
Das neue Telemediengesetz (TMG) ab 1. März 2007

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Das neue Telemediengesetz (TMG) ab 1. März 2007
Derzeit ist das deutsche Internetrecht im Teledienstegesetz, im Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt. Diese Regelwerke werden nun durch das Telemediengesetz (TMG) ab 01. März 07 abgelöst werden.
Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und spezifisch medienrechtlichen Regelungen im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag), das ist in der Sache Länderrecht. Immerhin vereinheitlicht das TMG aber das vormalige Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz und hebt die mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbundene Trennung von Mediendiensten und Telediensten auf. Die ebenso problematische Abgrenzung zwischen Telemedien und Rundfunk bleibt uns aber erhalten, ist wohl ohne größere Änderungen auch des Grundgesetzes kaum zu überbrücken.
Das Telemediengesetz wird also sowohl rechtliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft setzen als auch Fragen des Datenschutzes klären. Parallel dazu gilt weiterhin das bereits bestehende Telekommunikationsgesetz. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, werden sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes unterliegen.
Bereits seit längerem wurde ja auf verschiedenen Ebenen, zwischen Bund und Ländern, in den Gremien des Bundestages und natürlich in der Öffentlichkeit das geplante Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste diskutiert.
Die Verabschiedung des TMG am 18.01.2007 durch den Bundestag tritt nun am 1. März 07 in Kraft. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages. Das neue Recht bringt aber in der Sache weniger Neuerungen als von vielen erhofft.
Im Gesetz nicht enthalten ist die vor einem Jahr ja noch viel diskutierte Impressumspflicht für private Webseiten. Wenn Telemedien nicht gegen Entgelt angeboten werden ist nach § 5 I TMG keine Anbieterkennzeichnung erforderlich.
Folgende, wichtige Änderungen zusammengefasst:
1.
Sofern ein potentieller Kunde, nicht etwa seine ausdrückliche Willenserklärung einem werbenden Unternehmen gegenüber abgegeben hat, ist es nicht (mehr) erlaubt:
- per Telefon
- per Briefpost (hier darf man das zumindest noch dann, wenn ein definitiv begründetes Interesse des Adressaten vorliegt, siehe auch "mutmaßliche Einwilligung")
- per Fax
- per E-Mail
- per Direktbesuch
zu werben (also verkaufsfördernde Maßnahmen zu betreiben). Der Grund für diesen Umstand ist die "Belästigung" und die "Unzumutbarkeit", die hinter solchen Tätigkeiten stecken (können).
2.
Sehr diskutabel ist dagegen die neue Regelung in § 14 II TMG und § 15 V i.V.m. § 14 II TMG, die es Diensteanbietern erlaubt, auf Anordnung der jeweils zuständigen Stellen Auskunft über Bestandsdaten und Nutzungsdaten der Nutzer zum Zweck der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen.
:-(
[url=http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/elgvg-elektronischer-gesch_C3_A4ftsverkehr-vereinheitlichungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf]BMWi/Redaktion/PDF[/url]
Andreas Henning
Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und spezifisch medienrechtlichen Regelungen im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag), das ist in der Sache Länderrecht. Immerhin vereinheitlicht das TMG aber das vormalige Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz und hebt die mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbundene Trennung von Mediendiensten und Telediensten auf. Die ebenso problematische Abgrenzung zwischen Telemedien und Rundfunk bleibt uns aber erhalten, ist wohl ohne größere Änderungen auch des Grundgesetzes kaum zu überbrücken.
Das Telemediengesetz wird also sowohl rechtliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft setzen als auch Fragen des Datenschutzes klären. Parallel dazu gilt weiterhin das bereits bestehende Telekommunikationsgesetz. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, werden sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes unterliegen.
Bereits seit längerem wurde ja auf verschiedenen Ebenen, zwischen Bund und Ländern, in den Gremien des Bundestages und natürlich in der Öffentlichkeit das geplante Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste diskutiert.
Die Verabschiedung des TMG am 18.01.2007 durch den Bundestag tritt nun am 1. März 07 in Kraft. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages. Das neue Recht bringt aber in der Sache weniger Neuerungen als von vielen erhofft.
Im Gesetz nicht enthalten ist die vor einem Jahr ja noch viel diskutierte Impressumspflicht für private Webseiten. Wenn Telemedien nicht gegen Entgelt angeboten werden ist nach § 5 I TMG keine Anbieterkennzeichnung erforderlich.
Folgende, wichtige Änderungen zusammengefasst:
1.
Sofern ein potentieller Kunde, nicht etwa seine ausdrückliche Willenserklärung einem werbenden Unternehmen gegenüber abgegeben hat, ist es nicht (mehr) erlaubt:
- per Telefon
- per Briefpost (hier darf man das zumindest noch dann, wenn ein definitiv begründetes Interesse des Adressaten vorliegt, siehe auch "mutmaßliche Einwilligung")
- per Fax
- per E-Mail
- per Direktbesuch
zu werben (also verkaufsfördernde Maßnahmen zu betreiben). Der Grund für diesen Umstand ist die "Belästigung" und die "Unzumutbarkeit", die hinter solchen Tätigkeiten stecken (können).
2.
Sehr diskutabel ist dagegen die neue Regelung in § 14 II TMG und § 15 V i.V.m. § 14 II TMG, die es Diensteanbietern erlaubt, auf Anordnung der jeweils zuständigen Stellen Auskunft über Bestandsdaten und Nutzungsdaten der Nutzer zum Zweck der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen.
:-(
[url=http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/elgvg-elektronischer-gesch_C3_A4ftsverkehr-vereinheitlichungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf]BMWi/Redaktion/PDF[/url]
Andreas Henning
Panzerfaust
inaktiv
Abmahnwelle mit neuem Telemediengesetz befürchtet
Hallo,
Rechtsexperten gehen davon aus, dass die mit der Neuordnung des Medienrechts im Telemediengesetz (TMG) bekräftigten Informationspflichten von unseriösen Anwälten ausgenutzt werden könnten. "Alle Betreiber gewerblicher Webseiten müssen künftig ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung" in allgemein verständlicher Form "zu Beginn des Nutzungsvorgangs unterrichten", schreibt der Rechtsanwalt Jens Liesegang in einem Beitrag für Lübeck Online. Der Experte rechnet damit, "dass die nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz zu einer Welle von Abmahnungen führen wird". Es handle sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß. Es sei daher ratsam, schon jetzt eine Datenschutzerklärung im Fußbereich der Webseite aufzunehmen, Bestellabläufe zu prüfen und den Nutzer die Belehrung nachweisbar bestätigen zu lassen.
Ähnliche Bestimmungen gab es bereits m Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder, die jetzt im TMG vereint sind. Auch der Jurist Patrick Breyer sieht eine Gefahr, dass Anwälte ein neues Geschäftsfeld wittern. Bislang würden nämlich die wenigsten Websites darüber informieren, dass und wie lange sie IP-Adressen loggen. Diese Netzkennungen seien personenbezogen und würden von der TMG-Klausel erfasst. Doch auch wer über ein Speichern von IP-Adressen Rechenschaft ablege, sei damit keineswegs aus dem Schneider. Die einfachste Lösung sei es daher, "überhaupt keine personenbezogenen Daten zu speichern". Dann brauche man auch keine Datenschutzerklärung. Breyer stellte gegenüber heise online ferner klar, dass sich die Verpflichtung zur Information der Seitenbesucher auf "jede natürliche oder juristische Person" beziehe, "die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt". Eingeschlossen seien somit auch private oder nicht-kommerzielle Angebote wie Weblogs.
Rechtsexperten gehen davon aus, dass die mit der Neuordnung des Medienrechts im Telemediengesetz (TMG) bekräftigten Informationspflichten von unseriösen Anwälten ausgenutzt werden könnten. "Alle Betreiber gewerblicher Webseiten müssen künftig ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung" in allgemein verständlicher Form "zu Beginn des Nutzungsvorgangs unterrichten", schreibt der Rechtsanwalt Jens Liesegang in einem Beitrag für Lübeck Online. Der Experte rechnet damit, "dass die nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz zu einer Welle von Abmahnungen führen wird". Es handle sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß. Es sei daher ratsam, schon jetzt eine Datenschutzerklärung im Fußbereich der Webseite aufzunehmen, Bestellabläufe zu prüfen und den Nutzer die Belehrung nachweisbar bestätigen zu lassen.
Ähnliche Bestimmungen gab es bereits m Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder, die jetzt im TMG vereint sind. Auch der Jurist Patrick Breyer sieht eine Gefahr, dass Anwälte ein neues Geschäftsfeld wittern. Bislang würden nämlich die wenigsten Websites darüber informieren, dass und wie lange sie IP-Adressen loggen. Diese Netzkennungen seien personenbezogen und würden von der TMG-Klausel erfasst. Doch auch wer über ein Speichern von IP-Adressen Rechenschaft ablege, sei damit keineswegs aus dem Schneider. Die einfachste Lösung sei es daher, "überhaupt keine personenbezogenen Daten zu speichern". Dann brauche man auch keine Datenschutzerklärung. Breyer stellte gegenüber heise online ferner klar, dass sich die Verpflichtung zur Information der Seitenbesucher auf "jede natürliche oder juristische Person" beziehe, "die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt". Eingeschlossen seien somit auch private oder nicht-kommerzielle Angebote wie Weblogs.
Das Bundesjustizministerium hat ein neues Serviceangebot:
Seit heute ist ein Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt.
Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten.
Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.
"Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden.
Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
"Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten - das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält", ergänzte Zypries.
Einleitend werden Sinn und Zweck des "Impressums" kurz erläutert ("I. Warum überhaupt ein 'Impressum'?"). Den Kern des Leitfadens ("II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung") bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht ("1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?"), wann welche Angaben zu machen sind ("2. Welche Angaben muss ich machen?") und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist ("3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?"). Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle ("III. Weiterführender Hinweis").
Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen.
Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Quelle: PM BMJ
? Leitfaden zur Impressumspflicht
Seit heute ist ein Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt.
Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten.
Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.
"Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden.
Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
"Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten - das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält", ergänzte Zypries.
Einleitend werden Sinn und Zweck des "Impressums" kurz erläutert ("I. Warum überhaupt ein 'Impressum'?"). Den Kern des Leitfadens ("II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung") bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht ("1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?"), wann welche Angaben zu machen sind ("2. Welche Angaben muss ich machen?") und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist ("3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?"). Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle ("III. Weiterführender Hinweis").
Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen.
Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Quelle: PM BMJ
? Leitfaden zur Impressumspflicht
Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig
In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Schon seit Jahren herrscht in vielerlei Hinsicht Unklarheit über die Notwendigkeit eines Impressums auf Webseiten, den konkreten Inhalt sowie dessen Einbindung in das Internetangebot. Die sich dem Webseitenbetreiber stellenden Fragen werden durch die Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum entbehrlich ist, wenn das Unternehmen per E-Mail schnell zu erreichen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Frage dem EuGH bereits 2007 vorgelegt.
Selbst Justizministerin Zypries räumte ein, der "Leitfaden zur Impressumspflicht" ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenig Schwachstellen zu formulieren. Er gewähre jedoch keine Rechtssicherheit.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.
Wie schon das Landgericht Münster sah auch das OLG Hamm in der fehlenden Angabe der Handelsregisterdaten keine rechtlich unbedeutende Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).
Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht für das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heißt es in der Urteilsbegründung.
Webdiensteanbieter sollten sich demnach zumindest an die gesetzlich klar definierten Vorgaben zur Impressumspflicht halten und nicht darauf vertrauen, dass die Angaben in ihrem speziellen Fall möglicherweise entbehrlich sein könnten.
Quelle: Heise / (Olaf Götz)/
In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Schon seit Jahren herrscht in vielerlei Hinsicht Unklarheit über die Notwendigkeit eines Impressums auf Webseiten, den konkreten Inhalt sowie dessen Einbindung in das Internetangebot. Die sich dem Webseitenbetreiber stellenden Fragen werden durch die Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum entbehrlich ist, wenn das Unternehmen per E-Mail schnell zu erreichen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Frage dem EuGH bereits 2007 vorgelegt.
Selbst Justizministerin Zypries räumte ein, der "Leitfaden zur Impressumspflicht" ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenig Schwachstellen zu formulieren. Er gewähre jedoch keine Rechtssicherheit.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.
Wie schon das Landgericht Münster sah auch das OLG Hamm in der fehlenden Angabe der Handelsregisterdaten keine rechtlich unbedeutende Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).
Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht für das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heißt es in der Urteilsbegründung.
Webdiensteanbieter sollten sich demnach zumindest an die gesetzlich klar definierten Vorgaben zur Impressumspflicht halten und nicht darauf vertrauen, dass die Angaben in ihrem speziellen Fall möglicherweise entbehrlich sein könnten.
Quelle: Heise / (Olaf Götz)/