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Umsatzsteuer auf Provision

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 1.Feb 2005 16:22    Titel: Umsatzsteuer auf Provision Antworten mit Zitat

Zitat:
Lösungen für das Problem „Umsatzsteuer“?

„Alle reden darüber, doch niemand weiß Genaues“, erklärt Tutor-Consult-Chef Knut Einfeldt zum aktuellen Diskussionsstand um das Thema Umsatzsteuer auf die Provision. Das Bundesfinanzministerium habe mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 verfügt, dass so genannte Untervermittlerprovisionen nicht von der Steuerfreiheit des Paragraph 4 Umsatzsteuer-Gesetz (UstG) betroffen sein können. Im Klartext heiße das, dass die pauschale Umsatzsteuerfreiheit auf Provisionen vorbei sei. „Entgegen allgemeiner Beschwichtigungsversuche wurden Versicherungs- und Bausparprovisionen nicht pauschal durch das neueste BMF-Schreiben ausgeschlossen“, so Einfeldt. Die vielfach zitierte Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2005 gelte nur, wenn die Provisionen als umsatzsteuerfrei geprüft seien.

Dabei helfe der Gang zum Steuerberater wenig, weil der bereits vor Jahren hätte warnen müssen, ist sich Einfeldt sicher. Und ein Jurist könne auch erst aktiv werden, wenn ein rechtsgültiger Steuerbescheid mit der Gefahr horrender Nachzahlungen vorliege.

„Wer vorbeugen will, muss ganz andere Probleme lösen“, warnt Einfeldt. Dazu zählen für ihn Fragen wie:

o Wie gleiche ich die Mindereinnahmen für den Vertrieb aus?

o Wie sollen die Vermittler zukünftig ihre Buchführung organisieren?

o Darf der Vertrieb dabei helfen oder droht dann Scheinselbständigkeit?

o Wie ändert sich dadurch die Rekrutierung neuer Vermittler?

o Was ist zu tun, wenn Produkte über Groß- oder Zwischenhändler bezogen werden?

Verteuerung des Vertriebs

Die Umsatzsteuerpflicht für Vermittlerleistungen wird nach Ansicht von Einfeldt zu einer erheblichen Verteuerung des Vertriebes führen. Zur Vermeidung von Gewinneinbrüchen werde es für alle Makler und Vertriebe, die mit Untervermittlern arbeiten, Zeit, die unternehmerische Ausrichtung des Unternehmens an die neue Situation anzupassen. „Wer erst ab Juli 2005 reagiert, verliert Zeit und Geld, da die Umstellung dann unter Druck vorgenommen werden muss“, so Einfeldt. Aber auch einzelne Vermittler, die nicht mehr sicher seien, ob sie zukünftig dem Vermittlerbegriff des Paragraph 4 UStG genügen, müssten jetzt handeln.

„An zwei Seminartagen wollen wir für die betroffenen Unternehmer Klarheit schaffen, damit sie eigenständig Lösungswege entwickeln können", so Einfeldt. Tutor-Consult biete deshalb ein spezielles „Tutor-Business-Seminar“ (siehe „Termine“) an, in dem Vertriebsführungskräfte, selbständige Vermittler und Makler das erforderliche Hintergrundwissen zur Lösung des Umsatzsteuerproblems erwerben sollen.

Quelle: FONDS professionell
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frank neidzel
Insider


Anmeldungsdatum: 17.07.2002
Beiträge: 600
Wohnort: bremerhaven

BeitragVerfasst am: 9.Mai 2005 6:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Umsatzsteuerpflicht für Provisionen:
SRQ FinanzPartner AG schaltet EU-Kommission ein

Das Berliner Unternehmen SRQ FinanzPartner AG hat sich an die Europäische Kommission gewandt und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens verlangt, sofern sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dazu bereit erklärt, von der geplanten Umsatzsteuerpflicht auf Provisionen bei Untervermittlern Abstand zu nehmen.

Die Absicht der Finanzverwaltung, auf Provisionen aus der Kredit- und Anteilsvermittlung ab 1. Juli 2005 Umsatzsteuer zu erheben, verstößt gegen geltendes Gemeinschaftsrecht (Art. 13 B. 6. MwSt.-RiL 77/388/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, heißt es von Seiten der SRQ.

Weiteren Verstößen stehen Tür und Tor offen

„Derzeit suchen viele Finanzvertriebe und Maklerpools nach Wegen, wie sie durch veränderte Vertriebsstrukturen und Geschäftsmodelle einer Steuerpflicht auf Provisionen aus Untervermittlerverhältnissen entgehen können“, erklärt Claus Quahl, Vorstandsvorsitzender der SRQ FinanzPartner AG. „Aber das sind unzureichende Reaktionen auf die offenkundige Pflichtverletzung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn dieses Problem nicht grundsätzlich geklärt wird, stehen weiteren Verstößen Tür und Tor offen. Die Unternehmen der Finanzbranche brauchen aber Rechtssicherheit“, begründet Quahl die Entscheidung seines Unternehmens, die EU-Kommission in Brüssel einzuschalten.

Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung war das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Oktober 2003. Darin haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass Vermittlungsprovisionen bei der Kreditvermittlung nur noch dann umsatzsteuerbefreit sind, wenn zwischen dem Kreditvermittler einerseits und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer andererseits ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden ist und dieser als Grundlage für die Vermittlung und Provisionszahlung gilt. Dieses Urteil wurde anschließend vom Bundesfinanzministerium auf die Anteilsvermittlung, also auf den Vertrieb von Anteilen zum Beispiel an Investmentfonds, ausgeweitet

„Obwohl nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz Provisionen für die Vermittlung von Krediten und Kapitalanlagen stets steuerfrei waren und von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit auch so behandelt wurden, soll wohl aus fiskalischen Gründen im Zusammenwirken von deutscher Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht auf Vertriebsprovisionen eingeführt werden“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Klaus-R. Wagner, der die SRQ FinanzPartner AG in dem vor der EU-Kommission eingeleiteten Verfahren vertritt. „Dabei haben sich weder europäisches Gemeinschaftsrecht noch die deutsche Gesetzeslage, die beide eine Umsatzsteuerfreiheit vorgeben, in irgendeiner Weise geändert.“

Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium setzen sich über EU-Recht hinweg

Die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie habe Anwendungsvorrang vor dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Daher sei Deutschland verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen. „Dort, wo sie eine Steuerfreiheit vorsieht, haben die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht schlechthin die Befugnis einer Steuerbefreiung, sondern sind dazu verpflichtet“, fügt Wagner hinzu. In Deutschland geschehe derzeit aber genau das Gegenteil. Der Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium setzen sich nach Auffassung von Wagner und SRQ-Vorstand Quahl sowohl über EU-Recht als auch über das deutsche Umsatzsteuergesetz hinweg. „Die Richter am Bundesfinanzhof verweisen in ihrem Urteil vom 9. Oktober 2003 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, interpretieren sie aber völlig falsch“, sagt Quahl. In Deutschland könne eine Steuerpflicht normalerweise nur durch Gesetz eingeführt werden. „Das scheint für den Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium nicht mehr Maßstab zu sein, obwohl ein geltendes Gesetz bislang und auch weiterhin von einer Umsatzsteuerfreiheit auf Vermittlungsprovisionen ausgeht“, so der SRQ-Vorstandsvorsitzende.

Gefahr der rückwirkenden Anwendung

Etwa 472.000 Finanzdienstleister seien in rund 92.000 Unternehmen in Deutschland tätig. Sie wären alle mehr oder weniger von dieser Rechtsunsicherheit betroffen. Dabei bestehe, entgegen der verbreiteten Meinung, durchaus noch die Gefahr einer rückwirkenden Anwendung der Umsatzsteuerpflicht. „Mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2004 ist die Gefahr, dass die Finanzämter auch für schon vergangene Zeiträume noch Umsatzsteuer fordern, keineswegs gebannt“, macht Rechtsanwalt Wagner auf einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor aufmerksam.

Rechtssicherheit anstelle ausgeklügelter Geschäftsmodelle

Bei den Schreiben des Bundesfinanzministeriums würde es sich zwar um normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften handeln, an die sich die Finanzämter gebunden fühlen, aber die Formulierung, dass „es nicht zu beanstanden sei“, wenn Finanzämter vor dem 1. Juli 2005 keine Umsatzsteuer auf die Provisionen von Untervermittlern erhoben hätten, stellt es den Finanzämtern frei, ob sie davon Gebrauch machen oder nicht. „Ein Teil der Finanzämter wird sich daran halten, andere nicht“, sagt Wagner und gibt zu bedenken: „Im Übrigen sind die Finanzgerichte nicht an die Schreiben des Ministeriums Schreiben gebunden und können prüfen, ob die darin geäußerte Rechtsauffassung zutreffend ist.“ Der Finanzbranche würden also nicht ausgeklügelte Geschäftsmodelle, die auf Finanzkommissionsgeschäften oder der Leistungskommission beruhen helfen, sondern nur die Sicherheit, dass man sich auf geltendes Recht auch verlassen könne. „Dafür werden wir uns im Interesse der ganzen Branche in Brüssel einsetzen“, sagt Quahl

http://www.fondsprofessionell.de/redsys/newsText.php?sid=573053&nlc=DE
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 4.Aug 2005 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Umsatzsteuer auf die Provision: Ein Rückschlag, aber keine Niederlage


Es ist noch gar nicht so lange her, da feierte die Branche die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschlossene Verschiebung der ursprünglich am 30. Juni dieses Jahres endenden Übergangsfrist bei der Umsatzbesteuerung von Vertriebsprovisionen. Doch jetzt kam zunächst einmal eine neuer Rückschlag. Das BMF hat mit Schreiben von Mitte Juli die im Rahmen der Initiative des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) vorgeschlagenen Lösungsansätze für die Umsatzsteuerfreiheit von Untervermittlungsleistungen abgelehnt.

Nach Ansicht des BMF zählen Vermittlungsleistungen nicht zur steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen nach Paragraph 4 Nr. 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Die Umsatzsteuerfreiheit könne auch nicht im Wege einer so genannten „umsatzsteuerlichen Leistungskommission“ nach Paragraph 3 Abs. 11 UStG oder über ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Kunden erreicht werden. Somit sollen Untervermittlungsleistungen ab dem 1. Januar 2006 als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Nicht ins Boxhorn jagen lassen

Für Vertriebler besteht daher zur Zeit noch kein Grund zur Panik. Denn die BVI-Leute wollen sich von dem BMF-Schreiben nicht ins Boxhorn jagen lassen. „Im Prinzip war mit dieser Entscheidung des BMF zu rechnen“, erklärt dazu Rolfjosef Hamacher, Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei Axer Partnerschaft, der den BVI in dieser Angelegenheit berät. Jetzt müsse man eben auf eine klarstellende Gesetzesänderung hinarbeiten, um die Umsatzsteuerbefreiung für Untervermittler auch ab dem Jahr 2006 zu gewährleisten. Dafür will sich der BVI nach eigenem Bekunden gemeinsam mit den kreditwirtschaftlichen Verbänden und sogar mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) einsetzen. Ziel ist dabei, dass eine Befreiungsvorschrift in den Paragraph 4 Nr. 8 UStG eingeführt wird, um Rechtsicherheit und eine gleichmäßige Besteuerung innerhalb der EU zu gewährleisten. Denn in den meisten EU-Staaten ist nach derzeitigem Informationsstand die Vermittlung von Finanzprodukten über alle Vertriebsstufen hinweg umsatzsteuerfrei. Um das zu untermauern, eventuell sogar die EU-Kommission anrufen zu können, haben die BVI-Leute bereits eine eigene Umfrage gestartet, die die Situation in der EU klarstellen soll. (hh)

Quelle: FONDS professionell
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 25.Nov 2005 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Umsatzsteuer auf Provisionen - BVI begrüßt Entscheidung

Die Vermittlung von Investmentfonds bleibt auch künftig generell von der Umsatzsteuer befreit, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden hat. Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. begrüßt diese Entscheidung und sieht sich damit in seiner Auffassung bestätigt. Damit ist sichergestellt, dass auch die Vermittlung von Investmentfonds durch so genannte Untervermittler bis auf weiteres nicht mit Umsatz belastet wird. Auf europäischer Ebene wird sich der BVI nun dafür einsetzen, dass die Umsatzsteuerfreiheit für die gesamte Vermittlungsleistung bei Fondsanteilen für alle Mitgliedstaaten verbindlich und dauerhaft verankert bleibt.

Investmentbranche und Finanzdienstleister hatten sich in den vergangenen Monaten gemeinsam gegen die ab Januar 2006 geplante Umsatzsteuer auf Provisionen der Untervermittler von Fonds ausgesprochen. Die jetzige Entscheidung des BMF steht im Einklang mit der Handhabung anderer europäischer Länder. Vergleichbare Untervermittlungsleistungen sind in bedeutenden EU-Ländern wie Frankreich, Großbritannien, Italien, Belgien und Österreich umsatzsteuerfrei, wie der BVI in einer Untersuchung ermittelt hatte.



Quelle: FONDS professionell
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2947

BeitragVerfasst am: 28.Aug 2007 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

EuGH bejaht Umsatzsteuerbefreiung für Untervermittlung von Krediten
Die Vermittlung von Krediten ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Vermittler weder mit dem Kreditgeber noch mit dem Kreditnehmer in einem Vertragsverhältnis steht und er auch nicht in unmittelbarem Kontakt mit dem Kreditgeber tritt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.06.2007 (Az.: C-453/05, DStR 2007, 1160) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entschieden, wie das FG mitteilte.

Mehr dazu - Beck - Aktuell
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