
Solidaritätszuschlag - verfassungfswidrige Sondersteuer?

In diesem Thema wurden schon 0 Auszeichnungen vergeben!
Dieses Thema wurde 15156 mal besucht und hat 9 Antworten.

Solidaritätszuschlag - verfassungfswidrige Sondersteuer?
Solidaritaetszuschlag – Wie lange noch?
Beim FG Muenster ist ein Verfahren zu der Frage anhaengig, ob der Solidaritaetszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002 verfassungsgemaess ist (12 K 6263/03 E).
Voraussichtlich wird noch in diesem Jahr darueber entschieden. Die Klaeger tragen vor, der Solidaritaetszuschlag stelle spaetestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar duerfe der Staat Sonderabgaben einfuehren, um kurzfristig punktuelle Notstaende zu bewaeltigen.
Bei dem Solidaritaetszuschlag handele es sich jedoch nicht um eine kurzfristige Abgabe. Das Gesetz gelte seit 1995 und beinhalte keine zeitliche Beschraenkung. Von einer kurzfristigen Abgabe koenne man daher nicht sprechen.
Die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft eine grosse Anzahl von Steuerpflichtigen. Ein Vorlaeufigkeitsvermerk hinsichtlich dieser Rechtsfrage kommt bislang nicht in Frage. Ein solcher ist nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO erst moeglich, wenn die Vereinbarkeit eines Steuer-gesetzes mit hoeherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Noch ist die Rechtsfrage beim Finanzgericht anhaengig. Ein Vorlaeufigkeitsvermerk kaeme nur in Betracht, wenn das Verfahren beim BFH anhaengig waere.
In diesem Zusammenhang koennen sich fuer den Steuerberater haftungsrechtliche Probleme ergeben. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm und erklaert die Finanzverwaltung die Veranlagung nicht fuer vorlaeufig, dann sollte grundsaetzlich Einspruch eingelegt werden, um die entsprechenden Bescheide offen zu halten.
Etwas anderes kann nur in den Faellen gelten, in denen die verfassungsrechtlichen Bedenken vollkommen abwegig sind. Haelt aber beispielsweise ein Finanzgericht die Norm fuer verfassungswidrig oder gehen ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur in diese Richtung, so sollte Einspruch eingelegt werden z.B. mit folgendem Mustereinspruch:
.
Quelle: Steuerlinks
Beim FG Muenster ist ein Verfahren zu der Frage anhaengig, ob der Solidaritaetszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002 verfassungsgemaess ist (12 K 6263/03 E).
Voraussichtlich wird noch in diesem Jahr darueber entschieden. Die Klaeger tragen vor, der Solidaritaetszuschlag stelle spaetestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar duerfe der Staat Sonderabgaben einfuehren, um kurzfristig punktuelle Notstaende zu bewaeltigen.
Bei dem Solidaritaetszuschlag handele es sich jedoch nicht um eine kurzfristige Abgabe. Das Gesetz gelte seit 1995 und beinhalte keine zeitliche Beschraenkung. Von einer kurzfristigen Abgabe koenne man daher nicht sprechen.
Die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft eine grosse Anzahl von Steuerpflichtigen. Ein Vorlaeufigkeitsvermerk hinsichtlich dieser Rechtsfrage kommt bislang nicht in Frage. Ein solcher ist nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO erst moeglich, wenn die Vereinbarkeit eines Steuer-gesetzes mit hoeherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Noch ist die Rechtsfrage beim Finanzgericht anhaengig. Ein Vorlaeufigkeitsvermerk kaeme nur in Betracht, wenn das Verfahren beim BFH anhaengig waere.
In diesem Zusammenhang koennen sich fuer den Steuerberater haftungsrechtliche Probleme ergeben. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm und erklaert die Finanzverwaltung die Veranlagung nicht fuer vorlaeufig, dann sollte grundsaetzlich Einspruch eingelegt werden, um die entsprechenden Bescheide offen zu halten.
Etwas anderes kann nur in den Faellen gelten, in denen die verfassungsrechtlichen Bedenken vollkommen abwegig sind. Haelt aber beispielsweise ein Finanzgericht die Norm fuer verfassungswidrig oder gehen ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur in diese Richtung, so sollte Einspruch eingelegt werden z.B. mit folgendem Mustereinspruch:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommen-/Koerperschaftsteuerbescheid vom xx.xx.xx lege(n)
ich/wir EINSPRUCH mit folgender Begruendung ein:
Beim FG Muenster ist ein Verfahren zu der Frage anhaengig, ob der
Solidaritaetszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002
verfassungsgemaess ist (12 K 6263/03 E).
Bis zur Entscheidung des oben genannten Verfahrens beantrage(n)
ich/wir RUHEN DES VERFAHRENS gemaess § 363 Abs. 2 AO.
.
Quelle: Steuerlinks
FG Muenster: Solidaritaetszuschlag verfassungsgemaess
Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Es verstoesst nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre
nach der Wiedervereinigung ein Solidaritaetszuschlag zur Ein-
kommensteuer erhoben wird. Dies entschied in einem am 29.11.2005
veroeffentlichten Urteil der 12. Senat des Finanzgerichts Muenster.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Klaeger der
Meinung, dass der Solidaritaetszuschlag spaetestens seit dem Jahr 2002
eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle.
Der Staat sei nur berechtigt, zur Bewaeltigung von Notstaenden
Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung
erfuelle der Solidaritaetszuschlag nicht mehr.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Muenster war anderer Auffassung und
wies die Klage ab. Das Solidaritaetszuschlaggesetz sei verfassungs-
gemaess.
Da das Aufkommen aus dem Solidaritaetszuschlag in den allgemeinen
Haushalt einfliesse, handele es sich nicht um eine Sonderabgabe,
sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergaenzungsabgabe.
Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschliessung von Steuerquellen ein
weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Soli-
daritaetszuschlaggesetzes nicht ueberschritten worden sei. Der Zweck,
die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung zusammenhaengenden
finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der Gesetzesbegruendung
nachvollziehbar dargestellt.
Darin, dass der Gesetzgeber fuer das Jahr 2002 an dem Soli-
daritaetszuschlag festgehalten habe, liege ebenfalls kein Ver-
fassungsverstoss. Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von
1990 bis 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert.
Der Gesetzgeber habe deshalb Massnahmen zur Stabilisierung des Haus-
halts treffen muessen.
Ob die mit der Wiedervereinigung zusammenhaengenden Kosten auf andere
Weise haetten finanziert werden koennen, entziehe sich wegen des
weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers einer Be-
urteilung durch das Gericht.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Eine Nicht-
zulassungsbeschwerde wurde bisher nicht erhoben, kann aber noch bis
Ende Dezember 2005 eingelegt werden. [PM FG Muenster Nr. 12,
29.11.2005]
Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen 12 K 6263/03 E
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2005/12_K_6263_03_Eurteil20050927.html
.
Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Es verstoesst nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre
nach der Wiedervereinigung ein Solidaritaetszuschlag zur Ein-
kommensteuer erhoben wird. Dies entschied in einem am 29.11.2005
veroeffentlichten Urteil der 12. Senat des Finanzgerichts Muenster.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Klaeger der
Meinung, dass der Solidaritaetszuschlag spaetestens seit dem Jahr 2002
eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle.
Der Staat sei nur berechtigt, zur Bewaeltigung von Notstaenden
Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung
erfuelle der Solidaritaetszuschlag nicht mehr.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Muenster war anderer Auffassung und
wies die Klage ab. Das Solidaritaetszuschlaggesetz sei verfassungs-
gemaess.
Da das Aufkommen aus dem Solidaritaetszuschlag in den allgemeinen
Haushalt einfliesse, handele es sich nicht um eine Sonderabgabe,
sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergaenzungsabgabe.
Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschliessung von Steuerquellen ein
weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Soli-
daritaetszuschlaggesetzes nicht ueberschritten worden sei. Der Zweck,
die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung zusammenhaengenden
finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der Gesetzesbegruendung
nachvollziehbar dargestellt.
Darin, dass der Gesetzgeber fuer das Jahr 2002 an dem Soli-
daritaetszuschlag festgehalten habe, liege ebenfalls kein Ver-
fassungsverstoss. Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von
1990 bis 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert.
Der Gesetzgeber habe deshalb Massnahmen zur Stabilisierung des Haus-
halts treffen muessen.
Ob die mit der Wiedervereinigung zusammenhaengenden Kosten auf andere
Weise haetten finanziert werden koennen, entziehe sich wegen des
weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers einer Be-
urteilung durch das Gericht.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Eine Nicht-
zulassungsbeschwerde wurde bisher nicht erhoben, kann aber noch bis
Ende Dezember 2005 eingelegt werden. [PM FG Muenster Nr. 12,
29.11.2005]
Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen 12 K 6263/03 E
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2005/12_K_6263_03_Eurteil20050927.html
.
Der Solidaritätszuschlag muss weg, das fordert die FDP auf ihrem Wahlplakat - und relativiert gleich wieder: Je nach Wirtschaftslage soll er bis 2019 weichen
Die FDP setzt in der zweiten Wahlkampf-Phase voll auf die Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags: Spitzenkandidat Rainer Brüderle und Parteichef Philipp Rösler stellten am Freitag in Berlin eine neue Plakatserie vor.
"Spätestens mit Ende 2019 Solidarpakts muss der Soli weg sein. Wie schnell es geht, hängt davon ab, wie die Wirtschaftsentwicklung läuft, weil wir sagen: Erst wird der Haushalt ausgeglichen und dann fangen wir an, weitere Entlastungen auf den Weg zu bringen", sagte Brüderle. Die FDP will sich mit der offensiven Soli-Debatte auch von der Union absetzen. Einer möglichen Ampelkoalition mit SPD und Grünen erteilte Brüderle eine klare Absage: "Ich will eins mal sagen, wir haben beide sehr früh, sehr klar gleichermaßen gesagt: Das passt nicht zusammen. Selbst, wenn es numerisch denkbar wäre.
Eine Partei wie die Grünen, die ständig neue Vorschriften, Essensgewohnheiten vorschreiben, ich entscheide selbst, wann ich Möhren und wann ich Kotelett esse, ich brauch da keine Vorschrift zu und die überall den Menschen Bevormundungsmaßnahmen vorstellen, wie ich bei der Steuerfrage mir erlaubt habe, deutlich darzustellen, die passt mit einer Partei der Freiheit, einer liberalen Partei nicht zusammen. Es muss ja inhaltlich stimmen."
Für die FDP wird bei der Bundestagswahl am 22. September ein knappes Ergebnis erwartet. Die Frage nach anderen Koalitionen stellt sich für den Fall, dass es für eine Fortsetzung der schwarz-gelben Regierung nicht reichen sollte.
>> Video bei Stern
Die FDP setzt in der zweiten Wahlkampf-Phase voll auf die Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags: Spitzenkandidat Rainer Brüderle und Parteichef Philipp Rösler stellten am Freitag in Berlin eine neue Plakatserie vor.
"Spätestens mit Ende 2019 Solidarpakts muss der Soli weg sein. Wie schnell es geht, hängt davon ab, wie die Wirtschaftsentwicklung läuft, weil wir sagen: Erst wird der Haushalt ausgeglichen und dann fangen wir an, weitere Entlastungen auf den Weg zu bringen", sagte Brüderle. Die FDP will sich mit der offensiven Soli-Debatte auch von der Union absetzen. Einer möglichen Ampelkoalition mit SPD und Grünen erteilte Brüderle eine klare Absage: "Ich will eins mal sagen, wir haben beide sehr früh, sehr klar gleichermaßen gesagt: Das passt nicht zusammen. Selbst, wenn es numerisch denkbar wäre.
Eine Partei wie die Grünen, die ständig neue Vorschriften, Essensgewohnheiten vorschreiben, ich entscheide selbst, wann ich Möhren und wann ich Kotelett esse, ich brauch da keine Vorschrift zu und die überall den Menschen Bevormundungsmaßnahmen vorstellen, wie ich bei der Steuerfrage mir erlaubt habe, deutlich darzustellen, die passt mit einer Partei der Freiheit, einer liberalen Partei nicht zusammen. Es muss ja inhaltlich stimmen."
Für die FDP wird bei der Bundestagswahl am 22. September ein knappes Ergebnis erwartet. Die Frage nach anderen Koalitionen stellt sich für den Fall, dass es für eine Fortsetzung der schwarz-gelben Regierung nicht reichen sollte.
>> Video bei Stern
FG Niedersachsen stellt Solidaritätszuschlag erneut auf verfassungsrechtlichen Prüfstand
Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies hat der Siebte Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, der den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Ein bei ihm anhängiges Verfahren (Az.: 7 K 143/08) setzte das Gericht am 21.08.2013 nach Art. 100 Abs. 1 GG erneut aus, nachdem das BVerfG eine erste Vorlage wegen Unzulässigkeit materiell-rechtlich nicht behandelt hatte.
FG sieht Gleichheitsgrundsatz verletzt
Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – zum Beispiel bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) beziehungsweise bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – werde Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt, erläutern die Richter. Hierfür fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. Damit verstoße die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Erneuter Anlauf nach unzulässiger Vorlage
Das Niedersächsische FG hatte in dem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen
FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2013 - 7 K 143/08
Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies hat der Siebte Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, der den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Ein bei ihm anhängiges Verfahren (Az.: 7 K 143/08) setzte das Gericht am 21.08.2013 nach Art. 100 Abs. 1 GG erneut aus, nachdem das BVerfG eine erste Vorlage wegen Unzulässigkeit materiell-rechtlich nicht behandelt hatte.
FG sieht Gleichheitsgrundsatz verletzt
Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – zum Beispiel bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) beziehungsweise bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – werde Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt, erläutern die Richter. Hierfür fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. Damit verstoße die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Erneuter Anlauf nach unzulässiger Vorlage
Das Niedersächsische FG hatte in dem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen
FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2013 - 7 K 143/08
Der Solidaritätszuschlag soll Ersatz für die PKW-Maut sein, als "Straßen-Cent"
Statt Pkw-Maut soll der "Straßen-Cent" kommen
Der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU), geht auf Distanz zu einer möglichen Pkw-Maut. Diese wird von der CSU vehement gefordert. Haseloff sagte der "Welt": "Wir sollten auch alternative Vorschläge zur Pkw-Maut beleuchten. Wir wissen nicht, welche Effekte die Maut erbringt." Entscheidend sei die Frage, wie man die Infrastruktur finanziere. Kein Autofahrer dürfe durch staatliche Interventionen belastet werden, forderte der CDU-Politiker.
Haseloff warb für ein Alternativmodell, das die Einführung einer Pkw-Maut überflüssig machen soll. Demnach würde der Solidaritätszuschlag extra für den Bau und Erhalt der Straßen verwenden werden. "Wir sollten den Soli in einen Straßen-Cent umwidmen, der zweckgebunden für die Infrastruktur eingenommen werden könnte und damit an Akzeptanz gewinnen würde".
"Die Einnahmen für Straßen und Brücken wären deutlich höher und berechenbarer als mit einer Pkw-Maut", begründete Haseloff seinen Vorstoß. Der CDU-Ministerpräsident hatte bereits im Frühjahr den "Straßen-Cent" ins Gespräch gebracht.
Statt Pkw-Maut soll der "Straßen-Cent" kommen
Der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU), geht auf Distanz zu einer möglichen Pkw-Maut. Diese wird von der CSU vehement gefordert. Haseloff sagte der "Welt": "Wir sollten auch alternative Vorschläge zur Pkw-Maut beleuchten. Wir wissen nicht, welche Effekte die Maut erbringt." Entscheidend sei die Frage, wie man die Infrastruktur finanziere. Kein Autofahrer dürfe durch staatliche Interventionen belastet werden, forderte der CDU-Politiker.
Haseloff warb für ein Alternativmodell, das die Einführung einer Pkw-Maut überflüssig machen soll. Demnach würde der Solidaritätszuschlag extra für den Bau und Erhalt der Straßen verwenden werden. "Wir sollten den Soli in einen Straßen-Cent umwidmen, der zweckgebunden für die Infrastruktur eingenommen werden könnte und damit an Akzeptanz gewinnen würde".
"Die Einnahmen für Straßen und Brücken wären deutlich höher und berechenbarer als mit einer Pkw-Maut", begründete Haseloff seinen Vorstoß. Der CDU-Ministerpräsident hatte bereits im Frühjahr den "Straßen-Cent" ins Gespräch gebracht.
Entscheidender Fortschritt für BdSt-Klageverfahren
Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt seine Begründung vorgelegt, warum es den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Bereits im August 2013 hatte das Finanzgericht entschieden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Frage erneut anzurufen.
Jetzt wurde die Begründung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG übersandt.
Dieser umfasst insgesamt 70 Seiten. „Die Argumente können sich sehen lassen. Die Politik sollte den umfangreichen Beschluss zum Anlass nehmen, sich noch einmal intensiv mit dem Solidaritätszuschlag zu befassen“, so Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler. „Möglicherweise werden die Karlsruher Richter die Politiker nicht bis 2019 gewähren lassen und bereits vorher das Soli-Aus verkünden.“ Die Politik will erst beim Auslaufen des Solidarpaktes im Jahr 2019 über den Fortbestand der Ergänzungsabgabe entscheiden. Das Gerichtsverfahren könnte diesen Zeitplan nun durcheinanderbringen.
Das Finanzgericht legt dem BVerfG die Frage, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist, bereits zum zweiten Mal vor. Einen ersten Anlauf hatte das Gericht bereits im Jahr 2009 unternommen. Allerdings wiesen die Verfassungsrichter seinerzeit die Vorlage aus formalen Gründen zurück und befassten sich inhaltlich nicht mit der Ergänzungsabgabe.
Jetzt stehen die Aussichten weitaus besser, dass sich das Bundesverfassungsgericht auch inhaltlich mit der Ergänzungsabgabe auseinander setzen wird, denn das Niedersächsische Finanzgericht hat die Rechtsfrage noch einmal detailliert aufgearbeitet. Dieses Mal argumentieren die Richter aus Hannover unter anderem mit verschiedenen Anrechnungsvorschriften im Einkommensteuerrecht. Solche gibt es etwa bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer. Durch die Anrechnung anderer Steuern vermindert sich die Einkommensteuer. Damit reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag. Den Minderungsmechanismus gibt es bei Arbeitnehmern und Freiberuflern nicht, die nur Einkünfte in Deutschland erzielen. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 7 K 143/08).
Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines leitenden Angestellten bereits seit dem Jahr 2008. In Kürze wird die Bekanntgabe des neuen Aktenzeichens vom Bundesverfassungsgericht erwartet.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt seine Begründung vorgelegt, warum es den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Bereits im August 2013 hatte das Finanzgericht entschieden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Frage erneut anzurufen.
Jetzt wurde die Begründung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG übersandt.
Dieser umfasst insgesamt 70 Seiten. „Die Argumente können sich sehen lassen. Die Politik sollte den umfangreichen Beschluss zum Anlass nehmen, sich noch einmal intensiv mit dem Solidaritätszuschlag zu befassen“, so Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler. „Möglicherweise werden die Karlsruher Richter die Politiker nicht bis 2019 gewähren lassen und bereits vorher das Soli-Aus verkünden.“ Die Politik will erst beim Auslaufen des Solidarpaktes im Jahr 2019 über den Fortbestand der Ergänzungsabgabe entscheiden. Das Gerichtsverfahren könnte diesen Zeitplan nun durcheinanderbringen.
Das Finanzgericht legt dem BVerfG die Frage, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist, bereits zum zweiten Mal vor. Einen ersten Anlauf hatte das Gericht bereits im Jahr 2009 unternommen. Allerdings wiesen die Verfassungsrichter seinerzeit die Vorlage aus formalen Gründen zurück und befassten sich inhaltlich nicht mit der Ergänzungsabgabe.
Jetzt stehen die Aussichten weitaus besser, dass sich das Bundesverfassungsgericht auch inhaltlich mit der Ergänzungsabgabe auseinander setzen wird, denn das Niedersächsische Finanzgericht hat die Rechtsfrage noch einmal detailliert aufgearbeitet. Dieses Mal argumentieren die Richter aus Hannover unter anderem mit verschiedenen Anrechnungsvorschriften im Einkommensteuerrecht. Solche gibt es etwa bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer. Durch die Anrechnung anderer Steuern vermindert sich die Einkommensteuer. Damit reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag. Den Minderungsmechanismus gibt es bei Arbeitnehmern und Freiberuflern nicht, die nur Einkünfte in Deutschland erzielen. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 7 K 143/08).
Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines leitenden Angestellten bereits seit dem Jahr 2008. In Kürze wird die Bekanntgabe des neuen Aktenzeichens vom Bundesverfassungsgericht erwartet.
Die Unionsfraktion will wegen der Coronakrise den Abbau des Solidaritätszuschlages vorziehen.
„Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags soll auf den 1. Juli vorgezogen und vollständig gelten“, heißt es im Entwurf eines „Wachstumsprogramms für Deutschland“, das von der AG Wirtschaft verfasst wurde, am Dienstag vom Fraktionsvorstand beschlossen werden soll und über welches das „Handelsblatt“ (Dienstagausgabe) berichtet. In dem sechsseitigen Papier werden Maßnahmen zur Ankurbelung der Konjunktur aufgelistet.
Die SPD hatte schon vor einigen Monaten vorgeschlagen, den Abbau des Solis vorzuziehen. Damals hatte die Union dem aber nicht zugestimmt. Da nun Union und SPD dafür sind, könnte der vorzeitige Soli-Abbau Teil des Konjunkturprogramms der Großen Koalition werden, das im Juni beschlossen werden soll.
Ein Unterschied bleibt allerdings noch: Während die Union in ihrem Papier die „vollständige“ Abschaffung fordert, hält die SPD daran fest, den Zuschlag nur für 90 Prozent der Steuerzahler abzuschaffen. Die oberen Einkommensbezieher sollen den Soli zumindest teilweise weiterzahlen müssen.
„Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags soll auf den 1. Juli vorgezogen und vollständig gelten“, heißt es im Entwurf eines „Wachstumsprogramms für Deutschland“, das von der AG Wirtschaft verfasst wurde, am Dienstag vom Fraktionsvorstand beschlossen werden soll und über welches das „Handelsblatt“ (Dienstagausgabe) berichtet. In dem sechsseitigen Papier werden Maßnahmen zur Ankurbelung der Konjunktur aufgelistet.
Die SPD hatte schon vor einigen Monaten vorgeschlagen, den Abbau des Solis vorzuziehen. Damals hatte die Union dem aber nicht zugestimmt. Da nun Union und SPD dafür sind, könnte der vorzeitige Soli-Abbau Teil des Konjunkturprogramms der Großen Koalition werden, das im Juni beschlossen werden soll.
Ein Unterschied bleibt allerdings noch: Während die Union in ihrem Papier die „vollständige“ Abschaffung fordert, hält die SPD daran fest, den Zuschlag nur für 90 Prozent der Steuerzahler abzuschaffen. Die oberen Einkommensbezieher sollen den Soli zumindest teilweise weiterzahlen müssen.
Soli-Abschaffung ist nicht mehr realistisch
Der Präsident des Kieler Instituts für Weltwirtschaft und Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hält eine pauschale Abschaffung des Solidaritätszuschlags im kommen Jahr für nicht sinnvoll. Nach der Krise müsse ein Lastenausgleich stattfinden.
Mit dem November beginnt in Deutschland der zweite Lockdown. Seit diesem Montag (2.11.) müssen Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Kinos und Theater geschlossen bleiben. Um Unternehmen zu unterstützen, verspricht die Bundesregierung großzügige Überbrückungshilfen. Top-Ökonom Gabriel Felbermayr, Präsident des Kieler Instituts für Weltwirtschaft, hält die Maßnahmen für richtig und wichtig. Gegenüber dem Berliner "Tagesspiegel" gibt er aber zu bedenken, dass die Schulden, die der Staat derzeit auftürmt, nach der Krise auch wieder abgebaut werden müssen. "Da werden dann sicherlich auch Bevölkerungsgruppen einen Beitrag leisten müssen, die bislang von den Folgen der Pandemie verschont worden sind", sagt Felbermayr.
Der öffentliche Sektor sei bislang ziemlich unbeschadet durch die Krise gekommen. "Denken Sie an Landesbeamte wie mich. Da würde ich etwa bei den Löhnen zur Sparsamkeit plädieren", sagt der Top-Ökonom. Auch an anderer Stelle rät er zu Nachjustierungen – nämlich bei der geplanten Abschaffung des Solidaritätszuschlags für fast alle Bürger, nahezu unabhängig von deren Einkommen: "Den Soli für alle abzuschaffen, das ist nach dieser Krise nicht mehr realistisch. Das wird vor allem die Vermögenden belasten, ist aber auch in Ordnung so", sagt Felbermayr.
Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 voraussichtlich nur noch für Spitzenverdiener an. Die weitgehende Abschaffung wurde im Sommer im Bundestag beschlossen. In diesem Kontext hatten sich vor allem Politiker der CDU für eine Abschaffung des Solis für alle, also auch für Spitzenverdiener, eingesetzt. Vor allem von Seiten der SPD gab es Gegenwind. Ab 2021 müssen trotzdem nur noch 6,5 Prozent der Bürger in Deutschlang zahlen.
>> vollständiger Beitrag unter >> Fondsprofessionell
Der Präsident des Kieler Instituts für Weltwirtschaft und Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hält eine pauschale Abschaffung des Solidaritätszuschlags im kommen Jahr für nicht sinnvoll. Nach der Krise müsse ein Lastenausgleich stattfinden.
Mit dem November beginnt in Deutschland der zweite Lockdown. Seit diesem Montag (2.11.) müssen Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Kinos und Theater geschlossen bleiben. Um Unternehmen zu unterstützen, verspricht die Bundesregierung großzügige Überbrückungshilfen. Top-Ökonom Gabriel Felbermayr, Präsident des Kieler Instituts für Weltwirtschaft, hält die Maßnahmen für richtig und wichtig. Gegenüber dem Berliner "Tagesspiegel" gibt er aber zu bedenken, dass die Schulden, die der Staat derzeit auftürmt, nach der Krise auch wieder abgebaut werden müssen. "Da werden dann sicherlich auch Bevölkerungsgruppen einen Beitrag leisten müssen, die bislang von den Folgen der Pandemie verschont worden sind", sagt Felbermayr.
Der öffentliche Sektor sei bislang ziemlich unbeschadet durch die Krise gekommen. "Denken Sie an Landesbeamte wie mich. Da würde ich etwa bei den Löhnen zur Sparsamkeit plädieren", sagt der Top-Ökonom. Auch an anderer Stelle rät er zu Nachjustierungen – nämlich bei der geplanten Abschaffung des Solidaritätszuschlags für fast alle Bürger, nahezu unabhängig von deren Einkommen: "Den Soli für alle abzuschaffen, das ist nach dieser Krise nicht mehr realistisch. Das wird vor allem die Vermögenden belasten, ist aber auch in Ordnung so", sagt Felbermayr.
Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 voraussichtlich nur noch für Spitzenverdiener an. Die weitgehende Abschaffung wurde im Sommer im Bundestag beschlossen. In diesem Kontext hatten sich vor allem Politiker der CDU für eine Abschaffung des Solis für alle, also auch für Spitzenverdiener, eingesetzt. Vor allem von Seiten der SPD gab es Gegenwind. Ab 2021 müssen trotzdem nur noch 6,5 Prozent der Bürger in Deutschlang zahlen.
>> vollständiger Beitrag unter >> Fondsprofessionell
Für wen der Zuschlag automatisch wegfällt und wer aufpassen muss
Bei vielen Arbeitnehmern fällt der Solidaritätszuschlag ab Januar weg. Bei Selbstständigen und Unternehmern ist das Einkommen aus dem Jahr 2019 entscheidend. Sie sollten aufpassen.
Die Große Koalition setzt große Hoffnungen in die Maßnahme: Ab Januar wird der Solidaritätszuschlag für mehr als 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft. Das ist eine Steuersenkung mit einem Volumen von knapp elf Milliarden Euro, von der sich die Bundesregierung gerade in der Coronakrise einen konjunkturellen Impuls erhofft.
Doch wie läuft die Teilabschaffung des Solis eigentlich ab? Was müssen Steuerzahler beachten? Gerade für viele Selbstständige und Unternehmer, die eine Einkommensteuer zahlen, könnte es kommendes Jahr bei der Soli-Abschaffung knifflig werden.
Für viele Arbeitnehmer wird der Soli mit der ersten Gehaltsabrechnung des Jahres 2021 praktisch von allein verschwinden. „Den Arbeitgebern wird die angepasste Berechnung des Solidaritätszuschlags 2021 automatisch über ihre jeweiligen Steuerberechnungs- beziehungsweise Lohnabrechnungsprogramme zur Verfügung gestellt“, sagt eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums.
Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 151.000 Euro (Verheiratete) liegt. >> weiterlesen Handelsblatt
Bei vielen Arbeitnehmern fällt der Solidaritätszuschlag ab Januar weg. Bei Selbstständigen und Unternehmern ist das Einkommen aus dem Jahr 2019 entscheidend. Sie sollten aufpassen.
Die Große Koalition setzt große Hoffnungen in die Maßnahme: Ab Januar wird der Solidaritätszuschlag für mehr als 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft. Das ist eine Steuersenkung mit einem Volumen von knapp elf Milliarden Euro, von der sich die Bundesregierung gerade in der Coronakrise einen konjunkturellen Impuls erhofft.
Doch wie läuft die Teilabschaffung des Solis eigentlich ab? Was müssen Steuerzahler beachten? Gerade für viele Selbstständige und Unternehmer, die eine Einkommensteuer zahlen, könnte es kommendes Jahr bei der Soli-Abschaffung knifflig werden.
Für viele Arbeitnehmer wird der Soli mit der ersten Gehaltsabrechnung des Jahres 2021 praktisch von allein verschwinden. „Den Arbeitgebern wird die angepasste Berechnung des Solidaritätszuschlags 2021 automatisch über ihre jeweiligen Steuerberechnungs- beziehungsweise Lohnabrechnungsprogramme zur Verfügung gestellt“, sagt eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums.
Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 151.000 Euro (Verheiratete) liegt. >> weiterlesen Handelsblatt