
Göttinger Gruppe (Securenta AG)

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Zitat
Göttinger Gruppe - Anlageberaterin haftet auf Schadensersatz
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Engelhard, Busch & Partner
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2008 muss eine Anlageberaterin dem Kläger, der von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, München, vertreten wurde, den Schaden, den der Anleger in Höhe der geleisteten Einzahlungen abzüglich erhaltener Auszahlungen und Steuervorteile erlitten hat, ersetzen.
Der geschädigte Anleger hatte mehrere Beteiligungen an der Göttinger Gruppe gezeichnet. Der Beklagten hatte er vorgeworfen, dass diese Anlagen nicht seinen Anlagezielen entsprachen und er auch nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sei.
Nach Ansicht des Gerichts ist zwischen dem Anleger und der Beraterin ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte hat ihre daraus resultierenden Pflichten verletzt, da die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt war. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Anlageziele des Anlegers vor allem auf eine Anlage zur Altersvorsorge ausgerichtet. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sah das Gericht insbesondere darin, dass es sich bei derartigen Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen um hochriskante Unternehmensbeteiligungen handelt, die kein zur Altersvorsorge geeignetes Anlageprodukt darstellen würden. Außerdem habe die Beklagte auch den Anleger nicht auf diese Risikolage hingewiesen, sondern bei ihm vielmehr die Vorstellung erweckt, dass die Göttinger Gruppe nur in Immobilien investieren würde und dadurch die Substanz gesichert sei.
Wie dieses Urteil belegt, bejahen Gerichte zunehmend auch eine Haftung von Beratern, wenn die Grundsätze der sog. anlegergerechten Beratung nicht beachtet werden, also die persönlichen Verhältnisse, Erfahrungen und Kenntnisse, die Risikobereitschaft und insbesondere die Anlageziele nicht oder fehlerhaft berücksichtigt werden.
Die Entscheidung bedeutet nach Ansicht von Rechtsanwalt Oliver Busch aber auch eine Chance und eine Hoffnung für viele Anleger, die durch Anlagen über die Göttinger Gruppe geschädigt worden sind. In den Insolvenzverfahren der Gesellschaften der Göttinger Gruppe können die Anleger allenfalls eine Quote erwarten, wenn ihre Forderung anerkannt wird. Auch dafür muss aber eine Schadensersatzforderung angemeldet werden, der reine Abschluss des Beteiligungsvertrages begründet keine Insolvenzforderung. Wenn der Anleger allerdings von seinem Berater oder Vermittler fehlerhaft beraten bzw. unzureichend über die Risiken aufgeklärt worden ist, kann er von diesem Schadensersatz in Höhe der geleisteten Zahlungen abzüglich erhaltener Vorteile fordern. Wie das aktuelle Urteil zeigt, ist eine Haftung des Beraters insbesondere dann begründet, wenn die Beteiligungen an der Göttinger Gruppe als zur Altersvorsorge taugliche Anlagen empfohlen wurden oder der Anleger nicht über die hohen Risiken einer derartigen Unternehmensbeteiligung aufgeklärt worden ist.
Oliver Busch
Rechtsanwalt
Securenta - Gläubigerversammlung am 25.03.2008
25. März 2008 um 9.00 Uhr
Dabei wird es um den Bericht des Insolvenzverwalters Knöpfel gehen. Schon im Vorfeld hat er angekündigt, dass er die Ansprüche der über hunderttausend Anleger grundsätzlich nur nachrangig anerkennen will. Das wird vermutlich keine großen praktischen Auswirkungen haben. Wo nichts ist, kann man nichts holen, gleich ob man formell vor- oder nachrangiger Gläubiger ist. Für die Anleger wird es wichtiger sein, ob sie Nachschusszahlungen leisten müssen. Das kann diejenigen treffen, die noch nicht vollständig alle Raten eingezahlt oder aber Ausschüttungen erhalten haben.
25. März 2008 um 9.00 Uhr
Dabei wird es um den Bericht des Insolvenzverwalters Knöpfel gehen. Schon im Vorfeld hat er angekündigt, dass er die Ansprüche der über hunderttausend Anleger grundsätzlich nur nachrangig anerkennen will. Das wird vermutlich keine großen praktischen Auswirkungen haben. Wo nichts ist, kann man nichts holen, gleich ob man formell vor- oder nachrangiger Gläubiger ist. Für die Anleger wird es wichtiger sein, ob sie Nachschusszahlungen leisten müssen. Das kann diejenigen treffen, die noch nicht vollständig alle Raten eingezahlt oder aber Ausschüttungen erhalten haben.
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Anleger sollen bei Göttinger Gruppe-Insolvenz leer ausgehen
Im Insolvenzverfahren der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG, einer Gesellschaft der Göttinger Gruppe, sollen die Anleger offenbar leer ausgehen. Nach Angaben der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg, steht der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel auf dem Standpunkt, dass alle Anleger, die sich an der Göttinger Gruppe/Securenta AG beziehungsweise an den Tochtergesellschaften beteiligt haben, keine Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden können.
„Er begründet das damit, dass der Anleger bei der Göttinger Gruppe wie ein ‚normaler’ Geldgeber zu behandeln sei, der in einer Unternehmenskrise eben auf seine Einlage verzichten müsse“, sagt KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens. Dies sei schlicht und ergreifend ein Skandal: „Es kann nicht sein, dass insolvenz-rechtliche, gläubigerschützende Vorschriften zu Lasten der Anleger ausgelegt werden.“ Letztlich seien alle Anleger tatsächlich Gläubiger der Securenta AG beziehungsweise der Göttinger Gruppe und könnten deshalb Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Aufklärung über das Anlageprodukt verlangen.
Der Insolvenzverwalter führt laut Ahrens die Rechtssprechung zum so genannten „Eigenkapital ersetzenden Darlehen“ ins Feld. Das sind Finanzspritzen, die ein Gesellschafter seinem eigenen oder einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen gewährt, um es in der Krise zu stützen. Es handle sich dabei aber um einen echten unternehmerischen Vorgang, „der mit dem eigentlichen Geldanlageprodukt bei der Göttinger Gruppe/Securenta AG nun überhaupt nichts zu tun hat“.
Für Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, dessen Kanzlei mehrere Hundert Anleger der Göttinger Gruppe vertritt, werden dabei „Äpfel mit Birnen“ verglichen: „Es dürfte sich hier möglicherweise um eine eklatante Gesetzeslücke handeln, da die Anleger der Göttinger Gruppe zwar formal juristisch vergleichbar sind mit so genannten ‚partiarischen Darlehensgebern’, gleichwohl die Anwendung dieser Rechtssprechung dazu führen würde, dass man die Anleger ein zweites Mal im Regen stehen lässt.“
Anleger der Göttinger Gruppe würden quasi gleichgestellt mit Gesellschaftern, die in einer Krise in ihr Unternehmen Geld pumpen. Sie würden behandelt, wie ein Mitunternehmer, der über die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmen kann, wie ein ganz normaler Gesellschafter, der unter Umständen in Kauf nehmen muss, dass sein Kapital letztlich für die Gläubigerbefriedigung drauf geht. „Diese Situation ist aber in keiner Weise mit der von Anlegern vergleichbar“, sagt Rechtsanwalt Ahrens. „Hier ist es Sache der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens, dem Anleger, wenn auch nur quotal, Befriedigung zu verschaffen.“
Unabhängig von der rechtlich schwierigen Frage, ob die Auffassung des Insolvenzverwalters richtig ist, bleibe festzustellen, dass die Anleger der Göttinger Gruppe wieder Mal mit juristischen Spitzfindigkeiten aufs Glatteis geführt werden sollen. Tatsächlich habe keiner der Anleger in irgendeiner Weise beabsichtigt, Mitunternehmer der Göttinger Gruppe oder der Securenta AG zu werden: „Im Gegenteil - die Anleger wollten einfach ihr Geld anlegen, das aufgrund der blumigen Versprechungen der Securenta-Initiatoren und der für sie tätig gewordenen Vermittler nicht nur als absolut sicher dargestellt wurde, sondern vor allem als ein extrem renditeträchtiges Anlagegeschäft.“ In der Vergangenheit habe sich in einer Vielzahl von Fällen gezeigt, dass diese Versprechungen im Nachhinein nichts als Verkäufergerede gewesen sind. „Die Dummen sind wieder mal die Anleger, die Initiatoren der Anlage haben profitiert“, sagt KWAG-Rechtsanwalt Ahrens.
Alle Anleger, die sich mit der Auskunft des Insolvenzverwalters nicht zufrieden geben wollen, sollten prüfen, ob eine Feststellungsklage auf Eintragung ihrer Forderung in der Insolvenztabelle möglich ist. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, den Vermittler der Kapitalanlage in Anspruch zu nehmen. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass eine kurze Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab Kenntnis des Anlegers von Schaden und Person des Schädigers, berücksichtigt werden muss. (ir)
Quelle: FONDS professionell
Kaum Hoffnung für 200.000 Securenta-Anleger - 900 Millionen Euro weg
Im Finanzskandal um die Securenta AG hat sich für die rund 200.000 betroffenen Kleinanleger die Hoffnung auf Rückzahlung ihrer eingezahlten Beträge weitgehend zerschlagen. Von etwa 900 Millionen Euro, die die Hauptgesellschaft der insolventen «Göttinger Gruppe» eingenommen habe, seien nur rund eine Million Euro übrig geblieben, sagte Insolvenzverwalter Peter Knöpfel am 25.03.2008 während einer Gläubigerversammlung in Göttingen. Hinzu komme noch etwas Geld aus Immobilienverkäufen. Mit mehr als zwei bis drei Prozent ihres Geldes könnten die Anleger nicht rechnen.
Mehr - Beck - Aktuell
Im Finanzskandal um die Securenta AG hat sich für die rund 200.000 betroffenen Kleinanleger die Hoffnung auf Rückzahlung ihrer eingezahlten Beträge weitgehend zerschlagen. Von etwa 900 Millionen Euro, die die Hauptgesellschaft der insolventen «Göttinger Gruppe» eingenommen habe, seien nur rund eine Million Euro übrig geblieben, sagte Insolvenzverwalter Peter Knöpfel am 25.03.2008 während einer Gläubigerversammlung in Göttingen. Hinzu komme noch etwas Geld aus Immobilienverkäufen. Mit mehr als zwei bis drei Prozent ihres Geldes könnten die Anleger nicht rechnen.
Mehr - Beck - Aktuell
Zitat
Trotz Insolvenz zahlen Tausende weiter Sparraten
Kaum zu glauben: Obwohl sie abgezockt wurden und die zur „Göttinger Gruppe“ gehörende Securenta AG bereits vor einem Jahr ihre Zahlungsunfähigkeit eingestanden und den Insolvenzantrag gestellt hat, zahlen tausende Anleger aus Unkenntnis über die Pleite des Unternehmens weiter Sparraten ein, obwohl sie dafür im Gegenzug bereits seit Jahren keine Leistung mehr bekommen. Das berichtet das Deutsche Institut für Anlegerschutz (DIAS). Der Grund hierfür sei, dass die Anleger bisher nicht von dem Insolvenzverwalter angeschrieben wurden.
Ob die fehlenden Benachrichtigungen damit zusammenhängen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr für ein Informations-Rundschreiben an die Sparer ausreichten, wie die „Schwäbische Zeitung“ berichtet, oder eher damit, dass der Insolvenzverwalter laut Einschätzung von DIAS-Vorstand Volker Pietsch kein Interesse daran habe, die Privatinvestoren über die wahre Situation aufzuklären, weil sich durch die eingezahlten Gelder die Insolvenzmasse erhöht aus der die Gläubiger befriedigt werden können, wie es in der „Welt“ heißt, sei dahin gestellt, zumal auch ein Mix beider Optionen möglich ist. Anspruch auf eine offizielle Benachrichtigung haben die geprellten Anleger zumindest nicht, denn per Gesetz besitzt der Insolvenzverwalter nur gegenüber den Gläubigern Informationspflichten.
Neuer Insolvenzverwalter am Start
Im Fall der Securenta ist der aktuell eingesetzte Insolvenzverwalter zudem noch relativ neu an Bord: So hat Rolf Rattunde erst vor wenigen Tagen die Nachfolge von Peter Knöpfel angetreten, nachdem das Amtsgericht Göttingen mit Beschluss vom 3. Juni 2008 angeordnet hatte, dass der bisherige Insolvenzverwalter Peter Knöpfel auf seinen Antrag entlassen wird.
Knöpfel hatte sein Amt als Insolvenzverwalter auf eigenen Antrag wegen eines „gestörten Vertrauensverhältnisses“ zu Gläubigern des bankrotten Finanzdienstleisters Securenta hin niedergelegt, nachdem diese ihm wiederholt vorgeworfen hatten, geprellte Anleger zu benachteiligen und die Forderungen der Securenta gegen Dritte nicht mit dem nötigen Elan zu verfolgen. Ein weiterer Vorwurf lautetet zudem, dass Knöpfel die Finanzsituation der Securenta schlechter dargestellt, als sie tatsächlich gewesen sei. Obwohl neu an Bord, dürfte der neue Insolvenzverwalter Rattunde mit der Materie bestens vertraut sein – immerhin wickelt er das Insolvenzverfahren der Muttergesellschaft Göttinger Gruppe ab.
Zitat
105 Millionen Euro Steuerschulden fordert das Finanzamt Göttingen von der zahlungsunfähigen Securenta AG. Doch jetzt sieht es so aus, als ob der Insolvenzverwalter der Skandal-Firma gar Millionen vom Fiskus zurückverlangen könnte. Der Europäische Gerichtshof stärkte die Position des zahlungsunfähigen Finanzdienstleisters.
der ganze [url=http://www.goettinger-tageblatt.de/newsroom/regional/dezentral/goettingenregio/art4264,615557]Beitrag >> klick (Göttinger Tageblatt)[/url]
Das niedersächsische Finanzgericht hatte im Oktober 2006 in einem Musterverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gesandt. Der hat mit Urteil nun entschieden – nach Beurteilung verschiedener Steuerexperten überwiegend zu Gunsten der Securenta. An das Urteil wird das Finanzgericht gebunden sein. Es entscheidet aber wohl erst 2009.
Zitat
Neues vom Securenta-Skandal - Termin für Gläubigerversammlung
Pressemitteilung von: PWB Rechtsanwälte Jena
Nachdem zwei Richter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG für befangen erklärt wurden, hat das AG Göttingen das Verfahren mittlerweile auf einen Rechtspfleger übertragen.
Darüber hinaus wurde der Termin für die Gläubigerversammlung auf Dienstag, 22. Juli 2008, 8.00 Uhr, Amtsgericht Göttingen, vorverlegt. Dies hat am Donnerstag die Rechtsanwaltskanzlei PWB Rechtsanwälte Jena erfahren Die entsprechende Beschlussfassung und Veröffentlichung durch das Insolvenzgericht erfolgt am Montag. PWB Rechtsanwälte vertreten zahlreiche geschädigte Anleger der Securenta AG bzw. der Göttinger Gruppe.
PWB Rechtsanwälte Jena
Kanzlei im „Roten Turm“
Bis zu 120.000 Anleger wurden um ihr Geld gebracht. Rund eine Milliarde Euro sind „verpulvert“ worden, so der Insolvenzverwalter. Aber nur etwa 20.000 Betroffene haben bisher ihre Ansprüche angemeldet.
Im Interview, das im aktuellen Investmentmagazin „BeteiligungsAnleger“ erschienen ist, gibt Rechtsanwalt Jörn Diercks Tipps und Einschätzungen zum Securenta-Finanzskandal.
Hier der Wortlaut:
Im Interview, das im aktuellen Investmentmagazin „BeteiligungsAnleger“ erschienen ist, gibt Rechtsanwalt Jörn Diercks Tipps und Einschätzungen zum Securenta-Finanzskandal.
Hier der Wortlaut:
Zitat
Milliardenspiel um die Altersvorsorge - Ansprüche sofort anmelden:
Die Göttinger Gruppe hatte im großen Stil so genannte atypische stille Beteiligungen, die „Securente“, als Steuersparmodell und Altersvorsorge angeboten. Bis zu 120.000 Anleger wurden um ihr Geld gebracht, ein Insolvenzverwalter wurde abgelöst, Verbraucherschutzverbände raten den Geschädigten, nichts zu unternehmen, nur 20.000 von ihnen haben bisher ihre Ansprüche angemeldet – es geht um viel Geld, um eine Milliarde Euro.
Einer der größten bundesdeutschen Finanzskandale geht in eine neue Runde: Im Juni 2007 wurde gegen die Securenta AG, Hauptgesellschafter des Finanzkonzern Göttinger Gruppe, das Insolvenzverfahren eröffnet. Tausende geprellter Anleger hofften, einen Teil ihrer Altersvorsorge zurück zu erhalten. Jetzt wurde bekannt, dass lediglich ein Bruchteil des eingezahlten Geldes in der Insolvenzmasse verfügbar ist. Wie der Insolvenzverwalter bei einer Gläubigerversammlung Ende März im Amtsgericht Göttingen mitteilte, sollen lediglich noch etwa eine Million Euro übrig sein. Dazu kämen noch etwa zwei Millionen Euro aus dem beschlossenen Verkauf von Immobilien. Von den rund einer Milliarde eingenommen Euro sollen mehr als die Hälfte für Vertriebskosten – Beraterprovisionen und Hochglanzbroschüren – verbraucht worden sein. Die Anleger müssen sogar fürchten, ihrerseits mit finanziellen Forderungen konfrontiert zu werden.
Ein Gespräch mit dem Göttinger Rechtsanwalt Jörn Diercks, der rund 1.000 betroffene Anleger vertritt.
Was kann der Anleger derzeit überhaupt tun?
Er muss seine Forderungen ordnungsgemäß anmelden – das ist das Wichtigste. Die Materie ist natürlich hoch kompliziert, weil es eben Insolvenzrecht ist, noch dazu mit der Besonderheit und Problematik stiller Gesellschaften, atypischer stiller Gesellschaften. Aber das Entscheidende ist, um die Verjährung auf jeden Fall zu hemmen, seine Ansprüche geltend zu machen. Die Forderungen müssen als Schadenersatzforderung im Range eines normalen Insolvenzgläubigers angemeldet werden. Sie müssen begründet und mit entsprechenden Unterlagen belegt werden, und zwar in Höhe der Schadensposition.
Aber die Verbraucherschutzverbände haben doch gerade geraten, nichts zu unternehmen.
Das Falscheste, was man machen kann, ist, nichts zu tun. Im Normalfall betreibt der Insolvenzverwalter Kommunikation. Er schreibt die Anleger an, er prüft die Angelegenheit, er kommt zu dieser oder jener Summe. Diese Forderung bekommt der Gläubiger gutgeschrieben. Das ist Kommunikation. Bisher gab es im vorliegenden Insolvenzverfahren praktisch keinerlei Kommunikation. Wir kannten ein Jahr nicht den Sachstand.
Bei seinem Nachfolger Rattunde müssen wir jetzt sehen, wie er die Angelegenheit handhabt.
Wie kommen dann solche Ratschläge zustande, die eigentlich den geprellten Anlegern schaden?
Das ist jetzt meine 20. Insolvenz, die ich betreue, aber so was habe ich noch nie erlebt. Der nun abgesetzte Insolvenzverwalter hat rund 20.000 angemeldete Forderungen bekommen. Diese 20.000 Anmeldungen sind aber nur als nachrangige Insolvenzforderung registriert worden - in Form eines Auseinandersetzungsguthabens.
Die Anleger wollen Schadensersatz – Schadensersatz für Betrug beim Vertragsabschluss. Das wäre eine ganz normale Insolvenzforderung nach Paragraph 38 und nicht nachrangig. Das versucht unsere Kanzlei nun durchzusetzen.
Dieses Insiderwissen haben die Anleger und Gläubiger nicht. Sie vertrauen oft auf die Empfehlungen der Verbraucherschutzverbände.
Diese begründen ihren Rat damit, dass sie hehre Vorstellungen von unserem Rechtssystem und der Objektivität einzelner Institutionen haben. Bei diesem Verfahren ist es aber ganz anders. Bei einer normal gestalteten Insolvenz gebe ich allen Verbraucherschutzzentralen recht. Da braucht man keinen Anwalt. Wir haben hier aber merkwürdige gerichtliche Geschichten gehabt. Bei einer solchen Konstellation ist nicht zu raten, tu mal nichts. Im Fall der Securenta muss man sagen: Melde deine Ansprüche an und lass dich von einem fachkundigen Anwalt vertreten.
Mit dem jetzigen Insolvenzverwalter läuft es besser?
Rechtsanwalt Rattunde hat zwar schon signalisiert, er werde wohl die Anleger als normale Insolvenzgläubiger akzeptieren. Da hätten wir einen großen Schritt gemacht. Aber bei allem Weiteren hält er sich bedeckt. Es ist auch noch nicht sicher, dass es so kommt. Auch wenn jüngste Pressemeldungen davon sprechen, er werde keine Lastschriften mehr von den Anlegern einziehen. Alles in diesem Verfahren, in dem es ja um so viel Geld geht – immerhin stehen eine Milliarde Euro im Raum, ist offen.
Gleichwohl haben wir eine Insolvenzmasse von nur ein paar Millionen. Das ist verschwindend gering. Und weiter steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter von den Anlegern Geld fordert, zum Beispiel Ausgleichszahlungen oder Nachschüsse.
Welche Schritte stehen nun an? Welche Chancen haben die Anleger?
Als nächstes brauchen wir eine Gläubigerversammlung, in der Weisungen an den Insolvenzverwalter getroffen werden müssen, damit er gewisse Maßnahmen ergreift. Wir müssen den aktuellen Sachstand wissen, auch was etwaige Forderungen seitens der Finanzbehörden, die 100 Millionen Euro angemeldet haben, betrifft. Wir müssen einen Gläubigerausschuss wählen, indem alle Vertreter der Anleger ausgewogen präsent sein müssen – zum Schutz aller Anleger. Wir müssen genau wissen, welche finanzielle Masse noch verfügbar ist. Wir brauchen Beschlüsse, dass keine Belastungen auf unsere Mandanten zukommen, also keine Rückforderungen. Es muss alles unter den Schadensersatzgesichtspunkten abgewickelt werden. Darüber hinaus prüfen wir, Schadensersatz vom früheren Insolvenzverwalter zu fordern. Er hat, aus unserer Sicht, zu Lasten der Masse gehandelt.
Ich bin überzeugt, dass die Anleger in einem ausgewogen besetzten Gläubigerausschuss die einzige Chance haben, noch größeren Schaden für sich abwenden zu können. Aber dazu müssen möglichst viele Anleger ihre Forderungen anmelden und aktiv werden.
Klarstellung zum Verhalten einiger Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren der Göttinger Gruppe
Pressemitteilung von: PWB Rechtsanwälte Jena
PWB Rechtsanwälte Jena distanzieren sich vom Verhalten angeblicher Anlegerschutz-Anwälte aus Jena, die im Fall der Göttinger Gruppe/Securenta AG bewusst eine Klageabweisung in Kauf genommen haben.
Jena/Göttingen, den 12.8.2008. „Wir distanzieren uns ausdrücklich von dem Verhalten einiger so genannter Anlegerschutz-Anwälte, die vor dem Landgericht Göttingen im Zusammenhang mit Klagen gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Göttinger Gruppe offensichtlich bewusst eine Klageabweisung durch ein Versäumnisurteil in Kauf genommen haben, um mehr Geld zu kassieren. Ein solches Verhalten schadet dem Ruf aller Anwälte, die sich um die Rechte der geschädigter Anleger kümmern“, betont Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer, PWB Rechtsanwälte Jena.
Auch das Göttinger Tageblatt schrieb am 8. August 2008 von einem „denkwürdigen Auftritt“ des Kläger-Anwalts aus Jena und wies darauf hin, dass ein solches Verhalten vor Gericht „Flucht in die Säumnis“ genannt wird und der Anwalt am Ende – durch Einspruch und neuem Termin- mehr kassieren würde. „Nachdem unsere Kanzlei mehrere hundert geschädigte Anleger der Göttinger Gruppe vertritt, sehen wir uns gezwungen, darauf hinzuweisen, dass dies nicht durch unsere Kanzlei erfolgt ist und wir weder ein Versäumnisurteil erhalten haben noch dies unsererseits planen“, erklärt Beyer. „Wir arbeiten im Interesse unserer Mandanten, nicht im Interesse des Geldbeutels!“
PWB Rechtsanwälte Jena
Kanzlei im „Roten Turm“
Löbdergraben 11a
07743 Jena
Pressemitteilung von: PWB Rechtsanwälte Jena
PWB Rechtsanwälte Jena distanzieren sich vom Verhalten angeblicher Anlegerschutz-Anwälte aus Jena, die im Fall der Göttinger Gruppe/Securenta AG bewusst eine Klageabweisung in Kauf genommen haben.
Jena/Göttingen, den 12.8.2008. „Wir distanzieren uns ausdrücklich von dem Verhalten einiger so genannter Anlegerschutz-Anwälte, die vor dem Landgericht Göttingen im Zusammenhang mit Klagen gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Göttinger Gruppe offensichtlich bewusst eine Klageabweisung durch ein Versäumnisurteil in Kauf genommen haben, um mehr Geld zu kassieren. Ein solches Verhalten schadet dem Ruf aller Anwälte, die sich um die Rechte der geschädigter Anleger kümmern“, betont Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer, PWB Rechtsanwälte Jena.
Auch das Göttinger Tageblatt schrieb am 8. August 2008 von einem „denkwürdigen Auftritt“ des Kläger-Anwalts aus Jena und wies darauf hin, dass ein solches Verhalten vor Gericht „Flucht in die Säumnis“ genannt wird und der Anwalt am Ende – durch Einspruch und neuem Termin- mehr kassieren würde. „Nachdem unsere Kanzlei mehrere hundert geschädigte Anleger der Göttinger Gruppe vertritt, sehen wir uns gezwungen, darauf hinzuweisen, dass dies nicht durch unsere Kanzlei erfolgt ist und wir weder ein Versäumnisurteil erhalten haben noch dies unsererseits planen“, erklärt Beyer. „Wir arbeiten im Interesse unserer Mandanten, nicht im Interesse des Geldbeutels!“
PWB Rechtsanwälte Jena
Kanzlei im „Roten Turm“
Löbdergraben 11a
07743 Jena
Am Donnerstag hat das Göttinger Landgericht die ersten sechs Schadenersatzklagen von geprellten Anlegern gegen die Securenta AG, Tochter und Herzstück des Finanzkonzerns, abgewiesen.
Die Klagen gegen einen ehemaligen Vorstand der Gesellschaft seien nicht konkret genug für eine Verurteilung, sagte eine Sprecherin des Gerichts.
Kritiker monieren, die Klagen hätten von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, die Anwälte hätten über Gebühren nur noch einmal Kasse mit den Anlegern machen wollen.
Ein Zeitungsartikel hat geprellte Anleger verwirrt. Darin wurde einer Anwaltskanzlei vorgeworfen, zu Lasten ihrer Mandanten Gebühren zu schinden.
Werfe ich schlechtem Geld gutes hinterher? Das fragen sich viele geprellte Anleger, wenn sie überlegen, mithilfe eines Anwalts die Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen. Kein Wunder, dass Anleger der Göttinger Gruppe von einer Meldung in einer Göttinger Tageszeitung aufgeschreckt wurden. Anwälten wurde darin vorgeworfen, sie würden in Sachen Göttinger Gruppe Gebühren schinden.
Was war passiert?
Anwälte der Kanzlei Müller Boon Dersch aus Jena haben beim Landgericht Göttingen rund 1500 Haftungsklagen gegen zwei ehemalige Manager der Göttinger eingereicht. Mit den so genannten Durchgriffsklagen wollen die Anwälte erreichen, dass die beiden ehemaligen Mitglieder der Unternehmensführung mit ihrem privaten Vermögen für die entstandenen Schäden haften.
In einer mündlichen Verhandlung für acht der Verfahren am 7. August 2008 stellten die Jenaer Anwälte aber keinen Antrag im Namen ihrer Mandanten. Dadurch führten die Anwälte bewusst herbei, dass die Klage von dem verhandelnden Richter als unbegründet abgewiesen wurde. Juristen nennen diese Taktik "Flucht in die Säumnis". Die Anwälte können jetzt Einspruch gegen die Säumnisurteile einlegen und dann findet ein neuer Verhandlungstermin statt.
Den Juristen wurde vorgeworfen, mit diesem Verhalten doppelt kassieren zu wollen – zunächst Gebühren für die erste Verhandlung am 7. August und dann ein zweites Mal für den neu anberaumten Verhandlungstermin.
Die Anwälte wehren sich entschieden gegen diesen Vorwurf. Das Vorgehen sei aus taktischen Gründen gewählt worden, weil der Richter eine beantragte Fristverlängerung abgelehnt habe, sagt Ralf Böhm von der Jenaer Kanzlei: "Wir verdienen damit kein Geld."
Klaus-Dieter Mack, Rechtsexperte, will zwar das Verhalten der Anwälte in dem konkreten Fall nicht kommentieren, bestätigt aber indirekt deren Erklärung. Ganz allgemein gelte: "Die Flucht in die Säumnis ist meist eine taktische Maßnahme, um Zeit zu gewinnen. Rechtsanwälten entsteht so kein finanzieller Vorteil, weil sie dafür keine Gebühren berechnen können, es sei denn, sie treffen Sonderabsprachen mit Mandanten." Anwälte, so der Experte, wenden die Flucht in die Säumnis meist an, wenn sie in der Verhandlung unvorbereitet mit neuen Erkenntnissen konfrontiert werden.
Die vor dem Landgericht Göttingen verhandelten Klagen richteten sich gegen Erwin Zacharias und Bodo Steffens. Erwin Zacharias gehört zu den Gründern der Göttinger Gruppe und saß zuletzt im Aufsichtsrat des betrügerischen Finanzkonzerns. Zacharias war nach dem Zusammenbruch der Göttinger Gruppe wegen Steuerhinterziehung gesucht und zunächst verschwunden, wurde aber im Juli 2007 auf der Flucht am Amsterdamer Flughafen Schiphol von der dortigen Polizei gefasst und den deutschen Behörden übergeben. Er war auf dem Weg nach Kanada.
"Der Insolvenzverwalter hat eindringlich davor gewarnt, juristisch gegen die ehemaligen Vorstände vorzugehen - die haben sich bereits vor Jahren aus der persönlichen Haftung begeben", sagt Volker Pietsch, Chef des Deutschen Instituts für Anlegerschutz.
"Anwälte, die trotzdem klagen, müssen sich nicht wundern, wenn ihnen vorgeworfen wird, dass sie nicht die Interessen der Anleger im Blick haben, sondern ihr eigenes wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht."
Quelle: SZ
Die Klagen gegen einen ehemaligen Vorstand der Gesellschaft seien nicht konkret genug für eine Verurteilung, sagte eine Sprecherin des Gerichts.
Kritiker monieren, die Klagen hätten von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, die Anwälte hätten über Gebühren nur noch einmal Kasse mit den Anlegern machen wollen.
Ein Zeitungsartikel hat geprellte Anleger verwirrt. Darin wurde einer Anwaltskanzlei vorgeworfen, zu Lasten ihrer Mandanten Gebühren zu schinden.
Werfe ich schlechtem Geld gutes hinterher? Das fragen sich viele geprellte Anleger, wenn sie überlegen, mithilfe eines Anwalts die Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen. Kein Wunder, dass Anleger der Göttinger Gruppe von einer Meldung in einer Göttinger Tageszeitung aufgeschreckt wurden. Anwälten wurde darin vorgeworfen, sie würden in Sachen Göttinger Gruppe Gebühren schinden.
Was war passiert?
Anwälte der Kanzlei Müller Boon Dersch aus Jena haben beim Landgericht Göttingen rund 1500 Haftungsklagen gegen zwei ehemalige Manager der Göttinger eingereicht. Mit den so genannten Durchgriffsklagen wollen die Anwälte erreichen, dass die beiden ehemaligen Mitglieder der Unternehmensführung mit ihrem privaten Vermögen für die entstandenen Schäden haften.
In einer mündlichen Verhandlung für acht der Verfahren am 7. August 2008 stellten die Jenaer Anwälte aber keinen Antrag im Namen ihrer Mandanten. Dadurch führten die Anwälte bewusst herbei, dass die Klage von dem verhandelnden Richter als unbegründet abgewiesen wurde. Juristen nennen diese Taktik "Flucht in die Säumnis". Die Anwälte können jetzt Einspruch gegen die Säumnisurteile einlegen und dann findet ein neuer Verhandlungstermin statt.
Den Juristen wurde vorgeworfen, mit diesem Verhalten doppelt kassieren zu wollen – zunächst Gebühren für die erste Verhandlung am 7. August und dann ein zweites Mal für den neu anberaumten Verhandlungstermin.
Die Anwälte wehren sich entschieden gegen diesen Vorwurf. Das Vorgehen sei aus taktischen Gründen gewählt worden, weil der Richter eine beantragte Fristverlängerung abgelehnt habe, sagt Ralf Böhm von der Jenaer Kanzlei: "Wir verdienen damit kein Geld."
Klaus-Dieter Mack, Rechtsexperte, will zwar das Verhalten der Anwälte in dem konkreten Fall nicht kommentieren, bestätigt aber indirekt deren Erklärung. Ganz allgemein gelte: "Die Flucht in die Säumnis ist meist eine taktische Maßnahme, um Zeit zu gewinnen. Rechtsanwälten entsteht so kein finanzieller Vorteil, weil sie dafür keine Gebühren berechnen können, es sei denn, sie treffen Sonderabsprachen mit Mandanten." Anwälte, so der Experte, wenden die Flucht in die Säumnis meist an, wenn sie in der Verhandlung unvorbereitet mit neuen Erkenntnissen konfrontiert werden.
Die vor dem Landgericht Göttingen verhandelten Klagen richteten sich gegen Erwin Zacharias und Bodo Steffens. Erwin Zacharias gehört zu den Gründern der Göttinger Gruppe und saß zuletzt im Aufsichtsrat des betrügerischen Finanzkonzerns. Zacharias war nach dem Zusammenbruch der Göttinger Gruppe wegen Steuerhinterziehung gesucht und zunächst verschwunden, wurde aber im Juli 2007 auf der Flucht am Amsterdamer Flughafen Schiphol von der dortigen Polizei gefasst und den deutschen Behörden übergeben. Er war auf dem Weg nach Kanada.
"Der Insolvenzverwalter hat eindringlich davor gewarnt, juristisch gegen die ehemaligen Vorstände vorzugehen - die haben sich bereits vor Jahren aus der persönlichen Haftung begeben", sagt Volker Pietsch, Chef des Deutschen Instituts für Anlegerschutz.
"Anwälte, die trotzdem klagen, müssen sich nicht wundern, wenn ihnen vorgeworfen wird, dass sie nicht die Interessen der Anleger im Blick haben, sondern ihr eigenes wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht."
Quelle: SZ
RA Göddecke
inaktiv
Securenta Göttinger AG - Neues aus Göttingen
Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG: Neues aus Göttingen – Versammlung soll über Gremium für Gläubiger entscheiden
Mitte Oktober 2008 werden die Anleger und weitere Gläubiger der Securenta AG erfahren, wie es um ihre Forderungen steht. Insolvenzverwalter Prof. Rolf Rattunde (Berlin) wird detailliert zur aktuellen Vermögenslage berichten. Für die Gläubiger geht es außerdem um die Poleposition – den Gläubigerausschuss.
Am 14. Oktober 2008 um 9.00 Uhr sollen sich die Gläubiger ein drittes Mal in Göttingen treffen – nicht nur, um weitere Einzelheiten aus der Vergangenheit des Finanzkonzerns zu erfahren. Mit Spannung wird Antwort auf die Frage erwartet, was aus dem Verkauf der restlichen Immobilien zu Gunsten der Schar enttäuschter Anleger und anderer berechtigter Forderungsinhaber geworden ist.
Wichtig ist auch die anstehende Entscheidung, ob ein Gläubigerausschuss eingerichtet wird und ob unzufriedene Anleger mit ihren Interessen angemessen repräsentiert werden. Bislang sperrten sich vor allem die Stadt Göttingen und das Finanzamt Göttingen dagegen, dass ein solcher Gläubigerausschuss gebildet wird. Für ein solches Gremium spricht, dass die Anleger als Geldgeber nicht nur das Recht haben, genau zu wissen, wie ihre Einlagen verwendet worden sind, sondern auch, wie es weiter geht, damit sie später wenigstens einen Teil ihres Schadens ersetzt erhalten.
Die Aufgabe des Gläubigerausschusses ist in etwa mit dem eines Beirats zu vergleichen. Er soll das Insolvenzverfahren überwachen, bei wichtigen Punkten mitentscheiden und den Insolvenzverwalter bei seinen Aufgaben unterstützen.
Für die Anleger, die ihre Forderungen als Schadensersatzforderungen bereits bei dem „alten“ Insolvenzverwalter Peter Knöpfel anmeldet haben, ist es nicht erforderlich, dieses Prozedere nochmals bei dem neuen Verwalter Prof. Rattunde zu wiederholen. Das hat das Amtsgericht Göttingen in seinem aktuellen Bescheid bekannt gegeben.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Die Zeit ist für Entscheidungen reif, um das Insolvenzverfahren auf das Gleis für eine ordentliche Abwicklung zu setzen. Gewisse Weichenstellungen dafür sollten mit dem zu bildenden Gläubigerausschuss abgesprochen werden – hierfür hat sich die KANZLEI GÖDDECKE schon seit Bekanntwerden der Pleite im Sinne der Investoren eingesetzt.
Anleger, die ihre Forderung noch ordnungsgemäß anmelden wollen, können mit diesem Formular die KANZLEI GÖDDECKE beauftragen: Formblatt (pdf-Datei).
http://www.securenta.rechtinfo.de/conten…tragVOMA_GV.pdf
Quelle: Amtsgericht Göttingen (AG Göttingen) Beschluss vom 18. August 2008, Az 74 IN 222/07
25. August 2008 (Hartmut Göddecke)
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Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG: Gläubigerversammlung mit Hoffnungsschimmer
kapital-rechtinfo/archiv/texte
Mitte Oktober 2008 werden die Anleger und weitere Gläubiger der Securenta AG erfahren, wie es um ihre Forderungen steht. Insolvenzverwalter Prof. Rolf Rattunde (Berlin) wird detailliert zur aktuellen Vermögenslage berichten. Für die Gläubiger geht es außerdem um die Poleposition – den Gläubigerausschuss.
Am 14. Oktober 2008 um 9.00 Uhr sollen sich die Gläubiger ein drittes Mal in Göttingen treffen – nicht nur, um weitere Einzelheiten aus der Vergangenheit des Finanzkonzerns zu erfahren. Mit Spannung wird Antwort auf die Frage erwartet, was aus dem Verkauf der restlichen Immobilien zu Gunsten der Schar enttäuschter Anleger und anderer berechtigter Forderungsinhaber geworden ist.
Wichtig ist auch die anstehende Entscheidung, ob ein Gläubigerausschuss eingerichtet wird und ob unzufriedene Anleger mit ihren Interessen angemessen repräsentiert werden. Bislang sperrten sich vor allem die Stadt Göttingen und das Finanzamt Göttingen dagegen, dass ein solcher Gläubigerausschuss gebildet wird. Für ein solches Gremium spricht, dass die Anleger als Geldgeber nicht nur das Recht haben, genau zu wissen, wie ihre Einlagen verwendet worden sind, sondern auch, wie es weiter geht, damit sie später wenigstens einen Teil ihres Schadens ersetzt erhalten.
Die Aufgabe des Gläubigerausschusses ist in etwa mit dem eines Beirats zu vergleichen. Er soll das Insolvenzverfahren überwachen, bei wichtigen Punkten mitentscheiden und den Insolvenzverwalter bei seinen Aufgaben unterstützen.
Für die Anleger, die ihre Forderungen als Schadensersatzforderungen bereits bei dem „alten“ Insolvenzverwalter Peter Knöpfel anmeldet haben, ist es nicht erforderlich, dieses Prozedere nochmals bei dem neuen Verwalter Prof. Rattunde zu wiederholen. Das hat das Amtsgericht Göttingen in seinem aktuellen Bescheid bekannt gegeben.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Die Zeit ist für Entscheidungen reif, um das Insolvenzverfahren auf das Gleis für eine ordentliche Abwicklung zu setzen. Gewisse Weichenstellungen dafür sollten mit dem zu bildenden Gläubigerausschuss abgesprochen werden – hierfür hat sich die KANZLEI GÖDDECKE schon seit Bekanntwerden der Pleite im Sinne der Investoren eingesetzt.
Anleger, die ihre Forderung noch ordnungsgemäß anmelden wollen, können mit diesem Formular die KANZLEI GÖDDECKE beauftragen: Formblatt (pdf-Datei).
http://www.securenta.rechtinfo.de/conten…tragVOMA_GV.pdf
Quelle: Amtsgericht Göttingen (AG Göttingen) Beschluss vom 18. August 2008, Az 74 IN 222/07
25. August 2008 (Hartmut Göddecke)
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Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG: Gläubigerversammlung mit Hoffnungsschimmer
kapital-rechtinfo/archiv/texte
Der Insolvenzverwalter Rattunde wird die Immobilien der Securenta freihändig verkaufen und mit dem verbleibenden Verkaufserlös das Insolvenzverfahren fortzuführen. Die Frage, ob am Ende des Verfahrens eine Insolvenzquote ausgezahlt wird, hängt nach Aussage von Rattunde maßgeblich von dem Ausgang der Steuerstreitigkeiten der Securenta AG mit dem Finanzamt und der Stadt Göttingen ab. Würde die Insolvenzschuldnerin obsiegen, stünde ihr eine Steuerrückerstattung in großem Umfang zu. Das niedersächsische Finanzgericht hatte im Oktober 2006 in einem Musterverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gesandt. Dieser hat nun überwiegend zu Gunsten der Securenta AG entschieden. An das Urteil wird das Finanzgericht gebunden sein. Die Entscheidung wird dann 2009 erwartet
** Auszug: Pressemeldung - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
** Auszug: Pressemeldung - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Insolvent der Securent / Göttinger Gruppe
Es wurde soviel zur SECURENT und der GÖTTINGER GRUPPE im Internet geschrieben, nur was trifft davon zu?
Deshalb die Fragen an die Experten:
Wurde die Insolvent der SECURENT bereits festgestellt ODER läuft noch die Prüfung ob das Unternehmen Insolvent ist?
Ist es richtig da das Finanzamt Göttingen seit Jahren das Steuerguthaben an die SECURENT ausgezahlt hat?
Angeblich soll vom Europäischen Gerichtshof festgestellt wurden sein das dass Finanzamt einen zweistelligen Millionenbetragen zahlen muss.
Die Göttinger Gruppe mit der SECURENT wurde doch von den Behörden geprüft und angeblich für gut befunden.
Kommt da nicht sogar eine Staatshaftung in Betracht?
Deshalb die Fragen an die Experten:
Wurde die Insolvent der SECURENT bereits festgestellt ODER läuft noch die Prüfung ob das Unternehmen Insolvent ist?
Ist es richtig da das Finanzamt Göttingen seit Jahren das Steuerguthaben an die SECURENT ausgezahlt hat?
Angeblich soll vom Europäischen Gerichtshof festgestellt wurden sein das dass Finanzamt einen zweistelligen Millionenbetragen zahlen muss.
Die Göttinger Gruppe mit der SECURENT wurde doch von den Behörden geprüft und angeblich für gut befunden.
Kommt da nicht sogar eine Staatshaftung in Betracht?
Urteil gegen Vermittler der Securenta AG rechtskräftig
OLG Stuttgart weist Berufung einstimmig als unbegründet zurück
Die Berufung des beklagten Vermittlers gegen das von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni (Stuttgart) erstrittenen Urteils des Landgericht Ulm vom 01.08.2008 (AZ: 3 O 41/08) ist durch einstimmigen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.02.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Somit ist das Urteil des Landgerichts Ulm rechtskräftig.
Mit diesem Urteil erreichte der klagende Anleger die komplette Rückerstattung seiner in der Vergangenheit an die Securenta AG geleisteter Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Gleichzeitig wurde der beklagte Vermittler verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diesen durch die Zeichnung der Beteiligung an der (ursprünglichen) Langenbahn AG entstanden sind und noch entstehen werden, zu befreien.
Der Kläger muss sich auch auf seinen Schadenersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen, da nach Ansicht des LG Ulm der Kläger die ihm zufließenden Schadenersatzleistungen wiederum als Einkünfte aus der betreffenden Einkommensart zu versteuern hat.
Dem Kläger wurde - wie bei diesen Beteiligungen üblich - diese Anlage als sichere zusätzliche Altersvorsorge angepriesen. Bemerkenswert an der Aussage des beklagten Vermittlers war insbesondere, dass dieser selbst im Rahmen von so genannten Schulungsveranstaltungen der festen Überzeugung gewesen ist, dass die von ihm angepriesene stille Beteiligung auch im Vergleich mit einem Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung als "das Sicherste was es gab" anpries, obwohl er von dem Wunsch des Klägers wusste, für sein Alter vorzusorgen.
Nach Ansicht des LG Ulm, hier bestätigt jetzt durch das OLG Stuttgart, waren auch die schriftlichen Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht geeignet, die mündlichen Angaben des Beklagten zu relativieren.
Dem stehe bereits entgegen, dass dort mit der mündelsicheren Anlage ein Begriff verwendet wird, der dem juristischen Laien in der Regel nicht verständlich ist und er zudem das Risiko des Totalverlustes der investierten Gelder nicht zwingend umfasst.
Selbst wenn daher die dem Kläger überlassenen Unterlagen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht hätten, würden diese Hinweise hinter den davon abweichenden Darstellungen des Beklagten im Beratungsgespräch zurücktreten.
Nach alledem bedurfte es nach richtiger Ansicht des LG Ulm somit keine Entscheidung darüber, ob der Beklagte dem Kläger - rechtzeitig - vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung einen Emissionsprospekt übergeben hat oder nicht.
Auch diese Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtssprechung zum Themenkomplex atypisch stiller Beteiligungen und kann ohne weiteres auf weitere Beteiligungsgesellschaften wie z.B. der Südwest Finanz Vermittlung (Zweite, Dritte) AG, Frankonia (Deltoton AG), der Akkura Kapitalmanagement AG, der Deinböck AG, der Analysis-Finanz GmbH, der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH oder der EURO-Gruppe uvm. angewandt werden.
(Pressemitteilung von: Patrick M. Z)
OLG Stuttgart weist Berufung einstimmig als unbegründet zurück
Die Berufung des beklagten Vermittlers gegen das von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni (Stuttgart) erstrittenen Urteils des Landgericht Ulm vom 01.08.2008 (AZ: 3 O 41/08) ist durch einstimmigen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.02.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Somit ist das Urteil des Landgerichts Ulm rechtskräftig.
Mit diesem Urteil erreichte der klagende Anleger die komplette Rückerstattung seiner in der Vergangenheit an die Securenta AG geleisteter Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Gleichzeitig wurde der beklagte Vermittler verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diesen durch die Zeichnung der Beteiligung an der (ursprünglichen) Langenbahn AG entstanden sind und noch entstehen werden, zu befreien.
Der Kläger muss sich auch auf seinen Schadenersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen, da nach Ansicht des LG Ulm der Kläger die ihm zufließenden Schadenersatzleistungen wiederum als Einkünfte aus der betreffenden Einkommensart zu versteuern hat.
Dem Kläger wurde - wie bei diesen Beteiligungen üblich - diese Anlage als sichere zusätzliche Altersvorsorge angepriesen. Bemerkenswert an der Aussage des beklagten Vermittlers war insbesondere, dass dieser selbst im Rahmen von so genannten Schulungsveranstaltungen der festen Überzeugung gewesen ist, dass die von ihm angepriesene stille Beteiligung auch im Vergleich mit einem Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung als "das Sicherste was es gab" anpries, obwohl er von dem Wunsch des Klägers wusste, für sein Alter vorzusorgen.
Nach Ansicht des LG Ulm, hier bestätigt jetzt durch das OLG Stuttgart, waren auch die schriftlichen Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht geeignet, die mündlichen Angaben des Beklagten zu relativieren.
Dem stehe bereits entgegen, dass dort mit der mündelsicheren Anlage ein Begriff verwendet wird, der dem juristischen Laien in der Regel nicht verständlich ist und er zudem das Risiko des Totalverlustes der investierten Gelder nicht zwingend umfasst.
Selbst wenn daher die dem Kläger überlassenen Unterlagen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht hätten, würden diese Hinweise hinter den davon abweichenden Darstellungen des Beklagten im Beratungsgespräch zurücktreten.
Nach alledem bedurfte es nach richtiger Ansicht des LG Ulm somit keine Entscheidung darüber, ob der Beklagte dem Kläger - rechtzeitig - vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung einen Emissionsprospekt übergeben hat oder nicht.
Auch diese Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtssprechung zum Themenkomplex atypisch stiller Beteiligungen und kann ohne weiteres auf weitere Beteiligungsgesellschaften wie z.B. der Südwest Finanz Vermittlung (Zweite, Dritte) AG, Frankonia (Deltoton AG), der Akkura Kapitalmanagement AG, der Deinböck AG, der Analysis-Finanz GmbH, der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH oder der EURO-Gruppe uvm. angewandt werden.
(Pressemitteilung von: Patrick M. Z)
Securenta AG - Insolvenzanfechtung - Klage des Insolvenzverwalters Prof. Rattunde durch LG Bautzen abgewiesen
Eine Vielzahl von Anlegern hat in der Vergangenheit Schadensersatzforderungen gegen die Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Göttinger Gruppe) gerichtlich durchsetzen können. Die Securenta AG erfüllte diese im Rahmen eines Vergleichs oder durch Urteil titulierten Forderungen in der Regel erst auf unmittelbaren Druck durch angedrohte bzw. eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Nachdem in der Folge über das Vermögen der Securenta AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter Prof. Rattunde in mehreren tausend Fällen diese Zahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO angefochten und Klage erhoben. Die ohnehin geschädigten Anleger sahen sich nunmehr der Gefahr ausgesetzt, die erstrittenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter wieder herausgeben zu müssen.
In einem kürzlich verkündeten Berufungsurteil des Landgerichts Bautzen, Az.: 1 S 67/11, wurde der Anspruch des klagenden Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO für unbegründet erachtet. Vorangegangen war eine klageabweisende Entscheidung in erster Instanz.
Das Gericht hatte insbesondere darüber zu entscheiden, ob der Anleger zum Zeitpunkt der Erfüllung der titulierten Forderung an ihn Kenntnis von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Securenta AG hatte. In diesem Fall wäre die erfolgte Zahlung anfechtbar gewesen, da insoweit gemäß § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis des Anlegers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird.
Eine derartige Kenntnis des Anlegers von der Zahlungsunfähigkeit der Securenta AG hat das Gericht im entschiedenen Fall nicht für gegeben erachtet.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es aus, wenn dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt sind, aus denen sich der Zahlungsunfähigkeitstatbestand ergibt. Diese Umstände hätten indes aus Sicht des Anfechtungsgegners objektiv zwingend und ohne vernünftigen Zweifel die Erkenntnis begründen müssen, dass die Securenta AG den wesentlichen Teil ihrer Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllen vermochte. Allein die Tatsache, dass die Securenta AG die titulierte Forderung zunächst nicht (freiwillig), sondern erst unter Druck eines Zwangsvollstreckungsverfahrens unmittelbar vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfüllte, lässt einen objektiv zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nicht zu. Ebenso wenig vermag die (geringe) Höhe der titulierten Forderung im Verhältnis zur Größe des Unternehmens ein objektiv zwingendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit begründen. Letztlich kommen andere Erklärungen für das damalige Zahlungsverhalten der Securenta AG in Betracht.
Diese Begründung ist überzeugend. Angesichts der Vielzahl noch anhängiger Verfahren bleibt es indes abzuwarten, ob sich diese rechtlich zutreffende Auffassung durchsetzen wird
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Jan Menzel
Eine Vielzahl von Anlegern hat in der Vergangenheit Schadensersatzforderungen gegen die Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Göttinger Gruppe) gerichtlich durchsetzen können. Die Securenta AG erfüllte diese im Rahmen eines Vergleichs oder durch Urteil titulierten Forderungen in der Regel erst auf unmittelbaren Druck durch angedrohte bzw. eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Nachdem in der Folge über das Vermögen der Securenta AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter Prof. Rattunde in mehreren tausend Fällen diese Zahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO angefochten und Klage erhoben. Die ohnehin geschädigten Anleger sahen sich nunmehr der Gefahr ausgesetzt, die erstrittenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter wieder herausgeben zu müssen.
In einem kürzlich verkündeten Berufungsurteil des Landgerichts Bautzen, Az.: 1 S 67/11, wurde der Anspruch des klagenden Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO für unbegründet erachtet. Vorangegangen war eine klageabweisende Entscheidung in erster Instanz.
Das Gericht hatte insbesondere darüber zu entscheiden, ob der Anleger zum Zeitpunkt der Erfüllung der titulierten Forderung an ihn Kenntnis von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Securenta AG hatte. In diesem Fall wäre die erfolgte Zahlung anfechtbar gewesen, da insoweit gemäß § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis des Anlegers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird.
Eine derartige Kenntnis des Anlegers von der Zahlungsunfähigkeit der Securenta AG hat das Gericht im entschiedenen Fall nicht für gegeben erachtet.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es aus, wenn dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt sind, aus denen sich der Zahlungsunfähigkeitstatbestand ergibt. Diese Umstände hätten indes aus Sicht des Anfechtungsgegners objektiv zwingend und ohne vernünftigen Zweifel die Erkenntnis begründen müssen, dass die Securenta AG den wesentlichen Teil ihrer Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllen vermochte. Allein die Tatsache, dass die Securenta AG die titulierte Forderung zunächst nicht (freiwillig), sondern erst unter Druck eines Zwangsvollstreckungsverfahrens unmittelbar vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfüllte, lässt einen objektiv zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nicht zu. Ebenso wenig vermag die (geringe) Höhe der titulierten Forderung im Verhältnis zur Größe des Unternehmens ein objektiv zwingendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit begründen. Letztlich kommen andere Erklärungen für das damalige Zahlungsverhalten der Securenta AG in Betracht.
Diese Begründung ist überzeugend. Angesichts der Vielzahl noch anhängiger Verfahren bleibt es indes abzuwarten, ob sich diese rechtlich zutreffende Auffassung durchsetzen wird
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Jan Menzel
BGH überprüft Freisprüche für Ex-Vorstände der Göttinger Gruppe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig überprüft am Mittwoch die Freisprüche mehrerer Manager der insolventen Göttinger Gruppe vom Vorwurf der Untreue. Das Landgericht Braunschweig hatte zwei Ex-Vorstände wegen Kapitalanlagebetrugs zu Geldstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte Haftstrafen gefordert. Sie warf den Ex-Vorständen vor, Geld von Anlegern über einen neu gegründeten Fonds veruntreut zu haben, als die Hauptgesellschaften der Göttinger Gruppe bereits pleite waren. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Wann der BGH sein Urteil spricht, war zunächst offen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig überprüft am Mittwoch die Freisprüche mehrerer Manager der insolventen Göttinger Gruppe vom Vorwurf der Untreue. Das Landgericht Braunschweig hatte zwei Ex-Vorstände wegen Kapitalanlagebetrugs zu Geldstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte Haftstrafen gefordert. Sie warf den Ex-Vorständen vor, Geld von Anlegern über einen neu gegründeten Fonds veruntreut zu haben, als die Hauptgesellschaften der Göttinger Gruppe bereits pleite waren. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Wann der BGH sein Urteil spricht, war zunächst offen.
Anlageberater haftet wegen Beratungsfehlern
Totalverlustrisiko - ein Wort, das Angst macht. Kapitalanlagen mit dem Risiko, am Ende statt hoher Gewinne sogar das eigentliche Kapital zu verlieren, sind zur Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. Immer wieder werden diese hoch spekulativen Anlagen aber auch Privatanlegern angeboten.
Laut ARAG Experten hat das OLG Oldenburg durch Urteil (Az. 8 U 66/13) nun einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Zur Altersvorsorge ungeeignet
Der Berater hatte im zugrundeliegenden Fall einem Anleger als Altersvorsorge Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko empfohlen, was das Gericht als ungeeignet beurteilte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das OLG eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an und verurteilte den damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro (Az.: 8 U 66/13).
Was sind typische und atypische Gesellschafter?
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Beratung muss verständlich sein
Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt, so das Gericht. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient. Anlegern mit dem Ziel der Altersvorsorge dürfen keine mit einem Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Fazit
Für das OLG stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anlegern mit diesem Ziel dürfen laut ARAG Experten keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.08.2013 - 8 U 66/13
Quelle: ARAG SE
Totalverlustrisiko - ein Wort, das Angst macht. Kapitalanlagen mit dem Risiko, am Ende statt hoher Gewinne sogar das eigentliche Kapital zu verlieren, sind zur Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. Immer wieder werden diese hoch spekulativen Anlagen aber auch Privatanlegern angeboten.
Laut ARAG Experten hat das OLG Oldenburg durch Urteil (Az. 8 U 66/13) nun einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Zur Altersvorsorge ungeeignet
Der Berater hatte im zugrundeliegenden Fall einem Anleger als Altersvorsorge Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko empfohlen, was das Gericht als ungeeignet beurteilte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das OLG eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an und verurteilte den damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro (Az.: 8 U 66/13).
Was sind typische und atypische Gesellschafter?
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Beratung muss verständlich sein
Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt, so das Gericht. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient. Anlegern mit dem Ziel der Altersvorsorge dürfen keine mit einem Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Fazit
Für das OLG stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anlegern mit diesem Ziel dürfen laut ARAG Experten keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.08.2013 - 8 U 66/13
Quelle: ARAG SE
Bewährungsstrafen geplant: Ende des Kapitels Göttinger Gruppe
Die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder der zur Göttinger Gruppe gehörenden Securenta AG waren wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Untreue angeklagt. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung verständigten sich nun nach Aussage eines Justizsprechers auf diue Bewährungsstrafen, nachdem der Prozess erst am Montag begonnen hatte.
Quelle: FAZ
Quelle: FAZ