
Corealcredit Bank AG

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Corealcredit Bank AG
Der amerikanische Finanzinvestor Lone Star verleibt sich die ehemalige Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden komplett ein.
Die Anteilseigner der ehemaligen Allgemeinen Hypothekenbank Rheinboden (AHBR) stimmten am späten Freitag dem Herausdrängen der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zu. Das teilte Corealcredit am Samstag mit.
Der amerikanische Investor Lone Star hält bereits 99,93 Prozent an dem Immobilienfinanzierer. Die restlichen Aktionäre sollen 17,37 Euro je Anteilschein bekommen.
Die auf gewerbliche Immobilienfinanzierung spezialisierte AHBR war nach fehlgeschlagenen Zinsspekulationen an den Rand des Zusammenbruchs geraten und wurde von Lone Star übernommen.
Der US-Investor verkleinerte das Geldhaus drastisch und baute das Geschäftsmodell um. Im Juni 2007 beschloss die AHBR ihre Umbenennung in Corealcredit Bank AG, die im August mit dem Eintrag in das Handelsregister abgeschlossen wurde. Das Institut konzentriert sich nun auf das Geschäft mit dem Mittelstand.
Das vergangene Jahr schloss das Geldhaus nach eigenen Angaben mit einem positiven Ergebnis ab. Ursprünglich waren erst für 2008 wieder schwarze Zahlen angepeilt worden.
Quelle: MM/Reuters
Die Anteilseigner der ehemaligen Allgemeinen Hypothekenbank Rheinboden (AHBR) stimmten am späten Freitag dem Herausdrängen der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zu. Das teilte Corealcredit am Samstag mit.
Der amerikanische Investor Lone Star hält bereits 99,93 Prozent an dem Immobilienfinanzierer. Die restlichen Aktionäre sollen 17,37 Euro je Anteilschein bekommen.
Die auf gewerbliche Immobilienfinanzierung spezialisierte AHBR war nach fehlgeschlagenen Zinsspekulationen an den Rand des Zusammenbruchs geraten und wurde von Lone Star übernommen.
Der US-Investor verkleinerte das Geldhaus drastisch und baute das Geschäftsmodell um. Im Juni 2007 beschloss die AHBR ihre Umbenennung in Corealcredit Bank AG, die im August mit dem Eintrag in das Handelsregister abgeschlossen wurde. Das Institut konzentriert sich nun auf das Geschäft mit dem Mittelstand.
Das vergangene Jahr schloss das Geldhaus nach eigenen Angaben mit einem positiven Ergebnis ab. Ursprünglich waren erst für 2008 wieder schwarze Zahlen angepeilt worden.
Quelle: MM/Reuters
Vor dem OLG Frankfurt a.M. ist ein Kapitalmusterverfahren gegen die CorealCredit Bank AG anhängig.
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az.: 2-21 OH 9/08) mehrere Schadensersatzklagen gegen die CorealCredit Bank AG dem OLG Frankfurt a.M. zur Herbeiführung eines Musterentscheids nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgelegt.
Zur Musterklägerin ist die Conrad Holding SE bestimmt worden.
Im Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob die CorealCredit Bank Insiderinformationen im Zusammenhang mit verlustbringenden Zinsderivatgeschäften nicht veröffentlicht hat.
Die Kläger sind Anleger (Genussscheingläubiger) der beklagten CorealCredit Bank. Diese ist aus einer Fusion der Allgemeinen Hypothekenbank AG und Rheinboden Hypothekenbank AG hervorgegangen.
Die Beklagte erlitt durch Zinsderivatgeschäfte aus der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2002 Verluste in Höhe von rund 1,23 Milliarden Euro. Die Geschäfte überstiegen bei weitem das Volumen der Bilanzgeschäfte, ohne dass Rückstellungen für einen drohenden Verlust gebildet wurden. Die Beklagte hat deshalb zwischenzeitlich ihrerseits Schadensersatzklage gegen frühere Vorstände eingereicht, die sie für die Verluste verantwortlich macht.
Über diese Vorgänge erteilte die Beklagte im Januar 2006 eine Ad-hoc-Mitteilung und kündigte an, dass eine Verlustbeteiligung der stillen Beteiligten und Genussscheingläubigern erfolgen müsse. Im Rahmen der Verlustbeteiligung wurden die Genussscheininhaber mit insgesamt knapp 360 Millionen Euro in Anspruch genommen.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der erlittenen Verluste in Anspruch.
Sie behaupten, dass sie die Genussscheine nicht erworben hätten, wenn ihnen die vorgenannten Umstände und der drohende Verlust bekannt gewesen seien. Die Information durch die Ad-hoc-Mitteilung sei viel zu spät erfolgt.
Das LG beschloss am 18.07.2008 (Az.: 2-21 OH 9/08), die Schadensersatzklagen dem OLG zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorzulegen (OLG-Az.: 23 Kap 1/08). Dieses hat inzwischen die Conrad Holding SE zur Musterklägerin bestimmt.
Nach dem Vorlagebeschluss soll im Musterverfahren insbesondere geklärt werden, ob die Beklagte Insiderinformationen nicht veröffentlicht hat, die Pflichtverletzungen früherer Vorstände im Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Verluste betreffen.
Nach dem KapMuG kann aus einer Vielzahl gleich gelagerter Schadensersatzprozesse wegen falscher Börsenprospekte oder fehlerhafter Kapitalmarktinformationen auf Antrag ein Musterverfahren bestimmt werden, in dem durch die nächste Instanz, das OLG, die für alle Verfahren notwendigen Beweis- und Rechtsfragen einmal und für alle anderen Verfahren bindend beantwortet werden können. Das OLG ist dabei an die im Vorlagebeschluss formulierten Fragen gebunden.
Im Streitfall hat die Beklagte möglicherweise gegen § 15 WpHG verstoßen. Hiernach müssen börsenorientierte Unternehmen Informationen, die den Kurs ihrer Wertpapiere erheblich beeinflussen können, unverzüglich veröffentlichen.
(PM OLG Frankfurt)
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az.: 2-21 OH 9/08) mehrere Schadensersatzklagen gegen die CorealCredit Bank AG dem OLG Frankfurt a.M. zur Herbeiführung eines Musterentscheids nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgelegt.
Zur Musterklägerin ist die Conrad Holding SE bestimmt worden.
Im Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob die CorealCredit Bank Insiderinformationen im Zusammenhang mit verlustbringenden Zinsderivatgeschäften nicht veröffentlicht hat.
Die Kläger sind Anleger (Genussscheingläubiger) der beklagten CorealCredit Bank. Diese ist aus einer Fusion der Allgemeinen Hypothekenbank AG und Rheinboden Hypothekenbank AG hervorgegangen.
Die Beklagte erlitt durch Zinsderivatgeschäfte aus der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2002 Verluste in Höhe von rund 1,23 Milliarden Euro. Die Geschäfte überstiegen bei weitem das Volumen der Bilanzgeschäfte, ohne dass Rückstellungen für einen drohenden Verlust gebildet wurden. Die Beklagte hat deshalb zwischenzeitlich ihrerseits Schadensersatzklage gegen frühere Vorstände eingereicht, die sie für die Verluste verantwortlich macht.
Über diese Vorgänge erteilte die Beklagte im Januar 2006 eine Ad-hoc-Mitteilung und kündigte an, dass eine Verlustbeteiligung der stillen Beteiligten und Genussscheingläubigern erfolgen müsse. Im Rahmen der Verlustbeteiligung wurden die Genussscheininhaber mit insgesamt knapp 360 Millionen Euro in Anspruch genommen.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der erlittenen Verluste in Anspruch.
Sie behaupten, dass sie die Genussscheine nicht erworben hätten, wenn ihnen die vorgenannten Umstände und der drohende Verlust bekannt gewesen seien. Die Information durch die Ad-hoc-Mitteilung sei viel zu spät erfolgt.
Das LG beschloss am 18.07.2008 (Az.: 2-21 OH 9/08), die Schadensersatzklagen dem OLG zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorzulegen (OLG-Az.: 23 Kap 1/08). Dieses hat inzwischen die Conrad Holding SE zur Musterklägerin bestimmt.
Nach dem Vorlagebeschluss soll im Musterverfahren insbesondere geklärt werden, ob die Beklagte Insiderinformationen nicht veröffentlicht hat, die Pflichtverletzungen früherer Vorstände im Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Verluste betreffen.
Nach dem KapMuG kann aus einer Vielzahl gleich gelagerter Schadensersatzprozesse wegen falscher Börsenprospekte oder fehlerhafter Kapitalmarktinformationen auf Antrag ein Musterverfahren bestimmt werden, in dem durch die nächste Instanz, das OLG, die für alle Verfahren notwendigen Beweis- und Rechtsfragen einmal und für alle anderen Verfahren bindend beantwortet werden können. Das OLG ist dabei an die im Vorlagebeschluss formulierten Fragen gebunden.
Im Streitfall hat die Beklagte möglicherweise gegen § 15 WpHG verstoßen. Hiernach müssen börsenorientierte Unternehmen Informationen, die den Kurs ihrer Wertpapiere erheblich beeinflussen können, unverzüglich veröffentlichen.
(PM OLG Frankfurt)