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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 6.März 2005 20:36 Titel: Serie Insolvenz & Schulden - Teil 1 EV |
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Serie Insolvenz & Schulden - Teil 1 Die Eidesstattliche Versicherung (EV)
Die EV (bis 1970 Offenbarungseid) ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie kann nur auf Antrag eines Gläubigers abgegeben werden.
Pflicht zur Abgabe:
Die EV muss nur dann abgegeben werden, wenn
a) eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
b) der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung führt (z.B. wenn andere Gläubiger schon erfolglos gepfändet haben),
c) der Schuldner wiederholt nicht vom Gerichtsvollzieher angetroffen wurde, obwohl er eine Vollstreckung angekündigt hatte oder
d) der Schuldner eine Durchsuchung verweigert hat.
Keine Pflicht zur Abgabe:
Der Schuldner muss die EV nicht abgeben, wenn
a) er glaubhaft machen kann, dass er die Schuld binnen 6 Monaten begleichen kann. Der Nachweis ist tatsächlich zu erbringen (z.B. durch Aufträge),
b) er die EV in den letzten 3 Jahren schon abgegeben hat. Sollte in diesen Fällen der Gläubiger eine EV verlangen, muss dieser nachweisen, dass der Schuldner Vermögen erworben hat oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (über den Nachweis gibt es diverse Urteile, auf die ich nicht näher eingehe).
Folgen für die Verweigerung der Abgabe der EV:
Verweigert der Schuldner ohne Grund die Abgbe der EV, kann und wird der Gläubiger Haftbefehl beantragen. Der Haftbefehl muss dem Schuldner nicht zugestellt werden. Die Verhaftung des Schuldner erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Nun ist es aber nicht so, dass der Gerichtsvollzieher oder gar die Polizei nach dem Schuldner fahnden. Es besteht nämlich keine Ermittlungspflicht. Der Schuldner kann also auch ohne Sorgen in eine Polizeikontrolle geraten oder verreisen.
Übrigens ist es ein Märchen, dass vor Verhaftung der Gläubiger einen Haftkostenvorschuss leisten muss. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher zu entscheiden, ob er einen solchen Haftkostenvorschuss verlangt. Bei größeren Gläubigern (z.B. Banken, Versicherungen etc. ) macht er dies regelmäßig nicht. Auch ist es nicht wahr, dass noch nie jemand verhaftet worden ist; dem Autor sind selber Personen bekannt, denen es passiert ist.
Wird der Schuldner nun verhaftet ist die Haftdauer auf 6 Monate begrenzt. Gibt er nun die EV ab, ist er sofort aus der Haft zu entlassen. Kann er notwendige Angaben nicht machen (und wenn wer kann dies schon im Knast ohne Unterlagen?), ist der Haftbefehl bis zu einen neuen Abgabetermin außer Vollzug zu setzen.
Folgen durch die Abgabe der EV:
Die Abgabe der EV wird in das Schuldverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes eingetragen. Aus diesen Verzeichnissen bezieht u.a. auch die Schufa ihre Auskünfte. Die Schufa wiederum versorgt ihre Kunden mit diesen Daten, so dass z.B. eine Bank recht schnell von der Abgabe erfährt. Als Folge kann es zu einer Kündigung der Kontenverbindung kommen. Dies passiert besonders dann, wenn der Schuldner einen Kredit oder einen Dispo bei der Bank hat. Begründet wird dies regelmäßig mit einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenssituation.
So kann es nach Abgabe der EV zu einer unangenehmen Kettenreaktion kommen, die den Schuldner noch weiter in die Miserie drückt. Einmal die EV abgegeben hat man Schwierigkeiten neue Bankkonten zu erhalten oder sonstige, auf Kredit basierende, Geschäfte zu tätigen. Es wird einem z.B. fast unmöglich gemacht einen Handyvertrag zu erhalten oder zu einen alternativen Stromanbieter zu wechseln. Kreditkarten, Warenhausbestellungen oder ähnliches ist überhaupt nicht mehr möglich.
Weitere Folgen der EV sind die anschließenden Pfändungen. Zumeist wird sowohl eine Kontopfändung als auch eine Gehaltspfändung erfolgen.
Bei Selbständigen werden die Außenstände direkt beim Kunden gepfändet.
Lebensversicherungen, Bausparverträge und ähnliches werden gepfändet und aufgelöst.
TIPP: Lebensversicherunge in den Niederlanden, Liechtenstein und weiteren Ländern sind nicht pfändbar, aber auch nicht abtretbar.
Die EV wird nach 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem man sie abgegeben hat, von Amts wegen aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht. Bezahlt der Schuldner die Forderung, für die er die EV abgegeben hat, vorher, erfolgt eine vorzeitige Löschung.Der Schuldner muss diese nicht beantragen, sollte aber den Nachweis darüber führen und sich selber darum kümmern. Mit der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis, kann man auch den Schufaeintrag löschen lassen.
TIPP: Bei der Abgbe der EV sollte man darauf achten, dass man diese für eine realtiv kleine Forderung abgibt. So kann man durch Bezahlung sehr schnell wieder eine reine Auskunft haben.
Fazit:
Das Leben endet nicht mit Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, aber man muss mit einigen Einschränkungen leben. Viele Hürden kann man aber mit einer gewissen Kreativität und etwas Willenskraft lösen. Dazu sollte es aber z.B. nicht heissen "Wo bekomme ich Kreditkarten ohne Schufa-Aukunft" oder "Leasingvertrag ohne Bonität". Es sollte vielmehr nach dem Motto gehandelt werden: " Wer ausgetretene Pfade beschreitet, kommt immer dorthin, wo andere schon waren."
In der Regel hat man drei Jahre nach Abgabe der EV seine Ruhe und kann versuchen sich wieder aufzurappeln. Man sollte sich aber nicht verrennen und auch die Möglichkeit einer Insolvenz in Betracht ziehen. Und dazu äußere ich mich im nächste Teil: "Insolvenz & Schulden - Teil 2 Die Insolvenz"
MfG
ThoFa
NB: Ich bitte um Verständnis, dass man nicht alles in solchen Postings schreiben kann. Alleine die EV würde dann wohl ein Buch füllen.
Außerdem ist sicher nicht alles unbedingt für die Öffentlichkeit bestimmt .
Wer fragen hat, kann Sie gerne hier oder alternativ im Forum von www.11millionen.de posten. Per E-Mail bin ich unter <a href="/Finanzforum/Spamschutz.php?id=5302" target="_blank">[E-Mail anzeigen]</a> zu erreichen. |
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Browser .
Anmeldungsdatum: 17.11.2003 Beiträge: 2016
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Verfasst am: 6.März 2005 23:06 Titel: |
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Hallo Thofa
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Nur bin ich in einem Punkt nicht ganz Ihrer Ansicht:
| Zitat: |
| Weitere Folgen der EV sind die anschließenden Pfändungen. Zumeist wird sowohl eine Kontopfändung als auch eine Gehaltspfändung erfolgen. |
Sollte bei Abgabe der EV festgestellt werden, daß keine pfändungswerten Gegenstände im Besitz des Schuldners sind und sein Einkommen sich innerhalb der pfändungssicheren Grenzen bewegen, erfolgt keine Pfändung nach Abgabe der EV.
Ausnahme: Steuerschulden, Straf- und Bußgelder.
Oder sehe ich das falsch?
Mit den besten Wünschen, Browser |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 7.März 2005 1:59 Titel: |
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Hallo Browser,
es ehrt Sie, dass Sie so denken.
Leider ist es in der Praxis so, dass Gläubiger (bzw. hauptsächlich deren "Rechtverdreher") auf Teufel komm raus pfänden; vollkommen egal ob ein pfändbares Gehalt oder ein Vermögen vorliegt.
Rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden, moralisch bleibt es fragwürdig. Übrigens die Kosten dieser (unsinnigen) Vollstreckungen hat der Gläubiger zu tragen, nur welcher Schuldner weiß dies schon ?
MfG
ThoF |
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Browser .
Anmeldungsdatum: 17.11.2003 Beiträge: 2016
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Verfasst am: 7.März 2005 10:15 Titel: |
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Das heißt, daß ein Gläubiger trotzdem eine Pfändung von Gebrauchsgegenständen und Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze mit Erfolg durchziehen kann?
Mit den besten Wünschen, Browser |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 7.März 2005 10:33 Titel: |
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| Browser hat folgendes geschrieben:: |
Das heißt, daß ein Gläubiger trotzdem eine Pfändung von Gebrauchsgegenständen und Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze mit Erfolg durchziehen kann?
Mit den besten Wünschen, Browser |
Hallo,
nein da haben Sie mich falsch verstanden. Er kann eine Pfändung durchziehen, sie wird aber nicht von Erfolg gekrönt sein. Er erreicht damit i.d.R. nur, dass der Schuldner viel Lauferei hat, um die Angelegenheit zu regeln und die schon genannten Folgen tragen muss.
Pfändungen unter die bekannten Grenzen sind nur für Unterhaltsforderungen möglich. Dies aber auch nur dann, wenn der Schuldner dadurch nicht zum Sozialfall wird.
MfG
ThoFa |
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Browser .
Anmeldungsdatum: 17.11.2003 Beiträge: 2016
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Verfasst am: 7.März 2005 11:06 Titel: |
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Dann bin ich ja beruhigt, im Interesse der übergroßen Anzahl von Schuldnern, die größtenteils unschuldig oder nur mäßig fahrlässig in ihre Situation hineingeschlittert sind.
Einige von ihnen sind mir bekannt und es ist nicht schön, über die persönlichen Schicksale informiert zu sein. Jedenfalls läßt sich hieraus schließen: Es kann jeden treffen.
Mit den besten Wünschen, Browser |
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Babsi2 Pathfinder
Anmeldungsdatum: 20.08.2004 Beiträge: 300 Wohnort: Gummersbach
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Verfasst am: 7.März 2005 11:35 Titel: |
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Hallo ThoFa
| Zitat: |
Übrigens die Kosten dieser (unsinnigen) Vollstreckungen hat der Gläubiger zu tragen, nur welcher Schuldner weiß dies schon ?
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Was gehört denn zu diesen "unsinnigen" Vollstreckungen?
@Browser
Es ist gang und gäbe Lohnpfändungen und gleichzeitig Kontopfändungen durchzuführen, trotz EV.
Oftmals werden Gläubiger dadurch überrollt, da sie gar nicht wissen, wie sie sich dagegen wehren sollen, und dann werden auch unpfändbare Beträge gepfändet.
Es müsste viel mehr Aufklärung für die Schuldner betrieben werden, denn nicht jeder kommt bei einer Schuldenberatung in gute Hände oder aber mit langen Wartezeiten.
@ThoFa
Ich kenne einen aktuellen Fall, da hat die Bank unpfändbares Geld pfändbar gemacht (könnte man abwenden, wenn man einen RA aufsucht),
ausserdem hat die Bank einen Beschluss vorliegen, aus dem hervorgeht, dass nur wiederkehrende unpfändbare Einnahmen auf dem Konto eingehen. Die Mitteilung der Bank an den Schuldner:" Da wir den Gläubiger auch nicht absehbar befriedigen können, empfehlen wir Ihnen, einen Dauerauftrag einzurichten, und so zur die Sache zu klären, denn ansonsten werden wir Ihnen dieses Konto kündigen."
Ich sehe das als Nötigung seitens der Bank!!!!
Der Gläubiger braucht ein Konto, um Gehalt zu beziehen. Der Arbeitgeber ist nicht bereit auf das Konto einer 3.ten Person zu zahlen.
lg babsi |
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Babsi2 Pathfinder
Anmeldungsdatum: 20.08.2004 Beiträge: 300 Wohnort: Gummersbach
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Verfasst am: 7.März 2005 11:38 Titel: |
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| Zitat: |
| Es müsste viel mehr Aufklärung für die Schuldner betrieben werden, denn nicht jeder kommt bei einer Schuldenberatung in gute Hände oder aber mit langen Wartezeiten. |
Doof ausgedrückt
In aller Regel ist man bei einer Schuldenberatung in guten Händen, aber nicht jeder bekommt dort einen Termin, da es zu wenige davon gibt und dafür zuviele Schuldner.
lg babsi |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 8.März 2005 16:13 Titel: |
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Hallo,
| Babsi2 hat folgendes geschrieben:: |
Was gehört denn zu diesen "unsinnigen" Vollstreckungen?
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Ist pauschal nicht zu sagen. Aber für einen Gläubiger gilt die Schadensminderungspflicht. Vergleiche dazu doch mal folgendes:
§§ 91,788 ZPO
§ 254 BGB
| Babsi2 hat folgendes geschrieben:: |
In aller Regel ist man bei einer Schuldenberatung in guten Händen, aber nicht jeder bekommt dort einen Termin, da es zu wenige davon gibt und dafür zuviele Schuldner.
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Öffentliche Schuldenberatung und gute Hände ? Nun da gibt es sicher unterschiedliche Meinungen.
MfG
ThoFa |
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dolittle Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2005 Beiträge: 23
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Verfasst am: 8.März 2005 23:13 Titel: Re: Serie Insolvenz & Schulden - Teil 1 EV |
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| Gut geschriebener Artikel: Ich bin gespannt auf Insolvenzhinweise. |
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CashDesign Insider
Anmeldungsdatum: 18.11.2004 Beiträge: 559 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 9.März 2005 12:30 Titel: |
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| Babsi2 hat folgendes geschrieben:: |
Was gehört denn zu diesen "unsinnigen" Vollstreckungen?
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Grundsätzlich gilt bei der Abgabe der EV erstmal die Unschuldsvermutung zugunsten des Schuldners, daß heißt, es wird angenommen, daß er richtige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse macht.
Gibt der Schuldner z.B. an, unterhalb der Pfändungsfreigrenze von z.Zt. € 930 für einen Alleinstehenden zu verdienen und der Gläubiger unternimmt eine Lohnpfändung, wird der Rechtspfleger auf Antrag des Schuldners diese Kosten dem Gläubiger auferlegen. Dies geschieht dadurch, daß der Rechtspfleger die Erstattungsfähigkeit ablehnt und diese aus der Aufstellung der Kosten der Zwangsvollstreckung streicht.
Bei einer Kontenpfändung ist die Lage nicht ganz so eindeutig.
CD _________________ Wenn es Sie am Knie friert und Ihr Hamster Brecht zitiert, tun se Senf drauf |
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Krokult Specialist
Anmeldungsdatum: 18.01.2005 Beiträge: 57 Wohnort: Kölle
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Verfasst am: 29.März 2005 15:06 Titel: LV pfänden bei EV??? |
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Hallo,
habe gehört dass eine Lebensversicherung oder ein Haus nicht pfändbar
sind wenn diese der altersversorgung dienen?
Ansonsten hätte man ja nichts mehr im alter, eine staatliche 'Rente kann
ja auch nicht gepfändet werden.
Wie sieht es eigentlich mit Schulden beim Finanzamt aus?
Wenn man ein e Privatinsolvenz mancht, sind die dann auch weg? |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 29.März 2005 15:35 Titel: |
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Hallo,
da hast Du was falsches gehört. Sowohl LV als auch Haus sind pfändbar. Es stehen derzeit Überlegungen an, Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dienen, pfändungsfrei zu stellen. Wer aber unsere Regierung kennt, weiß wie lange das dauern kann.
Schulden beim Finanzamt unterliegen grundsätzlich auch der Restschuldbefreiung.
MfG
ThoFa |
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jafern Newbie
Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 3 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 30.März 2005 9:54 Titel: Re: LV pfänden bei EV??? |
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| Krokult hat folgendes geschrieben:: |
Wie sieht es eigentlich mit Schulden beim Finanzamt aus?
Wenn man ein e Privatinsolvenz mancht, sind die dann auch weg? |
Hallo,
bin selber vor 8 Jahren mit über 300 TDM baden gegangen, die zwei Hauptgläubiger waren (neben 45 anderen) das Finanzamt und die Hausbank. Heute befinde ich mich in der sog. Wohlverhaltensperiode und hab es mittlerweile schriftlich vom Amtsgericht, dass mir - so Gott will und ich jetzt nicht den goldenen Löffel klaue - im August 2007 Restschuldbefreiung erteilt wird.
Ich kann nur jedem raten, sich einen glasklaren Überblick über seine finanzielle Situation zu verschaffen und die Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. Aktiv werden, nicht den Kopf in den Sand stecken! Es hilft Dir keiner, nur weil Du so schöne blaue (braune, schwarze, ...) Augen hast. So isses nunmal...
Habe aus diesem Grund vor ca. 1,5 Jahren eine Schulden-Informationsseite ins Netz gestellt, die Betroffenen als Anlaufstelle dienen soll, sich über dieses Thema zu informieren und Gleichgesinnte zu treffen.
Möchte aber ohne Genehmigung der Betreiber hier nicht spammen, bzw. Eigenwerbung betreiben.
Gruß
jafern |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 30.März 2005 11:15 Titel: |
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Hallo!
Es gibt sie anscheinend tatsächlich noch, gute Manieren!
| Zitat: |
Habe aus diesem Grund vor ca. 1,5 Jahren eine Schulden-Informationsseite ins Netz gestellt, die Betroffenen als Anlaufstelle dienen soll, sich über dieses Thema zu informieren und Gleichgesinnte zu treffen.
Möchte aber ohne Genehmigung der Betreiber hier nicht spammen, bzw. Eigenwerbung betreiben. |
Selbstverständlich dürfen Sie hier, innerhalb eines Beitrages Werbung für ihre Seite machen. Wenn es dienlich ist, in Not gekommenen Schuldnern Hilfe zukommen zu lassen, gerne! Berichten Sie kurz über Ihre Seite und setzen Sie bitte den Link.
In der Hoffnung, dass die Infos Ihrer Seiten für viele unserer User nützlich sind - einen schönen Tag! |
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aaaconsult Newbie
Anmeldungsdatum: 02.03.2004 Beiträge: 21 Wohnort: Unterfranken
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Verfasst am: 30.März 2005 14:35 Titel: |
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@krokult + @thofa
nach dem neuen Alterseinkünftegesetz und der HartzIV-Reform gilt folgendes:
private Lebens-/Rentenversicherungen sind pfändbar innerhalb gewisser grenzen (Freibetrag plus 200 EUR pro Lebensjahr zur Rente) - nur betriebliche Altersvorsorgen und die neuen Riester und Rürup-Renten-Tarife sind nicht pfändbar.
Oder anders ausgedrückt: alles vermögen ist verwertbar, bis auf:
Zitat: SozialGesetzBuch2
"1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines
Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag
darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen
Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner
Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge,
soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der
Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert
der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens
jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,..." |
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Babsi2 Pathfinder
Anmeldungsdatum: 20.08.2004 Beiträge: 300 Wohnort: Gummersbach
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Verfasst am: 1.Apr 2005 1:01 Titel: |
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Hallo ThoFa,
Wie kommt man an den zuständigen Ombudsmann (oder wie der heisst?)
der Postbank?
Haben Sie Erfahrungen bei Kontokündigung seitens der Postbank?
Wir haben im Internet gelesen, dass man über Amtsgericht eine Kontopfändung stillegen lassen kann, wenn die Bank mit Kündigung droht.
Es wurde mit dem Gläubiger ein Vergleich versucht, der abgelehnt wurde.
Nun will die Postbank kündigen, jedoch das Konto wird dringend benötigt.
lg babsi |
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jafern Newbie
Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 3 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 1.Apr 2005 16:20 Titel: |
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| Klaus Maurischat hat folgendes geschrieben:: |
Hallo!
Es gibt sie anscheinend tatsächlich noch, gute Manieren!
Selbstverständlich dürfen Sie hier, innerhalb eines Beitrages Werbung für ihre Seite machen. Wenn es dienlich ist, in Not gekommenen Schuldnern Hilfe zukommen zu lassen, gerne! Berichten Sie kurz über Ihre Seite und setzen Sie bitte den Link. |
Hallo Herr Maurischat,
ich kenne Sie nicht persönlich, habe aber vor einigen Wochen einen interessanten Beitrag über Sie, bzw. über GOMOPA auf SAT1 gesehen. Kompliment. Ein wenig Lob und Ansporn für Ihr interessantes Projekt sei an dieser Stelle erlaubt (aber bitte nicht falsch verstanden ).
Herzlichen Dank für Ihre Aufforderung, meine Seite hier vorzustellen.
Es handelt sich un die noch recht junge Schulden-Informationsplattform www.pleite-was-nun.info . Unsere Schulden Community wächst von Tag zu Tag und umfasst mittlerweile knapp 300 Mitglieder.
Unser hauptsächliches Ziel ist es, zeitnah und umfassend über das Thema "Schulden" zu berichten, sowie betroffenen Personen eine Diskussionsplattform zu bieten, auf der Mann / Frau Rat suchen und meistens auch finden kann (ein Dankeschön geht an dieser Stelle an ThoFa ). Dabei ist uns durchaus bewußt, dass es genügend und teilweise auch besser besuchte Seiten zu einzelnen Themenbereichen im Internet gibt (z. B. GOMOPA ), allerdings nach meinem Kenntnisstand keine zentrale Anlaufstelle, die (fast) alles zum Thema Schulden an einer Stelle bündelt und darüber hinaus Community-Funktionen bietet. Mittelfristig gesehen wollen wir als starke Gemeinschaft einiges bewegen...
Außerdem ist es uns ein Dorn im Auge, aber da erzähle ich Ihnen ja nichts Neues, dass es zuviele "Gangster & Ganoven" im Internet gibt, die am Rande eines Ruins stehenden Personen noch das letzte Hemd abnehmen wollen (hat in diesem Zusammenhang zufällig jemand die Sendung Akte05 am 31.03.05 auf SAT1 gesehen? Sollte man über diesen Verein nicht auch mal hier berichten...?!).
Ergänzt wird unser Angebot durch Erfahrungsberichte, wechselnde Fragen des Monats, die Möglichkeit per ICQ-Chat in Kontakt zu treten, einem Kalendar, welcher auf themenbezogene TV-Sendungen hinweist, einer umfassenden Linkabteilung, einem Marktplatz, Verweise auf aktuelle Rechtsprechungen, Umfragen, etc., etc. Und je nachdem, wie es meine Zeit zuläßt (ich habe auch einen Hauptjob), wird unser Angebot laufend aktualisiert.
Neu bei uns im Angebot ist seit Anfang des Jahres der InsoPlaner, ein Online-Schulden-und Insolvenz-Mangagement-System, welches von einem betroffenen Programmierer entwickelt und zu Sonderkonditionen exklusiv über unser Portal vertrieben wird. Ich selbst habe damals mit einer Vorgängerversion dieser Software (auf DOS-Basis) meine Privatinsolvenz in die Wege geleitet und dabei eine Menge Kosten gespart.
Unter Berücksichtigung unseres mittlerweile guten Rankings in einschlägigen Suchmaschinen, durch das wir oftmals auf den ersten Seiten gelistet werden, möchten wir unser Angebot noch besser und qualitativ hochwertiger gestalten und freuen uns, wenn auf diesem Wege neue Besucher und / oder Mitglieder zu uns finden (vielleicht sogar Moderatoren, die mitwirken möchten?!).
Als Referenzen seien an dieser Stelle bereits vorhandene Kooperationen mit anderen renommierten Betreibern, z. B. dem Forum Schulderberatung, der Linksammlung Schuldnerberatung, etc., genannt.
So, hoffe, dass bei so viel Text keiner eingeschlafen ist , und bedanke mich für die Aufmerksamkeit derjenigen, die es bis zum Ende geschafft haben .
Jafern |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 1.Apr 2005 21:10 Titel: ... |
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Ein Beitrag, der [mir] gefällt...
Lesenswert, flüssig und rund!
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 2.Apr 2005 23:10 Titel: |
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Hallo,
| Babsi2 hat folgendes geschrieben:: |
Wie kommt man an den zuständigen Ombudsmann (oder wie der heisst?)
der Postbank?
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Man folgt einfach diesem Link klick mich
| Babsi2 hat folgendes geschrieben:: |
Haben Sie Erfahrungen bei Kontokündigung seitens der Postbank?
Wir haben im Internet gelesen, dass man über Amtsgericht eine Kontopfändung stillegen lassen kann, wenn die Bank mit Kündigung droht.
Es wurde mit dem Gläubiger ein Vergleich versucht, der abgelehnt wurde.
Nun will die Postbank kündigen, jedoch das Konto wird dringend benötigt.
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Die Postbank sticht leider immer wieder hervor bei der Kündigung nach Eingang einer Kontopfändung. Es verwundert etwas, war doch die Postbank die Ersten, welche Menschen in der Insolvenz wieder ein Konto angeboten haben.
Meine Erfahrung zeigt, dass es sich nicht lohnt Zeit und Kraft zu verlieren, um ein "verbranntes" Konto zu retten. Sie sollten sich vielmehr darauf konzentrieren, ein neues Konto zu bekommen.
Die von Ihnen angesprochene "Stilllegung" der Pfändung gibt es tatsächlich. Es ist möglich eine Kontopfändung (gem. 765a ZPO) aufheben zu lassen, soweit seit längerer Zeit nur unpfändbare Beträge auf das Konto eingehen und die Gefahr besteht, dass das Konto gekündigt wird.
So entschieden haben jedenfalls das LG Osnabrück und das OLG Frankfurt.
1. Landgericht Osnabrück, Beschl. v. 17.01.96 - Aufh. gem. § 765 a
2. AG Stuttgart, Beschl. v. 18.12.96 - 2 M 8449/95 - mit guten Sitten nicht vereinbar
3. OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 15.07.1999 - 26 W 28 / 99:
MfG
ThoFa |
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