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Rentenausgleich bringt keinen Steuervorteil

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5415

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2005 6:11    Titel: Rentenausgleich bringt keinen Steuervorteil Antworten mit Zitat

Handelsblatt

Rentenausgleich bringt keinen Steuervorteil

Urteil nach Scheidung erlaubt weder einen Abzug als Werbungskosten für die Renteneinkünfte des anderen noch einen Abzug als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzgericht Köln hat jetzt unangenehme Steuerfolgen bei Zahlungen eines Ehegatten auf das Rentenkonto seines geschiedenen Ehegatten bestätigt: Auch für erhebliche Beträge gibt es weder einen Abzug als Werbungskosten für die Renteneinkünfte des anderen noch einen Abzug als außergewöhnliche Belastung.

Damit blieben beim klagenden Ehemann mehr als 10 500 Euro steuerlich unbeachtlich, die dieser im Rahmen des Versorgungsausgleichs an seine frühere Ehefrau gezahlt hatte.

Der Kläger musste laut Scheidungsurteil zunächst einen Teil seines Rentenkontos bei der BfA auf das Rentenkonto seiner Frau bei der LVA übertragen.

Neben der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte er ferner eine private Rentenanwartschaft zu übertragen sowie eine Zahlung von 10 500 Euro zu leisten, mit der eine neue Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Ehefrau bei der LVA begründet wurde. Diesen Betrag wollte der Kläger von der Einkommensteuer absetzen. Finanzamt und Finanzgericht spielten dabei jedoch nicht mit.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Einzahlung jedenfalls nicht unter die Werbungskosten für die späteren Renteneinkünfte des anderen Ehegatten zu fassen. Denn Werbungskosten könne der Kläger nur in Bezug auf seine eigenen Einkünfte, nicht aber auf die seiner geschiedenen Ehefrau geltend machen.

Aber auch eine außergewöhnliche Belastung verneinten die Richter, weil der Kläger nicht erneut wirtschaftlich belastet worden sei. Vielmehr habe seine geschiedene Frau bereits während der Ehe "eigene" Versorgungsansprüche erworben, an deren Stelle die Zahlung des Klägers ohne erneute Vermögensminderung getreten sei, so die Richter in ihrer Begründung.

Aktenzeichen RL 2005/14/EG

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