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Anlagemünzen: Zollmeldung bei Grenzübertritt

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Anlagemünzen: Zollmeldung bei Grenzübertritt
Anlagemünzen liegen von ihren Kaufkursen relativ nahe am Materialpreis mit relativ moderaten Aufschlägen und werden daher als mobile Wertspeicher sehr gerne durch konservative Kapitalanleger erworben. Sie werden aus den Edelmetallen Gold, Silber, Platin oder Palladium mit einem hohen Feingehalt in einer hohen Stückzahl hergestellt.
Anlagemünzen wie der Wiener Philharmoniker oder der Krügerrand haben aber ganz erhebliche, zollrechtliche Nachteile im Gegensatz zu Barren aus Edelmetallen.
Will man Gold- und/oder Silbermünzen im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland (z.B. die Schweiz) überführt, muss diesen Betrag bei der Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Bei Edelmetalle in Form von Barren oder Nuggets im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, sieht das anders aus. Will man diese aus Deutschland in ein Drittland verbringen, muss man diesen Betrag bei der Ausreise auf Befragen der Zollbediensteten mündlich anzeigen.
Im innergemeinschaftlichen Verkehr besteht die mündliche Anzeigepflicht sowohl für Barmittel (Scheine und Münzen) als auch für sonstige Edelmetalle (Barren und Nuggets).
Im Klartext heißt das: Wenn ein Bürger mit einem Goldbarren mit einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr von Deutschland in die Schweiz fährt, dann muss er den Betrag auf Befragen des Zollbediensteten mündlich anzeigen. Bei Münzen mit einem Wert von über 10.000 Euro muss der Betrag bei der zuständigen deutschen Zollstelle unaufgefordert, schriftlich angemeldet werden.
In der Schweiz müssen auch bei der Einfuhr Anlagemünzen angemeldet werden.
Auch beim Schweizer Zoll müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden.
Für die Einfuhr von Barmitteln und von Edelmetallen in die Schweiz gelten unterschiedliche Bestimmungen. Als Barmittel gelten gemäß Artikel 3 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind) und übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Barmittel, die unter diese Verordnung fallen, müssen nicht explizit angemeldet werden. Führt eine Person Barmittel im Gegenwert von 10.000 Schweizer Franken oder mehr mit, muss sie diese nur auf ausdrückliche Befragung eines Zollbeamten anmelden. Sie muss der Zollstelle zudem Auskunft erteilen zu ihrer Person, über die Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck und über die wirtschaftlich berechtigte Person.
Anlagemünzen
Führt eine Person (Anlage)Münzen, die nicht als Zahlungsmittel im Umlauf sind, und Edelmetalle ein, müssen diese auf jeden Fall – unabhängig vom Wert – aufgrund der Zollgesetzgebung in der Schweiz angemeldet werden: entweder elektronisch als Handelswaren oder mündlich als Waren des Reiseverkehrs.
Will man (Anlage)Münzen, die nicht als Zahlungsmittel im Umlauf sind, und Edelmetalle einführen, müssen diese auf jeden Fall – unabhängig vom Wert – aufgrund der Zollgesetzgebung in der Schweiz angemeldet werden.
Edelmetalle, die einer Bank oder einem Schließfachanbieter zur Aufbewahrung oder zu Anlagezwecke überlassen werden gelten als Handelswaren und müssen somit elektronisch angemeldet werden. Führt eine in der Schweiz wohnhafte Person Edelmetalle ein, um sie bei sich zu Hause aufzubewahren, gelten diese als Waren des Reiseverkehrs und müssen mündlich angemeldet werden.
Quelle: blog.geopolitical.biz
Anlagemünzen wie der Wiener Philharmoniker oder der Krügerrand haben aber ganz erhebliche, zollrechtliche Nachteile im Gegensatz zu Barren aus Edelmetallen.
Will man Gold- und/oder Silbermünzen im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland (z.B. die Schweiz) überführt, muss diesen Betrag bei der Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Bei Edelmetalle in Form von Barren oder Nuggets im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, sieht das anders aus. Will man diese aus Deutschland in ein Drittland verbringen, muss man diesen Betrag bei der Ausreise auf Befragen der Zollbediensteten mündlich anzeigen.
Im innergemeinschaftlichen Verkehr besteht die mündliche Anzeigepflicht sowohl für Barmittel (Scheine und Münzen) als auch für sonstige Edelmetalle (Barren und Nuggets).
Im Klartext heißt das: Wenn ein Bürger mit einem Goldbarren mit einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr von Deutschland in die Schweiz fährt, dann muss er den Betrag auf Befragen des Zollbediensteten mündlich anzeigen. Bei Münzen mit einem Wert von über 10.000 Euro muss der Betrag bei der zuständigen deutschen Zollstelle unaufgefordert, schriftlich angemeldet werden.
In der Schweiz müssen auch bei der Einfuhr Anlagemünzen angemeldet werden.
Auch beim Schweizer Zoll müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden.
Für die Einfuhr von Barmitteln und von Edelmetallen in die Schweiz gelten unterschiedliche Bestimmungen. Als Barmittel gelten gemäß Artikel 3 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind) und übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Barmittel, die unter diese Verordnung fallen, müssen nicht explizit angemeldet werden. Führt eine Person Barmittel im Gegenwert von 10.000 Schweizer Franken oder mehr mit, muss sie diese nur auf ausdrückliche Befragung eines Zollbeamten anmelden. Sie muss der Zollstelle zudem Auskunft erteilen zu ihrer Person, über die Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck und über die wirtschaftlich berechtigte Person.
Anlagemünzen
Führt eine Person (Anlage)Münzen, die nicht als Zahlungsmittel im Umlauf sind, und Edelmetalle ein, müssen diese auf jeden Fall – unabhängig vom Wert – aufgrund der Zollgesetzgebung in der Schweiz angemeldet werden: entweder elektronisch als Handelswaren oder mündlich als Waren des Reiseverkehrs.
Will man (Anlage)Münzen, die nicht als Zahlungsmittel im Umlauf sind, und Edelmetalle einführen, müssen diese auf jeden Fall – unabhängig vom Wert – aufgrund der Zollgesetzgebung in der Schweiz angemeldet werden.
Edelmetalle, die einer Bank oder einem Schließfachanbieter zur Aufbewahrung oder zu Anlagezwecke überlassen werden gelten als Handelswaren und müssen somit elektronisch angemeldet werden. Führt eine in der Schweiz wohnhafte Person Edelmetalle ein, um sie bei sich zu Hause aufzubewahren, gelten diese als Waren des Reiseverkehrs und müssen mündlich angemeldet werden.
Quelle: blog.geopolitical.biz
Angstwährung Gold
Zitat
Will man Gold- und/oder Silbermünzen im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland (z.B. die Schweiz) überführt, muss diesen Betrag bei der Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Bei Edelmetalle in Form von Barren oder Nuggets im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, sieht das anders aus. Will man diese aus Deutschland in ein Drittland verbringen, muss man diesen Betrag bei der Ausreise auf Befragen der Zollbediensteten mündlich anzeigen.
Wer so etwas macht, hat für mich sowieso einen an der Waffel.
Weshalb kaufen manche Anleger Gold oder Edelmetalle statt Aktien? Weil sie Angst haben vor dem großen Crash, vor Geldentwertung, vor einem 3. Weltkrieg, vor dem Untergang unseres Sozial- und Wirtschaftssystems.
Was bringt in diesen Fällen das Gold in einem Tresor in der Schweiz? Nichts.
1. Man hat keinen Zugriff mehr auf das Gold. Im Falle eines der oben genannten Szenarien wird es kaum möglich sein, einfach in die Schweiz zu fahren, um das Gold zu holen. Es gibt dann keinen Treibstoff, staatliche Bewegungsbeschränkungen, Bankenschließungen, staatliche Zwangsverwaltung etc.
2. Selbst wenn es gelingt, rechtzeitig das Gold nach Hause zu holen: In den oben genannten Szenarien sind die Geschäfte geplündert, Müllcontainer brennen, es herrscht der Ausnahmezustand (wer erinnert sich noch an G7 in Hamburg?), staatliche Lebensmittelverwaltung, manche Gegenden werden unpassierbar sein, Lebensnotwendiges ist nur auf dem Schwarzmarkt zu bekommen. Und der "glückliche" Besitzer von Gold ist in der Lage, damit auf dem Schwarzmarkt einzukaufen? Es werden sich sehr bald bestimmte Personen dafür interessieren, weshalb er der Einzige in der Straße/im Haus ist, der Brot und andere Lebensmittel hat. Und diese Gruppen, die an der Straßenecke stehen und sich an brennenden Mülltonnen wärmen, die mit der Pistole im Hosengürtel oder dem Messer im Ärmel, die fragen nicht, die handeln...
3. Als Kapitalanlage taugt Gold allenfalls als kleine Beimischung zu einem gut gemischten Wertpapierportfolio.
Struckischreck
Von Liechtenstein nach Österreich: Vorarlberger Zoll beschlagnahmte 781 Barren Gold und Silber


Das österreichische Zollamt Feldkirch-Nofels beschlagnahmte mitte August 2020 von einer tschechischen Unternehmerfamilie, die mit dem Auto aus Ruggel im Fürstentum Liechtenstein einreiste, 74 Goldbarren und 707 Silberbarren im Wert von rund 700.000 Euro sowie knapp 5.000 Euro Bargeld © BMF/Zoll Österreich
Es geschah mitte August 2020. Die Tochter hatte 74 Goldbarren mit einem Gewicht von 3,25 Kilo in der Handtasche. Der Vater hatte 707 Barren Silber mit einem Gewicht von 662 Kilo in 3 Koffern im Kofferraum seines Wagens.
Das ist nicht illegal. Allerdings hatte die Unternehmer-Familie aus Tschechien bei der Fahrt vom Fürstentum Liechtenstein nach Österreich vergessen, die Edelmetalle im Wert von rund 700.000 Euro beim Zoll zu deklarieren. Das ist ab einem Wert von 10.000 Euro bei Einreise in die EU so vorgeschrieben.
Am Grenzübergang Rugell ins österreichische Feldkrich-Nofels schlug der Vorarlberger Zoll zu. Die Östereicher beschlagnahmten Gold, Silber und rund 5.000 Euro Bargeld, meist in 200er Scheinen. Die Beamten gehen, davon aus, dass die Familie das Gold in ihre tschechische Heimat via Österreich schmuggeln wollte. Die Familie gab an, sie habe nur ihr Depot nach Zürich verlegen wollen. Den Fahrzeuglenker erwartet nun ein Finanz-Strafverfahren.
Allein die Einfuhrabgaben für das Silber belaufen sich auf rund 97.000 Euro, informierte Magister Johannes Pasquali, Sprecher des österreichischen Bundesfinanzministeriums.
Den Fahrzeuglenker erwartet zusätzlich zur Entrichtung der Einfuhrabgaben eine beträchtliche Geldstrafe. Sollte die Strafleistung nicht erbracht werden können, werden die beschlagnahmten Edelmetalle zur Straftilgung herangezogen.
Bei der Befragung erklärte die Familie laut Angaben von Pasquali, dass sie bei ihrer Bank in Liechtenstein 4.000 Euro abgehoben haben, was sie mit einem Kontoauszug nachwiesen. Sie wären ungeplant über die Grenze nach Österreich gefahren, um eine im Hotel in Feldkirch vergessene Jacke abzuholen. Das eigentliche Fahrtziel wäre Zürich, wo sie danach auch wieder hinfahren wollten.
Doch die Beamten hakten nach und ließen sich den Inhalt des Kofferraums zeigen.
Bei näherer Kontrolle des Firmenautos des Familienunternehmens wurden im Kofferraum drei auffällige Alu-Koffer entdeckt.
Pasquali:
Zitat
Erst auf Nachfrage wurde angegeben, dass darin Silber wäre, das aus zwei Schließfächern stammt.
Die naheliegende Rückfrage der Zöllner, ob auch Gold mitgeführt würde, verneinte die Familie.
Die Familie wurde jedoch Lügen gestraft, als die Beamten...
Lesen Sie im geschlossenen Teil unseres GoMoPa-Artikels auch, wie der von der Unternehmerfamilie engagierte Wiener Finanzstrafanwalt Magister Martin Spornberger die Sache sieht.