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Abgeltungssteuer - Kapitalertragsteuer - Besteuerung privater Kapitalerträge

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Schließen sich zwei Investmentgesellschaften zusammen, werden meist auch Fonds zusammen gelegt oder geschlossen.
Die Schließung hat jedoch Nachteile, wenn sie erst im Jahr 2009 erfolgt, denn durch die Abgeltungsteuer wird das Fondsende steuerpflichtig.
Die Übernahme von Dresdner Bank durch die Commerzbank hat ein pikantes Nachspiel:
Die Commerzbank muss ihre Fondstochter Cominvest an die Allianz abtreten, sonst wäre der Deal nicht zustande gekommen. Das bedeutet auch: Die rund 300 Publikumsfonds von Cominvest werden künftig von der Investmentgesellschaft Allianz Global Investors (AGI) gemanagt.
Anleger von Cominvest-Fonds wird das nicht gefallen, denn es drohen Fondsschließungen und -fusionen. Zahlreiche Fonds beider Gesellschaften verfolgen eine sich überschneidende Anlagestrategie und könnten von einer Zusammenlegung kostenmäßig profitieren.
Die entscheidende Frage ist, welcher Fonds wird geschlossen und welcher bleibt bestehen.
Leider macht die Allianz dazu noch keine Angaben, die Fondsmanager prüfen nun erst die einzelnen Cominvest-Produkte. Eine Schließung hat für Anteilsinhaber aber negative Konsequenzen.
Denn die Steuerfreiheit für Kursgewinne geht verloren, wenn der Fonds erst 2009 abgewickelt wird. „Die Schließung wertet das Finanzamt als Rückgabe der Fondsanteile“, teilt der Fondsbranchenverband BVI mit. Investiert der Anleger das Geld in einen neuen Allianz-Fonds, wird die Abgeltungsteuer nicht sofort fällig, sondern erst beim späteren Verkauf der Fondsanteile.
Wer die drohende Abgeltungsteuer auf jeden Fall umgehen möchte, der muss also noch in diesem Jahr seine Cominvest-Fonds verkaufen und neue Anteile bei anderen Gesellschaften, etwa von AGI, erwerben. Kursgewinne von bis Ende 2008 gekauften Fondsanteilen bleiben dauerhaft steuerfrei.
Fonds mit gleichen Anlagekonzepten dürften von den Allianz-Managern nicht geschlossen, sondern eher fusioniert werden. Dadurch steigen die Fondsvolumina, was zu höheren Gebührenzuflüssen für AGI führt.
Anleger profitieren in diesem Fall von der Beibehaltung ihrer Fondsanteile, auch wenn sich der Fondsname und die Anlagepolitik leicht ändern sollte. Grund: Anders als bei einer Fondsschließung erkennt das Finanzamt fusionierte Fonds als weiterhin bestehende Fonds an und verzichtet auf die Erhebung von Abgeltungsteuer.
Quelle: M.Geißler
Die Schließung hat jedoch Nachteile, wenn sie erst im Jahr 2009 erfolgt, denn durch die Abgeltungsteuer wird das Fondsende steuerpflichtig.
Die Übernahme von Dresdner Bank durch die Commerzbank hat ein pikantes Nachspiel:
Die Commerzbank muss ihre Fondstochter Cominvest an die Allianz abtreten, sonst wäre der Deal nicht zustande gekommen. Das bedeutet auch: Die rund 300 Publikumsfonds von Cominvest werden künftig von der Investmentgesellschaft Allianz Global Investors (AGI) gemanagt.
Anleger von Cominvest-Fonds wird das nicht gefallen, denn es drohen Fondsschließungen und -fusionen. Zahlreiche Fonds beider Gesellschaften verfolgen eine sich überschneidende Anlagestrategie und könnten von einer Zusammenlegung kostenmäßig profitieren.
Die entscheidende Frage ist, welcher Fonds wird geschlossen und welcher bleibt bestehen.
Leider macht die Allianz dazu noch keine Angaben, die Fondsmanager prüfen nun erst die einzelnen Cominvest-Produkte. Eine Schließung hat für Anteilsinhaber aber negative Konsequenzen.
Denn die Steuerfreiheit für Kursgewinne geht verloren, wenn der Fonds erst 2009 abgewickelt wird. „Die Schließung wertet das Finanzamt als Rückgabe der Fondsanteile“, teilt der Fondsbranchenverband BVI mit. Investiert der Anleger das Geld in einen neuen Allianz-Fonds, wird die Abgeltungsteuer nicht sofort fällig, sondern erst beim späteren Verkauf der Fondsanteile.
Wer die drohende Abgeltungsteuer auf jeden Fall umgehen möchte, der muss also noch in diesem Jahr seine Cominvest-Fonds verkaufen und neue Anteile bei anderen Gesellschaften, etwa von AGI, erwerben. Kursgewinne von bis Ende 2008 gekauften Fondsanteilen bleiben dauerhaft steuerfrei.
Fonds mit gleichen Anlagekonzepten dürften von den Allianz-Managern nicht geschlossen, sondern eher fusioniert werden. Dadurch steigen die Fondsvolumina, was zu höheren Gebührenzuflüssen für AGI führt.
Anleger profitieren in diesem Fall von der Beibehaltung ihrer Fondsanteile, auch wenn sich der Fondsname und die Anlagepolitik leicht ändern sollte. Grund: Anders als bei einer Fondsschließung erkennt das Finanzamt fusionierte Fonds als weiterhin bestehende Fonds an und verzichtet auf die Erhebung von Abgeltungsteuer.
Quelle: M.Geißler
Zitat
... wie lege ich 20.000 Euro an?
Was Finanzberater einem unwissenden Kunden raten, wie er noch eben schnell der Abgeltungsteuer entkommt.
"Guten Tag, ich möchte gerne 20.000 Euro anlegen. In den nächsten 20 Jahren brauche ich das Geld wohl nicht. Was können Sie mir empfehlen?" >> Süddeutsche
Thesaurierende Fonds ersparen Arbeit und Abgaben.
Sie sind die Gewinner für die bevorstehende Abgeltungsteuer.
Fonds gehören zu den Gewinnern der Systemumstellung an Neujahr 2009, wenn die Anteile noch im laufenden Jahr erworben werden. Denn Umschichtungen im Fonds ab 2009 hebeln den Bestandsschutz nicht aus. Trennen sich hingegen Direktanleger von ihren Wertpapieren, fallen anschließende Investitionen sofort unter die Abgeltungsteuer.
Dennoch lässt sich mit bis Silvester 2008 ins Depot gelegten Anteilen die Steuerfreiheit nach einem Jahr nicht immer dauerhaft sichern.
Schüttet der Fonds nämlich seine Gewinne aus Aktienverkäufen oder Terminmarktgewinnen aus, läuft der Bestandsschutz sehr schnell aus, und Anleger zahlen überraschend doch Abgeltungsteuer. Denn die Übergangsregel gilt bei ausschüttenden Gesellschaften nur für den Fondsbestand Ende 2008, ein hiermit realisiertes Plus darf steuerfrei an die Beteiligten überwiesen werden.
Ein ausgeschütteter Gewinn aus anschließend vom Fonds erworbenen Titeln unterliegt auch bei den Anlegern der Abgeltungsteuer, die ihre Anteile vor 2009 erworben haben.
Für die Konservierung des Bestandsschutzes ist es daher sinnvoller, thesaurierende Aktienfonds auszuwählen. Sofern dies nicht sowieso schon passiert ist, werden die Fonds noch von Ausschüttung auf Einbehalt umschalten. Unschädlich ist jedoch, wenn sie Zinsen, Mieten und Dividenden auskehren. Die erfasst der Fiskus unabhängig vom Zahlungsweg sowieso.
Gehen die Fonds ab dem Jahreswechsel erfolgreich mit ihren Investments vor, können die Manager die hierbei realisierten Börsengewinne unabhängig von Haltefristen steuerfrei thesaurieren und damit brutto wieder neu anlegen. Damit kommt es zu einem ordentlichen Zinseszinseffekt. Erwirtschaftet der Fonds hingegen Verluste, wirkt sich der Bestandsschutz negativ aus. Im Fonds zählen sie nämlich steuerlich überhaupt nicht, und der Anleger kann sie nur beim Verkauf seiner Anteile innerhalb der Spekulationsfrist nutzen.
Einen Nachteil haben thesaurierende Fonds allerdings:
Sie halten keine Kirchensteuer ein. Sparer mit Konfession müssen also einmal pro Jahr ihre Fondserträge beim Finanzamt präsentieren, um die Kirchenabgabe im Nachhinein bezahlen zu können. Dieser Umweg ist unabhängig davon zu machen, wo der Fonds sitzt und ob die Anteile diesseits oder jenseits der Grenze liegen.
Sie sind die Gewinner für die bevorstehende Abgeltungsteuer.
Fonds gehören zu den Gewinnern der Systemumstellung an Neujahr 2009, wenn die Anteile noch im laufenden Jahr erworben werden. Denn Umschichtungen im Fonds ab 2009 hebeln den Bestandsschutz nicht aus. Trennen sich hingegen Direktanleger von ihren Wertpapieren, fallen anschließende Investitionen sofort unter die Abgeltungsteuer.
Dennoch lässt sich mit bis Silvester 2008 ins Depot gelegten Anteilen die Steuerfreiheit nach einem Jahr nicht immer dauerhaft sichern.
Schüttet der Fonds nämlich seine Gewinne aus Aktienverkäufen oder Terminmarktgewinnen aus, läuft der Bestandsschutz sehr schnell aus, und Anleger zahlen überraschend doch Abgeltungsteuer. Denn die Übergangsregel gilt bei ausschüttenden Gesellschaften nur für den Fondsbestand Ende 2008, ein hiermit realisiertes Plus darf steuerfrei an die Beteiligten überwiesen werden.
Ein ausgeschütteter Gewinn aus anschließend vom Fonds erworbenen Titeln unterliegt auch bei den Anlegern der Abgeltungsteuer, die ihre Anteile vor 2009 erworben haben.
Für die Konservierung des Bestandsschutzes ist es daher sinnvoller, thesaurierende Aktienfonds auszuwählen. Sofern dies nicht sowieso schon passiert ist, werden die Fonds noch von Ausschüttung auf Einbehalt umschalten. Unschädlich ist jedoch, wenn sie Zinsen, Mieten und Dividenden auskehren. Die erfasst der Fiskus unabhängig vom Zahlungsweg sowieso.
Gehen die Fonds ab dem Jahreswechsel erfolgreich mit ihren Investments vor, können die Manager die hierbei realisierten Börsengewinne unabhängig von Haltefristen steuerfrei thesaurieren und damit brutto wieder neu anlegen. Damit kommt es zu einem ordentlichen Zinseszinseffekt. Erwirtschaftet der Fonds hingegen Verluste, wirkt sich der Bestandsschutz negativ aus. Im Fonds zählen sie nämlich steuerlich überhaupt nicht, und der Anleger kann sie nur beim Verkauf seiner Anteile innerhalb der Spekulationsfrist nutzen.
Einen Nachteil haben thesaurierende Fonds allerdings:
Sie halten keine Kirchensteuer ein. Sparer mit Konfession müssen also einmal pro Jahr ihre Fondserträge beim Finanzamt präsentieren, um die Kirchenabgabe im Nachhinein bezahlen zu können. Dieser Umweg ist unabhängig davon zu machen, wo der Fonds sitzt und ob die Anteile diesseits oder jenseits der Grenze liegen.
So bekommen Sie die Abgeltungssteuer zurück
Nicht in jedem Fall ist die Abgeltungssteuer gerechtfertigt
Frist zur Abgabe der Steuererklärung beachten - Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2011 ist in der Regel der 31. Mai 2012.
„Die Zinsgutschrift auf Tagesgeldkonten am Jahresende war vielfach mit dem Abzug von Abgeltungssteuer verbunden“, weiß Thomas Nissen vom Internetportal Tagesgeldrechner.de. Mit der Abgeltungssteuer ist – wie der Name sagt - die Steuerpflicht auf die Zinserträge im Grunde abgegolten. „In einigen Fällen ist es jedoch trotzdem sinnvoll, die Erträge aus Kapitalvermögen in die Einkommenssteuererklärung einzubeziehen“, meint Nissen weiter.
Abgeltungssteuer wird bei der Gutschrift von Zinsen von Tagesgeldkonten und anderen Kapitalerträgen von der Bank automatisch einbehalten. Dies ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Ertragsgutschrift kein Freistellungsauftrag des Sparers bei der betreffenden Bank vorliegt oder wenn dieser bereits ausgeschöpft ist“, berichtet Nissen.
Pressemitteilung DR Public Relations
Frist zur Abgabe der Steuererklärung beachten - Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2011 ist in der Regel der 31. Mai 2012.
„Die Zinsgutschrift auf Tagesgeldkonten am Jahresende war vielfach mit dem Abzug von Abgeltungssteuer verbunden“, weiß Thomas Nissen vom Internetportal Tagesgeldrechner.de. Mit der Abgeltungssteuer ist – wie der Name sagt - die Steuerpflicht auf die Zinserträge im Grunde abgegolten. „In einigen Fällen ist es jedoch trotzdem sinnvoll, die Erträge aus Kapitalvermögen in die Einkommenssteuererklärung einzubeziehen“, meint Nissen weiter.
Abgeltungssteuer wird bei der Gutschrift von Zinsen von Tagesgeldkonten und anderen Kapitalerträgen von der Bank automatisch einbehalten. Dies ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Ertragsgutschrift kein Freistellungsauftrag des Sparers bei der betreffenden Bank vorliegt oder wenn dieser bereits ausgeschöpft ist“, berichtet Nissen.
Pressemitteilung DR Public Relations
Kapitalertragsbesteuerung: NV-Bescheinigung hilft Steuern sparen
Rentner und nicht berufstaetige Kinder koennen Zinsen und Dividenden oft ueber den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass die jaehrlichen Einkuenfte den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.004 Euro zuzueglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht ueberschreiten.
Dabei gilt fuer Rentner als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Die Hoehe des Ertragsanteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Fuer Rentner, die 2012 zum ersten Mal Ruhestandsbezuege beziehen, betraegt der Ertragsanteil daher 64 Prozent. Das heisst, bei einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro sind 640 Euro steuerpflichtig.
Der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann fuer Kapitaleinkuenfte genutzt werden, die ueber den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. In diesen Faellen ist es ratsam, beim Finanzamt eine "Nichtveranlagungs-Bescheinigung" (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufuellen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Sie ist in der Regel drei Jahre gueltig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, koennen Zinsen und andere Kapitaleinkuenfte grundsaetzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden - auch dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag ueberschreiten. So muss man sich nicht die Muehe einer jaehrlichen Einkommensteuererklaerung machen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.
* Bundesverband deutscher Banken
Dabei gilt fuer Rentner als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Die Hoehe des Ertragsanteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Fuer Rentner, die 2012 zum ersten Mal Ruhestandsbezuege beziehen, betraegt der Ertragsanteil daher 64 Prozent. Das heisst, bei einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro sind 640 Euro steuerpflichtig.
Der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann fuer Kapitaleinkuenfte genutzt werden, die ueber den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. In diesen Faellen ist es ratsam, beim Finanzamt eine "Nichtveranlagungs-Bescheinigung" (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufuellen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Sie ist in der Regel drei Jahre gueltig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, koennen Zinsen und andere Kapitaleinkuenfte grundsaetzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden - auch dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag ueberschreiten. So muss man sich nicht die Muehe einer jaehrlichen Einkommensteuererklaerung machen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.
* Bundesverband deutscher Banken
Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren zum Thema Abgeltungssteuer
Private Kapitalerträge unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer. Sie gehören damit nicht mehr zu den progressiv besteuerten Einkünften, sondern werden mit einem fixen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Darauf weisen die Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Partner in Lahr hin. Der abgeltende Steuerabzug wird in der Regel bereits an der Quelle, d. h. auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaften bzw. der Depot führenden Banken vorgenommen. „Kapitalerträge erscheinen damit nur noch im Ausnahmefall in der Einkommensteuererklärung“, erklären die Steuerberater in Lahr.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde auch die Höhe des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Ledigen beziehungsweise 1.602 € bei Ehepaaren beschränkt. „Übersteigen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag, so sind diese seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr abzugsfähig und laufen ins Leere“, so die Steuerberater Lahr.
Im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer bestehen noch erhebliche Unstimmigkeiten die aktuell im Rahmen von Gerichtsverfahren geklärt werden sollen. Die Steuerberater Lahr informieren nachfolgend über einige Verfahren, die für den Steuerpflichtigen besonders interessant sind:
Angehörigendarlehen
Wenn ein Darlehensgeber einem Angehörigen ein Darlehen überlässt und dieser das Darlehen zur Erzielung von Einkünften verwendet, so werden die Zinsen nicht im Wege der Abgeltungssteuer besteuert, sondern unterliegen dem normalen Steuertarif. Würde der Darlehensnehmer das Darlehen für private Zwecke verwenden, würden die Zinseinnahmen der Abgeltungssteuer unterliegen. Diese Abhängigkeit des Besteuerungsverfahrens von der Verwendung des Darlehens stellt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung beim Darlehensgeber dar, die aktuell beim niedersächsischen Finanzgericht unter der Nummer FG 15 K 417/10 geklärt werden soll.
Gesellschafter-Fremdfinanzierung 10%
Wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft ein Darlehen gewährt und selber an dieser Gesellschaft mit mindestens 10% beteiligt ist, dann unterliegen die Zinsen auf dieses Darlehen nicht der Abgeltungssteuer sondern ebenfalls dem normalen individuellen Steuertarif. Die Abhängigkeit des Besteuerungsverfahrens von der Beteiligungshöhe eines Anteilseigners führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung beim Darlehensgeber. Beim niedersächsischen Finanzgericht ist unter der Nummer FG 14 K 335/10 ein Verfahren zur Klärung dieser Ungleichbehandlung anhängig.
Einschränkung des Werbungskostenabzugs
Durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 €/ 1.602 € sind alle Werbungskosten abgegolten. Der individuelle Abzug der Werbungskosten wurde daher mit Einführung der Abgeltungssteuer aufgehoben. Die Zulässigkeit dieser Einschränkung wird aktuell beim FG Münster unter der Nummer FG Münster 6 K 607/11 F geklärt.
Steuerberaterin Elena Schies von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass die Zulässigkeit der oben beschriebenen Ausnahmen von der Anwendung der Abgeltungssteuer und der Ausschluss des Werbungskostenabzugs gerichtlich geklärt werden müssen. Steuerpflichtige die von den beschriebenen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen betroffen sind, sollten daher bei ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch, mit Verweis auf die anhängigen Gerichtsverfahren, einlegen. Durch den Einspruch wird das Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren offen gehalten.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde auch die Höhe des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Ledigen beziehungsweise 1.602 € bei Ehepaaren beschränkt. „Übersteigen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag, so sind diese seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr abzugsfähig und laufen ins Leere“, so die Steuerberater Lahr.
Im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer bestehen noch erhebliche Unstimmigkeiten die aktuell im Rahmen von Gerichtsverfahren geklärt werden sollen. Die Steuerberater Lahr informieren nachfolgend über einige Verfahren, die für den Steuerpflichtigen besonders interessant sind:
Angehörigendarlehen
Wenn ein Darlehensgeber einem Angehörigen ein Darlehen überlässt und dieser das Darlehen zur Erzielung von Einkünften verwendet, so werden die Zinsen nicht im Wege der Abgeltungssteuer besteuert, sondern unterliegen dem normalen Steuertarif. Würde der Darlehensnehmer das Darlehen für private Zwecke verwenden, würden die Zinseinnahmen der Abgeltungssteuer unterliegen. Diese Abhängigkeit des Besteuerungsverfahrens von der Verwendung des Darlehens stellt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung beim Darlehensgeber dar, die aktuell beim niedersächsischen Finanzgericht unter der Nummer FG 15 K 417/10 geklärt werden soll.
Gesellschafter-Fremdfinanzierung 10%
Wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft ein Darlehen gewährt und selber an dieser Gesellschaft mit mindestens 10% beteiligt ist, dann unterliegen die Zinsen auf dieses Darlehen nicht der Abgeltungssteuer sondern ebenfalls dem normalen individuellen Steuertarif. Die Abhängigkeit des Besteuerungsverfahrens von der Beteiligungshöhe eines Anteilseigners führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung beim Darlehensgeber. Beim niedersächsischen Finanzgericht ist unter der Nummer FG 14 K 335/10 ein Verfahren zur Klärung dieser Ungleichbehandlung anhängig.
Einschränkung des Werbungskostenabzugs
Durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 €/ 1.602 € sind alle Werbungskosten abgegolten. Der individuelle Abzug der Werbungskosten wurde daher mit Einführung der Abgeltungssteuer aufgehoben. Die Zulässigkeit dieser Einschränkung wird aktuell beim FG Münster unter der Nummer FG Münster 6 K 607/11 F geklärt.
Steuerberaterin Elena Schies von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass die Zulässigkeit der oben beschriebenen Ausnahmen von der Anwendung der Abgeltungssteuer und der Ausschluss des Werbungskostenabzugs gerichtlich geklärt werden müssen. Steuerpflichtige die von den beschriebenen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen betroffen sind, sollten daher bei ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch, mit Verweis auf die anhängigen Gerichtsverfahren, einlegen. Durch den Einspruch wird das Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren offen gehalten.
Der Countdown läuft, auch wenn Ende 2013 noch so weit weg scheint: Wer Altverluste aus der Zeit vor der Einführung der Abgeltungssteuer (01.01.2009) vor sich herschiebt, muss jetzt schon aktiv werden, um die ungeliebte Abgabe zu umschiffen.
Denn wer nach der vom Fiskus gewährten Frist noch ungenutzte Verluste aus Aktien-, Fonds- oder Zertifikate-Verkäufen, aber auch aus Edelmetallen und Immobilien im Depot hat, der verliert bares Geld. Grund: Nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) können dann noch mit Altverlusten verrechnet werden.
Dies wäre beispielsweise ein Gewinn aus dem Verkauf eines nicht selbst genutzten Hauses oder der Eigentums-Wohnung innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wer damit nicht aufwarten kann, wird sich ärgern, nicht rechtzeitig gegengesteuert zu haben.
Auf Besonderheiten achten
Damit die Verluste nicht verfallen, müssen aber noch einige Besonderheiten beachtet werden. Zwischen Kauf und Verkauf darf z.B. maximal ein Jahr gelegen haben. Dies entspricht der Spekulationsfrist, die ebenfalls der neuen gesetzlichen Regelung zum Opfer gefallen ist. Die entstandenen Verluste mussten zudem in der Steuererklärung (des Jahres 2008, ggf. auch 2009) angegeben sein, und ein "Verlustfeststellungsbescheid" vom Finanzamt muss vorliegen.
Trifft das alles zu, ist folgender Fall denkbar: Ein Anleger, der im Frühjahr 2008 Aktien zu 10.000 Euro gekauft hat und sie im Herbst des gleichen Jahres mit einem Verlust von 3.000 Euro wieder verkauft hat, kann diesen Verlust z.B. mit Gewinnen aus einem Aktienfonds verrechnen, in den er im Jahr 2009 ebenfalls 10.000 Euro investiert hat.
Angenommen, die Fondsanteile sind Ende 2012 rund 12.000 Euro wert. Um sie im Veranlagungsjahr 2012 steuerfrei vereinnahmen zu können, muss der Fonds verkauft werden. Dabei sind zunächst 500 Euro Abgeltungssteuer auf den Gewinn von 2.000 Euro zu zahlen (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bleiben unberücksichtigt). Durch Verrechnung mit den Altverlusten erhält der Anleger die gezahlte Steuer mit dem Steuerbescheid für 2012 zurück.
Wichtig: Für die Verlustverrechnung bietet sich naturgemäß nur ein Steuerjahr an, in dem die Wertpapiergewinne nach der Verrechnung mit etwaigen neuen Verlusten den Sparerfreibetrag von 801 bzw. 1.602 Euro (bei Ehegatten) überhaupt übersteigen. Das Problem: Wer kann heute schon sagen, ob und wann das Depot Überschüsse abliefert?
Gewinne "erzeugen"
Da muss ein Trick her: Gewinne müssen „erzeugt“ werden. Natürlich legal, in dem jetzt in bestimmte Aktienwerte, Anleihen oder Fonds eingestiegen wird, die spätestens in zwei Jahren anrechenbare Kursgewinne abwerfen.
Eine attraktive Variante, bei der sich ein eventueller Gewinn zumindest zeitlich festlegen lässt, sind Zerobonds. Bei dieser Art der Anleihe kann der Anleger am Ende der Laufzeit die aufsummierten Zinsen auf einen Schlag kassieren.
Steuerlich gelten diese als Veräußerungsgewinne aus einer Kapitalanlage. Der Anleger kassiert am Ende der Laufzeit die bis dahin angesammelten Zinsen in einer Summe. Ähnlich den Zerobonds, können auch bei abgezinsten Sparbriefen die aufgelaufenen Zinsen bei Auszahlung dem Kaufpreis hinzugerechnet werden. Schließlich eignen sich auch Bundesschatzbriefe Typ B, um erwirtschaftete Gewinne mit Altverlusten verrechnen zu lassen.
Auch mit herkömmlichen Staats- und Unternehmensanleihen ist diese Strategie machbar: Dabei muss der Anleger nur darauf achten, die Papiere vor dem Zinstermin wieder zu verkaufen. Die angehäuften Stückzinsen werden von der Bank als Teil des Verkaufspreises ausgewiesen und können so zur Verlustverrechnung genutzt werden.
Steuerfreie Dividenden
Sogar die Zahlung von Dividenden kann für die steuerliche Verrechnung genutzt werden – wenn diese nicht aus Gewinnen, sondern aus Kapitalrücklagen ausgeschüttet werden. Diese werden von der depotführenden Bank nämlich als Kursgewinne ausgewiesen, indem der Einstandspreis um die Ausschüttung nach unten korrigiert wird. Den Gewinn aus dem höheren Verkaufspreis der Aktie (mit einberechneter Dividende) kann der Anleger gegen die Altverluste verrechnen. Folge: Die Dividende bleibt im Nachhinein steuerfrei.
Gleichgültig für welche Anlageform man sich letztlich entscheidet, das Prozedere mit dem Fiskus ist immer das Gleiche. Die Verrechnung der Altverluste erfolgt regelmäßig über die Einkommensteuererklärung. Um dem Finanzbeamten zu signalisieren, dass die Altverluste genutzt werden sollen, ist in der Anlage KAP eine „1“ in der Zeile 59 einzutragen.
Die Verrechnung dieser Verluste ist aber nicht nur zeitlich beschränkt möglich, sondern außerdem auch nicht mit allen Gewinnen: Erträge aus Zinsen und Dividenden können nicht dazu verwendet werden, da dies auch in der früheren Regelung vor Einführung der Abgeltungssteuer nicht möglich war.
Noch ein Tipp: Für die Verrechnung von Altverlusten bietet sich natürlich nur ein Steuerjahr an, in dem die Wertpapiergewinne nach der Verrechnung mit etwaigen Neuverlusten überhaupt über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 Euro (bei Ehepartnern) liegen.
MEIN FAZIT:
- Wer bei einem Depot-Check herausfindet, dass er auf Altverlusten aus der Zeit bis Ende 2008 „sitzt“, sollte jetzt handeln, um noch etwas Geld vor dem Fiskus zu retten.
- Altverluste können Stück für Stück verrechnet werden. Können alte Spekulationsverluste vom Fiskus nicht komplett mit steuerpflichtigen Gewinnen der Jahre ab 2009 verrechnet werden, werden sie in die Folgejahr vorgetragen.
- Bei der separaten Verrechnung von Alt- und Neuverlusten sollte man die sogenannte "First-in-first-out"-Regel (Fifo) im Blick haben. Danach gilt: Bei der Verlustverrechnung haben Altverluste Vorrang vor neu entstandenen Verlusten.
- Wer im Depot also noch gleiche Aktien oder Fondsanteile besitzt, die zum Teil vor 2009 und zum Teil danach gekauft wurden, muss also strategisch vorgehen: Beim Verkauf der Papiere unterstellt das Finanzamt, dass die zuerst gekauften (also "alten") Aktien oder Fonds-Stücke auch zuerst verkauft werden. Sollte also ein Teil dieser Wertpapiere nun mit Verlust verkauft werden, entsteht zunächst ein "Altverlust" – und der wiederum sollte bis Ende 2013 abgebaut werden.
Armin Brack
Chefredakteur Geldanlage-Report
Denn wer nach der vom Fiskus gewährten Frist noch ungenutzte Verluste aus Aktien-, Fonds- oder Zertifikate-Verkäufen, aber auch aus Edelmetallen und Immobilien im Depot hat, der verliert bares Geld. Grund: Nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) können dann noch mit Altverlusten verrechnet werden.
Dies wäre beispielsweise ein Gewinn aus dem Verkauf eines nicht selbst genutzten Hauses oder der Eigentums-Wohnung innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wer damit nicht aufwarten kann, wird sich ärgern, nicht rechtzeitig gegengesteuert zu haben.
Auf Besonderheiten achten
Damit die Verluste nicht verfallen, müssen aber noch einige Besonderheiten beachtet werden. Zwischen Kauf und Verkauf darf z.B. maximal ein Jahr gelegen haben. Dies entspricht der Spekulationsfrist, die ebenfalls der neuen gesetzlichen Regelung zum Opfer gefallen ist. Die entstandenen Verluste mussten zudem in der Steuererklärung (des Jahres 2008, ggf. auch 2009) angegeben sein, und ein "Verlustfeststellungsbescheid" vom Finanzamt muss vorliegen.
Trifft das alles zu, ist folgender Fall denkbar: Ein Anleger, der im Frühjahr 2008 Aktien zu 10.000 Euro gekauft hat und sie im Herbst des gleichen Jahres mit einem Verlust von 3.000 Euro wieder verkauft hat, kann diesen Verlust z.B. mit Gewinnen aus einem Aktienfonds verrechnen, in den er im Jahr 2009 ebenfalls 10.000 Euro investiert hat.
Angenommen, die Fondsanteile sind Ende 2012 rund 12.000 Euro wert. Um sie im Veranlagungsjahr 2012 steuerfrei vereinnahmen zu können, muss der Fonds verkauft werden. Dabei sind zunächst 500 Euro Abgeltungssteuer auf den Gewinn von 2.000 Euro zu zahlen (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bleiben unberücksichtigt). Durch Verrechnung mit den Altverlusten erhält der Anleger die gezahlte Steuer mit dem Steuerbescheid für 2012 zurück.
Wichtig: Für die Verlustverrechnung bietet sich naturgemäß nur ein Steuerjahr an, in dem die Wertpapiergewinne nach der Verrechnung mit etwaigen neuen Verlusten den Sparerfreibetrag von 801 bzw. 1.602 Euro (bei Ehegatten) überhaupt übersteigen. Das Problem: Wer kann heute schon sagen, ob und wann das Depot Überschüsse abliefert?
Gewinne "erzeugen"
Da muss ein Trick her: Gewinne müssen „erzeugt“ werden. Natürlich legal, in dem jetzt in bestimmte Aktienwerte, Anleihen oder Fonds eingestiegen wird, die spätestens in zwei Jahren anrechenbare Kursgewinne abwerfen.
Eine attraktive Variante, bei der sich ein eventueller Gewinn zumindest zeitlich festlegen lässt, sind Zerobonds. Bei dieser Art der Anleihe kann der Anleger am Ende der Laufzeit die aufsummierten Zinsen auf einen Schlag kassieren.
Steuerlich gelten diese als Veräußerungsgewinne aus einer Kapitalanlage. Der Anleger kassiert am Ende der Laufzeit die bis dahin angesammelten Zinsen in einer Summe. Ähnlich den Zerobonds, können auch bei abgezinsten Sparbriefen die aufgelaufenen Zinsen bei Auszahlung dem Kaufpreis hinzugerechnet werden. Schließlich eignen sich auch Bundesschatzbriefe Typ B, um erwirtschaftete Gewinne mit Altverlusten verrechnen zu lassen.
Auch mit herkömmlichen Staats- und Unternehmensanleihen ist diese Strategie machbar: Dabei muss der Anleger nur darauf achten, die Papiere vor dem Zinstermin wieder zu verkaufen. Die angehäuften Stückzinsen werden von der Bank als Teil des Verkaufspreises ausgewiesen und können so zur Verlustverrechnung genutzt werden.
Steuerfreie Dividenden
Sogar die Zahlung von Dividenden kann für die steuerliche Verrechnung genutzt werden – wenn diese nicht aus Gewinnen, sondern aus Kapitalrücklagen ausgeschüttet werden. Diese werden von der depotführenden Bank nämlich als Kursgewinne ausgewiesen, indem der Einstandspreis um die Ausschüttung nach unten korrigiert wird. Den Gewinn aus dem höheren Verkaufspreis der Aktie (mit einberechneter Dividende) kann der Anleger gegen die Altverluste verrechnen. Folge: Die Dividende bleibt im Nachhinein steuerfrei.
Gleichgültig für welche Anlageform man sich letztlich entscheidet, das Prozedere mit dem Fiskus ist immer das Gleiche. Die Verrechnung der Altverluste erfolgt regelmäßig über die Einkommensteuererklärung. Um dem Finanzbeamten zu signalisieren, dass die Altverluste genutzt werden sollen, ist in der Anlage KAP eine „1“ in der Zeile 59 einzutragen.
Die Verrechnung dieser Verluste ist aber nicht nur zeitlich beschränkt möglich, sondern außerdem auch nicht mit allen Gewinnen: Erträge aus Zinsen und Dividenden können nicht dazu verwendet werden, da dies auch in der früheren Regelung vor Einführung der Abgeltungssteuer nicht möglich war.
Noch ein Tipp: Für die Verrechnung von Altverlusten bietet sich natürlich nur ein Steuerjahr an, in dem die Wertpapiergewinne nach der Verrechnung mit etwaigen Neuverlusten überhaupt über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 Euro (bei Ehepartnern) liegen.
MEIN FAZIT:
- Wer bei einem Depot-Check herausfindet, dass er auf Altverlusten aus der Zeit bis Ende 2008 „sitzt“, sollte jetzt handeln, um noch etwas Geld vor dem Fiskus zu retten.
- Altverluste können Stück für Stück verrechnet werden. Können alte Spekulationsverluste vom Fiskus nicht komplett mit steuerpflichtigen Gewinnen der Jahre ab 2009 verrechnet werden, werden sie in die Folgejahr vorgetragen.
- Bei der separaten Verrechnung von Alt- und Neuverlusten sollte man die sogenannte "First-in-first-out"-Regel (Fifo) im Blick haben. Danach gilt: Bei der Verlustverrechnung haben Altverluste Vorrang vor neu entstandenen Verlusten.
- Wer im Depot also noch gleiche Aktien oder Fondsanteile besitzt, die zum Teil vor 2009 und zum Teil danach gekauft wurden, muss also strategisch vorgehen: Beim Verkauf der Papiere unterstellt das Finanzamt, dass die zuerst gekauften (also "alten") Aktien oder Fonds-Stücke auch zuerst verkauft werden. Sollte also ein Teil dieser Wertpapiere nun mit Verlust verkauft werden, entsteht zunächst ein "Altverlust" – und der wiederum sollte bis Ende 2013 abgebaut werden.
Armin Brack
Chefredakteur Geldanlage-Report
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Überblick über die Besteuerung der privaten Kapitalerträge
„Ob die Besteuerung der Erträge aus der privaten Kapitalanlage nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Neuregelung stets zu einer steuerlichen Vereinfachung geführt hat, darf jeder Steuerbürger selbst beurteilen“, meint Gerhard Gunsenheimer, Steuerberater bei der Ottobrunner Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft WW+KN Krinninger Neubert.
Seit dem 01.01.2009 brauchen laufende Erträge aus privaten Geldanlagen, insbesondere Zinsen, und Veräußerungsgewinne, z. B. aus Aktiengeschäften, grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden, da sie mit Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags durch die auszahlende Stelle abschließend besteuert werden.
Kirchensteuerpflichtige Anleger haben allerdings ihre bis zum 31.12.2014 zufließenden Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Künftig, und zwar ab dem 01.01.2015 entfällt diese Verpflichtung, da nunmehr ebenfalls Kirchensteuer einzuhalten ist, falls der Anleger nicht widerspricht.
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags, zu dessen Vorlage StB Gunsenheimer stets rät, behält die auszahlende Institution bis zur Höhe des mitgeteilten Betrages, der maximal 801 € pro Person beträgt, keine Steuerabzugsbeträge ein.
Legt der Kapitalanleger eine von seinem Finanzamt antragsgemäß ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung vor, erhält er alle Kapitalerträge, die er innerhalb eines Jahres bezieht, in voller Höhe, also ohne Kürzung um Steuerabzugsbeträge, gutgeschrieben. Hervorzuheben ist zusätzlich, dass der Steuerbürger bei dieser Alternative keine Einkommensteuererklärung abzugeben braucht, da aufgrund der voraussichtlich anfallenden Einkünfte keine Einkommensteuer festzusetzen sein wird. Allerdings kann ihn das Finanzamt zur Überprüfung der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse im Nachhinein zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.
Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung kann allerdings auch vorteilhaft sein. Hierzu rät StB Gunsenheimer Kapitalanlegern beispielsweise dann, wenn sie ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt und damit im Laufe des Jahres noch nicht den steuerfreien Betrag von 801 € ausgeschöpft haben, oder wenn für sie das „Teileinkünfteverfahren“ günstiger ist. Für Rentner kann sich eine weitere Steuerminderung durch den Altersentlastungsbetrag ergeben.
Werden dem Anleger die Kapitalerträge bei einer im Ausland, beispielsweise in Luxemburg, ansässigen Bank, gutgeschrieben, muss er sie generell in seiner Einkommensteuererklärung angeben, damit die darauf entfallenden Steuern (nach-)erhoben werden. Wurden bei der Auszahlung auch ausländische Steuerabzugsbeträge einbehalten, sind sie in der Regel anzurechnen und bewirken eine niedrigere (Nach-)Versteuerung.
Da inzwischen aufgrund zahlreicher zwischenstaatlicher Abkommen, insbesondere durch Doppelbesteuerungsabkommen bzw. durch die Zinsinformationsverordnung das Bankgeheimnis ausgehöhlt wurde und wird und damit die Finanzämter immer mehr über alle ausländischen Kapitalerträge Kenntnis erlangen, empfiehlt StB Gunsenheimer generell die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung.
Dies gilt umso mehr, zumal im Falle des Unterlassens der anzugebenden ausländischen Kapitalerträge, sei es aus steuerlicher Unkenntnis oder bewusst, das Finanzamt nicht nur von erklärten Angaben abweichen darf, sondern sich der Steuerbürger darüber hinaus dem Vorwurf einer Steuerordnungswidrigkeit oder sogar einer Steuerhinterziehung aussetzt und ihm folglich die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens droht.
WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
„Ob die Besteuerung der Erträge aus der privaten Kapitalanlage nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Neuregelung stets zu einer steuerlichen Vereinfachung geführt hat, darf jeder Steuerbürger selbst beurteilen“, meint Gerhard Gunsenheimer, Steuerberater bei der Ottobrunner Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft WW+KN Krinninger Neubert.
Seit dem 01.01.2009 brauchen laufende Erträge aus privaten Geldanlagen, insbesondere Zinsen, und Veräußerungsgewinne, z. B. aus Aktiengeschäften, grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden, da sie mit Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags durch die auszahlende Stelle abschließend besteuert werden.
Kirchensteuerpflichtige Anleger haben allerdings ihre bis zum 31.12.2014 zufließenden Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Künftig, und zwar ab dem 01.01.2015 entfällt diese Verpflichtung, da nunmehr ebenfalls Kirchensteuer einzuhalten ist, falls der Anleger nicht widerspricht.
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags, zu dessen Vorlage StB Gunsenheimer stets rät, behält die auszahlende Institution bis zur Höhe des mitgeteilten Betrages, der maximal 801 € pro Person beträgt, keine Steuerabzugsbeträge ein.
Legt der Kapitalanleger eine von seinem Finanzamt antragsgemäß ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung vor, erhält er alle Kapitalerträge, die er innerhalb eines Jahres bezieht, in voller Höhe, also ohne Kürzung um Steuerabzugsbeträge, gutgeschrieben. Hervorzuheben ist zusätzlich, dass der Steuerbürger bei dieser Alternative keine Einkommensteuererklärung abzugeben braucht, da aufgrund der voraussichtlich anfallenden Einkünfte keine Einkommensteuer festzusetzen sein wird. Allerdings kann ihn das Finanzamt zur Überprüfung der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse im Nachhinein zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.
Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung kann allerdings auch vorteilhaft sein. Hierzu rät StB Gunsenheimer Kapitalanlegern beispielsweise dann, wenn sie ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt und damit im Laufe des Jahres noch nicht den steuerfreien Betrag von 801 € ausgeschöpft haben, oder wenn für sie das „Teileinkünfteverfahren“ günstiger ist. Für Rentner kann sich eine weitere Steuerminderung durch den Altersentlastungsbetrag ergeben.
Werden dem Anleger die Kapitalerträge bei einer im Ausland, beispielsweise in Luxemburg, ansässigen Bank, gutgeschrieben, muss er sie generell in seiner Einkommensteuererklärung angeben, damit die darauf entfallenden Steuern (nach-)erhoben werden. Wurden bei der Auszahlung auch ausländische Steuerabzugsbeträge einbehalten, sind sie in der Regel anzurechnen und bewirken eine niedrigere (Nach-)Versteuerung.
Da inzwischen aufgrund zahlreicher zwischenstaatlicher Abkommen, insbesondere durch Doppelbesteuerungsabkommen bzw. durch die Zinsinformationsverordnung das Bankgeheimnis ausgehöhlt wurde und wird und damit die Finanzämter immer mehr über alle ausländischen Kapitalerträge Kenntnis erlangen, empfiehlt StB Gunsenheimer generell die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung.
Dies gilt umso mehr, zumal im Falle des Unterlassens der anzugebenden ausländischen Kapitalerträge, sei es aus steuerlicher Unkenntnis oder bewusst, das Finanzamt nicht nur von erklärten Angaben abweichen darf, sondern sich der Steuerbürger darüber hinaus dem Vorwurf einer Steuerordnungswidrigkeit oder sogar einer Steuerhinterziehung aussetzt und ihm folglich die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens droht.
WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer bleibt. Zunächst. So lauten zumindest die jüngstem Signale aus dem politischen Berlin. Experten kritisieren die Pläne zudem als ungerecht gegenüber dem deutschen Sparer.
Die vor rund einer Woche gestartete Diskussion über eine mögliche Abschaffung der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer scheint – zunächst einmal – beendet. Obwohl Finanzminister Wolfgang Schäuble einer Abschaffung der pauschalen 25prozentigen Besteuerung von Kapitaleinkünften grundsätzlich positiv gegenüber steht, ist nach den jüngsten Äußerungen des Ministers mit einer Wiederaufnahme der Debatte erst 2017 oder 2018 zu rechnen. Bei den Branchenverbänden wie dem BVI Deutscher Fondsverband steht das Thema daher auch nicht oben auf der Agenda. Einig sind sich Fachleute aber, dass die Abschaffung nachteilig für die meisten Sparer ist.
Die Abgeltungssteuer wurde 2009 vom damaligen SPD-Bundesfinanzminister Peer Steinbrück eingeführt, um die Kapital- und Steuerflucht aus Deutschland einzudämmen. Daher werden seit über fünf Jahren statt des persönlichen Einkommensteuersatzes von bis zu 45 Prozent auf Kapitalerträge pauschal 25 Prozent fällig. Steinbrück verteidigte dies damals mit Blick auf die Kapitalabwanderung in Steueroasen mit den bereits legendären Worten: "Besser 25 Prozent von x als 45 Prozent von nix."
Dieses Argument hat nach Meinung einiger SPD-Politiker wie dem Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, Norbert Walter-Borjans, ausgedient, weil sich die Möglichkeiten für Steuerflüchtlinge, ihr Geld am Fiskus vorbei zu schleusen, zuletzt reduziert haben. Es zeichnet sich ein weltweiter Datenaustausch über Zinseinkünfte ab, bei dem auch bisherige Steueroasen wie die Schweiz, Luxemburg oder Singapur wollen mitmachen wollen.
Benachteiligung der Sparer
Die Abschaffung der pauschalen Besteuerung stößt indes bei Fachleute auf Kritik: "Die Wiedereinführung des persönlichen Steuersatzes trifft in erster Linie die Sparer, vor allem diejenigen, die Gelder für ihre Altersvorsorge zurücklegen", sagt Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax aus Berlin, der von dem Vorschlag der Politik sehr überrascht war. "Aktuell besteht ohnehin die Möglichkeit, dass Personen ihre Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuern lassen können, wenn dies günstiger für sie ist. Allerdings trifft dies nur auf jemanden zu, der geschätzte 20.000 Euro brutto im Jahr verdient." Auch das Argument einiger Politiker für die Abschaffung, dass durch den dann höheren Steuersatz Mehreinnahmen für den Staat generiert werden, lässt Ziska nicht gelten: "Denn gleichzeitig werden dann auch die Werbungskosten wieder absetzbar, sodass Personen ihre Steuerlast senken können."
Beispielrechnung des BVI
Die Kritik Ziskas an Sonderregeln, die mit der Abschaffung der Abgeltungssteuer wieder eingeführt würden, teilt auch der BVI. Der Verband unterlegt seine Ablehnung einer höheren Steuerbelastung, die nach seiner Ansicht einer faktischen Enteignung des Sparers gleichkommt, mit konkreten Beispielen. So müssten bei Dividenden, die zu den Unternehmensgewinnen zählen, die gesamte Besteuerung berücksichtigt werden. Gewinne einer deutschen Aktiengesellschaft unterliegen nämlich schon einer Besteuerung von 15 Prozent Körperschaftsteuer plus rund 15 Prozent Gewerbesteuer, so dass von 100 Euro Unternehmensgewinn nur 70 Euro an die Aktionäre ausgeschüttet werden können.
Hier greife die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zu, so dass den Aktionären letztlich nur rund 50 Euro nach Steuern verbleiben. "Unternehmensgewinne werden letztlich also mit rund 50 Prozent – und damit höher als andere Einkünfte – besteuert. Eine weitere Steuererhöhung würde die bestehende Ungerechtigkeit weiter steigern", so der BVI. Ein ähnlicher Effekt bestehe bei Veräußerungsgewinnen bei Aktien
* FP
Die vor rund einer Woche gestartete Diskussion über eine mögliche Abschaffung der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer scheint – zunächst einmal – beendet. Obwohl Finanzminister Wolfgang Schäuble einer Abschaffung der pauschalen 25prozentigen Besteuerung von Kapitaleinkünften grundsätzlich positiv gegenüber steht, ist nach den jüngsten Äußerungen des Ministers mit einer Wiederaufnahme der Debatte erst 2017 oder 2018 zu rechnen. Bei den Branchenverbänden wie dem BVI Deutscher Fondsverband steht das Thema daher auch nicht oben auf der Agenda. Einig sind sich Fachleute aber, dass die Abschaffung nachteilig für die meisten Sparer ist.
Die Abgeltungssteuer wurde 2009 vom damaligen SPD-Bundesfinanzminister Peer Steinbrück eingeführt, um die Kapital- und Steuerflucht aus Deutschland einzudämmen. Daher werden seit über fünf Jahren statt des persönlichen Einkommensteuersatzes von bis zu 45 Prozent auf Kapitalerträge pauschal 25 Prozent fällig. Steinbrück verteidigte dies damals mit Blick auf die Kapitalabwanderung in Steueroasen mit den bereits legendären Worten: "Besser 25 Prozent von x als 45 Prozent von nix."
Dieses Argument hat nach Meinung einiger SPD-Politiker wie dem Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, Norbert Walter-Borjans, ausgedient, weil sich die Möglichkeiten für Steuerflüchtlinge, ihr Geld am Fiskus vorbei zu schleusen, zuletzt reduziert haben. Es zeichnet sich ein weltweiter Datenaustausch über Zinseinkünfte ab, bei dem auch bisherige Steueroasen wie die Schweiz, Luxemburg oder Singapur wollen mitmachen wollen.
Benachteiligung der Sparer
Die Abschaffung der pauschalen Besteuerung stößt indes bei Fachleute auf Kritik: "Die Wiedereinführung des persönlichen Steuersatzes trifft in erster Linie die Sparer, vor allem diejenigen, die Gelder für ihre Altersvorsorge zurücklegen", sagt Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax aus Berlin, der von dem Vorschlag der Politik sehr überrascht war. "Aktuell besteht ohnehin die Möglichkeit, dass Personen ihre Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuern lassen können, wenn dies günstiger für sie ist. Allerdings trifft dies nur auf jemanden zu, der geschätzte 20.000 Euro brutto im Jahr verdient." Auch das Argument einiger Politiker für die Abschaffung, dass durch den dann höheren Steuersatz Mehreinnahmen für den Staat generiert werden, lässt Ziska nicht gelten: "Denn gleichzeitig werden dann auch die Werbungskosten wieder absetzbar, sodass Personen ihre Steuerlast senken können."
Beispielrechnung des BVI
Die Kritik Ziskas an Sonderregeln, die mit der Abschaffung der Abgeltungssteuer wieder eingeführt würden, teilt auch der BVI. Der Verband unterlegt seine Ablehnung einer höheren Steuerbelastung, die nach seiner Ansicht einer faktischen Enteignung des Sparers gleichkommt, mit konkreten Beispielen. So müssten bei Dividenden, die zu den Unternehmensgewinnen zählen, die gesamte Besteuerung berücksichtigt werden. Gewinne einer deutschen Aktiengesellschaft unterliegen nämlich schon einer Besteuerung von 15 Prozent Körperschaftsteuer plus rund 15 Prozent Gewerbesteuer, so dass von 100 Euro Unternehmensgewinn nur 70 Euro an die Aktionäre ausgeschüttet werden können.
Hier greife die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zu, so dass den Aktionären letztlich nur rund 50 Euro nach Steuern verbleiben. "Unternehmensgewinne werden letztlich also mit rund 50 Prozent – und damit höher als andere Einkünfte – besteuert. Eine weitere Steuererhöhung würde die bestehende Ungerechtigkeit weiter steigern", so der BVI. Ein ähnlicher Effekt bestehe bei Veräußerungsgewinnen bei Aktien
* FP
Abgeltungsteuer könnte erst 2023 entfallen
Der pauschale Tarif von 25 Prozent könnte noch eine Weile fortbestehen – zumindest für Zinserträge. Darauf deutet eine Passage im Jahressteuergesetz 2020 hin. Sollte es dazu kommen, wäre bei der Besteuerung von Renten- und Mischfonds ein gordischer Knoten zu lösen.
Die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge gehört zu den Projekten, die sich die Regierungsparteien für die laufende Legislaturperiode vorgenommen haben. Nun könnte eine kurze Passage im geplanten Jahressteuergesetz 2020 darauf hindeuten, dass der Steuersatz von pauschal 25 Prozent erst 2023 gekippt wird. Davon geht zumindest der Düsseldorfer Steuerberater Stefan Renger aus, der darüber zuerst mit der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (FAZ) sprach. Sollte es dazu kommen, droht ein steuerrechtliches Chaos.
Hellhörig gemacht hat Renger eine geplante Vorgabe zur Berichtigung von Steuerbescheinigungen, die Banken ihren Kunden ausgestellt haben. Ab 2023 sollen die Institute nach einer eventuellen Korrektur die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln. Bisher haben Banken nach einer Änderung lediglich die ursprüngliche Steuerbescheinigung vom Kunden zurückzufordern. Sie teilen der Finanzverwaltung jedoch nicht mit, für welchen Anleger sie Steuer in welcher Höhe abgeführt haben, weil die Abgeltungsteuer anonym erhoben wird.
Erster Schritt in Richtung Abschaffung
Das allein hat mit der Abschaffung der Kapitalertragsteuer noch gar nichts tun. Renger sieht die geplante Vorschrift aber als ersten Schritt in diese Richtung. "Sind die technischen Voraussetzungen erst einmal geschaffen, ist es ein Leichtes, die Banken von heute auf morgen sämtliche Kapitalerträge ihrer Kunden elektronisch an die Finanzämter übermitteln zu lassen", erklärt der Experte gegenüber FONDS professionell. Und die nach den einzelnen Anlegern aufgeschlüsselten Kapitalerträge benötigen die Finanzbehörden, um individuell die Veranlagung nach Einkommensteuer errechnen zu können, wenn die pauschale Abgeltungsteuer nicht mehr in Kraft ist.
Die Voraussetzungen >> weiterlesen FP
Der pauschale Tarif von 25 Prozent könnte noch eine Weile fortbestehen – zumindest für Zinserträge. Darauf deutet eine Passage im Jahressteuergesetz 2020 hin. Sollte es dazu kommen, wäre bei der Besteuerung von Renten- und Mischfonds ein gordischer Knoten zu lösen.
Die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge gehört zu den Projekten, die sich die Regierungsparteien für die laufende Legislaturperiode vorgenommen haben. Nun könnte eine kurze Passage im geplanten Jahressteuergesetz 2020 darauf hindeuten, dass der Steuersatz von pauschal 25 Prozent erst 2023 gekippt wird. Davon geht zumindest der Düsseldorfer Steuerberater Stefan Renger aus, der darüber zuerst mit der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (FAZ) sprach. Sollte es dazu kommen, droht ein steuerrechtliches Chaos.
Hellhörig gemacht hat Renger eine geplante Vorgabe zur Berichtigung von Steuerbescheinigungen, die Banken ihren Kunden ausgestellt haben. Ab 2023 sollen die Institute nach einer eventuellen Korrektur die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln. Bisher haben Banken nach einer Änderung lediglich die ursprüngliche Steuerbescheinigung vom Kunden zurückzufordern. Sie teilen der Finanzverwaltung jedoch nicht mit, für welchen Anleger sie Steuer in welcher Höhe abgeführt haben, weil die Abgeltungsteuer anonym erhoben wird.
Erster Schritt in Richtung Abschaffung
Das allein hat mit der Abschaffung der Kapitalertragsteuer noch gar nichts tun. Renger sieht die geplante Vorschrift aber als ersten Schritt in diese Richtung. "Sind die technischen Voraussetzungen erst einmal geschaffen, ist es ein Leichtes, die Banken von heute auf morgen sämtliche Kapitalerträge ihrer Kunden elektronisch an die Finanzämter übermitteln zu lassen", erklärt der Experte gegenüber FONDS professionell. Und die nach den einzelnen Anlegern aufgeschlüsselten Kapitalerträge benötigen die Finanzbehörden, um individuell die Veranlagung nach Einkommensteuer errechnen zu können, wenn die pauschale Abgeltungsteuer nicht mehr in Kraft ist.
Die Voraussetzungen >> weiterlesen FP
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