
HTB

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HTB
Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRA 24073
Geschäftleitung: Lars Clasen (GF) Roman Teufl (GF)
Kontaktdaten
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Webseite: www.htbschiffsfonds.de
aktiv seit: 2002
Kennzahlen
Bisher emittierte Fonds: 8
Betreute Anleger: 2111
Stamm- / Eigenkapital: 90.000 €
Platziertes Eigenkapital: 76.070.000 €
Platziertes Gesamtkapital: 72.730.000 €
Geschäftleitung: Lars Clasen (GF) Roman Teufl (GF)
Kontaktdaten
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Webseite: www.htbschiffsfonds.de
aktiv seit: 2002
Kennzahlen
Bisher emittierte Fonds: 8
Betreute Anleger: 2111
Stamm- / Eigenkapital: 90.000 €
Platziertes Eigenkapital: 76.070.000 €
Platziertes Gesamtkapital: 72.730.000 €
Die HTB Schiffsfonds GmbH & Co. KG verfügt über langjährige Erfahrungen auf dem Schiffsmarkt und bei der Konzeption von Fonds. Sie gehörte zu den ersten Unternehmen, die sich dem Zweitmarkt professionell gewidmet haben. Bislang wurden sechs geschlossene Zweitmarktschiffsfonds aufgelegt. Bei diesen Fonds handelt es sich um vier Publikumsfonds und zwei private Placements. Für die Publikumsfonds wurden mehr als 500 Schiffsbeteiligungen mit einem Nominalkapital von ca. 35 Millionen Euro angekauft.
HTB hat insgesamt mehr als 900 Schiffsbeteiligungen bewertet. Die Fondsgesellschaft verfügt über einen erstklassigen Ruf in der gesamten Branche und unterhält ein gut funktionierendes Netzwerk mit Deutschlands führenden Emissionshäusern.
Die HTB Schiffsfonds tendiert bei ihren Beteiligungsankäufen grundsätzlich zu Schiffen, die der Tonnagebesteuerung unterliegen. Die Tonnagesteuer ermöglicht eine nahezu steuerfreie Gewinnauszahlung, und zwar sowohl während der Betriebsphase als auch beim Liquiditätsrückfluss aus der Schiffsveräußerung.
Mit der Investition in einen HTB-Zweitmarktfonds investiert der Anleger in mehrere Schiffsbeteiligungen und Schiffstypen. So werden Schwankungen in der Ertragslage einzelner Beteiligungen aufgefangen. Ob Bulker, Kühlschiff, Massengut- und Mehrzweckfrachter, Schwergutschiffe, Tankschiffe oder riesige Postpanamax-Containerschiffe, das Portfolio der jeweiligen HTB-Zweitmarktfonds umfasst alle gängigen und erfolgreichen Schiffstypen.
HTB hat insgesamt mehr als 900 Schiffsbeteiligungen bewertet. Die Fondsgesellschaft verfügt über einen erstklassigen Ruf in der gesamten Branche und unterhält ein gut funktionierendes Netzwerk mit Deutschlands führenden Emissionshäusern.
Die HTB Schiffsfonds tendiert bei ihren Beteiligungsankäufen grundsätzlich zu Schiffen, die der Tonnagebesteuerung unterliegen. Die Tonnagesteuer ermöglicht eine nahezu steuerfreie Gewinnauszahlung, und zwar sowohl während der Betriebsphase als auch beim Liquiditätsrückfluss aus der Schiffsveräußerung.
Mit der Investition in einen HTB-Zweitmarktfonds investiert der Anleger in mehrere Schiffsbeteiligungen und Schiffstypen. So werden Schwankungen in der Ertragslage einzelner Beteiligungen aufgefangen. Ob Bulker, Kühlschiff, Massengut- und Mehrzweckfrachter, Schwergutschiffe, Tankschiffe oder riesige Postpanamax-Containerschiffe, das Portfolio der jeweiligen HTB-Zweitmarktfonds umfasst alle gängigen und erfolgreichen Schiffstypen.
Tapir AG bewertet im Rahmen des „value5stars“-Ratings alle gFonds namhafter Emittenten.
Lesen Sie auch unsere Hintergrundinformation (für Premium-User) - hier klick
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Zitat
Tapir AG bewertet 15. Hanseatische Sachwertaufbau von HTB mit 4 von 5 Sternen
15. Hanseatische Sachwertaufbau - HTB
Die Konstellation setzt hohes Vertrauen voraus, was bei HTB durchaus berechtigt ist.
Der Investitionssektor befindet sich in langfristigem Wachstum. Leider existiert kein fester Ausschüttungsplan, der regelmäßige Ausschüttungen beinhaltet. Ein Inflationsschutz ist klar erkennbar. Es besteht ein sehr positives Rating
Zitat
Tapir AG bewertet Elfte Hanseatische Schiffsfonds von HTB mit 4 von 5 Sternen
Elfte Hanseatische Schiffsfonds - HTB
Die Anlagerichtlinien sind genau definiert und nicht selten werden Schnäppchen mit etwas höherem Risiko eingekauft. Diese Strategie hat sich bisher bewährt, da stets ein wichtiges Augenmerk auf das Chancen/Risiko Verhältnis gesetzt worden ist.
Der Fonds kauft 40 bis 70 % Zweitmarktanteile und 30 bis 60 % direkte Beteiligungen. Der Investitionssektor ist aussichtsreich. Es besteht kein Ausschüttungsplan, wobei ein Inflationsschutz klar zu erkennen ist. Es besteht ein positives Rating
HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG Schadensersatzforderungen der Schiffsfondsanleger
Die Entwicklung der Beteiligung liegt deutlich hinter dem Prospekt zurück, die wirtschaftliche Entwicklung der Investition erweist sich in der Realität als problematisch. Es gab bisher nur Ausschüttungen für die Jahre 2008 mit 2,5 % und für das Jahr 2009 mit 2,5 % - dies entspricht nicht den Prognosen des Fondsprospekts.
Im rechtlichen Sinne wird schon dann von einem Schaden gesprochen, wenn der Anleger die Beteiligung beim heutigen Kenntnisstand nicht gezeichnet hätte. In dieser Lage dürften sich die meisten Gesellschafter dieses Fonds befinden und sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.
Im rechtlichen Sinne wird schon dann von einem Schaden gesprochen, wenn der Anleger die Beteiligung beim heutigen Kenntnisstand nicht gezeichnet hätte. In dieser Lage dürften sich die meisten Gesellschafter dieses Fonds befinden und sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.
Die Aussichten für die Rückabwicklung der HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds sind vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Schiffsfonds-Beteiligung gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse bzw. freier Vertriebe handeln.
Kaum ein Schiffsfonds-Anleger, der vor dem Anlageentschluss beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Denn oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte gegeben. So wurde die Anlage oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen.
Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind grundsätzlich nicht schlecht.
HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG: Angebot zur Anteilsübernahme
Vollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition, Freistellung von Außenhaftung.
Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu € 1,- nebst "Besserungsabrede" angeboten. Der Kaufvertrag soll eine "Haftungsfreistellung" enthalten und vor Rückforderungen der spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.
Vorteil des Angebots soll die "Sicherung gezahlter Ausschüttungen" sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen eigentlich nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, schwerlich aber bei der angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft verunsicherter Anleger erweisen.
Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut der Vereinbarung nach zudem nur von einer "... Inanspruchnahme auf die Wiedereinlage von Ausschüttungen ..." freigestellt werden. Rechtlich kann ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber oft nicht durchsetzen. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen. Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, - der Inanspruchnahme durch externe Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare "Ausschüttungen" haben für Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.
Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt, Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.
Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu machen, die diesen Fonds "wärmstens" empfohlen haben, ist gut beraten, nunmehr - möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das Übernahmeangebot - aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB - Sechste - Mandanten macht unsere Kanzlei bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.
Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Sie sind gern eingeladen, sich von uns unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:
Senden Sie uns unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den wir gern vorab mit der Versicherung abklären.
Die Informationen, die wir den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Wir teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.
Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit wir Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.
Quelle: Rechtsanwalt Jens Graf
Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu € 1,- nebst "Besserungsabrede" angeboten. Der Kaufvertrag soll eine "Haftungsfreistellung" enthalten und vor Rückforderungen der spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.
Vorteil des Angebots soll die "Sicherung gezahlter Ausschüttungen" sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen eigentlich nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, schwerlich aber bei der angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft verunsicherter Anleger erweisen.
Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut der Vereinbarung nach zudem nur von einer "... Inanspruchnahme auf die Wiedereinlage von Ausschüttungen ..." freigestellt werden. Rechtlich kann ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber oft nicht durchsetzen. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen. Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, - der Inanspruchnahme durch externe Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare "Ausschüttungen" haben für Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.
Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt, Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.
Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu machen, die diesen Fonds "wärmstens" empfohlen haben, ist gut beraten, nunmehr - möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das Übernahmeangebot - aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB - Sechste - Mandanten macht unsere Kanzlei bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.
Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Sie sind gern eingeladen, sich von uns unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:
Senden Sie uns unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den wir gern vorab mit der Versicherung abklären.
Die Informationen, die wir den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Wir teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.
Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit wir Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.
Quelle: Rechtsanwalt Jens Graf
HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG - Anleger erhalten Kaufangebote
Derzeit erhalten einige Anleger ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung an der HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG verkaufen können und damit angeblich von Ansprüchen aus der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen freigestellt werden. Mit diesem Angebot verzichtet der Anleger aber zugleich auch auf jedwede Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung. Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen.
Derzeit erhalten Anleger der HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung verkaufen können und damit angeblich von Ansprüchen aus der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen freigestellt werden. Mit diesem Angebot verzichtet der Anleger aber zugleich auch auf jedwede Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung.
Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen:
Der geschlossene Schiffsfonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG wurde im Jahre 2006 von der HTB Hanseatische Fondstreuhand GmbH aufgelegt, beitrittswillige Anleger konnten sich als Kommanditisten daran beteiligen. Bislang haben die beigetretenen Kommanditisten ca. 17 % ihrer Investitionssumme als Ausschüttung ausgezahlt erhalten.
Ein Teil- bzw. Totalverlust der Kommanditbeteiligung ist nicht ausgeschlossen, darüber hinaus steht die Frage im Raum, was mit den erhaltenen Ausschüttungen passiert, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.
Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen von dem jeweiligen Anleger zurückfordert – gleichgültig, ob der Anleger eine „Freistellungsklausel“ darüber vorlegen kann oder nicht, da es sich insoweit um „gewinnunabhängige Entnahmen“ handelt, auf deren Rückzahlung der Anleger bis zu fünf Jahren nach seinem Ausscheiden haftet.
Das Kaufangebot sollte gegebenenfalls Anlass dafür sein, zu überprüfen, ob nicht vielleicht eine komplette Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn der Anleger vor seinem Beitritt nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung oder aber über die Rückvergütungen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Gesellschaft erhalten hat.
Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt oder nicht, eine solche fehlerhafte Anlageberatung kann vielerlei Gründe haben:
Zunächst einmal muss überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, bei dem Aufklärungspflichtverletzungen vorgelegen haben. Lag der Zeichnung ein solches Beratungsgespräch zugrunde, müssen der Inhalt und die Angaben des Beraters ermittelt werden, um zu sehen, ob die Beratung fehlerfrei oder fehlerhaft abgelaufen ist.
Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seines Anlageziels beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so läge ein Beratungsfehler vor.
Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass ein Teil- bzw. Totalverlust drohen kann und dass darüber hinaus die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz zurückgezahlt werden müssen.
Für solche Fehler in der Anlageberatung ist der Anleger beweispflichtig.
Es stehen aber auch andere Gründe im Raum, warum eine Beratung fehlerhaft sein könnte. Der Bundesgerichtshof führt seit einigen Jahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine beratende Bank oder Sparkasse den Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung von einem Dritten erhalten hat. Hier ist die Bank bzw. Sparkasse in der Beweislast dafür, dass sie eine Aufklärung über die Rückvergütungen zutreffend vorgenommen hat.
Nach diesseitigen Erfahrungen wussten die meisten Banken bzw. Sparkassen im Jahr 2006 noch gar nicht, dass sie eine entsprechende Aufklärung über Rückvergütungen vornehmen müssen. Das änderte sich erst langsam ab dem Jahr 2007.
Folge eines erfolgreich durchgesetzten Aufklärungsverschuldens ist, dass der Anleger seine investierte Summe (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückerhält Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils auf die Bank oder Sparkasse. Eine anwaltliche Überprüfung möglicher Ansprüche, bei der die Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen die Bank oder Sparkasse ausgelotet werden, könnte daher ratsam sein.
Quelle: Rechtsanwältin Olivia Holik
Derzeit erhalten Anleger der HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung verkaufen können und damit angeblich von Ansprüchen aus der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen freigestellt werden. Mit diesem Angebot verzichtet der Anleger aber zugleich auch auf jedwede Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung.
Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen:
Der geschlossene Schiffsfonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG wurde im Jahre 2006 von der HTB Hanseatische Fondstreuhand GmbH aufgelegt, beitrittswillige Anleger konnten sich als Kommanditisten daran beteiligen. Bislang haben die beigetretenen Kommanditisten ca. 17 % ihrer Investitionssumme als Ausschüttung ausgezahlt erhalten.
Ein Teil- bzw. Totalverlust der Kommanditbeteiligung ist nicht ausgeschlossen, darüber hinaus steht die Frage im Raum, was mit den erhaltenen Ausschüttungen passiert, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.
Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen von dem jeweiligen Anleger zurückfordert – gleichgültig, ob der Anleger eine „Freistellungsklausel“ darüber vorlegen kann oder nicht, da es sich insoweit um „gewinnunabhängige Entnahmen“ handelt, auf deren Rückzahlung der Anleger bis zu fünf Jahren nach seinem Ausscheiden haftet.
Das Kaufangebot sollte gegebenenfalls Anlass dafür sein, zu überprüfen, ob nicht vielleicht eine komplette Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn der Anleger vor seinem Beitritt nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung oder aber über die Rückvergütungen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Gesellschaft erhalten hat.
Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt oder nicht, eine solche fehlerhafte Anlageberatung kann vielerlei Gründe haben:
Zunächst einmal muss überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, bei dem Aufklärungspflichtverletzungen vorgelegen haben. Lag der Zeichnung ein solches Beratungsgespräch zugrunde, müssen der Inhalt und die Angaben des Beraters ermittelt werden, um zu sehen, ob die Beratung fehlerfrei oder fehlerhaft abgelaufen ist.
Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seines Anlageziels beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so läge ein Beratungsfehler vor.
Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass ein Teil- bzw. Totalverlust drohen kann und dass darüber hinaus die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz zurückgezahlt werden müssen.
Für solche Fehler in der Anlageberatung ist der Anleger beweispflichtig.
Es stehen aber auch andere Gründe im Raum, warum eine Beratung fehlerhaft sein könnte. Der Bundesgerichtshof führt seit einigen Jahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine beratende Bank oder Sparkasse den Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung von einem Dritten erhalten hat. Hier ist die Bank bzw. Sparkasse in der Beweislast dafür, dass sie eine Aufklärung über die Rückvergütungen zutreffend vorgenommen hat.
Nach diesseitigen Erfahrungen wussten die meisten Banken bzw. Sparkassen im Jahr 2006 noch gar nicht, dass sie eine entsprechende Aufklärung über Rückvergütungen vornehmen müssen. Das änderte sich erst langsam ab dem Jahr 2007.
Folge eines erfolgreich durchgesetzten Aufklärungsverschuldens ist, dass der Anleger seine investierte Summe (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückerhält Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils auf die Bank oder Sparkasse. Eine anwaltliche Überprüfung möglicher Ansprüche, bei der die Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen die Bank oder Sparkasse ausgelotet werden, könnte daher ratsam sein.
Quelle: Rechtsanwältin Olivia Holik
Verkaufen oder Rückabwickeln: HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG?
Anleger der gefloppten HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG aus der Deichstraße 1 in Bremen haben ein Angebot erhalten, wonach sie ihre Beteiligung für einen 1 Euro nebst "Besserungsabrede" verkaufen können und damit angeblich von Ansprüchen aus der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen freigestellt werden. Mit diesem Angebot verzichtet der Anleger aber zugleich auch auf jedwede Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung.
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