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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 4.Mai 2005 9:57 Titel: Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen IZA |
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Aufgrund diverser Nachfragen von usern hier im Forum, halte ich es für zweckmäßig, einmal Hintergründe zur „IZA“ beim Bundesamt für Finanzen (BfF), ihrer Arbeitsweise und den Auswirkungen der dortigen Sammelwut aufzuzeigen.
Dies erscheint mir vor dem Hintergrund der häufig unternehmerisch (im weitesten Sinne) in Deutschland eingesetzten Auslandsgesellschaften jeglicher Art – insbesondere IBC´s/ Offshorefirmen – bedeutsam zu sein (hierbei geht es mir nicht um den Einsatz von Auslandsgesellschaften zur reinen privaten Vermögensverwaltung ohne jegliches Auftreten in Deutschland).
Gerade Erwerber von Ltd.´s, die durch den Einsatz solcher Gesellschaften Steuerersparnisse erzielen wollen, sind nach meinem Dafürhalten in höchstem Maße gefährdet, wenn sie über Billiggründer keine logistischen Strukturen ihrer Gesellschaft vorhalten können. Klingt etwas nebulös, sollte sich aber nachfolgend erhellen.
In meinem posting
http://www.gomopa.net/foren/topic/99287/wo-ist-der-principal-place-of-business.htm
hatte ich eine Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen an die Oberfinanzdirektionen der Bundesländer vom 29. April 1997 veröffentlicht (nachzulesen im Bundessteuerblatt Teil 1997, S. 541).
Dort heißt es auszugsweise völlig leidenschaftslos:
„In diesem Rahmen sammelt und erteilt die IZA u. a. Informationen über:
- natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch über ausländische Briefkastenfirmen (Domizil-, Sitz-, Offshore - Gesellschaften)
…..
Die IZA bietet den anfragenden Stellen insbesondere folgende Leistungen an:
- Informationen über Rechtsträger im Ausland
(z. B. Qualifizierung von Gesellschaften als Briefkastenfirmen) mit entsprechenden Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts; die Einschätzung der IZA wird durch Unterlagen belegt; ggf. werden von Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegte Unterlagen überprüft;
.... "
Regelmäßig holen die Finanzämter bei Auslandsbeziehungen des Steuerpflichtigen Auskünfte bei der IZA ein, insbesondere wenn es darum geht, gem. §§ 90, 160 AO den wahren Empfänger von Betriebsausgaben, die die vom Steuerpflichtigen steuermindernd geltend werden, zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn die Finanzverwaltungen bei einem Auslandsbezug des Steuerpflichtigen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wähnen.
Betriebsausgaben sind regelmäßig dann nicht steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger (der Betriebsausgabe) genau zu benennen § 160 AO.
Im Falle einer Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) des Saarlandes (Gerichtsbescheid v. 28.11.2000 – 1 K 32/96) wurde dem Finanzamt von der IZA mitgeteilt, daß zwei schweitzer Aktiengesellschaften (Briefkastenfirmen), die Zahlungsempfänger einer betrieblichen Ausgabe waren, dort (bei der IZA) als Domizil-/ Briefkastenfirmen eingestuft sind (Domizilvermerk), da diese Gesellschaften weder über Büroräume noch über eigenes Personal verfügen, keine erkennbare wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daß der für die Gesellschaften auftretende Verwaltungsrat (zugleich auch deren Hauptaktionär), Herr WS, auch bei D R E I weiteren Firmen die Verwaltungsratsfunktion ausübe.
Folglich sei er als zwischengeschaltete Hilfsperson zu betrachten, um die wahren Inhaber der Gesellschaft zu verdecken.
Da der deutsche Steuerpflichtige die Anteilseigner der Domizilgesellschaft nicht benennen konnte (oder eher nicht wollte), lag für das FG die Vermutung nahe, er selbst sei Inhaber jener Gesellschaften und die Betriebsausgaben flössen an ihn oder einen anderen inländischen Steuerpflichtigen wieder zurück.
Einen gleichgelagerten Fall hatte das FG Düsseldorf (Urteil v. 30.1.2001 – 6 K 7461/97) zu entscheiden. Dort flossen Provisionszahlungen an eine UK-Ltd., deren Sitz an der angegebenen Anschrift die IZA nicht ermitteln konnte. Auch hier ging das Gericht vom Vorliegen einer Domizil-/ Briefkastenfirma aus.
In einem vom FG des Saarlandes (Beschluß v. 26.4.2001 – 1 V 8/01) teilte die IZA dem Finanzamt mit, daß die beteiligten Unternehmen als Leistungsempfänger betrieblicher Ausgaben als Domizilgesellschaften – UK-Ltd.´s - einzustufen seien, da die Gesellschaft weder einen eigenen Firmensitz habe und keinen Geschäftsbetrieb am Registrierungsort ausübe. Im übrigen seien die als Direktoren handelnden Personen erkennbar zwischengeschaltet gewesen. Der MITTELPUNKT der geschäftlichen Oberleitung iSv § 10 AO sei bei dem Steuerpflichtigen zuhause zu ermitteln (was über eine Vielzahl von Indizien wie Telefonrechnungen und Stromverbrauch begründet wurde).
Diese folgende Entscheidung des FG des Saarlandes (Beschluß v. 10.5.2001 – 1 V 44/01) sollte jedem Billiggründer zu denken geben:
Im vorliegenden Fall wurden wiederum Provisionen an zwei Domizilgesellschaften (Ltd´s) gezahlt. Das Finanzamt lehnte – ebenso wie das FG – die Anerkennung als Betriebsausgabe ab. Zur Begründung wurde – unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der IZA - angeführt: „Bei den Aussagen der Geschäftsführer sei festzuhalten, daß diese auf der Steueroase Y ansässig, auch bei weiteren Firmen als Funktionsträger auftreten und der IZA bereits als Geschäftsführer E I N E R (!!!!!!!) weiteren Briefkastenfirma bekannt geworden seien. …“.
In einem Fall des FG Düsseldorf (Urteil v. 4.12.2001 – 6 K 7875/98 ) wurde wiederum der Zahlungsempfänger als Domizil-/ Briefkastengesellschaft eingestuft; im übrigen konnte der Steuerpflichtige, dem eine vGA unterstellt wurde, nicht nachweisen, daß der Direktor der Auslandsgesellschaft überhaupt über die nötige, spezifische Fachkenntnis in der in Rede stehenden Branche (deutsche Motorsportszene) verfüge.
Das FG Münster (Urteil v. 25.2.2003 – 6 K 4775/98 F) versagte die Anerkennung von Darlehenszinszahlungen als Betriebsausgaben an eine Auslandsgesellschaft (niederländische B.V.), das diese Gesellschaft nach Mitteilung der IZA weder über Büroräume, eigenes Personal noch über Telefon oder Faxanschluß verfüge. Jene Gesellschaft sei eine Domizilgesellschaft, die von dem deutschen Steuerpflichtigen beherrscht werde; im übrigen enthalte der Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Zinszahlungen erfolgten, keine bankübliche Vereinbarung über die Tilgung, sodaß von einem rechtsmißbräuchlichen Umgehungsgeschäft iSv § 42 AO auszugehen sei.
In diesem Sinne entschied aus der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil v. 1.4.2003 - I R 28/02 - und – I R 39/02 - (lesenswert; www.bundesfinanzhof.de; Entscheidung, Suchmaske: Aktenzeichen).
In einer Entscheidung des BFH (Urteil v. 30.7.2003 – VII R 45/02) stellt dieser die Befugnisse der IZA klar: „Das BfF hat die Aufgabe, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen zentral zu sammeln und auszuwerten. Dies umfaßt insbesondere das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesellschaften, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben.
Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt ist, die in einer Vielzahl von – möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen – Gesellschaften eine solche Funktion ausübt.“
Demgegenüber hat der BFH (Urteil v. 20.3.2002 – I R 63/99) keine Briefkastenfirma/ Domizilgesellschaft identifizieren können, da die von mir schon erwähnten „Tatsächlichkeitsmerkmale“ erfüllt waren !
Beste Grüße
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