Verfasst am: 6.Aug 2005 9:37 Titel: Gewinn-Verschiebung in Steueroasen gestoppt
Handelsblatt; 03.08.2005
Gewinn-Verschiebung in Steueroasen gestoppt
BFH verbietet Trick mit überhöhten Verrechnungspreisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil Gewinnverlagerungen ins niedriger besteuerte Ausland gestoppt.
HANDELSBLATT, 3.8.2005 li DÜSSELDORF. Die Richter korrigierten den Gewinn eines deutschen Unternehmens, das zu hohe Preise für Produkte ihrer schweizerischen Schwestergesellschaft gezahlt hatte, wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach oben - und gewährten dem deutschen Fiskus damit einen Zugriff auf entgangene Körperschaftsteuern.
Die klagende GmbH vertrieb als Generalimporteurin Haushaltswaren ihrer in der Schweiz ansässigen Schwesterkapitalgesellschaft. Obwohl die Umsätze über Jahre hinweg im zweistelligen Millionenbereich lagen, wollte sie gegenüber dem deutschen Fiskus nur Umsatzrenditen zwischen 0,03 und 2,53 % erzielt haben. Dies kam den Betriebsprüfer merkwürdig vor. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin an die Schwestergesellschaft überhöhte Einkaufspreise gezahlt hatte. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin an die Schwestergesellschaft, an der dieselben Gesellschafter wie an der Klägerin beteiligt waren.
Der BFH bestätigte nun die Ansicht des Finanzamtes und nahm ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung über die überhöhten Verrechnungspreise an.
Dafür spreche auch, so die Richter, dass die Klägerin mit Produkten anderer Lieferanten immerhin eine Umsatzrendite von 5,3 % erzielte. Die Richter führten aus, dass die Klägerin so zu behandeln sei, als wenn für den Bezug der Waren Preise in derselben Höhe wie zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären. Die Schätzung, wie hoch der fremdübliche Preis im Einzelfall sei, obliege dem Finanzgericht oder dem Finanzamt. Dabei sei von der Bandbreite der möglichen Preise die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante anzunehmen.
Im Streitfall half es nichts, dass die schweizerische Gesellschaft ihre überhöhten Preise auch für andere Abnehmer verbindlich machen wollte. Denn die Preise waren so hoch, dass es auch keinem anderen Vertriebsunternehmen möglich gewesen wäre, einen nennenswerten eigenen Gewinn zu machen. Ferner war die Klägerin nicht in der Lage, diese Preise an ihre Abnehmer am Markt weiterzugeben, was ein fremdes Vertriebsunternehmen wohl keinesfalls akzeptiert hätte.
Anmeldungsdatum: 25.08.2003 Beiträge: 148 Wohnort: Deutschland
Verfasst am: 8.Aug 2005 8:33 Titel: und da
Zitat:
Die Schätzung, wie hoch der fremdübliche Preis im Einzelfall sei, obliege dem Finanzgericht oder dem Finanzamt. Dabei sei von der Bandbreite der möglichen Preise die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante anzunehmen.
versteht man gleich, WARUM keiner in der BRD bleiben will, geschweige denn herkommen will ! Das FA darf schätzen wie hoch der Preis ist, den der Unternehmer für ein Produkt im Einkauf maximal zahlen sollte !
Verfasst am: 9.Aug 2005 9:41 Titel: on arms length-transactions
"..... Obwohl die Umsätze über Jahre hinweg im zweistelligen Millionenbereich lagen, wollte sie gegenüber dem deutschen Fiskus nur Umsatzrenditen zwischen 0,03 und 2,53 % erzielt haben ....."
gut beurteilt, bfh... die betroffene firma sollte wegen DOOFHEIT IN HÖCHSTER VOLLENDUNG behördlicherseits geschlossen werden
finanzämter AUF DER GANZEN WELT beurteilen transaktionen der geschilderten art auf der basis von "on arms-length" und "transactions at fair market values"... wenn man IN DER GLEICHEN BUDE "normale" umsatzrenditen von 5% ausweist und gleichzeitig bei geschäften mit der EIGENEN SCHWESTER lediglich 0,03-2,53 verbucht... dann hat DAS UNTERNEHMEN SEINE HAUSAUFGABEN NICHT GEMACHT... und nicht das finanzamt
fazit: professionelle beratung VOR dem galopp ins ungewisse zahlt sich aus... immer - im vorliegenden fall sicherlich bestens nachrechenbar!!!
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 12.Aug 2005 9:25 Titel: Re: on arms length-transactions
ffbkdavid hat folgendes geschrieben::
... gut beurteilt, bfh... die betroffene firma sollte wegen DOOFHEIT IN HÖCHSTER VOLLENDUNG behördlicherseits geschlossen werden
finanzämter AUF DER GANZEN WELT beurteilen transaktionen der geschilderten art auf der basis von "on arms-length" und "transactions at fair market values"... wenn man IN DER GLEICHEN BUDE "normale" umsatzrenditen von 5% ausweist und gleichzeitig bei geschäften mit der EIGENEN SCHWESTER lediglich 0,03-2,53 verbucht... dann hat DAS UNTERNEHMEN SEINE HAUSAUFGABEN NICHT GEMACHT... und nicht das finanzamt
Erschwerend - und dies sollte ein weiterer Schließungsgrund für dieses Unternehmen sein - kommt hinzu, daß die Rechtsgrundlagen für das Handeln der Finanzverwaltungen im Besonderen (neben der AO) in den §§ 1, 8 Außensteuergesetz (AStG) angesiedelt sind.
Diese Vorschriften sind seit Jahr und Tag bekannt und werden dementsprechend angewandt. Hierzu - also zu dem Thema "Verrechnungspreise"/ "FREMDVERGLEICH" (!!!!) und "nahestehende Unternehmen" gibt es zwischenzeitlich eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, auch vom BFH.
Die Kernaussage des BFH lautet wie folgt:
" ... 3. Ob und ggf. in welchem Umfang bei Lieferungen zwischen Schwestergesellschaften die tatsächlich vereinbarten Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären, ist eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG obliegt. Dieses muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) notwendig macht. Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteil vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, 134).
Dieses muss bei der Ermittlung des "fremdüblichen" Preises allerdings beachten, dass es häufig für die betreffende Leistung nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Davon abgesehen kann die vom FG angestellte Würdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zu Stande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist all dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).
4. Im Streitfall hält das angefochtene Urteil einer an diesen Maßstäben orientierten Überprüfung nicht in vollem Umfang stand: .... "
Wer also meint, "mal eben ein Schnäppchen" über Zwischengesellschaften "einfahren" zu können, muß schon etwas professioneller arbeiten.
Allerdings bezweifle ich stark, daß durch die in Rede stehende BFH-Entscheidung eine Gewinnverlagerung in Steueroasen gestoppt werden kann ....
Ich bin sicher, dieses Urteil dürfte vom Europäischen Gerichtshof kassiert werden.
Kein FA der Welt kann vorschreiben, wie ein Artikel kalkuliert werden muss.
Ein unter fremder Steuerhoheit erzielter Gewinn kann nicht im Inland noch einmal versteuert werden.
Es gehen immer mehr Firmen ins Ausland, der in Deutschland erzielte Gewinn deckt gerade mal die Unkosten.
Wie sagte ein Unternehmer damals in Hongkong: Bei einem Steuersatz von 12% verdienen wir indem wir Geschäfte machen und nicht mit buchhalterischen Akrobatenstückchen.
"... Ein unter fremder Steuerhoheit erzielter Gewinn kann nicht im Inland noch einmal versteuert werden ....."
da liegen sie vollkommen falsch... und stehen mit einem fuss in einem steuerstrafverfahren, dessen ausgangskonsequenzen ich ihnen nicht wünsche
denn: wenn DEM so wäre "... ein unter fremder steuerhoheit erzielter gewinn kann nicht ..." - mit einer ibc-struktur dürfen sie INNERHALB DER GRENZEN DES REGISTERLANDES gar keine geschäftsrelevanten entscheide fällen, wenn sie NICHT EINEN "PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS" nachweisen können (also ein vollständig eingerichtetes büro mit angestellten, physischer strassenadresse - keine p.o.box! - festnetz-telefonanschluss etc. etc.)
mein gott, hören sie bloss auf, derartigen unsinn zu posten resp. entsprechende künftige richterliche entscheide zu prognostizieren... da fallen sie und ihre klientel ganz gehörig auf die nase
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 14.Aug 2005 22:47 Titel:
charmingwolf hat folgendes geschrieben::
Ein unter fremder Steuerhoheit erzielter Gewinn kann nicht im Inland noch einmal versteuert werden.
Doch, denn als Ausgleich dient gewöhnlich ein DBA (DOPPELBESTEUERUNGSabkommen) ! Gibt es kein DBA entscheidet sich der Umfang der inländischen Steuerpflicht u.a. danach, ob im Inland eine (un-)beschränkte Steuerpflicht besteht.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (D) hat.
Hat der Betreffende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, bezieht dieser beispielsweise aber Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in D, so kann dennoch eine inländische Steuerpflicht entstehen (beschränkte Steuerpflicht).
Dieses Thema ließe sich in seinen Einzelheiten noch eine ganze Weile fortsetzen .... Aber seien Sie gewiß, daß Vater Staat in Deutschland "richtig hinlangt".
Sie vergessen, mit der Selbstherrlichkeit der Finanzämter ist es vorbei. Ich zitiere auszugsweise:
Wiederaufnahme der Debatte über die Koordinierung der Steuerpolitik
Der für das Steuerwesen zuständige Kommissar Frits Bolkestein hat dem Kollegium der Kommissare eine Mitteilung mit einer Reihe von Denkanstößen zur engeren Abstimmung der Steuerpolitik vorgelegt. Bolkestein versucht, die Konsequenzen aus dem Scheitern des Gipfels von Nizza in der Steuerpolitik zu ziehen, nachdem es dort nicht gelang, die Entscheidungsfindung in diesem Bereich zu vereinfachen und aus der Sackgasse der Einstimmigkeit herauszufinden. Auf dieses Dokument, das erstmals erörtert wurde, soll im Mai oder Juni eine Mitteilung über das Steuerwesen folgen. Unter den Vorschlägen für weitere Vorstöße finden sich: Verhaltensregeln, Systeme der multilateralen Überwachung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Empfehlungen, Leitlinien oder Auslegungsvermerke.
Wie aus dem Umfeld der Kommission verlautet löste das Dokument zumindest geteilte Reaktionen im Kollegium aus. Zwei Richtungen prallen aufeinander, die die Debatte zwischen Mitgliedstaaten im Vorfeld kennzeichnen: auf der einen Seite die Befürworter einer Angleichung der Steuersätze, und auf der anderen Seite diejenigen, die eine allmähliche Annäherung unter dem Druck des Steuerwettbewerbs vorziehen. Bolkestein scheint den Anhängern der zweiten Gruppe nahe. In seiner Mitteilung äußert er, da die vollständige Harmonisierung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten weder notwendig noch wünschenswert ist; er begrüßt die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, vor allem um die Bekämpfung des unlauteren Steuerwettbewerbs sicherzustellen. Zitat ende.
Meine Firma zahlt in Italien maximal 30% Steuern, Grundbedingung der Firmeninhaber darf nicht in Italien ansässig sein. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen sieht es bei den Einkünften noch besser aus.
Ursprünglich war dies eine Notlösung, da italienische Firmen uns die Märkte wegschnappten, weil sie einfach billiger waren.
Durch diesen steuerlichen Anreiz der italienischen Regierung, Firmensitze nach Italien zu verlegen sind viele Firmen mehr als konkurrenzfähig geworden bei gleichzeitiger Gewinnmaximierung.
Somit fällt aber weder in Frankreich noch in Deutschland zu versteuernder Gewinn an.
Nach anfänglichen Querelen mit dem Finanzamt haben wir das Kriegsbeil begraben, heute haben sie sich daran gewöhnt, dass ich die Grundsteuer in Schweizer Franken überweise.
bitte nicht äpfel mit birnen... oder - in ihrem fall - chianti mit barbera!
SIE sind unternehmerisch in italien tätig, sprechen sie doch von "märkten", in denen sie nicht mehr konkurrenzfähig waren - also handeln sie mit waren oder erbringen PHYSISCH AM ORT dienstleistungen
die OBSKURE IDEE, über die wir uns ausliessen, umfasst jedoch eine KARIBIKFIRMEN o h n e physische präsenz, über die IN DEUTSCHLAND erzielte provisionen entsteuert werden sollen
sehen sie den schiedunter?
eben - SIE sind unternehmerisch tätig und haben angesichts des veränderten wirtschaftlichen umfeldes kreativ gehandelt (wofür ihnen schon 'mal grundsätzlich ein orden verpasst werden sollte!) - der bvi-akrobat will 'mal schnell in deutschland erzieltes einkommen/geleistete services über 'ne offshoreklitsche "säubern"
machen SIE sich also bitte keine gedanken - SIE sind von der hier besprochenen problematik mit sicherheit nicht betroffen
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 21.Aug 2005 19:25 Titel: auch noch ´ne Ergänzung
Noch einmal zum Thema "Offshore-Klitschen" und internationales Steuerrecht: Prüfung von Auslandsbeziehungen; - Offenlegungspflichten -
Bei Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen Unternehmen
ist ergänzend zu § 90 Abs. 2 AO und § 160 AO (Benennung von
Zahlungsempfängern) noch § 16 und 17 AStG zu beachten (s.a. BMF
Schreiben vom 12. April 2005 Verwaltungsgrundsaetze-Verfahren TZ
3.3.4 und BMF Schreiben vom 14. Mai 2004, Anwendungsschreiben
zum AStG TZ 16).
In § 16 AStG ist eine umfassende Offenlegungspflicht bei
Geschäftsbeziehungen zu Geschäftspartnern in
Niedrigsteuerländern geregelt. Ein Niedrigsteuerland liegt vor,
wenn die Ertragsteuerbelastung dort weniger als 25 % betraegt
(bis einschliesslich 2000: 30%).
Ergänzend regelt § 17 AStG in Zusammenhang mit §§ 5, 7-15 AStG
die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zur
Sachverhaltsaufklärung. Ein Steuerpflichtiger kann insbesondere
das Auskunftsverlangen nicht mit der Begründung ablehnen, er sei
nur Minderheitsgesellschafter. Sämtliche an der Gesellschaft
Beteiligten sind kollektiv verpflichtet.
Das Aufklärungsverlangen nach § 17 AStG ist ein Verwaltungsakt
(BStBl 95 I Sondernummer 1/95 - Grundsätze zur Anwendung des
AStG- TZ 17.1). Das auf § 16 AStG gestuetzte Schreiben ist nur
Verwaltungshandlung.
Aus § 17 Abs. 2 AStG ergibt sich die Befugnis zu schätzen.
Danach ist bei einer Schätzung von 20% des gemeinen Werts der
von den unbeschraenkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile
auszugehen.
Ziel der Vorschriften des AStG ist es, internationale
Steuersparmodelle aufzudecken.
Der Steuerpflichtige hat dabei alle rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ihn trifft eine
allumfassende Beweisvorsorge- und
Beweismittelbeschaffungspflicht. Wird die Geschäftsbeziehung
nicht hinreichend dargelegt, sind beispielweise geltend gemachte
Betriebsausgaben nicht abziehbar (BFH 94 NV 688, BFH 95 NV 181,
BFH 95 NV 2).
Insbesondere genügt im Beispielsfall die Benennung nur der
Treuhänder nicht, wenn feststeht, dass es sich um ein
wirtschaftlich nicht aktives Gebilde handelt. Wird diese
Offenlegungspflicht nicht erfüllt, können die der
Geschäftsbeziehung zugrundeliegenden Aufwendungen nicht
anerkannt werden.
Zur Vermeidung von Nachteilen, sollten Steuerpflichtige schon
bei Beginn von Auslandsbeziehungen, dafür sorgen, die geeigneten
Beweismittel zu sammeln. Auch sollte bei Bargeschäften mit
Ausländern gleich Name und Adresse der Zahlungsempfänger
ermittelt werden (Beweisvorsorgepflicht).
In die gleiche Richtung geht das Urteil des BFH vom 18. Dezember
2002 I R 92/01 (DStR 2003 S. 388). Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben sind danach zuzuordnen, wo die Tätigkeit
ausgeübt wurde oder welcher Betriebsstätte die ausgeübte
Tätigkeit tatsächlich zuzuordnen ist.
Hinzuweisen ist auch auf § 138 Abs.2 AO, wonach die Gründung
bzw. der Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland
sowie der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen
Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften den
Finanzbehoerden anzuzeigen ist, wenn daran eine unmittelbare
Beteiligung von mindestens 10% bzw. bei einer mittelbaren
Beteiligung von 25% besteht oder wenn die Summe der
Anschaffungskosten der Beteiligung mehr als 150.000,- Euro
beträgt (s.a. BMF Schreiben vom 19. Maerz 2003, BStBl 2003 I
260).
Derartige Beteiligungen sind mit Vordruck BfF 2 an das Finanzamt
innerhalb eines Monats nach dem Ereignis zu melden. Das
Finanzamt leitet die Meldung an das Bundesamt für Finanzen
weiter.
Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 138 AO kann als
Steuergefährdung mit einer Geldbusse bis zu 5. 000,- Euro
geahndet werden (§ 379 AO). Darunter fallen das vollständige
Unterlassen, die verspätete Anzeige und die unvollständige
Anzeige.
Das BMF hat die Anzeigepflichten in seinem Schreiben vom
17. August 2004, BStBl 2004 I 847, präzisiert. Auf die Meldung
börsennotierter Beteiligungen von weniger als 1% wird
verzichtet.
Auf das Abzugsverbot für Bestechungsgelder und
Schmiergeldzahlungen in § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ist am Rande auch
noch hinzuweisen. Bestechungsgelder an Amtsträger und
Parlamentarier von EU Staaten sowie anderen Staaten und
internationalen Organisationen sind danach nicht als
Betriebausgaben abziehbar. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich
aus dem BMF Schreiben vom 10. Oktober 2002 IV A 6 S 2145-35/02,
BStBl 2002 I 1031.
Mittlerweile hat die Finanzbehoerde nach § 147 Abs. 6 AO auch die
Möglichkeit, sich bei Betriebsprüfungen Zugriff auf das
elektronische Datenverarbeitungssystem geben zu lassen.
Der Beitrag wird bei weiteren Informationen aus diversen Quellen an geeigneter Stelle fortgesetzt.
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