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6000 - 10000 EUR im Jahr am Fiskus vorbei... vertretbar?

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Ich bin kein Spezialist für Fragen des GmbH Rechts. Ich kann nur meine persönlichen Erfahrungen beibringen: Ich habe meinen Lebensmittelpunkt im Ausland und halte mich dort ca. 10 Monate pro Jahr auf. In dieser Zeit steuere ich alle Geschäfte der GmbH vom Ausland aus. 2 Monate pro Jahr verweile ich in D. Die Besteuerung des Geschäftsführergehalts und der Gewinne wird entsprechend aufgeteilt.
Gruß
Siggi
Gruß
Siggi
Steuerrechtlich ist das ja auch vollkommen in Ordnung.
Gesellschaftsrechtlich ist es eigentlich nicht in Ordnung, da eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz (d. h. die Geschäftsführung) aktuell noch im Inland haben muß. Anscheinend gibt es aber keine Sanktionsmöglichkeiten von staatlicher Seite dies durchzusetzen. Solange die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, existiert sie, obwohl sie eigentlich nach der Sitztheorie aufgelöst wäre.
Durch das GmbH-Gesetz in 2008 wird ein ausländischer Verwaltungssitz ausdrücklich erlaubt.
Gesellschaftsrechtlich ist es eigentlich nicht in Ordnung, da eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz (d. h. die Geschäftsführung) aktuell noch im Inland haben muß. Anscheinend gibt es aber keine Sanktionsmöglichkeiten von staatlicher Seite dies durchzusetzen. Solange die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, existiert sie, obwohl sie eigentlich nach der Sitztheorie aufgelöst wäre.
Durch das GmbH-Gesetz in 2008 wird ein ausländischer Verwaltungssitz ausdrücklich erlaubt.
Zitat von »"Kaufangebot"«
Gesellschaftsrechtlich ist es eigentlich nicht in Ordnung, da eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz (d. h. die Geschäftsführung) aktuell noch im Inland haben muß.
Dazu gibt es einen rechtskräftigen Beschluss des OLG Celle v. 2.05.2007, 9 W 26/07:
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrzunehmen. Sofern deshalb für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen.
Konkret wurde damit verhindert, dass ein russ. Staatsangehöriger zum GF bestellt wurde, der einen Wohnsitz in Russland hat und der zur Einreise in die BRD eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Womit nicht gewährleistet wäre, dass er jederzeit auch kurzfristig einreisen kann.
Das Gericht weiter:
Aus § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG läßt sich entnehmen, dass nur solche Personen zu GF bestellt werden können, die ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen können.
Gruß
Cob
Danke.
Es gibt mehrere gleichartige Urteile, die sich mit der Bestellung von ausländischen Geschäftsführern befassen.
Die in diesem Thread aufgeworfene Frage ist aber eine andere:
Der Geschäftsführer wurde rechtmäßig bestellt und im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Nach der Bestellung verzieht er ins Ausland. Der Verwaltungssitz der GmbH ist somit im Ausland. Nach derzeit noch geltendem Gesellschaftsrecht ist das nicht korrekt, wird aber anscheinend nicht verfolgt.
Es gibt mehrere gleichartige Urteile, die sich mit der Bestellung von ausländischen Geschäftsführern befassen.
Die in diesem Thread aufgeworfene Frage ist aber eine andere:
Der Geschäftsführer wurde rechtmäßig bestellt und im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Nach der Bestellung verzieht er ins Ausland. Der Verwaltungssitz der GmbH ist somit im Ausland. Nach derzeit noch geltendem Gesellschaftsrecht ist das nicht korrekt, wird aber anscheinend nicht verfolgt.
Hallo, Kaufangebot,
es geht doch hier nicht um die Bestellung eines ausländischen GF. Der Beschluß des OLG Celle besagt:
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrzunehmen
Das bedeutet, dass es als legitim angesehen wird, wenn der GF vom Ausland die Geschäfte steuert, wenn er nur jederzeit die Möglichkeit hat, ins Inland einzureisen, um dort erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Offensichtlich hat das OLG Celle keine Probleme mit einem GF, der tatsächlich vom Ausland die Geschäfte führen kann.
Gruß
Cob
es geht doch hier nicht um die Bestellung eines ausländischen GF. Der Beschluß des OLG Celle besagt:
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrzunehmen
Das bedeutet, dass es als legitim angesehen wird, wenn der GF vom Ausland die Geschäfte steuert, wenn er nur jederzeit die Möglichkeit hat, ins Inland einzureisen, um dort erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Offensichtlich hat das OLG Celle keine Probleme mit einem GF, der tatsächlich vom Ausland die Geschäfte führen kann.
Gruß
Cob
Das ist leider ein Unterschied. Bei der Bestellung eines GF wird geprüft ob Gründe in der Person gegen die Bestellung als GF sprechen.
Es kann ja auch noch andere Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland geben oder Prokuristen mit Wohnsitz in Deutschland. Somit könnte der Verwaltungssitz trotz eines ausländischen (Mit)geschäftsführers in Deutschland sein.
Ich zitiere mal aus dem Handbuch des internationalen GmbH-Rechts:
Verlegung der Geschäftsleitung einer inländischen GmbH
Auch wenn der Verwaltungssitz, der regelmäßig dem Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO entspricht, aus dem Inland in das Ausland verlegt wird, während der statutarische Sitz im Inland verbleibt, ist § 12 Abs. 1 KStG regelmäßig nicht einschlägig, weil die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der doppelten Anknüpfung des § 1 Abs. KStG an Sitz oder Geschäftsleitung erhalten bleibt.
Allerdings führt die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH in das Ausland unter der weiterhin geltenden Sitztheorie zu deren Auflösung.
Das Handbuch ist aus 2006.
Es kann ja auch noch andere Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland geben oder Prokuristen mit Wohnsitz in Deutschland. Somit könnte der Verwaltungssitz trotz eines ausländischen (Mit)geschäftsführers in Deutschland sein.
Ich zitiere mal aus dem Handbuch des internationalen GmbH-Rechts:
Verlegung der Geschäftsleitung einer inländischen GmbH
Auch wenn der Verwaltungssitz, der regelmäßig dem Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO entspricht, aus dem Inland in das Ausland verlegt wird, während der statutarische Sitz im Inland verbleibt, ist § 12 Abs. 1 KStG regelmäßig nicht einschlägig, weil die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der doppelten Anknüpfung des § 1 Abs. KStG an Sitz oder Geschäftsleitung erhalten bleibt.
Allerdings führt die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH in das Ausland unter der weiterhin geltenden Sitztheorie zu deren Auflösung.
Das Handbuch ist aus 2006.
Hallo,
Das ist falsch!
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, der durch Gesellschaftsvertrag bestimmt ist - § 11 AO. Ebenfalls § 4 a Abs. 1 GmbHG.
Der Sitz folgt nicht automatisch dem GF. Er kann durchaus am Ort einer inländischen Betriebssstätte sein.
Sie zitieren ja selbst: Sitz oder Geschäftsleitung
Für eine Verlegung des Sitzes ist aktives Tun der GmbH - Anmelden einer Sitzverlegung - angesagt, nicht bloß der Umzug des GF.
Gruß
cob
Zitat von »"Kaufangebot"«
Nach der Bestellung verzieht er ins Ausland. Der Verwaltungssitz der GmbH ist somit im Ausland.
Das ist falsch!
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, der durch Gesellschaftsvertrag bestimmt ist - § 11 AO. Ebenfalls § 4 a Abs. 1 GmbHG.
Der Sitz folgt nicht automatisch dem GF. Er kann durchaus am Ort einer inländischen Betriebssstätte sein.
Sie zitieren ja selbst: Sitz oder Geschäftsleitung
Für eine Verlegung des Sitzes ist aktives Tun der GmbH - Anmelden einer Sitzverlegung - angesagt, nicht bloß der Umzug des GF.
Gruß
cob
Lesen Sie doch bitte, was ich aus dem Handbuch zitiert habe.
Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an Sitz oder Geschäftsleitung an. Gesellschaftsrechtlich bzw. in Bezug auf die Sitztheorie gilt das nicht.
Sie sollten zwischen statutarischem Sitz (Satzungssitz) und zwischen Verwaltungssitz unterscheiden.
Zitat: Bezüglich der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Gesellschaften sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, deren Behandlung sich nach ganz unterschiedlichen Grundsätzen richtet. Zu differenzieren ist zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz einer Gesellschaft. Während der Satzungssitz allein rechtlich anhand einer Satzungsbestimmung determiniert wird und (je nach Ausgestaltung des einschlägigen nationalen Rechts) nicht notwendig einen Bezug zum Ort der realen Tätigkeit der Gesellschaft hat, bestimmt sich der Verwaltungssitz rein tatsächlich.
Eine englische Limited hat ihren Satzungssitz in England und kann ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Die deutsche GmbH muß nach der noch geltenden Sitztheorie Satzungs- und Verwaltungssitz in Deutschland haben.
Ich zitierte auch:
Allerdings führt die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH in das Ausland unter der weiterhin geltenden Sitztheorie zu deren Auflösung.
Allerdings habe ich mich in Bezug auf die Gleichsetzung von Wohnort des Geschäftsführers mit dem Verwaltungssitz vergallopiert. Der Wohnort des Geschäftsführers im Ausland kann der Verwaltungssitz sein, muß es aber nicht. Weiteres hierzu im nächsten Beitrag.
Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an Sitz oder Geschäftsleitung an. Gesellschaftsrechtlich bzw. in Bezug auf die Sitztheorie gilt das nicht.
Sie sollten zwischen statutarischem Sitz (Satzungssitz) und zwischen Verwaltungssitz unterscheiden.
Zitat: Bezüglich der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Gesellschaften sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, deren Behandlung sich nach ganz unterschiedlichen Grundsätzen richtet. Zu differenzieren ist zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz einer Gesellschaft. Während der Satzungssitz allein rechtlich anhand einer Satzungsbestimmung determiniert wird und (je nach Ausgestaltung des einschlägigen nationalen Rechts) nicht notwendig einen Bezug zum Ort der realen Tätigkeit der Gesellschaft hat, bestimmt sich der Verwaltungssitz rein tatsächlich.
Eine englische Limited hat ihren Satzungssitz in England und kann ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Die deutsche GmbH muß nach der noch geltenden Sitztheorie Satzungs- und Verwaltungssitz in Deutschland haben.
Ich zitierte auch:
Allerdings führt die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH in das Ausland unter der weiterhin geltenden Sitztheorie zu deren Auflösung.
Allerdings habe ich mich in Bezug auf die Gleichsetzung von Wohnort des Geschäftsführers mit dem Verwaltungssitz vergallopiert. Der Wohnort des Geschäftsführers im Ausland kann der Verwaltungssitz sein, muß es aber nicht. Weiteres hierzu im nächsten Beitrag.
2. Zur Definition des Verwaltungssitzes
Maßgeblich für die Anknüpfung ist nach Sitztheorie alleine der tatsächliche (effektive) Verwaltungssitz der Gesellschaft. Der statutarische (Satzungs-)Sitz der Gesellschaft ist für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts bedeutungslos. Nach der vom BGH rezipierten sog. Sandrockschen Formel befindet sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung am "Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also dem Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden". [...]
Dem Schutzcharakter der Sitztheorie entspricht es, dass es darauf ankommt, wo die Entscheidungen umgesetzt werden und die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, also auf den Ort, an dem das Tagesgeschäft der Gesellschaft durchgeführt wird, der Schwerpunkt des gesellschaftlichen Lebens.
Beispiel: Eine in Dublin registrierte limited company irischen Rechts klagte 1998 vor dem LG Potsdam Maklerprovision ein. Die vertretungsrechtlichen Organmitglieder des board of directors der limited company lebten und arbeiteten in London und auf den Kanalinseln. Die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft wurde ausschließlich von einem in Berlin wohnenden "Generalbevollmächtihten" wahrgenommen, der in Deutschland belegene Immobilien vermittelte. Das LG Potsdam entschied daher, dass die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. [bestätigt durch OLG Brandenburg]
Quelle: Dr. Rembert Süß
Meiner Meinung nach hat eine dt. GmbH dann Ihren Verwaltungssitz nach Sitztheorie am ausländischen Wohnort des Geschäftsführers, wenn er das Tagesgeschäft vom Ausland aus abwickelt. Gelegentliche (Kontroll-)Besuche der dt. Betriebsstätte reichen nicht aus. Sollten allerdings noch andere Geschäftsführer (gleiches gilt für Prokuristen und Generalbevollmächtigte) bestellt sein, die in Deutschland ihrer Geschäftsführertätigkeit nachgehen, kann der Verwaltungssitz in Deutschland sein.
Bei kleineren GmbHs läuft ohne den Einmann-Geschäftsführer nichts. Wenn sich dieser allerdings fast überwiegend im Ausland aufhält und von dort aus das Tagesgeschäft erledigt, kann der Verwaltungssitz nur im Ausland sein.
Und die Verlegung des Verwaltungssitzes einer dt. GmbH in das Ausland unter der weiterhin geltenden Sitztheorie führt zu deren Auflösung.
Das Handelsregister hat aber besseres zu tun als nachzuforschen, von wo aus der Geschäftsführer die GmbH tatsächlich leitet, das Handelsregister prüft nur, ob es dem Geschäftsführer möglich ist die GmbH in Deutschland zu leiten (z.B. durch Prüfung der jederzeitigen Einreisemöglichkeit).
Maßgeblich für die Anknüpfung ist nach Sitztheorie alleine der tatsächliche (effektive) Verwaltungssitz der Gesellschaft. Der statutarische (Satzungs-)Sitz der Gesellschaft ist für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts bedeutungslos. Nach der vom BGH rezipierten sog. Sandrockschen Formel befindet sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung am "Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also dem Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden". [...]
Dem Schutzcharakter der Sitztheorie entspricht es, dass es darauf ankommt, wo die Entscheidungen umgesetzt werden und die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, also auf den Ort, an dem das Tagesgeschäft der Gesellschaft durchgeführt wird, der Schwerpunkt des gesellschaftlichen Lebens.
Beispiel: Eine in Dublin registrierte limited company irischen Rechts klagte 1998 vor dem LG Potsdam Maklerprovision ein. Die vertretungsrechtlichen Organmitglieder des board of directors der limited company lebten und arbeiteten in London und auf den Kanalinseln. Die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft wurde ausschließlich von einem in Berlin wohnenden "Generalbevollmächtihten" wahrgenommen, der in Deutschland belegene Immobilien vermittelte. Das LG Potsdam entschied daher, dass die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. [bestätigt durch OLG Brandenburg]
Quelle: Dr. Rembert Süß
Meiner Meinung nach hat eine dt. GmbH dann Ihren Verwaltungssitz nach Sitztheorie am ausländischen Wohnort des Geschäftsführers, wenn er das Tagesgeschäft vom Ausland aus abwickelt. Gelegentliche (Kontroll-)Besuche der dt. Betriebsstätte reichen nicht aus. Sollten allerdings noch andere Geschäftsführer (gleiches gilt für Prokuristen und Generalbevollmächtigte) bestellt sein, die in Deutschland ihrer Geschäftsführertätigkeit nachgehen, kann der Verwaltungssitz in Deutschland sein.
Bei kleineren GmbHs läuft ohne den Einmann-Geschäftsführer nichts. Wenn sich dieser allerdings fast überwiegend im Ausland aufhält und von dort aus das Tagesgeschäft erledigt, kann der Verwaltungssitz nur im Ausland sein.
Und die Verlegung des Verwaltungssitzes einer dt. GmbH in das Ausland unter der weiterhin geltenden Sitztheorie führt zu deren Auflösung.
Das Handelsregister hat aber besseres zu tun als nachzuforschen, von wo aus der Geschäftsführer die GmbH tatsächlich leitet, das Handelsregister prüft nur, ob es dem Geschäftsführer möglich ist die GmbH in Deutschland zu leiten (z.B. durch Prüfung der jederzeitigen Einreisemöglichkeit).
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