung auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof Az: IX R 49/04
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&sid=91ffdf652fa72daa85b0d36523a12792&nr=8978&anz=34&pos=2&Frame=2
empfiehlt es sich jedenfalls, beim Finanzamt gegen seine Steuerbescheide, in denen Wertpapierveräußerungen besteuert werden, Einspruch einzulegen.
Wer mag, sollte außerdem Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide beantragen. Der Bundesfinanzhof hat am 23.11.2004 im Verfahren IX B 88/04
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=b1183cc7fd9389ab42453d52c27779b8&nr=9003&anz=4&pos=0&Frame=2
jedenfalls die Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg Az: 3 V 974/04 über die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung bestätigt. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 2.Feb 2005 20:18 Titel: der finanzminister nimmt einsprüche zur kenntnis |
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um die finanzämter nicht mehr unnötig mit einsprüchsverfahren wegen der leidigen spekulationssteuer zu belasten, hat eichels hansi vorgestern ein schreiben (Az: IV A 7 - S 0338 - 8/05) rausgegeben, in dem verfügt wird, dass ab sfort die einkommensteuer diesbezüglich wieder vorläufig festgesetzt werden soll:
| Zitat: |
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 |
der ganze wortlaut ist hier nachzulesen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29701/BMF-Schreiben-vom-31.-Januar-2005-IV-A-7-S-0338-8/05.pdf |
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