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Limited und Verbraucherinsolvenz

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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 19.Mai 2005 7:34    Titel: Limited und Verbraucherinsolvenz Antworten mit Zitat

Über das Vermögen eines Schuldners – einer natürlichen Person, die einen Schuldenberg vor sich hergeschoben hatte – wurde im Jahre 2001 das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Zwischenzeitlich gründete dieser Schuldner eine UK-Ltd., um in Deutschland wieder wirtschaftlich „auf die Beine“ zu kommen. Er selbst trat in Deutschland nur als Angestellter der Ltd. auf, mit der er einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag hatte. Sein Lohn war so bemessen, daß dieser die gesetzliche Pfändungsfreigrenze nur unwesentlich überstieg.
Tatsächlich erzielte der Schuldner über seine Ltd. weitaus höhere Einnahmen, die er durch sein Arbeitsverhältnis mit der Ltd. (nach außen) dem Zugriff seines Gläubigers entziehen wollte.
Im Schlußtermin im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens hatte dann die Gläubigerin unseres Schuldners vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt, die von diesem erstrebte „Restschuldbefreiung“ (dies ist eine Besonderheit in der Insolvenzordnung (InsO), um als Schuldner nach einer gewissen Zeit schuldenfrei zu sein) zu verweigern, da der Schuldner über die Ltd. seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiere und er damit gegen die Vorschriften der InsO grob verstoße.

Letztendlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Fall zu entscheiden (Beschluß vom 3. März 2005 – IX ZB 277/03, zu finden unter www.bundesgerichtshof.de, dort unter der Rubrik „Aktuelle Entscheidungen“).

Der BGH wies die Beschwerde unseres Schuldners zurück. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus: Sowohl das Amts- als auch das Landgericht hätten fehlerfrei erkannt, daß sich der Schuldner hinter der Ltd. „verstecke“, um seine wahren Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dabei sei es für die deutsche Rechtsanwendung unerheblich, daß der Schuldner lediglich in unbeglaubigter Kopie die Registrierungsurkunde der Ltd. aus Großbritannien vorgelegt habe und es sich nach Überzeugung der Vorinstanzen bei der Ltd. lediglich um eine „Briefkastenfirma“ handele.
Auch eine eidesstattliche Versicherung des „Geschäftsführers“ der Ltd. und der Arbeitsvertrag im Original, die den Gerichten vorgelegt wurden, konnten nicht dazu führen, daß die Vorinstanzen eine andere Entscheidung hätten treffen können.
Vielmehr hätten sich die Gerichte, insbesondere das zuständige Landgericht Augsburg, aufgrund der Würdigung verschiedener Aussagekräftiger Indizien die Überzeugung verschafft, daß unser Schuldner sich hinter der Ltd. verstecke, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern.


Ich habe in der Kürze der Zeit noch nicht ermitteln können, welche Indizien das Landgericht zu seiner Überzeugung bringen konnten, werde dies aber herauszufinden versuchen.

Gleichwohl ahne ich schon, worauf die Indizien hinauslaufen; es dürfte an den steuerrechtlich bekannten „Tatsächlichkeitsmerkmalen“ gescheitert und damit auf eine Beweislastumkehr hinausgelaufen sein, die der Schuldner höchstwahrscheinlich nicht führen konnte (wer steht hinter der Ltd., diese ist offensichtlich eine „Briefkastenfirma“ etc. …).

Die Entscheidung des BGH bestärkt mich in meiner Auffassung – und der von ffbkdavid -, daß der Einsatz von Auslandsgesellschaften, die NICHT ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung dienen, in Deutschland höchst risikoreich ist und deren Strukturen generalstabsmäßig zu gestalten sind (rechtlich wie tatsächlich) !

Der Erwerb einer Auslandsgesellschaft (Ltd., S.L., B.V. S.A., IBC, etc.), zu welchem Preis auch immer, ist pure Geldverschwendung, wenn der Erwerber und Inhaber der Gesellschaft nicht die Logistik und Strukturen erhält, die zu einem Auftritt in Deutschland zwingend erforderlich sind.

Sollte – dies sei abschließend bemerkt – die aus dem Steuerrecht bekannten Grundsätze bezüglich Auslandsgesellschaften zivilrechtlich relevant werden, steuert dieses Land immer weiter auf „Dunkeldeutschland“ zu.
Ausgenommen von diesen rechtlichen bzw. tatsächlichen Erwägungen sind natürlich die Ltd.´s oder sonstige Auslandsgesellschaften und deren Inhaber, die in Deutschland unter Offenlegung sämtlicher Hintergründe und ohne Verschleierungsaktivitäten am Wirtschaftsleben teilnehmen (in diesem Falle kann es ja auch eine „preiswerte“ Unternehmensgestaltung sein …).

Beste Grüße

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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 645
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 20.Mai 2005 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

jeden Tag höre ich bei der Beratung drei Dinge :

1. Ich schreibe ein Buch, was ich erlebt habe hat keiner erlebt.

2. Ich gehe ins Ausland, dann sind mir meine Schulden egal.

3. Ich gründe eine LTD.

Von der Gründung einer LTD rate ich schon immer ab. Sie mag eine schöne Rechtsform sein, aber sicherlich ist sie nicht dazu geeignet, eine vernünftige Schuldenregulierung zu bewerkstelligen. Dann brauch ich nun zukünfig nur noch das Urteil des BGH hervorzuholen und brauch mir nicht mehr den Mund fusselig zu reden.
Ein schöner Nebeneffekt ist es, dass die ach so tollen Berater, welche die Gründung einer Ltd empfehlen, nun etwas an Boden verlieren.

MfG

ThoFa
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boxi
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.01.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 15.Feb 2006 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ein höchst interessantes Urteil, verehrter tropico.
Viel zu wichtig um soo weit hinten im Forum zu stehen.
Da hat so ein armer Teufel mal wieder von einem 99,- EUR Gründifix die Mär vom 5,- EUR-Nominee erzählt bekommen - und geglaubt.
Womöglich war der Nominee eine weitere Limited die ihrerseits tausend Ämter bestreitet. Ist natürlich sehr glaubwürdig ....

Aber so ist das im Leben: wenn die Guten schweigen, hört man nur die Bösen.

Nicht wahr, werter ffbkdavid
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alcatras_2000
Insider


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 504

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 0:02    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann schon mit einer Ltd. wieder auf die Beine kommen - nur gewußt wie!

Bei einen Bekannten von mir klappt es wunderbar und alles ist sauer aufbereitet worden und KEINER konnte ihm bis heute irgendwas nachweisen.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo alcatras_2000,

wo kein Kläger ist da ist auch kein Richter...

...ich denke wenn jemand Profit mit seiner Limited erwirtschaftet sollte dieser auch soviel anstand haben seine Schulden bezahlen !
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dyter07
Newbie


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 10:39    Titel: Dunkeldeutschland! Antworten mit Zitat

Jau, das ist die Richtung, und weder Ochs noch Esel halten da was auf. Erst wenn die Diäten der Abgeordneten nicht mehr ausgezahlt werden, dann gibt es Stunk! Aber der Fall wird wohl nie eintreten.

Jungs, ich hab mich vor mehr als 20 Jahren mit 17/18 in Deutschland selbständig gemacht, habe einiger der meistverkaufen deutschen Computerspiele der 80er Jahren gemacht und dann festgestellt: Dieses Land braucht kreative Leute nicht! Sie wollen keine haben! Der letzte Beamte macht bitte das Licht aus!
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eagleflight
Specialist


Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 96
Wohnort: Frankfurt - Germany

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

In Deutschland Geld zu verdienen ist sicher nicht immer einfach, aber eine Briefkastenfirma so offensichtlich zu benutzen ist wirklich einfalltslos. Da hätte der Betroffene auch gleich eine deutsche GmbH aufmachen können. Es spielt bei der Vermögenszumessung überhaupt keine Rolle, ob man als Angestellter nur einen minimal Betrag bekommt, wenn einem die Firma gehört. DAnn wird alles in einen Topf geworfen und das stellt das "Vermögen" dar.

Man braucht auch nicht zu denken, das eine Ltd. in London nicht mindestens genauso transparent ist, wie eine deutsche GmbH. Die Zeit der "underground" und anonymen Gesellschaften ist IMHO vorbei.

Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde die Ltd. ja nur als "Briefkastenfirma" in GB mit eigendlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland benutzt. Da kann der Mann froh sein, wenn er nicht noch Ärger mit den Gewerbesteuern und dem Finanzamt bekommt.

Leider verschweigen die Firmenverkäufer oft, dass mittlereweile auch die Behörden mitbekommen haben wie das mit einer Auslandsgesellschaft geht und entsprechende Regelungen längst getroffen haben.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Aber hallo...

Die UK-Limited ist erstens keine Briefkastenfirma sonder müss ein Büro unterhalten wo auch die Firmendokumente einsehbar sind.

Selbstverständlich muss die Limited auch in Deutschland angemeldet werden, wenn man von dort aus Arbeiten möchte. Also unter diesen Voraussetzung läuft dies doch erstmal alles ganz legal ab.

Wenn jemand BETRÜGEN will spielt die Rechtsform keine Rolle...

eagleflight hat folgendes geschrieben::
"....In Deutschland Geld zu verdienen ist sicher nicht immer einfach, aber eine Briefkastenfirma so offensichtlich zu benutzen ist wirklich einfalltslos. Da hätte der Betroffene auch gleich eine deutsche GmbH aufmachen können....."

So... nur nicht jeder ist bereit 25'000 Euro für das Haftungskapital aufzubringen möchte aber denn doch die persönliche Haftung ausschließen. Die Gründunkosten (Notar ect.) und die Zeit die bis zur Eintrag der GmbH vergehenn können sind andere Punkte die für die Limited sprechen!

Nicht alles was aus den Ausland kommt muss schlecht oder verkehrt sein
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eagleflight
Specialist


Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 96
Wohnort: Frankfurt - Germany

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Aber hallo zurück.....

Sorry vielleicht habe ich mich etwas falsch ausgedrückt.

Ich finde das deutsche Gesetz im Hinblick auf Haftungseinschränkung und Entrepreneurship total veraltet und dringend renovierungsbedürftig und habe überhaupt nicht gegen Auslandsgesellschaften.

Aber hier liegt der Fall doch etwas anders:

Der Betroffene hat eine UK Ltd. gegründet weil er in Deutschland finanzielle Probleme hatte. Dann hat er ein geringfügiges Gehalt bezogen und mit der Firma Gewinne eingefahren.

Ohne nähere Details zu kennen ist es doch erstmal offensichtlich, daß die Firma nur ein Vehikel für ihn ist/war um eine Arbeitsplatform für sich zu schaffen.

Man muss sich überlegen ob:

+ er bei einer anderen Firma für dasselbe Gehalt gearbeitet hätte
+ wem der Firmengewinn letzendlich zusteht
+ ob die Gehaltshöhe nicht nur proforma so niedrig angesetzt war
+ und ob es sich wirklich um eine ausländische Firma handelt und nicht
nur eine Umgehung der deutschen Gesetze wg. der Insolvenzsituation

Ich kann die Gläubiger verstehen, die die Restschuldbefreiung ablehnen, wenn sie nicht die persönliche Finanzsituation transparent übermittelt bekommen und das geht nun mal nicht so einfach bei einer ausländischen Firma.

Das die Firma legal angemeldet werden muss ist sowieso klar.

Zu unterscheiden ist aber in jedem Falle wer hinter der Firma steht, wie die Abhängigkeiten sind und wo die Gewinne hinfließen. Also welcher Betrag in diesem FAll zur persönlichen Insolvenzmasse gehört.

Es gibt ja im deutschen Recht die Position des "faktischen Geschäftsführers", also einer irgendwie mit einer Firma verbundenen Person, die durch Ihre Handlungen und Hintergrund-Befugnisse wirklich über die Firmenbelange entscheidet und damit auch voll haftet. Dabei ist es völlig belanglos ob es einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer, Sachbearbeiter oder als Hausmeister gibt.

Gerade im Insolvenzrecht ist die Restschuldbefreiung von der Wohlverhaltensphase des Schuldners abhängig und dem Versuch des Schuldners seine Gläubiger soweit wie möglich zu befriedigen. Ist doch einsichtig, daß die Gläubiger, die immerhin auf ihr Geld, wahrscheinlich ziemlich viel, nachhaltig verzichten müssen hinter einer solchen Geschäftskonstruktion eine Benachteiligung vermuten und dagegen angehen.

Es muß ja nicht immer Betrug im Spiel sein, aber beim Schuldenerlass muss man auch die Gläubiger verstehen wenn sie vollständige Aufklärung erwarten.

Im vorliegenden Fall wäre es doch sicher ganz einfach gewesen dem Insolvenverwalter Einblick in die Bücher der Ltd. zu geben und die, falls vorhandenen, Firmengewinne, sofern diese dem Schuldner zustehen, der Masse zuzuführen. Das hätte bestimmt dann keine Probleme gegeben.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt immer auf den Einzelfall an...

Der vom User eagleflight geschilderte Fall ist dann wohl vom Staatsanwalt und den Gerichten zu beurteilen.

Nur wenn jemand eine Limited, Limited & Co KG gründet muss diese/r nicht solche Absichten haben. Aber genau solche KZeitgenossen sorgen ganz schnell für den schlechten Ruf der Auslandsgesellschaften.
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eagleflight
Specialist


Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 96
Wohnort: Frankfurt - Germany

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

@ MEC
Nur der guten Ordnung halber, der geschilderte Fall stammt von User tropico ganz oben am Anfang des Threads:

Zitat:
Über das Vermögen eines Schuldners – einer natürlichen Person, die einen Schuldenberg vor sich hergeschoben hatte – wurde im Jahre 2001 das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Zwischenzeitlich gründete dieser Schuldner eine UK-Ltd., um in Deutschland wieder wirtschaftlich „auf die Beine“ zu kommen. Er selbst trat in Deutschland nur als Angestellter der Ltd. auf, mit der er einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag hatte. Sein Lohn war so bemessen, daß dieser die gesetzliche Pfändungsfreigrenze nur unwesentlich überstieg.


Zitat:
Der BGH wies die Beschwerde unseres Schuldners zurück. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus: Sowohl das Amts- als auch das Landgericht hätten fehlerfrei erkannt, daß sich der Schuldner hinter der Ltd. „verstecke“, um seine wahren Vermögensverhältnisse zu verschleiern.


Ich denke auch, dass solches Gebahren ausländische Firmen in Verruf bringt und die Deutschen, die im Ausland mit lokalen Gesellschaften aktiv und seriös arbeiten wollen in Mißgunst bringen.
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Hucki62
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.01.2006
Beiträge: 9
Wohnort: Viersen

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 21:03    Titel: Verschleierung Einkünfte Antworten mit Zitat

Ich finde das BGHUrteil nicht verwunderlich und auch in Ordnung.
Die ganze Diskussion hat aber nichts mit der Rechtsform einer Firma zu tun. Die LTD ist m.E. ideal um günstig eine Firma zu gründen, für welchen Zweck auch immer.
Im übrigen, denke ich, das sich der Schuldner etwas dämlich angestellt hat, wenn ich schon eine Firma gründe, darf ich dies natürlich nicht mitteilen, sondern muß dies über Treuhändler etc. durchführen. Außerdem ist es immer verdächtig, wenn die Einnahmen über konstant mehrere Jahre knapp über der Pfändungsgrenze liegen.
Gruß Frank
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Prisma
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 19.Feb 2006 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

@MEC
Zitat:
Nur wenn jemand eine Limited, Limited & Co KG gründet muss diese/r nicht solche Absichten haben. Aber genau solche KZeitgenossen sorgen ganz schnell für den schlechten Ruf der Auslandsgesellschaften

.. ich hoffe das K von KZeitgenossen ist nur versehentlich auf dicke Finger zurückzuführen..!

ansonsten gebe ich den Ausführungen recht!
Aber ist es bei Auslandsgesellschaften nicht wie bei allen Dingen: wo viel Licht, da auch viel Schatten (wenn man ihn denn braucht)

Auch verfügen nicht alle Pleitiers in Deutschland über kriminelle Energien, um mit Hilfe einer LTD o.ä. wieder/weiter krumme Geschäfte zu machen. Es ergibt sich dadurch für viele die Möglichkeit wieder neu anzufangen. Treu nach dem Motto: 'es ist keine Schande hinzufallen, aber es ist eine Schande nicht aufzustehen..'
Und mal ehrlich, auch unter dem Deckmantel der GmbH wurde und wird viel Schindluder getrieben. (ich denke da nur an diverse Baufirmen..)

Mich würde allerdings mal interessieren wir die Konstruktion der LTD von tropico war...
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Holzenergie
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

ThoFa hat folgendes geschrieben::

3. Ich gründe eine LTD.

Von der Gründung einer LTD rate ich schon immer ab. Sie mag eine schöne Rechtsform sein, aber sicherlich ist sie nicht dazu geeignet, eine vernünftige Schuldenregulierung zu bewerkstelligen.


Ein generelles Absagen halte ich für Falsch.
Es kommt immer auf den Hintergrund an.
Eine Gesellschaft zu gründen, um dann als Angestellter nur ein so geringes Gehalt zu beziehen, dass eine Pfändung, sprich Gläubigerbefriedigung, fast unmöglich ist, hat mit dem Land, in dem die Gesellschaft ihren Hauptsitz hat nichts zu tun.
Auch mit einer GmbH kann man wunderbar die Privatinsolvenz und ihre Folgen umschiffen und trotzdem finanziell gut dastehen.
Hätte der Schuldner als Gesellschafter Ltd. oder GmbH seine Frau oder einen anderen nahen Verwanten eintragen lassen, wäre ihm nichts passiert.
Bie der Ehefrau muss aber ein anderer Wohnsitz vorhanden sein.

Wobei ich persönlich die Einstellung habe, ein anderer hatte es schon geschrieben, wenn die Geldmittel vorhanden sind, müsen diese auch zur Schuldentilgung eingesetzt werden.
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