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Niemandsland BRD

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The Saint
Specialist


Anmeldungsdatum: 02.07.2002
Beiträge: 130
Wohnort: Eden

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2005 17:44    Titel: Niemandsland BRD Antworten mit Zitat

Nachfolgend das Rechtsgutachten des Hr. Prof. Bracht auf das ich bei REcherchen gestoßen bin:
(ist etwas umfangreich, aber ganz interessant)


Informationen der Kommissarischen Regierung auf http://www.krr.info Grundlagen / Thema 5 - Seite 1 von 6
Pdf-Dokument zur Informationsseite (Kapitel Grundlagen, Thema 5) Besuchen Sie uns im Weltnetz unter http://www.krr.info
Thema 5: Die Kommissarische Reichsregierung


Die Völkerrechtslage in Deutschland
Rechtsgutachten des unabhängigen Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht
I. Identität Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit
dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus
folgenden Rechtsgründen:
1. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche
Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen
Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich
völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen
Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede
Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin
ist davon auszugehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht
etwa gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen),
Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.
2. Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945 erloschen sein,
sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn
eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich" und auch
„Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus
der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des
Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung
der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt. Dort erklärten die Sieger
das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als
politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß
debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das
Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.
3. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht
am 31.07.1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, daß das Deutsche Reich fortbesteht und daß das
bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde
sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging,
bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem
allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch
mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der
Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich weiterbesteht. Es
wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafür kein
entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. Es wird von Seiten der BRDRegierung
immer behauptet, daß die BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei. Dies ist nicht richtig: Es
kann nicht ein Staat mit einem anderen völkerrechtlich fortbestehenden Staat identisch sein. Auch das
Staatsvolk kann das nicht, da die BRD kein eigenes Staatsvolk hat. Daher gibt es auch kein eigenes Gesetz,
aus dem hervorginge, daß Deutsche “Bundesbürger der BRD” seien.
4. Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundes- verfassungsgerichtes sind die ersten staatsrechtlichern
Organe der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten Deutschen
Reiches, also auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Erreichung dieses Zieles nicht
aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses Ziel verhindern könnte. Es ist aber nicht zugleich in
diesen Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung erfolgen sollte,
wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt werden sollte.
5. Das ist auf die Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes zurückzuführen: Danach ist das Völkerrecht
Bestandteil des deutschen Bundesrechts. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Während viele
Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden sind, da sie
von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob
es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt dieses nicht für den Art. 25 GG.
6. Dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die Wirkung dieser Bestimmung zur
nationalen deutschen Pflicht geworden und völkerrechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus als
Informationen der Kommissarischen Regierung auf http://www.krr.info Grundlagen / Thema 5 - Seite 2 von 6
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Pflicht, einen neuen Freistaat Preußen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da
dem kein anderer Rechtsstatus entgegensteht.. Ein solcher ist jedenfalls nicht erkennbar.
II. Gesetzes- und Vertragsbindungen
7. In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der
Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die
Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher
und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu lesen:
Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
8. Der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der „DDR" vom 6. 9. 1990 hat in
Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen
Staatsrecht nicht mehr: „Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen
in Kraft zu setzen.". Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands
(Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem
18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23
und der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht wurden, sodaß die erst für den 03.10.1990 vorgesehene
Angliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieser bereits
mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der Aufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der
BRD gekommen, denn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest:
Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt
sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.
Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht d
aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit
Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliie
Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16
23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfG
266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336, 363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkei
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisie
Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeuts
Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 (2
Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 (36
367)).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher S
gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung
Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also n
"Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deuts
Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insowei
Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staats
und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie
einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem
eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschla
(Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil ge
anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich
Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwor
für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik
den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin
Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouvern
der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266)). Die Deutsche Demokrat
Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nich
Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 (158)).
Wie Sie am blau markierten Text erkennen können, ist mit Erlöschen des “Geltungsbereiches” auch die BRD erloschen, da
sie nun ihre staatsrechtliche Hoheitsgewalt auf einen nicht definierten Geltungsbereich beschränkt. Und da es diesen nicht
gibt, gibt es auch keine BRD. Dieser Geltungsbereich ist praktisch die Definition für dieses Verwaltungsprovisorium,
welches jedoch selbst kein Staat ist. Aus diesem Grund hat auch das Grundgesetz einen Geltungsbereich gehabt, weil es
nicht im gesamten Staatsgebiet Deutschland gilt sondern nur die drei westlichen Besatzungszonen zu einem
Verwaltungsgebiet zusammenfaßte. Eine Verfassung dagegen braucht keinen Geltungsbereich, hier reicht die Definition,
daß diese Verfassung in allen deutschen Ländern gilt, weil eine Verfassung von vorn herein davon ausgeht, daß sie für den
gesamten Staat gilt. (siehe Artikel 2 der Reichsverfassung).
Informationen der Kommissarischen Regierung auf http://www.krr.info Grundlagen / Thema 5 - Seite 3 von 6
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3. Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, daß die 1990 vollzogene sog.
"Wiedervereinigung" Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher
kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung
freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche
Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute Ostdeutschland genannt wird.). Und das,
obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher
Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die
Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor
besteht.
Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht
rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
4. Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der
am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in
Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch
Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art
auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die
deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
5. Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muß die Bundesrepublik Deutschland aber in
jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch
das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht.
Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage
Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder
und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der
Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die
Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-
Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer
Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt
von 1928, der den Angriffskrieg - wie jede Aggression - ächtet, unwirksam geworden. Für die reine
kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager
Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten
Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des
Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von
Eigentum stets nur während der Besetzung). Aus diesem Rechtsgrund heraus ist die Annexion der
deutschen Ostgebiete nur solange aufrechtzuerhalten, wie der “Status Quo” Groß-Berlins nicht aufgehoben
wurde. Erfolgt diese Aufhebung durch die erfolgen werdende Proklamation Berlins zu Groß Berlin auf
Veranlassung durch die Vereinten Nationen müssen diese Gebiete dem Deutschen Reich zurückgegeben
werden.
6. Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die
Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet
immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch
niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Wie bereits unter 5.
erwähnt erfolgt die Rückgabe nach Aufhebung des Besatzungsstatus von Gesamtdeutschland (Deutschland
als Ganzes).
7. Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das
Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht
nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch
gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
8. Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen
Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23. 5. 1969 in
Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein
internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des
Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:
a. Die Anerkennung einer Annexion als Rechtsgrund‘ für das ständige Inbesitznehmen fremden
Staatsgebietes.
b. Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,
c. Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
d. Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses
Gebiet.
Informationen der Kommissarischen Regierung auf http://www.krr.info Grundlagen / Thema 5 - Seite 4 von 6
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9. Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
a) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche
Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14. 11. 1990 durch dessen
folgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht" begründen. Entsprechend verpflichtet sich
die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute
Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche
mehr geltend zu machen.
b) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller
deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.
10. Jede Vereinbarung, die die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von
Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der
Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder deutschen Regierung, die der
jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche
Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete
Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art.8,
Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und
Rußland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.
11. Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer
Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener
Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die
Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen
Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn
ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muß die Bundesrepublik Deutschland
vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit
verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.
12. Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete
jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil
sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich
verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in
dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich
verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht
untergegangen. Doch ist es als solches erst seit der Gründung der Kommissarischen Reichsregierung
völkerrechtlich wieder handlungsfähig.
13. Da es nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches oder gar, wie sie selbst behauptet, identisch mit dem fortbestehenden Deutschen
Reich sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit
sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist.
a) Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebietsteilchen
an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine
entsprechende Vollmacht.
b) Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland innehatte und
zwar seit dem 3.10.1990. Auch hierfür würde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht fehlen.
Allerdings muß hier betont werden, daß nicht zuletzt aus diesen Rechtsgründen heraus das Berliner
Sozialgericht in unanfechtbarem Beschluß festgestellt hat, daß der Einigungsvertrag ungültig sei, da die
Grundlagen für den Beitritt der Art. 23 (der territoriale Geltungsbereich) sowie die Präambel zum
Grundgesetz (Wiedervereinigungsgebot) am 18.07.1990 von US-Außenminister James Baker aufgehoben
wurden, der Einigungsvertrag aber erst am 31.08.1990 unterzeichnet wurde (also erst über einen Monat
später!).
c) Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die
Vereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag
ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des
Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungs- gerichtes bestätigt worden.
Informationen der Kommissarischen Regierung auf http://www.krr.info Grundlagen / Thema 5 - Seite 5 von 6
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Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich
verfügungsberechtigt.
14. Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen „Grenzanerkennungsvertrag"
vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch völkerrechtlich die
Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese
Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragsrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung,
wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der
alte Rechtssatz: Impossibilium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmöglichem).
Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom
14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig,
weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.
a. Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völkerrechtlich nicht
verfügungsberechtigt ist.
b. Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher
insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zur Zeit nicht kann,
weil es völkerrechtlich erst dann vollkommen handlungsfähig ist, wenn der das völkerrechtliche
Handeln der kommissarischen Reichsregierung behindernde “Staat BRD” aufgelöst ist.
15. Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße
von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion
und Litauen ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer „normativen Kraft des Faktischen"
denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.
16. Die „normative Kraft des Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamen
Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum
ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum
„Normalen" zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche
Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewußtsein „gerechtfertigt" werden, können solche
Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als „Rechtsnorm" anerkannt werden.
17. Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich
geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der
Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichtes. So ist in der Folge
etwa Art. 1 des „Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29.09.1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit
nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden
künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik
Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen,
über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber
niemals irgendeine Territorialgewalt hatte; und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine
solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige deutsche Regierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und
russische (und litauische) Okkupationsmacht geltend machen. Aus diesem Grunde wurde die entsprechende
Souveränität Deutschlands, die im sogenannten Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch ausdrücklich Erwähnung
findet, im “Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin” wieder aufgehoben und
hier ausdrücklich festgestellt, daß alle Vorbehaltsrechte, Gesetze, Verordnungen und Erlässe der alliierten
Behörden weiterhin in Kraft bleiben. Dies gilt für Berlin und damit für Deutschland als Ganzes. Denn nach
internationaler Rechtsauffassung gilt ein Land solange als besetzt, wie seine Hauptstadt besetzt oder eben
nicht vollständig souverän ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dieser Auffassung nämlich keine
Hauptstadt, da Berlin auch weiterhin durch den fortgeltenden Vorbehalt der Militärgouverneure belastet ist
und Berlin auch heute nicht durch die BRD regiert werden darf.
18. Außerdem besteht bis heute noch kein Friedensvertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit
verbreiteten Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde
nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Das ist
aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze
Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage
kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die
Bundesregierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht
etwa an irgendeine Frist gebunden.
Informationen der Kommissarischen Regierung auf http://www.krr.info Grundlagen / Thema 5 - Seite 6 von 6
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III. Schlußbetrachtung
1. Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 3.10.1990 ist trotz aller
entsprechenden „völkerrechtlichen" Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten
wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa.
a. Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland
mußte nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in
Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki
bereits unmißverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende
Rückgabe dieser Gebiete von Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar
entgegnete die Regierung, es läge „nicht in unserem Interesse", die Zugehörigkeit dieser Gebiete
zu Rußland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte
Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der
Bevölkerung Finnlands der Meinung, daß solche Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend
einsetzen sollten.
b. Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für
die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer
Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
c. „Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten,
nämlich entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch
waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige
Tötungen (Morde) abging.
2. Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt einem
solchen „dauerhaften Frieden" dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem
„Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichte standhalten? Das jedoch könnte – wie beide
Beispiele unter III 1. aufzeigen – jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, daß
das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
3. Mithin muß für die Neufassung des Grundgesetzes – oder besser einer richtigen Verfassung – für
Deutschland im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschilderten Rechtslage des
allgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ausgegangen
werden. Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor
dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben
glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen
an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt
hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden
Deutschen Reiches ist.
4. Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder
Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
5. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom
31.12.1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich
das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht
des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage
allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die
Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag wieder
solche Folgen haben müssen?
„Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde."
(Abrahm Lincoln)
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2005 19:22    Titel: Was wollen Sie uns damit sagen...? Antworten mit Zitat

Hallo Endloswanderer (Ihr alter Avatar ist mir noch in Erinnerung...),

bis auf die ersten 6 (nichtssagenden) Zeilen entdecke ich keine weitere Anmerkung oder gar Fragestellung Ihrerseits innerhalb des Artikels...

Was also wollen Sie uns mit dem Artikel sagen?

Ich frage deshalb so interessiert nach, weil Sie ja dieser Tage noch vom Chefmoderator KM so toll gelobt wurden für eine Wortmeldung; mit Hinweis auf eine Anmeldungs-Nr. irgendwo um die 130 herum...

Bin jetzt ehrlich gesagt zu faul, nach der Nachricht zu suchen...

Ratlose Grüße

Peter Wilhelm
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The Saint
Specialist


Anmeldungsdatum: 02.07.2002
Beiträge: 130
Wohnort: Eden

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2005 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

@Peter Wilhelm,

ergibt sich die Aussage nicht allein aus dem Text?
Möglicherweise haben Sie den Artikel gelesen und erkennen eine eventuelle Brisanz in dieser Thematik.
So wurde lt. 2+4 Vertrag am 17.07.1990 auch der Artikel 23 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt. Damit hat auch de facto die Bundesrepublik aufgehört zu existieren und somit konnte auch die DDR nicht beitreten.
Also frage ich Sie jetzt: Welche Auswirkungen hat das alles auf das private und geschäftliche Leben in diesem Lande, wenn man de facto in einem rechtsfreien Raum lebt. Jeder Vertrag an sich und welcher sich auf die vermeintlich bestehenden Gesetze begründet wäre null und nichtig.
Vielmehr gilt nach wie vor (oder besser gesagt wieder) das Recht des Deutschen Reiches. Damit meine ich allerdings nicht das des Herrn A.H., sondern sogar das des Jahres 1919. Dem zufolge haben wir nicht nur wirtschaftlich, politisch und moralisch wieder Weimarer Verhältnisse sondern nach enger sowie strikter Lesart des internationalen Rechtes auch im juristischen Sinne.
Nehmen wir nun mal an Sie haben 1995 ein Immobilie gekauft. Welchen Rechtsstatus haben Sie damit de jur? Darüber sollten wir vielleicht auch mal nachdenken und nicht immer nur an den deutschen Status quo glauben. Bis dato war ich auch immer in der Annahme hier im rechtssicheren Raum zu leben. Möglicherweise ist dem nicht ganz so. Nun ich bin kein Jurist, aber über den Tellerrand hinausschauen kann auch nicht schaden.
In diesem Sinne nochmals lesen und querdenken.

The Saint
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The Saint
Specialist


Anmeldungsdatum: 02.07.2002
Beiträge: 130
Wohnort: Eden

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2005 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Bevor jetzt die ersten meinen Vergleich der heutigen Zustände mit der Weimarer Republik in der Luft zerfetzen wollen, kann ich nur anraten sich mit Älteren Leuten zu unterhalten, welche Diese Zeit noch erlebt haben. Oder zumindest als Kind und Erste Informationen von ihren Eltern hatten. Denn es wird diese nicht mehr lange geben.
In den letzten Monaten hatte ich dazu mehrfach die Gelegenheit. Und in 80% der Gespräche wurde mir dieser Vergleich zu Gehör gebracht und ist nicht nur mein egener Eindruck.
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Pepo
Newbie


Anmeldungsdatum: 25.03.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 18.Apr 2005 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mit dem Thema beschäftige ich mich schon länger. Eine genaue Beurteilung der Rechtslage steht mir nicht zu - allerdings habe ich eine kleine Sammlung von Urteilen, bei welchen Verfahren wegen dieser Argumentation eingestellt wurden. Dabei handelt se sich meistens um Bußgeldverfahren.

Gruß Pepo
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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 20.Apr 2005 23:50    Titel: Ed Fagan plant Milliardenklage gegen Deutschland Antworten mit Zitat

zu dem thema passt diese story:

US-Anwalt Fagan plant Milliardenklage gegen Deutschland

Im Streit um Goldanleihen aus der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg will der US-Opferanwalt Ed Fagan Deutschland auf die Zahlung von mehreren Milliarden Euro verklagen.

HB FRANKFURT. Ed Fagan gibt sich siegesgewiss. „Niemand behauptet, wir mögen die Deutschen nicht. Aber - gebt mir mein Geld zurück“, sagt der umstrittene US-Opferanwalt bei der Ankündigung seiner milliardenschweren Klage gegen die Bundesrepublik. In seiner Hand hält er eine Anleihe, die Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg an Bürger in den USA verkauft hatte - und nach Auffassung von Fagan zu Unrecht nie eingelöst hat.

Für manche ist das Papier nur ein historisches Schriftstück. Nach Meinung von Fagan hat jedes der auf 1000 US-Dollar lautenden Papiere dagegen heute einen Wert von durchschnittlich 500 000 Euro - einschließlich Zins und Zinseszins und unter Berücksichtigung des massiv gestiegenen Goldpreises, auf den sich die Anleihen damals bezogen. „Diese Klagen könnten teurer als die Restitution für den Holocaust werden“, sagte Fagan. Allein die Gruppe von US-Bürgern, die er vertrete, besitze Papiere mit einem Wert von rund acht Milliarden US-Dollar.

Der Streit um die teils 80 Jahre alten Anleihen ist komplex. Nach dem Ersten Weltkrieg musste Deutschland Reparationen zahlen und zugleich den Wiederaufbau finanzieren. Dazu wurden Anleihen in den USA ausgegeben, die auf Gold- und Dollar-Basis verzinst wurden und über Jahre zurückgezahlt werden sollten. Die bekanntesten sind die Dawes- und Young-Anleihen, benannt nach US-Senatoren. Neben dem Deutschen Reich nahmen auch Kommunen und Firmen auf diese Weise Kredite auf.

Doch die Zahlung der Zinsen wurde schon wenig später eingestellt, als die Nationalsozialisten mit Adolf Hitler an die Macht kamen. Die Papiere galten zunächst als wertlos. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1953 in London eine Umschuldung vereinbart, bei denen die US-Anleger allerdings sehr schlechte Konditionen akzeptieren mussten, wie Fagan sagt. Wer diesen Umtausch der Anleihen nicht annahm, habe mit seinen Ansprüchen laut Londoner Vertrag bis zur kompletten Rückzahlung der vorrangigen getauschten Anleihen warten müssen - und damit etwa bis 1994.

Jedenfalls habe sich Deutschland 1953 zu den Schulden bekannt und zu Rückzahlungen verpflichtet, sagt der Frankfurter Sachverständige Hans-Georg Glasemann, der ein Buch über die Papiere verfasst hat und Fagan unterstützt. Nur wenige Experten würden die Verjährungsfristen, Ablöseverfahren und Rechtsverhältnisse heute noch kennen. In Berlin ist das Bundesfinanzministerium dagegen zuversichtlich, dass die Klage von Fagan keine Chance hat. „Es ist nicht das erste Mal, das Herr Fagan versucht, mit derart unsinnigen Klagen und Inszenierungen öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen“, meinte ein Sprecher.

Für Fagan hat die Bundesregierung einen einsichtigen Grund, die Forderungen nicht anzuerkennen. Die Summe der Ansprüche sei zu hoch. Er vertritt nur einige Eigentümer der alten „Gold-Bonds“ - die tatsächlich von Deutschland zu zahlende Summe könnte noch ein vielfaches der geforderten acht Milliarden US-Dollar betragen. „Für Deutschland wäre das die finanzielle Katastrophe“, sagt der Anwalt.

Fagan gilt als einer der am meisten gefürchteten US-Anwälte in spektakulären Verfahren. Von den Nazis geraubte Kunstwerke, die Kaprun-Tragödie in Österreich oder die Interessen von Aktionären der ehemaligen I.G. Farben gehören zu den zahlreichen Themen, denen sich der Anwalt annahm. Im Fall der Anleihen tritt er dieses Mal auch in eigener Sache auf, da er einige Papiere selbst erwarb. Für seine Gegner ist es oft schwierig, nach US-Recht vor amerikanischen Gerichten mitzuhalten. Sicher ist dann meist nur eines: Die Prozesse können über Jahre dauern - und werden teuer.

HANDELSBLATT, Dienstag, 19. April 2005, 16:41 Uhr

Wenn Sie auf diesen Artikel verweisen möchten, benutzen Sie bitte folgenden Link:
http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1023723
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stingrayno1
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 57
Wohnort: Oberbayern

BeitragVerfasst am: 21.Apr 2005 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hier gebt es viel zu lesen:

http://www.krr-faq.de/faq.php

stingrayno1
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The Saint
Specialist


Anmeldungsdatum: 02.07.2002
Beiträge: 130
Wohnort: Eden

BeitragVerfasst am: 21.Apr 2005 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Wann erschießt eigentlich mal der BND oder wer auch immer diesen geldgeilen Fagan?

Wir werden uns noch in 500 Jahren entschuldigen und en Knicks machen sowie zahlen. Keine Nation auf dieser Welt hat das Recht sich ständig als Richter über Deutschland aufzuspielen. Und jene die am lautesten schreien sollten erstmal vor der eigenen Tür kehren. Was hat Endland in den Kolonie angerichtet, was die kathol. Kirche im MIttelalter, die Tutsis in Ruanda, die Türken in Armenien, die Usa mit den Indianern usw. Die Liste kann man beliebig fortführen würde aber den Rahmen hier sprengen. Es soll auch keine Ablenkung von unseren Vergehen sein. Nur wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen. Und solange historische Schuld nur zur Abzocke dient, läuft ein Rad im Dreck und ich sehe nicht ein, dafür ständig den Rücken krumm zu machen.

The Saint
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Pepo
Newbie


Anmeldungsdatum: 25.03.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.Jun 2005 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wahr, nur leider traut sich keiner etwas dagegen zu tun.
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