
Unlauterer Wettbewerb - Finger weg vom Telefon?

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Unlauterer Wettbewerb - Finger weg vom Telefon?
Kundenkontakte: Finger weg vom Telefon?
Die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringt für Finanzberater wichtige Änderungen mit sich. Unter anderem stellt sich die Frage, ob auch Kunden künftig nicht mehr ohne Erlaubnis telefonisch kontaktiert werden dürfen. Dieses und mehr klärt DAS INVESTMENT.com im Gespräch mit Rechtsanwalt Thomas Sassenberg von der Kanzlei SBR Schuster Berger Rechtsanwälte in Düsseldorf.
DAS INVESTMENT.com: Welche Rechtsgrundlagen gelten bei der Akquisition von Kunden am Telefon?
Thomas Sassenberg: Laut Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, handelt es sich bei der Werbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung um eine unzulässige Belästigung. Zudem muss eine datenschutzrechtliche Einwilligung vorliegen. Und generell gilt: Ein Anruf kann auch nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unzulässig sein.
DAS INVESTMENT.com: Was tut sich gegenwärtig beim Datenschutz?
Thomas Sassenberg: Neuerungen bringen die Gesetzesentwürfe zur Änderung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und zur Regelung des Datenschutzaudits sowie des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung. Unter anderem ist vorgesehen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Abschluss eines Vertrags nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für die Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung abhängig machen darf. Nach Stellungnahme des Bundesrats soll dieses Kopplungsverbot auf alle Unternehmen ausgeweitet werden. Außerdem ist bei Verletzung des Datenschutzes eine Erhöhung des Bußgeldrahmens geplant.
DAS INVESTMENT.com: Was ändert sich konkret in Sachen Telefonmarketing?
Thomas Sassenberg: Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung, der vom Bundeskabinett im Juli 2008 beschlossen wurde, sieht vor, dass der Verbraucher in Werbeanrufe vorher ausdrücklich eingewilligt haben muss. Eine sogenannte konkludente, also durch schlüssiges Handeln während des Kontakts erteilte Einwilligung soll künftig nicht mehr möglich sein. Weiterhin sollen auch hier die Bußgelder erhöht und eine Pflicht zur Übertragung der Rufnummer eingeführt werden. Zudem ist eine Überarbeitung der Vorschriften zu den Widerrufs- und Rückgaberechten bei Fernabsatzverträgen geplant. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 noch verschiedene Änderungswünsche angebracht, so dass auch hier die endgültigen Änderungen abzuwarten sind. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war ursprünglich für März 2009 vorgesehen, jedoch wird mit Verzögerungen zu rechnen sein.
DAS INVESTMENT.com: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bestandskunden künftig von ihren Beratern angerufen werden?
Thomas Sassenberg: Wenn es sich um Verbraucher handelt, stellt sich zunächst die Frage, ob der Anruf Werbezwecken dient. Wenn im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Fortsetzung oder Erweiterung der Vertragsbeziehung angestrebt wird, ist nach geltender Rechtsprechung ebenfalls von einem Werbeanruf auszugehen. Auch beispielsweise eine Meinungsumfrage, die letztendlich dazu dient, einen Werbeanruf vorzubereiten, dient Werbezwecken. Hierfür ist die vorherige Einwilligung erforderlich. Wie ausgeführt, kann diese derzeit noch konkludent erteilt werden. Zukünftig wird es wohl erforderlich sein, dass die Einwilligung ausdrücklich erteilt wird.
DAS INVESTMENT.com: Die ersten Anbieter, die Ansprecherlaubnisse von Bestandskunden, sogenannten Opt-In-Verfahren, generieren, sind auf dem Markt. Wie funktioniert das?
Thomas Sassenberg: Ein marktübliches Verfahren gibt es nicht. Die einfachste, in der Regel jedoch unwirtschaftlichste Methode könnte das Anschreiben aller Kunden per Brief sein, mit der Bitte ihre entsprechende Einwilligung zu erklären und den Einwilligungsbogen zurückzusenden. Allgemein lässt sich sagen, dass die Einwilligung überall dort eingeholt werden kann, wo ein zulässiger Kundenkontakt besteht. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei aber deren Umfang sein - insbesondere was die Reichweite und die Art der Ansprache betrifft. Insofern muss vorher bereits geklärt sein, für welche Zwecke die Adressbestände genutzt werden sollen. Wichtig ist auch, dass das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung dokumentiert werden kann, da der Anrufende die Beweislast dafür trägt.
DAS INVESTMENT.com: Gibt es Alternativen zu Opt-In-Systemen? Kann etwa ein Berater mit Maklerstatus nicht einfach eine entsprechende Regelung in den Maklervertrag mit aufnehmen?
Thomas Sassenberg: Auch wenn der Makler nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Abschlussvertreter des Kunden ist, bedarf auch er der Einwilligung, um ihn zu Werbezwecken anrufen zu dürfen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einwilligung zur Kontaktaufnahme über ein oder mehrere Medien, also Telefon, Fax oder E-Mail, im Rahmen des Abschlusses eines Maklervertrags zu regeln. Allerdings sind hier hohe Anforderungen an die jeweiligen Klauseln zu stellen, da es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGBs, handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung als auch im Hinblick auf die Unterbringung der Klauseln im Vertragswerk. So hat der Bundesgerichtshof in der sogenannten Payback-Entscheidung entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Einwilligung nicht zusammen mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung erteilt werden darf. Es ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen des Gesetzgebers Auswirkungen auf die Gestaltung der einzelnen Klauseln haben werden.
DAS INVESTMENT.com: Potenzielle Kunde hinterlassen oftmals ihre Daten auf Internetplattformen oder bei Gewinnspielen. Diese Kontaktdaten, auch Leads genannt, werden von vielen Beratern erworben und zur Neukundenakquisition genutzt. Inwieweit ist das Geschäft mit Leads vom neuen UWG berührt? Reichen diese als Absichtserklärung für eine rechtlich saubere Kontaktaufnahme zum Kunden aus?
Thomas Sassenberg: Zur bisherigen Rechtslage ergeben sich durch die Novellierungen des UWG keine direkten Änderungen. Der Unternehmer kann etwa bei von ihm angebotenen Gewinnspielen für den Kunden ein separates Feld anbieten, in dem der Kunde seine Bereitschaft zum Empfang von Werbesendungen des werbenden Unternehmens erklärt. Aber auch hier gilt, dass an die Formulierung entsprechender Klauseln hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch ist die Kopplung von Einwilligung und Gewinnspiel problematisch. Die bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel des Unternehmens ist jedoch für die Annahme einer Einwilligung durch den Verbraucher nicht ausreichend. Gleiches gilt für den Besuch eines Verbrauchers auf einer Internetplattform. Darin ist keine durch konkludentes Handeln erteilte Einwilligung in einen Werbeanruf zu sehen.
DAS INVESTMENT.com: Inwieweit ist das B2B-Geschäft betroffen? Beispiel Recruiting: Ein Vertrieb besorgt sich über ein öffentliches Register Namen und Adressen von Beratern. Dür-fen diese kontaktiert werden?
Thomas Sassenberg: Berater sind unternehmerisch tätig und daher keine Verbraucher, sondern "sonstige Marktteilnehmer" im Sinne des UWG. Insofern ist auch eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend. Auch das Auftreten als Nachfrager unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen. Voraussetzung einer mutmaßlichen Einwilligung ist, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an dem Anruf des Werbenden vermutet werden kann. Dabei wird das Merkmal der mutmaßlichen Einwilligung sehr restriktiv ausgelegt und ist daher letztendlich auf wenige Fallgruppen wie etwa eine bestehende Geschäftsbeziehung beschränkt. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Angerufene den Anruf erwarten kann oder diesem jedenfalls positiv gegenübersteht.
DAS INVESTMENT.com: Welche Strafen können Beratern drohen, die ohne Einwilligung am Telefon agieren?
Thomas Sassenberg: Das Bundesdatenschutzgesetz sieht Bußgelder von bis zu 250.000 Euro vor. Auch ins UWG soll eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, wonach Bußgelder bis zu 50.000 Euro aufgenommen werden sollen. Die Betroffenen, Wettbewerber oder Verbraucherverbände, können unzulässiges Telefonmarketing als Anlass für eine Abmahnung nehmen, welche häufig mit Streitwerten von 25.000 Euro oder höher einhergeht. Weiter besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung oder der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch den Betroffenen. Insofern sollten bereits jetzt die entsprechenden Regelungen ernst genommen werden. Bei Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des KWG fallen, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung nach Paragraf 23 KWG auch bestimmte Arten von Werbung untersagen.
Quelle: Das Investment
Die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringt für Finanzberater wichtige Änderungen mit sich. Unter anderem stellt sich die Frage, ob auch Kunden künftig nicht mehr ohne Erlaubnis telefonisch kontaktiert werden dürfen. Dieses und mehr klärt DAS INVESTMENT.com im Gespräch mit Rechtsanwalt Thomas Sassenberg von der Kanzlei SBR Schuster Berger Rechtsanwälte in Düsseldorf.
DAS INVESTMENT.com: Welche Rechtsgrundlagen gelten bei der Akquisition von Kunden am Telefon?
Thomas Sassenberg: Laut Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, handelt es sich bei der Werbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung um eine unzulässige Belästigung. Zudem muss eine datenschutzrechtliche Einwilligung vorliegen. Und generell gilt: Ein Anruf kann auch nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unzulässig sein.
DAS INVESTMENT.com: Was tut sich gegenwärtig beim Datenschutz?
Thomas Sassenberg: Neuerungen bringen die Gesetzesentwürfe zur Änderung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und zur Regelung des Datenschutzaudits sowie des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung. Unter anderem ist vorgesehen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Abschluss eines Vertrags nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für die Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung abhängig machen darf. Nach Stellungnahme des Bundesrats soll dieses Kopplungsverbot auf alle Unternehmen ausgeweitet werden. Außerdem ist bei Verletzung des Datenschutzes eine Erhöhung des Bußgeldrahmens geplant.
DAS INVESTMENT.com: Was ändert sich konkret in Sachen Telefonmarketing?
Thomas Sassenberg: Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung, der vom Bundeskabinett im Juli 2008 beschlossen wurde, sieht vor, dass der Verbraucher in Werbeanrufe vorher ausdrücklich eingewilligt haben muss. Eine sogenannte konkludente, also durch schlüssiges Handeln während des Kontakts erteilte Einwilligung soll künftig nicht mehr möglich sein. Weiterhin sollen auch hier die Bußgelder erhöht und eine Pflicht zur Übertragung der Rufnummer eingeführt werden. Zudem ist eine Überarbeitung der Vorschriften zu den Widerrufs- und Rückgaberechten bei Fernabsatzverträgen geplant. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 noch verschiedene Änderungswünsche angebracht, so dass auch hier die endgültigen Änderungen abzuwarten sind. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war ursprünglich für März 2009 vorgesehen, jedoch wird mit Verzögerungen zu rechnen sein.
DAS INVESTMENT.com: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bestandskunden künftig von ihren Beratern angerufen werden?
Thomas Sassenberg: Wenn es sich um Verbraucher handelt, stellt sich zunächst die Frage, ob der Anruf Werbezwecken dient. Wenn im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Fortsetzung oder Erweiterung der Vertragsbeziehung angestrebt wird, ist nach geltender Rechtsprechung ebenfalls von einem Werbeanruf auszugehen. Auch beispielsweise eine Meinungsumfrage, die letztendlich dazu dient, einen Werbeanruf vorzubereiten, dient Werbezwecken. Hierfür ist die vorherige Einwilligung erforderlich. Wie ausgeführt, kann diese derzeit noch konkludent erteilt werden. Zukünftig wird es wohl erforderlich sein, dass die Einwilligung ausdrücklich erteilt wird.
DAS INVESTMENT.com: Die ersten Anbieter, die Ansprecherlaubnisse von Bestandskunden, sogenannten Opt-In-Verfahren, generieren, sind auf dem Markt. Wie funktioniert das?
Thomas Sassenberg: Ein marktübliches Verfahren gibt es nicht. Die einfachste, in der Regel jedoch unwirtschaftlichste Methode könnte das Anschreiben aller Kunden per Brief sein, mit der Bitte ihre entsprechende Einwilligung zu erklären und den Einwilligungsbogen zurückzusenden. Allgemein lässt sich sagen, dass die Einwilligung überall dort eingeholt werden kann, wo ein zulässiger Kundenkontakt besteht. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei aber deren Umfang sein - insbesondere was die Reichweite und die Art der Ansprache betrifft. Insofern muss vorher bereits geklärt sein, für welche Zwecke die Adressbestände genutzt werden sollen. Wichtig ist auch, dass das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung dokumentiert werden kann, da der Anrufende die Beweislast dafür trägt.
DAS INVESTMENT.com: Gibt es Alternativen zu Opt-In-Systemen? Kann etwa ein Berater mit Maklerstatus nicht einfach eine entsprechende Regelung in den Maklervertrag mit aufnehmen?
Thomas Sassenberg: Auch wenn der Makler nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Abschlussvertreter des Kunden ist, bedarf auch er der Einwilligung, um ihn zu Werbezwecken anrufen zu dürfen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einwilligung zur Kontaktaufnahme über ein oder mehrere Medien, also Telefon, Fax oder E-Mail, im Rahmen des Abschlusses eines Maklervertrags zu regeln. Allerdings sind hier hohe Anforderungen an die jeweiligen Klauseln zu stellen, da es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGBs, handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung als auch im Hinblick auf die Unterbringung der Klauseln im Vertragswerk. So hat der Bundesgerichtshof in der sogenannten Payback-Entscheidung entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Einwilligung nicht zusammen mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung erteilt werden darf. Es ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen des Gesetzgebers Auswirkungen auf die Gestaltung der einzelnen Klauseln haben werden.
DAS INVESTMENT.com: Potenzielle Kunde hinterlassen oftmals ihre Daten auf Internetplattformen oder bei Gewinnspielen. Diese Kontaktdaten, auch Leads genannt, werden von vielen Beratern erworben und zur Neukundenakquisition genutzt. Inwieweit ist das Geschäft mit Leads vom neuen UWG berührt? Reichen diese als Absichtserklärung für eine rechtlich saubere Kontaktaufnahme zum Kunden aus?
Thomas Sassenberg: Zur bisherigen Rechtslage ergeben sich durch die Novellierungen des UWG keine direkten Änderungen. Der Unternehmer kann etwa bei von ihm angebotenen Gewinnspielen für den Kunden ein separates Feld anbieten, in dem der Kunde seine Bereitschaft zum Empfang von Werbesendungen des werbenden Unternehmens erklärt. Aber auch hier gilt, dass an die Formulierung entsprechender Klauseln hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch ist die Kopplung von Einwilligung und Gewinnspiel problematisch. Die bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel des Unternehmens ist jedoch für die Annahme einer Einwilligung durch den Verbraucher nicht ausreichend. Gleiches gilt für den Besuch eines Verbrauchers auf einer Internetplattform. Darin ist keine durch konkludentes Handeln erteilte Einwilligung in einen Werbeanruf zu sehen.
DAS INVESTMENT.com: Inwieweit ist das B2B-Geschäft betroffen? Beispiel Recruiting: Ein Vertrieb besorgt sich über ein öffentliches Register Namen und Adressen von Beratern. Dür-fen diese kontaktiert werden?
Thomas Sassenberg: Berater sind unternehmerisch tätig und daher keine Verbraucher, sondern "sonstige Marktteilnehmer" im Sinne des UWG. Insofern ist auch eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend. Auch das Auftreten als Nachfrager unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen. Voraussetzung einer mutmaßlichen Einwilligung ist, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an dem Anruf des Werbenden vermutet werden kann. Dabei wird das Merkmal der mutmaßlichen Einwilligung sehr restriktiv ausgelegt und ist daher letztendlich auf wenige Fallgruppen wie etwa eine bestehende Geschäftsbeziehung beschränkt. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Angerufene den Anruf erwarten kann oder diesem jedenfalls positiv gegenübersteht.
DAS INVESTMENT.com: Welche Strafen können Beratern drohen, die ohne Einwilligung am Telefon agieren?
Thomas Sassenberg: Das Bundesdatenschutzgesetz sieht Bußgelder von bis zu 250.000 Euro vor. Auch ins UWG soll eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, wonach Bußgelder bis zu 50.000 Euro aufgenommen werden sollen. Die Betroffenen, Wettbewerber oder Verbraucherverbände, können unzulässiges Telefonmarketing als Anlass für eine Abmahnung nehmen, welche häufig mit Streitwerten von 25.000 Euro oder höher einhergeht. Weiter besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung oder der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch den Betroffenen. Insofern sollten bereits jetzt die entsprechenden Regelungen ernst genommen werden. Bei Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des KWG fallen, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung nach Paragraf 23 KWG auch bestimmte Arten von Werbung untersagen.
Quelle: Das Investment
Schon jetzt verboten
Auch bereits jetzt ist die ungefragte telefonische Akquise verboten und kann zivilrechtlich geahndet werden. Ich habe beispielsweise die Firma MLP AG abmahnen lassen, eine Einstweilige Verfügung gegen diese Firma und letztendlich ein Anerkennis dieser durch die Firma erhalten. Die Kosten musste natürlich auch MLP tragen. (Es ging übrigens um B2B - also den Anruf auf einem Firmenanschluss! Die Abmahnung habe nicht ich persönlich, sondern die Gesellschaft, die ich als Geschäftsführer führe, veranlasst.)
Kaltakquise - egal ob via Telefon oder E-Mail - ist verboten. Mehr dazu z.B. hier http://www.kanzlei-richter.com/spamabwehr-entscheidungen/
Kaltakquise - egal ob via Telefon oder E-Mail - ist verboten. Mehr dazu z.B. hier http://www.kanzlei-richter.com/spamabwehr-entscheidungen/
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »jdk« (02.03.2009, 10:31)
Zitat
Leserfrage: Ich hörte, die gesetzlichen Grundlagen für Kundenkontakte haben sich geändert. Ich habe von der IHK Adressen von Beratern gekauft und will diese nun kontaktieren, um ihnen Jobangebote zu unterbreiten. Ist dies nur mehr per Post oder auch telefonisch oder per E-Mail rechtmäßig? (Konrad Barthai, per E-Mail)
Rechtsanwalt Thomas Sassenberg, Kanzlei SBR Schuster Berger Bahr Ahrens Rechtsanwälte in Düsseldorf, antwortet:
Die Ansprache per Post ist unproblematisch. Diese kann ohne Weiteres erfolgen, solange der Adressat durch dieses Schreiben nicht in irgendeiner Art und Weise bedrängt wird. Wenn es sich tatsächlich um >> Das Investment