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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4947 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 11.Aug 2005 13:35 Titel: Vermögensverwalter haftet bei verschwiegenem Interessenkonfl |
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Vermögensverwalter haftet bei verschwiegenem Interessenkonflikt
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2005
(Az: 13 O 316/04 - nicht rechtskräftig)
muss eine Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf hinweisen, wenn sie Aktien einer AG kauft, mit der sie gesellschaftsrechtlich verflochten ist. Unterlässt sie diesen Hinweis, muss sie für die mit diesem Investment erlittenen Verluste gerade stehen. In dem entschiedenen Fall hatte die J. P. GmbH im Rahmen einer Vermögensverwaltung Aktien der B. I. AG gekauft, die sämtliche Anteile an der beklagten Vermögensverwaltungsgesellschaft hielt. Mit diesen Aktien erzielte der Vermögensverwalter einen Verlust von 70 Prozent. Von der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung wussten die Kunden beim Kauf der Aktien nichts; hierüber wurden sie auch nicht informiert.
In einer solchen Situation besteht nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ein Loyalitätskonflikt, der die gebotene Neutralität der Vermögensverwaltungsgesellschaft gefährdet. Sie könnte nämlich aus unternehmenspolitischen Gründen ein Interesse daran haben, dass der Kurs der B.I. AG hochgehalten werde. Damit besteht aber die Gefahr, dass ihre Entscheidung über den Kauf oder Verkauf von Aktien dieser AG nicht allein unter Berücksichtigung der erwarteten Kursentwicklung erfolgt, sondern von anderen Interessen bestimmt wird. Da die Kunden auf diesen Loyalitätskonflikt nicht hingewiesen wurden, muss die beklagte Vermögensverwaltungsgesellschaft den entstandenen Schaden ersetzen.
Das von der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erstrittene Urteil hat weit reichende Konsequenzen für Vermögensverwalter. Nach Ansicht von Rechtsanwalt v. Buttlar begegnet das Urteil der Unsitte, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften ihren Kunden ohne besonderen Hinweis Aktien von Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften ins Depot legen. Nach der neuen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf führt das heimliche Abladen derartiger Aktien in Kundendepots zu einem Haftungsrisiko des Vermögensverwalters. Dessen Kunde soll selber darüber entscheiden können, ob er solche Aktien haben will.
Quelle: FONDS professionell |
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