
Singulus Technologies AG kündigt Debt to Equity Swap an

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Singulus Technologies AG kündigt Debt to Equity Swap an
Frankfurt, 24. April 2015 – Die Probleme der Singulus Technologies AG werden offenbar immer dramatischer. Das abgelaufene Geschäftsjahr hatte dem Unternehmen einen massiven Verlust in Höhe von 51,6 Millionen Euro beschert. Auch die Höhe der jährlichen Zinsverbindlichkeiten auf die Anleihe machen Singulus zu schaffen. Nun hat die Gesellschaft per Ad-hoc-Mitteilung verkündet, dass die Kapitalstruktur neu geordnet werden soll, um die Zukunftsfähigkeit zu sichern. Dazu soll die Eigenkapitalbasis gestärkt und das Fremdkapital reduziert werden. „Im Klartext bedeutet das: Die Gesellschaft plant die Herabsetzung des Grundkapitals und in der Folge einen sogenannten Debt to Equity Swap – also den Umtausch von Anleihen in Aktien. Das kann nur dann ein gangbarer Weg sein, wenn die Parameter stimmen“, erklärt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, der als Vertreter der Anlegerschutzvereinigung DSW bereits seit etlichen Jahren die Hauptversammlung der Singulus Technologies AG besucht.
„Betroffene Anleihegläubiger sollten sich jetzt formieren“, sagt Nieding. „Es geht darum, sicher zu stellen, dass alle Gläubigergruppen gleich behandelt werden. Der Debt to Equity Swap muss so ausgestaltet sein, dass die Restrukturierung nicht vorwiegend auf dem Rücken der Anleihegläubiger ausgetragen wird. Dabei sollte angemessen berücksichtigen werden, dass die Anleihegläubiger ihre ‚Gläubigerstellung’ verlieren werden“, so Nieding. Das Unternehmen müsse die Anleihegläubiger nun davon überzeugen, dass das Unternehmen gestärkt aus einer solchen Maßnahme hervorgehe und eine entsprechend positive Prognose für die künftige Geschäftsentwicklung bestehe. „Andernfalls werden die Anleihegläubiger ihre Gläubigerrolle nicht leichtfertig aufs Spiel setzen“, ist Nieding überzeugt.
Die Gesellschaft will bereits auf ihrer Hauptversammlung im Juni die Aktionäre über das Restrukturierungskonzept abstimmen lassen. „Umso wichtiger ist es, dass die Anleihegläubiger zeitnah mit am Tisch sitzen. Nur durch eine solche zeitnahe Interessenbündelung können die Anleihegläubiger als Gläubigergruppe sinnvoll über die Details der Restrukturierung mitverhandeln und eine Wahrung ihrer Interessen im Rahmen der geplanten Restrukturierung der Anleihe durchsetzen“, sagt Nieding.
In den vergangenen 10 Jahren hat die Singulus-Aktie 90 Prozent an Wert verloren. Der Kurs der 2012 begebenen 60-Millionen-Euro-Anleihe ist ebenfalls massiv eingebrochen. Rund 40 Prozent liegt der Kurs zurzeit unter Wasser.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)) für eine Vertretung auf der Anleihegläubigerversammlung registrieren lassen. Klaus Nieding wird sich dort zudem für das Amt des Gemeinsamen Vertreters zur Wahl stellen. Der Fachanwalt für Kapitalanlagerecht hat bereits viel Erfahrung mit solchen Restrukturierungsverfahren, so etwa bei Augusta Technologies AG oder 3W Power S.A.
Quelle: Kanzlei Nieding+Barth
„Betroffene Anleihegläubiger sollten sich jetzt formieren“, sagt Nieding. „Es geht darum, sicher zu stellen, dass alle Gläubigergruppen gleich behandelt werden. Der Debt to Equity Swap muss so ausgestaltet sein, dass die Restrukturierung nicht vorwiegend auf dem Rücken der Anleihegläubiger ausgetragen wird. Dabei sollte angemessen berücksichtigen werden, dass die Anleihegläubiger ihre ‚Gläubigerstellung’ verlieren werden“, so Nieding. Das Unternehmen müsse die Anleihegläubiger nun davon überzeugen, dass das Unternehmen gestärkt aus einer solchen Maßnahme hervorgehe und eine entsprechend positive Prognose für die künftige Geschäftsentwicklung bestehe. „Andernfalls werden die Anleihegläubiger ihre Gläubigerrolle nicht leichtfertig aufs Spiel setzen“, ist Nieding überzeugt.
Die Gesellschaft will bereits auf ihrer Hauptversammlung im Juni die Aktionäre über das Restrukturierungskonzept abstimmen lassen. „Umso wichtiger ist es, dass die Anleihegläubiger zeitnah mit am Tisch sitzen. Nur durch eine solche zeitnahe Interessenbündelung können die Anleihegläubiger als Gläubigergruppe sinnvoll über die Details der Restrukturierung mitverhandeln und eine Wahrung ihrer Interessen im Rahmen der geplanten Restrukturierung der Anleihe durchsetzen“, sagt Nieding.
In den vergangenen 10 Jahren hat die Singulus-Aktie 90 Prozent an Wert verloren. Der Kurs der 2012 begebenen 60-Millionen-Euro-Anleihe ist ebenfalls massiv eingebrochen. Rund 40 Prozent liegt der Kurs zurzeit unter Wasser.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)) für eine Vertretung auf der Anleihegläubigerversammlung registrieren lassen. Klaus Nieding wird sich dort zudem für das Amt des Gemeinsamen Vertreters zur Wahl stellen. Der Fachanwalt für Kapitalanlagerecht hat bereits viel Erfahrung mit solchen Restrukturierungsverfahren, so etwa bei Augusta Technologies AG oder 3W Power S.A.
Quelle: Kanzlei Nieding+Barth
Singulus Technologies AG kann 60 Millionen Euro Anleihe nicht halten
Dem 20 Jahre alten bayerischen Maschinenhersteller für Blue-ray Disks und Solaranlagen Singulus Technologies AG aus Kahl am Main macht so schnell keiner was vor. Singulus liefert weltweit als einziger Maschinen für die Produktion von Blue-ray Disks mit einer Speicherkapazität von 50 Gigabyte. An Maschinen für Disks mit 100 Gigabyte Speicher wird gerade geforscht.
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Singulus-Anleihe - Empfehlung für die Anleihengläubiger
Anfang Januar 2015 keimte Hoffnung für die Anleger der „Singulus Anleihe“ auf: Die Singulus Technologie AG schickte eine Sofortmeldung („Adhoc-Mitteilung“) in die Finanzwelt: „Vertrag für die Lieferung von Vakuum-Beschichtungsanlagen für CIGS-(Solar)-Module unterzeichnet.“
Vier Wochen vor dieser Jubelmeldung hatte die weithin hoch angesehene Maschinenbau-AG aus Kahl am Main am 09.12.2014 schon melden lassen, sie würde das Rückkaufprogramm für die hoch verzinsliche Unternehmensanleihe verlängern. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, die Singulus Technologie AG sei auf das Kapital aus der Anleihe nicht angewiesen.
Ferner meldete Singulus am 05.11.2014, die Personal- und Sachkosten würden gesenkt. Auch das kommt i.d.R. gut bei Anlegern an.
Diese positiven Nachrichten verfingen an der Börse: Anleger waren wieder bereit, steigende Kurse für Singulus-Aktien zu bezahlen. Der Kurs der Singulus-Aktie begann zu steigen, von 0,88 € am 08.01.2015 auf 1,495 € am 06.03.2015.
Entsprechendes galt für die 7,75%-Singulus-Anleihe, auch hier begannen die Kurse zu steigen: Statt kaum mehr als 40% im November und Dezember 2014 bezahlten die Käufer bis Ende März Kurse von 50%, 60% und – in der Spitze – sogar fast 80% der Nennwerte von jeweils 1.000 €. Zu den Käufen ermutigt wurden die Anleger durch gezielte Nachrichten von Dr. Stefan Rinck und Markus Ehret, die als Vorstände mit dem Geld der Singulus-Aktionäre und Anleihegläubiger zu arbeiten hatten.
Am 24.04.2015 mussten die Geldgeber hingegen erfahren, dass die Singulus AG in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Es wurde bekannt, dass die millionenschweren Verluste aus dem Jahr 2014 mehr als die Hälfte des Grundkapitals aufgezehrt haben. Dieses lag Ende 2014 noch bei 48 Millionen Euro.
Um einen Weg aus der Krise zu finden, empfahl der Vorstand auf der Hauptversammlung vom 09.06.2015 einen Kapitalschnitt von sechs zu eins. Dafür sollen die derzeit etwa 48 Millionen Aktien des Unternehmens auf etwa acht Millionen reduziert werden. Ferner soll die Singulus-Anleihe in Aktien umgewandelt werden.
Mit einer Verspätung von sieben Monaten erfuhren die Geldgeber nun, dass Ihnen die Vorstände der Singulus AG mit der Adhoc-Nachricht vom 05.11.2014 nur die halbe Wahrheit mitgeteilt hatten. Dort hieß es nämlich beschönigend: „Nur bei Großaufträgen im Segment Solar könnten wir evtl. zusätzliche Finanzmittel benötigen.“
Auf der Hauptversammlung vom 09.06.2015 musste der Vorstand den Geldgebern dann aber doch reinen Wein einschenken: Sechs bisherige Aktien müssen zu einer neuen Aktie geschrumpft werden. Die Aktionäre der Singulus AG willigten auf der Hauptversammlung vom 09.06.2015 ein, jeweils sechs Aktien mit insgesamt 6,00 € Nennwert in eine Aktie ohne Nennwert zu schrumpfen. Diese Schrumpfung, sowie die zusätzliche Zustimmung zur Ausgabe neuer Aktien ohne Einzahlung neuen Geldes, ist Voraussetzung dafür, dass es mit Singulus überhaupt weitergehen kann. Die Gläubiger der Anleihe sollen in Kürze unter das Kapitalschnittmesser kommen. Einen Termin für die ersten Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz hat Singulus-Finanzvorstand Markus Ehret noch nicht mitgeteilt.
Unsere Empfehlung:
Die betroffenen Zeichner der Singulus-Anleihe sollten auf das Umtauschangebot nicht eingehen, ohne vorher rechtlichen Rat einzuholen. In einem Restrukturierungsverfahren stehen die Anleihengläubiger nicht rechtlos da. Insbesondere muss sich ein Anleger nicht zu einem Beschluss nach § 5 Schuldverschreibungsgesetz überrollen lassen.
Dies hat auch unlängst das OLG Frankfurt bestätigt. Mit Urteil vom 17.09.2014 (Az. 4 U 97/14, n. rkr.) hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass das Recht auf eine außerordentliche Kündigung trotz Durchführung eines Änderungsverfahrens nach den §§ 5 ff. Schuldverschreibungsgesetzt besteht. Im dortigen Fall waren die Anleihenbedingungen nach Auffassung des Gerichts so auszulegen, dass den Anleihengläubigern auch dann ein Kündigungsrecht zustand, wenn ihnen ein Restrukturierungsvorschlag iSv. § 5 ff. Schuldverschreibungsgesetz unterbreitet wurde.
Nach unserer Auffassung trifft dies auch auf die Anleihenbedingungen der Singulus-Anleihe zu. Rechtsfolge einer außerordentlichen Kündigung wäre die Geltendmachung des vollen Anspruchs gegen den Emittenten, Zug um Zug gegen Herausgabe der Anleihe.
Es stellt sich ferner die Frage, ob der Vorstand hier gegen seine Publizitätspflichten aus § 37b I WpHG verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Emittent verpflichtet, sog. Insiderinformationen“ unverzüglich zu veröffentlichen.
Die Kurse der Singulus-Aktie sowie der 7,75%-Singulus-Anleihe hatten bis Ende März zwischenzeitliche Höchststände erreicht. Sie sind seither massiv abgestürzt. Anleger, die zwischen dem 06.11.2014 und dem 31.3.2015 diese Papiere gekauft haben, müssen sich in die Irre geführt fühlen.
Nach unserer Auffassung hätte dem Vorstand schon Ende des letzten Jahres auffallen müssen, dass – jedenfalls unter konservativer kaufmännischer Annahme – das halbe Grundkapital im Frühjahr 2015 aufgezehrt sein würde. Dies wurde den Investoren jedoch erst Monate später mitgeteilt.
Verletzt der Emittent die Publizitätspflicht, so ist er gemäß § 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Dritte die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. Die Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Emittent nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Dritte die verschwiegene Tatsache oder die Unrichtigkeit der veröffentlichten Information gekannt hat (§ 37c WpHG).
Ergänzend hierzu dürfte eine Haftung des Vorstands nach dem Aktiengesetz (AktG) in Betracht kommen. So schreibt § 92 des Aktiengesetzes vor, dass der Vorstand „unverzüglich“ eine Hauptversammlung einberufen muss, wenn ein Verlust in der Hälfte des Grundkapitals besteht. Sollte den Gläubigern der Gesellschaft aus der Überschuldung ein Schaden entstehen, so haftet der Vorstand nach § 93 Abs. II und Abs. V AktG gegenüber den Gläubigern persönlich, also mit dem kompletten Privatvermögen. Gleiches würde für alle weiteren Vorstandsmitglieder und nach § 116 AktG ggf. auch für alle Mitglieder des Aufsichtsrats gelten.
Unabhängig davon dürfte hier ein fehlerhafter Wertpapierprospekt vorliegen. Im zugrundeliegenden Prospekt fehlt nach unserer Meinung ein hinreichender Risikohinweis derart, dass es zum Zeitpunkt der Emission bekannt war, dass das Kerngeschäft von Singulus endlich sein wird: die Herstellung von Maschinen für die Herstellung von CD, DVD und ähnlichen optischen Datenträgern. Schon im Jahr der Emission (2012) schrumpfte der Umsatz von 157 Mio. € auf 107,5 Mio. €. Noch heute (2014) macht Singulus etwa zwei Drittel des auf 67 Mio. € geschrumpften Umsatzes mit Maschinen für die Herstellung von optischen Datenträgern. Im Falle eines fehlerhaften Wertpapierprospekts können die Zeichner nach § 21 WpHG Schadensersatz verlangen.
Betroffene Investoren sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor sie sich auf die Zwangsumwandlung ihrer Anleihe einlassen.
Quelle: Klumpe, Schroeder + Partner GbR
Vier Wochen vor dieser Jubelmeldung hatte die weithin hoch angesehene Maschinenbau-AG aus Kahl am Main am 09.12.2014 schon melden lassen, sie würde das Rückkaufprogramm für die hoch verzinsliche Unternehmensanleihe verlängern. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, die Singulus Technologie AG sei auf das Kapital aus der Anleihe nicht angewiesen.
Ferner meldete Singulus am 05.11.2014, die Personal- und Sachkosten würden gesenkt. Auch das kommt i.d.R. gut bei Anlegern an.
Diese positiven Nachrichten verfingen an der Börse: Anleger waren wieder bereit, steigende Kurse für Singulus-Aktien zu bezahlen. Der Kurs der Singulus-Aktie begann zu steigen, von 0,88 € am 08.01.2015 auf 1,495 € am 06.03.2015.
Entsprechendes galt für die 7,75%-Singulus-Anleihe, auch hier begannen die Kurse zu steigen: Statt kaum mehr als 40% im November und Dezember 2014 bezahlten die Käufer bis Ende März Kurse von 50%, 60% und – in der Spitze – sogar fast 80% der Nennwerte von jeweils 1.000 €. Zu den Käufen ermutigt wurden die Anleger durch gezielte Nachrichten von Dr. Stefan Rinck und Markus Ehret, die als Vorstände mit dem Geld der Singulus-Aktionäre und Anleihegläubiger zu arbeiten hatten.
Am 24.04.2015 mussten die Geldgeber hingegen erfahren, dass die Singulus AG in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Es wurde bekannt, dass die millionenschweren Verluste aus dem Jahr 2014 mehr als die Hälfte des Grundkapitals aufgezehrt haben. Dieses lag Ende 2014 noch bei 48 Millionen Euro.
Um einen Weg aus der Krise zu finden, empfahl der Vorstand auf der Hauptversammlung vom 09.06.2015 einen Kapitalschnitt von sechs zu eins. Dafür sollen die derzeit etwa 48 Millionen Aktien des Unternehmens auf etwa acht Millionen reduziert werden. Ferner soll die Singulus-Anleihe in Aktien umgewandelt werden.
Mit einer Verspätung von sieben Monaten erfuhren die Geldgeber nun, dass Ihnen die Vorstände der Singulus AG mit der Adhoc-Nachricht vom 05.11.2014 nur die halbe Wahrheit mitgeteilt hatten. Dort hieß es nämlich beschönigend: „Nur bei Großaufträgen im Segment Solar könnten wir evtl. zusätzliche Finanzmittel benötigen.“
Auf der Hauptversammlung vom 09.06.2015 musste der Vorstand den Geldgebern dann aber doch reinen Wein einschenken: Sechs bisherige Aktien müssen zu einer neuen Aktie geschrumpft werden. Die Aktionäre der Singulus AG willigten auf der Hauptversammlung vom 09.06.2015 ein, jeweils sechs Aktien mit insgesamt 6,00 € Nennwert in eine Aktie ohne Nennwert zu schrumpfen. Diese Schrumpfung, sowie die zusätzliche Zustimmung zur Ausgabe neuer Aktien ohne Einzahlung neuen Geldes, ist Voraussetzung dafür, dass es mit Singulus überhaupt weitergehen kann. Die Gläubiger der Anleihe sollen in Kürze unter das Kapitalschnittmesser kommen. Einen Termin für die ersten Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz hat Singulus-Finanzvorstand Markus Ehret noch nicht mitgeteilt.
Unsere Empfehlung:
Die betroffenen Zeichner der Singulus-Anleihe sollten auf das Umtauschangebot nicht eingehen, ohne vorher rechtlichen Rat einzuholen. In einem Restrukturierungsverfahren stehen die Anleihengläubiger nicht rechtlos da. Insbesondere muss sich ein Anleger nicht zu einem Beschluss nach § 5 Schuldverschreibungsgesetz überrollen lassen.
Dies hat auch unlängst das OLG Frankfurt bestätigt. Mit Urteil vom 17.09.2014 (Az. 4 U 97/14, n. rkr.) hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass das Recht auf eine außerordentliche Kündigung trotz Durchführung eines Änderungsverfahrens nach den §§ 5 ff. Schuldverschreibungsgesetzt besteht. Im dortigen Fall waren die Anleihenbedingungen nach Auffassung des Gerichts so auszulegen, dass den Anleihengläubigern auch dann ein Kündigungsrecht zustand, wenn ihnen ein Restrukturierungsvorschlag iSv. § 5 ff. Schuldverschreibungsgesetz unterbreitet wurde.
Nach unserer Auffassung trifft dies auch auf die Anleihenbedingungen der Singulus-Anleihe zu. Rechtsfolge einer außerordentlichen Kündigung wäre die Geltendmachung des vollen Anspruchs gegen den Emittenten, Zug um Zug gegen Herausgabe der Anleihe.
Es stellt sich ferner die Frage, ob der Vorstand hier gegen seine Publizitätspflichten aus § 37b I WpHG verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Emittent verpflichtet, sog. Insiderinformationen“ unverzüglich zu veröffentlichen.
Die Kurse der Singulus-Aktie sowie der 7,75%-Singulus-Anleihe hatten bis Ende März zwischenzeitliche Höchststände erreicht. Sie sind seither massiv abgestürzt. Anleger, die zwischen dem 06.11.2014 und dem 31.3.2015 diese Papiere gekauft haben, müssen sich in die Irre geführt fühlen.
Nach unserer Auffassung hätte dem Vorstand schon Ende des letzten Jahres auffallen müssen, dass – jedenfalls unter konservativer kaufmännischer Annahme – das halbe Grundkapital im Frühjahr 2015 aufgezehrt sein würde. Dies wurde den Investoren jedoch erst Monate später mitgeteilt.
Verletzt der Emittent die Publizitätspflicht, so ist er gemäß § 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Dritte die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. Die Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Emittent nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Dritte die verschwiegene Tatsache oder die Unrichtigkeit der veröffentlichten Information gekannt hat (§ 37c WpHG).
Ergänzend hierzu dürfte eine Haftung des Vorstands nach dem Aktiengesetz (AktG) in Betracht kommen. So schreibt § 92 des Aktiengesetzes vor, dass der Vorstand „unverzüglich“ eine Hauptversammlung einberufen muss, wenn ein Verlust in der Hälfte des Grundkapitals besteht. Sollte den Gläubigern der Gesellschaft aus der Überschuldung ein Schaden entstehen, so haftet der Vorstand nach § 93 Abs. II und Abs. V AktG gegenüber den Gläubigern persönlich, also mit dem kompletten Privatvermögen. Gleiches würde für alle weiteren Vorstandsmitglieder und nach § 116 AktG ggf. auch für alle Mitglieder des Aufsichtsrats gelten.
Unabhängig davon dürfte hier ein fehlerhafter Wertpapierprospekt vorliegen. Im zugrundeliegenden Prospekt fehlt nach unserer Meinung ein hinreichender Risikohinweis derart, dass es zum Zeitpunkt der Emission bekannt war, dass das Kerngeschäft von Singulus endlich sein wird: die Herstellung von Maschinen für die Herstellung von CD, DVD und ähnlichen optischen Datenträgern. Schon im Jahr der Emission (2012) schrumpfte der Umsatz von 157 Mio. € auf 107,5 Mio. €. Noch heute (2014) macht Singulus etwa zwei Drittel des auf 67 Mio. € geschrumpften Umsatzes mit Maschinen für die Herstellung von optischen Datenträgern. Im Falle eines fehlerhaften Wertpapierprospekts können die Zeichner nach § 21 WpHG Schadensersatz verlangen.
Betroffene Investoren sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor sie sich auf die Zwangsumwandlung ihrer Anleihe einlassen.
Quelle: Klumpe, Schroeder + Partner GbR
Singulus Technologies AG: Bekommen Anleiheninhaber jetzt Aktien? Ist eine Kündigung der Anleihe sinnvoll?
Kahl am Main/München, 14.10.2015. Der Hersteller optischer Speichermedien Singulus Technologies AG strebt eine Neuordnung der Kapitalstruktur an. Im Jahr 2012 hatte die Gesellschaft eine mit 7,75 % verzinste Anleihe in einem Volumen von € 60 Mio. emittiert. Am 8. Oktober 2015 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Diese war allerdings nicht beschlussfähig. Eine weitere Versammlung soll nun am 29. Oktober 2015 stattfinden.
In der Gläubigerversammlung soll nicht nur ein gemeinsamer Vertreter für die Besitzer der Anleihe gewählt werden. Insbesondere soll auch darüber abgestimmt werden, dass die Kündigungsrechte aller Anleiheninhaber, also auch derjenigen, die nicht abstimmen, einstweilen aufgehoben werden. „Ich werte das als dringendes Warnsignal.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Der Vorschlag, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, macht nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft damit rechnet, dass dieses Recht andernfalls ausgeübt werden wird.“ so Braun weiter.
Tatsächlich gehen Beobachter davon aus, dass die Gläubigerversammlung lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Restrukturierung der Finanzlage von Singulus ist. Am Ende könnte auch ein so genannter Debt-to-Equity-Swap stehen, das heißt, der Tausch von Anleihen gegen Aktien der Gesellschaft. „Ich halte das sogar für wahrscheinlich.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun. Allen Besitzern von Anleihen der Singulus Technologies AG rät er deshalb, zu prüfen, ob nicht eine Kündigung der Anleihe und die Forderung der sofortigen Rückzahlung zielführend ist.
CLLB Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Kündigungsrecht besteht. Zahlreiche Anleger haben ihre Anleihen auch bereits gekündigt und fällig gestellt. "Den Anleiheninhabern kann in Anbetracht der Sachlage nicht zugemutet werden, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten und auf einen positiven Ausgang zu hoffen.“so das Fazit der Kapitalmarktrechtler.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) Web: www.cllb.de
Quelle: CLLB Rechtsanwälte
In der Gläubigerversammlung soll nicht nur ein gemeinsamer Vertreter für die Besitzer der Anleihe gewählt werden. Insbesondere soll auch darüber abgestimmt werden, dass die Kündigungsrechte aller Anleiheninhaber, also auch derjenigen, die nicht abstimmen, einstweilen aufgehoben werden. „Ich werte das als dringendes Warnsignal.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Der Vorschlag, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, macht nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft damit rechnet, dass dieses Recht andernfalls ausgeübt werden wird.“ so Braun weiter.
Tatsächlich gehen Beobachter davon aus, dass die Gläubigerversammlung lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Restrukturierung der Finanzlage von Singulus ist. Am Ende könnte auch ein so genannter Debt-to-Equity-Swap stehen, das heißt, der Tausch von Anleihen gegen Aktien der Gesellschaft. „Ich halte das sogar für wahrscheinlich.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun. Allen Besitzern von Anleihen der Singulus Technologies AG rät er deshalb, zu prüfen, ob nicht eine Kündigung der Anleihe und die Forderung der sofortigen Rückzahlung zielführend ist.
CLLB Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Kündigungsrecht besteht. Zahlreiche Anleger haben ihre Anleihen auch bereits gekündigt und fällig gestellt. "Den Anleiheninhabern kann in Anbetracht der Sachlage nicht zugemutet werden, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten und auf einen positiven Ausgang zu hoffen.“so das Fazit der Kapitalmarktrechtler.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) Web: www.cllb.de
Quelle: CLLB Rechtsanwälte
Singulus Technologies AG: Anleger halten am Kündigungsrecht fest
Die Anleger der Mittelstandsanleihe der Singulus Technologies AG haben einer Änderung ihrer Kündigungsrechte nicht zugestimmt. Das erforderliche Quorum von 25 Prozent wurde nicht erreicht. Nachdem schon die erste Gläubigerversammlung der Anleger der Singulus Technologies AG Anleihe nicht beschlussfähig war, verfehlte auch die zweite Versammlung das erforderliche Quorum, um die Anleihebedingungen zu ändern.
Die Anleger sollten u.a. über eine Änderung ihrer Kündigungsbedingungen abstimmen und auf ein in den Anleihebedingungen verankertes Kündigungsrecht vorerst verzichten. Dies sollte Teil des Restrukturierungsprogramms des Unternehmens sein. Weitere Details zu diesem Konzept werden vermutlich bei einer weiteren Gläubigerversammlung vorgestellt.
Die Anleger der Mittelstandsanleihe müssen den Verlauf der Sanierung nicht abwarten. Sie können auch ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen und durchsetzen lassen. In Betracht dürfte dabei auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe kommen. Das käme einer kompletten Rückabwicklung der Beteiligung gleich.
Wie der weitere Sanierungsprozess aussehen soll, bleibt abzuwarten. Möglicherweise ist er mit Einschnitten für die Anleger verbunden. Ob am Ende eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist darüber hinaus ungewiss. Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint es ratsam, die rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen und ggfs. die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Neben der Kündigung der Anleihe kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Darüber hinaus können auch die Angaben im Emissionsprospekt überprüft werden.
Die Singulus Technologies AG hatte im Jahr 2012 eine Anleihe mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro begeben (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ). Bei einer fünfjährigen Laufzeit sollte die Anleihe auch mit 7,75 Prozent jährlich verzinst werden.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Die Anleger sollten u.a. über eine Änderung ihrer Kündigungsbedingungen abstimmen und auf ein in den Anleihebedingungen verankertes Kündigungsrecht vorerst verzichten. Dies sollte Teil des Restrukturierungsprogramms des Unternehmens sein. Weitere Details zu diesem Konzept werden vermutlich bei einer weiteren Gläubigerversammlung vorgestellt.
Die Anleger der Mittelstandsanleihe müssen den Verlauf der Sanierung nicht abwarten. Sie können auch ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen und durchsetzen lassen. In Betracht dürfte dabei auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe kommen. Das käme einer kompletten Rückabwicklung der Beteiligung gleich.
Wie der weitere Sanierungsprozess aussehen soll, bleibt abzuwarten. Möglicherweise ist er mit Einschnitten für die Anleger verbunden. Ob am Ende eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist darüber hinaus ungewiss. Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint es ratsam, die rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen und ggfs. die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Neben der Kündigung der Anleihe kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Darüber hinaus können auch die Angaben im Emissionsprospekt überprüft werden.
Die Singulus Technologies AG hatte im Jahr 2012 eine Anleihe mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro begeben (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ). Bei einer fünfjährigen Laufzeit sollte die Anleihe auch mit 7,75 Prozent jährlich verzinst werden.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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