Verfasst am: 11.Apr 2005 15:59 Titel: Rechtssicherheit mit der Limited
Seit dem der Bundesgerichtshof am 13.03.2005 die Rechtsmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften anerkannt hat, haben die Landgerichte bereits viele Fragestellungen gelöst. Jeder Unternehmer kann somit die Vorteile der Limited, aber auch die gewohnten Errungenschaften der deutschen Gesellschaften nutzen. Beschränkungen wären eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit.
Dennoch haben einige Amtsgerichte die Eintragung des bei der GmbH üblichen § 181, der In-Sich Geschäfte erlaubt, verweigert.
So entschieden die Landgerichte:
§ 181 - Selbstkontrahierung
Das Amtsgericht Freiburg hat die Eintragung zuerst abgelehnt.
Das Amtsgericht Freiburg teilte mit: Die Befreiung von § 181 BGB (diese Vorschrift würde es verbieten, dass die Person XY z.B. einen Privat-Pkw an Herrn XY als Geschäftsführer der Limited vermietet) ist in das deutsche Handelsregister nicht eintragbar, da die englische Satzung hierzu nichts vorsieht und/oder es diese Vorschrift im englischen Recht nicht gibt.
Durch einen Beschluss des Landgerichts Freiburg wurde das Amtsgericht Freiburg sodann angewiesen die beantragte Eintragung vorzunehmen.
Die Eintragung der Befreiung ist interessengerecht. Das nach deutschem Recht in § 181 BGB formulierte Verbot der Selbstkontrahierung schützt nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern auch den Rechtsverkehr und damit zugleich die Gläubiger der Gesellschaft. LG Freiburg Beschl. v. 22. Juli 2004 Az.: 10 T 5/04
Dies bestätigt auch ein Beschluss des Landgerichts Augsburg:
Es liegt eine konkrete Befreiungserklärung vor. Sofern diese nur Bedeutung im deutschen Rechtsraum hat, ist kein Grund ersichtlich, diese Befreiung nicht im deutschen Handelsregister zu verlautbaren. LG Augsburg Beschl. v. 16. September 2004 Az.: 1 HKT 3917/04
Amtsgericht und Behörden meinten, die Gesellschaft und/oder die Haftungsbeschränkung trete allenfalls mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ein.
Die Registereintragung einer ausländischen Gesellschaft wirkt nicht rechtsbegründend, sondern hat nur eine, auf den Errichtungsvorgang im Ausland hinweisende, rechtserklärende Bedeutung. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1999 Seite 101
Damit stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar, dass für die Limited die Haftungsbeschränkung mit Eintragung in das englische Register eintritt und die Eintragung in das deutsche Handelsregister auf die bereits bestehende Haftungsbeschränkung keinen Einfluss hat.
Die Konsequenz für Sie als Limited-Geschäftsführer: Mit der Eintragung in England - z.B. bei einem 24-Stunden-Service - haften Sie nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen.
Auch das Landgericht Tübingen hat beschlossen:
Die Zweigniederlassung einer englischen Limited in Deutschland ist rechtsfähig nachdem der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt ist. LG Tübingen Beschl. v. 5. November 2004 Az.: 21 T 9/04
Das eine im EG-Ausland formgültig gegründete Gesellschaft inländische Zweigniederlassungen gründen kann, ist inzwischen anerkanntes Recht und stellt keinen Missbrauch dar. LG Ravensburg Beschl. v. 14. Februar 2005 Az.: 7 T 1/04 KfH1
Hier fasst das Landgericht Ravensburg noch einmal zusammen, dass das - in der Regel - niedrige Stammkapital der Limited nicht zu Nachteilen, auch nicht im Rahmen der Haftung, für die Limited führen darf.
Eine Haftung der Gesellschafter von EU-Auslandsgesellschaften nach den Grundsätzen einer qualifizierten materiellen Unterkapitalisierung stellt eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Lieber Freund, eine Ltd. darf im EU-raum ohne Beschränkung tätig werden.
Wenn ich beispielsweise für einen Unternehmer eine Villa im Grunewald errichte, geschieht das ohne Niederlassung in Deutschland. Der Auftraggeber hat eine EU MwSt.N° ich habe eine EU VAT N°. In dem Moment wird keine MwSt berechnet. Das heisst der Kunde in Berlin kann kein MwSt absetzen, er hat ja keine bezahlt, ich kann keine VAT abführen, denn ich habe keine eingenommen. Bei meinen Lieferanten in Deutschland kaufe ich ohne MwST. ein (kann in England ja keine deutsche MwSt absetzen, die Deklaration Intrastat ist ein anderes Problem).
Für Privatkunden (ohne MwSt N°) eröffnet sich eine neue Verdienstmöglichkeit.
Im Grunde kann jede Firma mit MwSt N° als Steuerrepräsentant für Ihre Ltd fungieren.
Bei uns in Frankreich verlangt die Rechnungsfirma in der Regel 3% der Invoice für das kassieren der Rechnung und die Abführung der MwSt.
Verfasst am: 14.Mai 2005 10:34 Titel: BGH schränkt Haftung bei Limited in Deutschland ein
ftd.de; 10.05.2005
BGH schränkt Haftung bei Limited in Deutschland ein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung des Geschäftsführers einer in Deutschland tätigen britischen "Limited" (Ltd.) deutlich eingeschränkt.
Im vorliegenden Fall war eine Ltd. mit Satzungssitz in England ausschließlich in Deutschland tätig - ohne Eintrag in ein deutsches Handelsregister. Die Ltd. bezog bei der Klägerin Leistungen, bezahlte aber nicht. Später fiel die Ltd. in Insolvenz. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt. Die Klägerin verklagte den Geschäftsführer der Ltd. auf Bezahlung. Sie stützte sich dabei auf den Paragraf 11 Absatz 2 GmbH-Gesetz. Danach haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich, wenn er im Namen der Gesellschaft nach ihrer Gründung, aber vor dem Eintrag ins Handelsregister Verpflichtungen eingeht. Das angerufene Landgericht folgte dieser Ansicht.
Der BGH widersprach nun der Vorinstanz. Aus der EU-Niederlassungsfreiheit folge, dass die Haftung einer ausländischen Gesellschaft, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter sich ausschließlich nach der Rechtsordnung richtet, unter welcher die Gesellschaft gegründet wurde. Dies gelte selbst dann, wenn die Gesellschaft dort gar nicht tätig wird. Insofern unterliege die Haftung des Geschäftsführers englischem Recht und das kennt keine dem deutschen GmbH-Recht entsprechende Haftungsnorm.
Die Entscheidung des BGH wirft allerdings neue Fragen auf. Es gibt Haftungstatbestände im GmbH-Gesetz, die ihrer Rechtsnatur nach eher dem Insolvenzrecht zuzuordnen sind und deshalb auch bei einer Ltd. zur Anwendung kommen könnten. So könnte zum Beispiel ein Ltd.-Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß Paragraf 64 Absatz 2 GmbH-Gesetz haften. Noch ist unklar, welchen Weg die Rechtsprechung hier einschlagen wird.
Damit dürfte auch das Entsendegesetz keinen Bestand vor dem EU-Gerichtshof haben. Eine Firma (z.B. Ltd.)darf nur keine Niederlassung in Deutschland haben, da könnte sich ein Hintertürchen öffnen.
Im umgekehrten Sinne müsste ja auch Siemens seinen Mitarbeitern, die in Ägypten ein Kraftwerk bauen, ägyptischen Lohn bezahlen.
Wir haben bei uns das Problem der italienischen Handwerker, sie arbeiten für ihren Lohn, schlafen nachts auch auf/in der Baustelle. Um 5Uhr früh ist schon Licht auf dem Bau oft bis 22Uhr. Als französische Firma sind Sie ausser Konkurenz 35 Std./W Nahauslösung etc.
Vor Zeiten habe ich auf Baustellen in Deutschland (AKW's) bis zu eineinhalb Jahren im Wohnwagen gewohnt. Wenn ich Geld verdienen wollte mussten wir klotzen, dem Selbständigen hilft keine Gewerkschaft... arbeite weniger und Du verdienst mehr.........., irgendwie klappt das nicht.
.
Quintessenz: Es kommt auf auf die Statuten der Ltd. an, dann können Sie sogar das Grundgesetz unterminieren (Deutschland hat die EU-Verfassung anerkannt).
Wäre nett wenn der Webmaster mir gestattet auch auf persönliche Nachrichten anderer Forenteinehmer zu anworten.
Grüsse Wolfgang
p.s.: ich könnte dann Statuten für eine Ltd. ins Forum stellen die grosse Teile der deutschen Finanzgesetze aushebeln und resutierende Fragen beantworten.
Verfasst am: 17.Mai 2005 1:09 Titel: Re: BGH schränkt Haftung bei Limited in Deutschland ein
Klaus Maurischat hat folgendes geschrieben::
ftd.de; 10.05.2005
BGH schränkt Haftung bei Limited in Deutschland ein
(...)
Der BGH widersprach nun der Vorinstanz. Aus der EU-Niederlassungsfreiheit folge, dass die Haftung einer ausländischen Gesellschaft, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter sich ausschließlich nach der Rechtsordnung richtet, unter welcher die Gesellschaft gegründet wurde. Dies gelte selbst dann, wenn die Gesellschaft dort gar nicht tätig wird. Insofern unterliege die Haftung des Geschäftsführers englischem Recht und das kennt keine dem deutschen GmbH-Recht entsprechende Haftungsnorm.
(...)
provided by GENIOS...
Hallo,
beschäftige mich seit geraumer Zeit mit der Frage einer Limited-Gründung. Bisher wurde immer geraten die Limited in Deutschland im Handelsregister einzutragen (was mit entsprechenden Zusatzkosten für Apostille, Übersetzung, Notar, fällige Gebühr beim Eintrag, IHK-Zwangsmitgliedschaft, etc verbunden ist). Dies wurde damit begründet, daß nur eine eingetragene Ltd auch voll haftungsbeschränkt in Deutschland sei. Mit diesem Urteil des BGH wird diese Auffassung jedoch wohl gänzlich über Board gekippt, so wie ich das jedenfalls verstehe...
Nach dem Urteil sollte es doch wohl klar möglich sein, eine Ltd in UK zu gründen und mit dieser in Deutschland aktiv zu werden ohne entsprechende Handelsregistereintragung. Verstehe ich die Tragweite dieses Urteils richtig?
Ich persönlich rege mich besonders über die winkende IHK-Mitgliedschaft auf, wenn ich eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland anmelde. Nicht jeder hat ja Pläne, die eine solche Mitgliedschaft irgendwo in ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis bringen. Auch wenn man (leider) in Deutschland versteuern muss (§10 AO, wie ich heute gelernt habe), sind dies doch einige Kostenpositionen, die damit in Zukunft wegfallen dürften ohne Einschnitte in die beschränkte Haftung.
ES LEBE DER BGH (so lob ich mir das)^^
Außerdem interessant in diesem Zusammenhang: Die in letzter Zeit aufgeworfene Frage der "SV-Freiheit" und der damit verbundenen Risiken. Wenn ich keine weitere Eintragungspflicht bei einem deutschen Amt habe neben der Firmengründung beim "House of Commerce", dürfte doch eigentlich auch die Clearing-Stelle der BfA keine Probleme bereiten o. werden neuerdings Geschäftsführer und Shareholder von UK-Ltds abgefragt, wenn es um ALG II o. die Rente geht?
Ich möchte nicht zu früh in Jubel ausbrechen und frage deshalb nochmal wegen der Auswirkungen des Urteils genau nach. Vielleicht könnte also jemand meine Überlegungen diesbezüglich nochmals etwas kommentieren?
Schon häufiger habe ich darauf hingewiesen, dass kein Firmensitz/Niederlassung in Deutschland notwendig ist.
Wer die Verträge von Rom gelesen hat wusste das und brauchte nicht auf das BHG-urteil zu warten.
Zitat:
(**) In der Fassung des Artikels G Nummer 3 VEU.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
1. die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
2. eine gemeinsame Handelspolitik;
3. einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
Wenn England auch noch den Euro einführt beginnt das Paradies (nicht für Eichel), dann braucht die Buchhaltung nicht jede Rechnung zum jeweiligen Tageskurs in £ umrechnen. Der sonstige Gewinn ist enorm.
Nun, so wie ich nach dem Studium weiterer Quellen zu diesem Urteil, erfahren habe, kann das deutsche Register dennoch zu einer Anmeldung (unter Androhung von Zwangsgeld) auffordern und man muss dem nachkommen. Womit die Vorteile wieder passé wären (vorallem keine IHK-Zwangsmitgliedschaft). Ist dies richtig? Ich habe dies nur in einer Quelle gefunden, daher bin ich in diesem Punkt der allgemeinen Auffassung darüber unsicher. Sicher bin ich diesbezüglich nicht der Einzige, dem das neue Urteil noch etwas unklare Folgen hat...
Weiterhin beschäftigt mich, wie konkret die Besteuerung erfolgen soll. Schließlich brauche ich doch eine deutsche Steuernummer, wenn ich meine Steuern ordentlich in Deutschland abführen möchte und dazu muss man doch wiederum eine Gewerbeanmeldung in Deutschland vornehmen (ergo wieder Fallen die Vorteile weg). Unter welchen Voraussetzungen, kann man also ordentlich seine Steuern in Deutschland abführen ohne dazu einen Handelsregistereintrag vornehmen zu müssen? Kann ich dies unter der englischen Steuernummer tun? Macht dies nur Sinn, wenn ich nicht wirtschaftlich aktiv in Deutschland werde?
Fragen über Fragen, die die neue Rechtsprechung aufwirft...
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1127 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 17.Mai 2005 16:53 Titel: BGH und Verbaucherinsolvenz
backdoor2 hat folgendes geschrieben::
Fragen über Fragen, die die neue Rechtsprechung aufwirft...
Nach meinem Dafürhalten wirft die neue Rechtsprechung des BGH keine nenenswerten Fragen auf, die nicht schon geklärt oder anhand der geltenden Rechts- und Gesetzeslage klärbar sind.
Insbesondere verschließt sich der BGH nicht dem geltenden EU-Recht, was unter Bezugnahme auf das Überseering-Urteil des EuGH vervorgehoben wird.
Vielmehr gibt eine Entscheidung des BGH vom 3. März 2005 (IX ZB 277/03) - unter www.bundesgerichtshof.de - leicht zu finden, erheblichen Grund zur Besorgnis, denn dort unterstellt der BGH einem Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren, er - der Schuldner - "verstecke" sich hinter seiner Ltd., um durch fingierte Arbeitsvertragsbeziehungen sein wahres Einkommen zu verschleiern und dieses sodann dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen !!!!
Dieser Anspekt verdient eine besondere, größere Beachtung, da viele Limiteds gerade wegen Insolvenzen und Schulden gegründet werden !!
Folglich schleicht sich erkennbar das aus dem Steuerrecht (§§ 90, 162 AO) hinlänglich bekannte Prinzip der wahren Begünstigten aus einer Auslandsgesellschaft - und der damit verbundenen Beweislastumkehr - unauffällig über die Insolvenzordnung in das deutsche Zivilrecht !!!!!
Verfasst am: 17.Mai 2005 18:49 Titel: Steuer-Nr. und Gewerbeanmeldung...
Hallo backdoor2...
backdoor2 hat folgendes geschrieben::
Nun, so wie ich nach dem Studium weiterer Quellen zu diesem Urteil, erfahren habe, kann das deutsche Register dennoch zu einer Anmeldung (unter Androhung von Zwangsgeld) auffordern und man muss dem nachkommen. Womit die Vorteile wieder passé wären (vorallem keine IHK-Zwangsmitgliedschaft). Ist dies richtig? Ich habe dies nur in einer Quelle gefunden, daher bin ich in diesem Punkt der allgemeinen Auffassung darüber unsicher. Sicher bin ich diesbezüglich nicht der Einzige, dem das neue Urteil noch etwas unklare Folgen hat...
Weiterhin beschäftigt mich, wie konkret die Besteuerung erfolgen soll. Schließlich brauche ich doch eine deutsche Steuernummer, wenn ich meine Steuern ordentlich in Deutschland abführen möchte und dazu muss man doch wiederum eine Gewerbeanmeldung in Deutschland vornehmen (ergo wieder Fallen die Vorteile weg). Unter welchen Voraussetzungen, kann man also ordentlich seine Steuern in Deutschland abführen ohne dazu einen Handelsregistereintrag vornehmen zu müssen? Kann ich dies unter der englischen Steuernummer tun? Macht dies nur Sinn, wenn ich nicht wirtschaftlich aktiv in Deutschland werde?
Fragen über Fragen, die die neue Rechtsprechung aufwirft...
Erlauben Sie bitte folgende Anmerkung...
Bei Gewerbetreibenden ist das Vorgehen korrekt beschrieben:
Gwerbeanmeldung -->> automatischer Informationsfluss zum FA -->> steuerlicher Fragebogen von dort -->> Zuteilung der Steuernummer...
Bei Freiberuflern ist es dagegen anders:
Gwerbeanmeldung ist nicht nötig -->> die Steuernummer ist direkt beim FA anzufordern und wird auch erteilt (wenn der Status als Freiberufler plausibel dargelegt werden kann)...
Ich würde wohl aufgrund Ihrer bisherigen Schilderungen davon ausgehen wollen, daß Sie nicht als Freiberufler tätig sind. Mir ging es hier auch lediglich in der Sache darum aufzuzeigen, daß eine Steuer-Nr. nicht automatisch an eine Gewerbeanmeldung gekoppelt sein muß...
Wir hatten ein grosses Gewitter mit wolkenbruchänlichem Regen, daher meine verspätete Antwort, die erste ist untergegangen, weder Satellit noch DSL waren dispo.
Sie sollten endlich begreifen: mit einer Ltd, Sarl, Srl, und anderen Formen unterliegen Sie nicht der deutschen Steuer; ausser der im Hoheitsbereich des deutschen Finanzamtes angefallenen Mwst. (solange sie keine Niederlassung in D betreiben).
Es wird etwas komplizierter sobald Sie ein Aushängeschild haben.
(Pignon sur rue).................Dann ist nur ein Showroom mit Beratungstätigkeit möglich.
Sie dürfen nie einen Direktverkauf tätigen; sondern alle Verkäufe gehen über Ihren Firmensitz, das heisst ein Kühlschrank kann erst nach Erhalt einer Order der MUTTERGESELLSCHAFT ausgeliefert werden.
Wer sich erinnert, Möbel-Hübner in Berlin hatte ein ähnliches System, ihm war verboten worden am Sonntag zu verkaufen. Am Sonntag wurde daraufhin nur noch beraten !!! Ausgeliefert am Montag.
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 18.Mai 2005 12:58 Titel:
@charmingwolf
Zitat:
Sie sollten endlich begreifen: mit einer Ltd, Sarl, Srl, und anderen Formen unterliegen Sie nicht der deutschen Steuer; ausser der im Hoheitsbereich des deutschen Finanzamtes angefallenen Mwst. (solange sie keine Niederlassung in D betreiben).
Darf ich dazu einmal fragen, wann denn in Deutschland Mehrwertsteuer anfällt?
Situation 1: Firma im nicht EU Land, beispielsweise USA. Dann wird i.a. Einfuhrumsatzsteuer fällig (kommt auf das Produkt an, beispielsweise auf Lizenzgebühren wird diese nicht erhoben). Die zahlt dann jedoch der Kunde in Deutschland. Ich habe beispielsweise in Amerika Waren bestellt. Der deutsche Zoll hat daraufhin (über UPS) bei mir die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Da ich vorsteuerabzugsbechtigt bin, ist mir dies egal, die Steuer wird mir erstattet. Bin ich Privatperson, dann zahle ich als Endkunde die 16%. Es liegt in diesem Fall nicht in der Verpflichtung beispielsweise der US Firma, in Deutschland Mehrwertsteuer abzuführen. Das kann die Firma ja auch gar nicht, sie hat ja i.a. keine deutsche Steuernummer. Korrekt?
Situation 2: Firma im EU Land, beispielsweise englische LTD. Ich weiß nur, dass wenn ich eine deutsche Umsatzsteuer ID angebe, dann bleibt ein Kauf von Waren in England in Deutschland und England von der Mehrwertsteuer befreit. Was ist nun, wenn ich Privatperson bin uns so eine ID nicht habe. Wird dann in Deutschland oder in England die Mehrwertsteuer erhoben? Hat jetzt die englische Firma die Verpflichtung in Deutschland die Steuer abzuführen?
Intra-EU habe ich schon mehrfach erklärt. Zwischen EU-Mitgliedern (mit MwSt. N°) wird intracommunotär keine MwSt. erhoben. Bei Privatkunden sieht es anders aus; im Grunde wäre der Kunde verpflichtet die MwSt. abzuführen, da aber das Finanzamt generell dem Steuerpflichtigen misstraut, sind Sie als Lieferant in der Pflicht.
Es bieten sich dann 2 Möglichkeiten.............
Sie gründen eine Niederlassung in D. und fallen somit in die Hände der Phalanx der autorisierten Mafia, oder Sie umgehen diese Falle und suchen sich eine steuerliche Repräsentanz. Im Grunde kann das jeder mit MwSt. N°. machen. Der Repräsentant kassiert Ihre Rechnung indem er die MwSt. zu Ihrer Rechnungssumme hinzufügt. Kassiert und ¨berweist Ihnen Ihren Rechnungsbetrag minus seiner Geb¨hren. Bei uns in Frankreich nehmen die Inkassobureaux etwa 3% der Rechnungssumme.
wer könnte mir folgende Fragen beantworten, wurden hier in thread schon angeschnitten?
bei Gründung Ltd. in England mit Hauptsitz England,
unselbständige Vertretung in Deutschland, in Showroom und
Beratung für (Verkauf) hochwertiger Güter.
Warenfluß und Vorlieferant ist Showroom Inhaber, Berechnug ohne
Mwst zwischen Vorlieferant und Ltd. in England.
Rechnung für den Endkunden kommt aus Hauptsitz England,
wie sieht es dann mit der Mehrwertsteuer aus ?.
mus diese überhaupt ausgewiesen werden ?
wennn ja, wer führt diesen betrag wo ab ?
wer könnte mir folgende Fragen beantworten, wurden hier in thread schon angeschnitten?
bei Gründung Ltd. in England mit Hauptsitz England,
unselbständige Vertretung in Deutschland, in Showroom und
Beratung für (Verkauf) hochwertiger Güter.
Warenfluß und Vorlieferant ist Showroom Inhaber, Berechnug ohne
Mwst zwischen Vorlieferant und Ltd. in England.
Wenn Rechnung und Ware von einem in England ansässigen Unternehmen an Ihre in England ansässige Ltd. fakturiert / geliefert wird, wird der Vorlieferant die englische USt (Value added Tax = VAT) Ihnen in Rechnung stellen, die Sie ja bei sich in der englischen Buchführung gegenüber dem englischen Finanzamt wieder abziehen können.
Es handelt sich hierbei seitens Ihres Vorlieferanten um keine Ausfuhrlieferung Ihnen gegenüber...
Zitat:
Rechnung für den Endkunden kommt aus Hauptsitz England,
wie sieht es dann mit der Mehrwertsteuer aus ?.
mus diese überhaupt ausgewiesen werden ?
wennn ja, wer führt diesen betrag wo ab ?
Hier sind jetzt zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Ihr deutscher Abnehmer ist Unternehmer mit Ihnen bekannter USt-ID
Ihre In England ansässige Ltd. liefert und berechnet ohne USt an den deutschen Kunden.
Der deutsche Kunde hat diese Rechnung so zu buchen, daß a) 16 %-ige Erwerbsteuer (16 % auf Ihren Rechnungsbetrag obenauf!) als Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem FA ausgewiesen und b) gleichzeitig dieses 16 % als Vorsteuer wieder abgezogen werden.
Für den deutschen Kunden also ein Nullsummenspiel...
b) Ihr deutscher Abnehmer ist Privatperson ohne USt-ID
Dann sind Sie verpflichtet, Ihre Rechnung mit englischer Value Added TAX auszustellen und haben auch gegenüber Ihrem englischen FA diese VAT abzuführen.
Der deutsche Privatkunde hat Ihnen den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen, kann aber seinerseits keine Vorsteuer geltend machen.
In jedem Falle wird bei einer Transaktion auf deutschem Boden deutsche MwSt. fällig.
Hier irrt @Peter Wilhelm, der deutsche Händler kann keine MwSt (VAT , was auch immer) hinzurechnen, denn er hat ja keine bezahlt. / noch abziehen.
Zitat:
Mit Inkrafttreten des EG-Binnenmarktes am 01.01.1993 wurde im Warenverkehr zwischen den EG-Mitgliedstaaten die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltungen abgeschafft. Die gewerblich gelieferten Waren gelangen grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen, die Belastung mit der Umsatzsteuer erfolgt erst im Bestimmungsland, in Deutschland durch die Abgabe einer Steuererklärung bei den Landesfinanzbehörden (Finanzämter).
Die von mir im früheren Thread angeführte Lösung ist die eleganteste, jeder Besitzer einer deutschen UI N°. kann für Sie als Répräsentant gegenüber dem Finanzamt auftreten, damit verhindern Sie , dass Ihr PrivatkUnde zum Einen die VAT bezahlt ,unter Umständen vom Finanzamt wegen Steuerhinterziehung belangt und bestraft wird und die deutsche MwST. noch obendrauf zahlen muss.
Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4 a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4 a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
"...bei Gründung Ltd. in England mit Hauptsitz England,
unselbständige Vertretung in Deutschland, in Showroom und
Beratung für (Verkauf) hochwertiger Güter...."
Also ensteht auf deutschen Boden eine Betriebsstätte deshalb ist die Auslandsniederlassung auch dort Steuerpflichtig.
charmingwolf hat folgendes geschrieben::
..."In jedem Falle wird bei einer Transaktion auf deutschem Boden deutsche MwSt. fällig...."
Es gibt auch Sonderfalle im innergemeinschaftlichen Handel wie zum Beispiel bei neuen Kraftfahrzeugen (bzw. Gebrauchtwagen bis 6 Monate und 6000 km Fahrleistungen) ist die MwSt/VAT im Bestimmungsland zu errichten.
Wenn die ausländische Gesellschaft (Ltd mit deut. Niederlassung) die noch nicht bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt werden, müssen sich zuerst an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
Mit der steuerlichen Erfassung bei diesem Finanzamt kann dann auch gleichzeitig die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt werden. Dieser Antrag wird dann automatisch an das Bundesamt für Finanzen (BfF) weitergeleitet.
Ist es möglich das die deutsche Niederlassungeine LTD (mit USt-ID) and eine britische Limited Ware umsatzsteuerfrei berechnet ?
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