
Börsengehandelte Hebelzertifikate und CFD-Handel

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Börsengehandelte Hebelzertifikate und CFD-Handel
Kapitalanleger sollten die Kursentwicklung ihrer Hebelzertifikate genau beobachten. Insbesondere bei Zertifikaten, denen eine komplizierte rechtliche Struktur zugrunde liegt, treten in einigen Fällen nicht nachvollziehbare Kursverluste auf. Die Anbieter von börsengehandelten Zertifikaten lassen sich hierbei immer neue exotische Konstruktionen einfallen. Zu den am häufigsten anzutreffenden Zertifikaten zählen beispielsweise Open-End-Zertifikate, Sprint-Zertifikate sowie Bonus-Zertifikate.
Die Produktgebühren, die Quantokosten (Kosten der Absicherung gegen Währungsschwankungen) und Roll-Over-Kosten können insbesondere bei langen Laufzeiten zu einem überproportionalen Wertverlust führen. In vielen Fällen wird auf Seiten des Emittenten lediglich ein Geldkurs gestellt, so dass sich der tatsächliche Wert eines Zertifikates anhand der Kursnotierungen nicht bestimmen lässt. Auf außergerichtlichem Wege lässt sich eine vernünftige Regelung mit den Emittenten i.d.R. nur mit dem Einschalten eines Rechtsanwaltes erreichen. Anleger müssen anhand der Bedingungen des Zertifikates eine fehlerhafte Kursstellung nachweisen.
Im CFD-Handel treten Schadensfälle insbesondere bei einer hohen Volatilität der gehandelten Werte auf. Bei der Ausführung gesetzter Limit-Orders können Anleger seitens des Handelsanbieters übervorteilt werden. Gerade die Aufwertung des Schweizer Frankens zum Jahresbeginn sorgte für viel Aufsehen bei geschädigten Anlegern.
Quelle: Rechtsanwalt Roman Podhorsky
Die Produktgebühren, die Quantokosten (Kosten der Absicherung gegen Währungsschwankungen) und Roll-Over-Kosten können insbesondere bei langen Laufzeiten zu einem überproportionalen Wertverlust führen. In vielen Fällen wird auf Seiten des Emittenten lediglich ein Geldkurs gestellt, so dass sich der tatsächliche Wert eines Zertifikates anhand der Kursnotierungen nicht bestimmen lässt. Auf außergerichtlichem Wege lässt sich eine vernünftige Regelung mit den Emittenten i.d.R. nur mit dem Einschalten eines Rechtsanwaltes erreichen. Anleger müssen anhand der Bedingungen des Zertifikates eine fehlerhafte Kursstellung nachweisen.
Im CFD-Handel treten Schadensfälle insbesondere bei einer hohen Volatilität der gehandelten Werte auf. Bei der Ausführung gesetzter Limit-Orders können Anleger seitens des Handelsanbieters übervorteilt werden. Gerade die Aufwertung des Schweizer Frankens zum Jahresbeginn sorgte für viel Aufsehen bei geschädigten Anlegern.
Quelle: Rechtsanwalt Roman Podhorsky
Faktor-Zertifikate: die Millionenfalle
Wie der Kieler Rechtsanwalt Helge Petersen dem Finanz-Nachrichtendienst GoMoPa.net mitteilte, mehren sich die Fälle, in denen sich Anleger an die Kanzlei Helge Petersen & Collegen in Hamburg und Kiel wenden und um Überprüfung sogenannter Faktor-Zertifikate bitten.
Lesen Sie unsere Pressemeldung zum Thema.
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BaFin will CFD-Handel massiv einschränken
Das prominenteste Beispiel für die Gefährlichkeit von CFDs (Constructs for Difference), bei denen man für eine hinterlegte Sicherheitsleistung die Differenz zwischen dem Wert einer Aktie jetzt und später einstreicht oder verliert, dürfte der Schweizer Börsenguru Alfredo Cuti sein.
Der gründete 2008 in Hamburg und Schweinfurt die AktienPower CFD Fonds GmbH & Co. KG. Cuti hatte angeblich ein technisches Handelssystem entwickelt, mit dem man mit CFDs mehr Geld als mit Investmentfonds verdienen könne. 2014 tauchte Cuti unter. Mehrere hundert deutsche Anleger hatten 4,5 Millionen Euro verloren, wie wir berichteten.
Die BaFin will den CFD-Handel nun massiv einschränken und hat dazu bis zum 20. Januar 2017 eine schriftliche Anhörung gestartet.
Der gründete 2008 in Hamburg und Schweinfurt die AktienPower CFD Fonds GmbH & Co. KG. Cuti hatte angeblich ein technisches Handelssystem entwickelt, mit dem man mit CFDs mehr Geld als mit Investmentfonds verdienen könne. 2014 tauchte Cuti unter. Mehrere hundert deutsche Anleger hatten 4,5 Millionen Euro verloren, wie wir berichteten.
Die BaFin will den CFD-Handel nun massiv einschränken und hat dazu bis zum 20. Januar 2017 eine schriftliche Anhörung gestartet.
Zitat
BaFin plant Beschränkung des CFD-Handels
Datum:08.12.2016
Um Privatanleger zu schützen, beabsichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürften dann Privatkunden nicht mehr angeboten werden. Dazu hat die Aufsicht heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Bei finanziellen Differenzgeschäften mit einer Nachschusspflicht für Privatkunden hat die BaFin Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz. Übersteigt nämlich die vom Privatkunden auszugleichende Differenz sein eingesetztes Kapital, muss er den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. „Das Verlustrisiko ist bei CFDs mit Nachschusspflicht für den Anleger unkalkulierbar. Aus Verbraucherschutzgründen können wir das nicht akzeptieren“, erläutert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.
Das Verlustrisiko für den Anleger sei auch nicht wirksam durch das Margin-Call-Verfahren oder durch Stop-Loss-Orders begrenzbar. So können die Kursausschläge eines Basiswerts innerhalb kürzester Zeit so hoch sein, dass dem CFD-Anbieter gar keine Zeit mehr bleibt, beim Anleger eine Nachzahlung zu seiner hinterlegten Sicherheitsleistung anzufordern (Margin Call). Dann wird dessen Position zwangsweise und unter Umständen verlustreich geschlossen. Anleger können sich auch mit Stop-Loss-Orders nicht verlässlich vor hohen Verlusten schützen. Der nächstverfügbare Kurs, zu dem eine solche Order normalerweise ausgeführt wird, weicht nämlich möglicherweise deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis ab. Die vom Anleger auszugleichende Differenz kann dann das Vielfache seines eingesetzten Kapitals betragen.
Mit finanziellen Differenzgeschäften spekulieren Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten. Dies können beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Positive oder negative Kursänderungen des Basiswerts werden von einem CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Abweichung erhält der Anleger den Differenzbetrag, bei einer negativen muss er diesen ausgleichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte zuletzt im Juli 2016 eine Investorenwarnung zu diesen Produkten ausgesprochen. Sie waren vor allem durch den sogenannten Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben, und viele CFD-Anleger erlitten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste.
Die geplante Allgemeinverfügung der BaFin ist auf deren Website veröffentlicht. Bis zum 20. Januar 2017 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
FMA warnt vor binären Optionen und CFDs
FMA rät Verbrauchern zu besonderer Vorsicht im Umgang mit hochriskanten Finanzprodukten wie „binären Optionen“ und „Differenzkontrakten“
(Wien, 4. Januar 2017)
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) rät Verbrauchern zu besonderer Vorsicht beim Erwerb von hochriskanten Finanzprodukten. Diese werden aktuell vor allem in Form von „binären Optionen“ und Differenzkontrakten (CFD) angeboten und kommen vermehrt in Umlauf. In diesem Zusammenhang wird auch der Handel von Fremdwährungen mittels „FX Trading“ und „Rolling Spot Forex Contracts“ aggressiv beworben. Die FMA hält dazu ausdrücklich fest, dass derartige Produkte höchst spekulativ und komplex sind und sich daher – insbesondere als Einzelinvestment von Privatanlegern – nicht für eine nachhaltige Geldanlage eignen.
Diese riskanten Produkte sind in der Regel nicht standardisiert, sodass sich ihre Produkteigenschaften von Anbieter zu Anbieter unterscheiden und ein echter Vergleich unmöglich ist. Trotzdem werden sie über verschiedenste Kanäle (z.B. Social Media, Inserate) beworben und vielfach ohne jegliche Beratung vertrieben. Die Werbebotschaften suggerieren dabei fälschlicherweise, dass nur geringe oder keine Risiken involviert wären.
Tatsächlich handelt es sich bei diesen Produkten um hochriskante Termingeschäfte, bei denen der Anleger darauf wettet, dass der Kurs eines Basiswerts, wie zum Beispiel eine Aktie oder Währung, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt über oder unter einem definierten Schwellenwert wie z.B. dem Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses liegt. Tritt der vom Anleger prognostizierte Fall nicht ein, verliert der Anleger im Fall einer „binären Option“ sein gesamtes eingesetztes Kapital. Bei einem Differenzkontrakt kann der Anleger im Vergleich dazu sogar in eine Nachzahlungspflicht kommen, die ein Vielfaches des eingesetzten Kapitals beträgt.
„Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich Anleger der Risiken solcher Produkte häufig nicht bewusst sind und auch schon erhebliche Verluste erlitten haben. Deshalb raten wir Privatanlegern davon ab, ohne Risikoaufklärung und angemessene Beratung in derartige Instrumente zu investieren. Denn: Was zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es meistens auch nicht“, so der Vorstand der FMA Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.
Die FMA weist zudem darauf hin, dass die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung in Verbindung mit Finanzprodukten wie zum Beispiel binären Optionen oder Differenzkontrakten in Österreich konzessionierten Wertpapierdienstleistern, also Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, vorbehalten ist. Allerdings können solche Wertpapierdienstleistungen auch im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit von Wertpapierdienstleistern aus anderen EWR- Mitgliedstaaten angeboten werden. Diese unterstehen nicht der direkten Aufsicht der FMA, sondern der der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedsstaates.
Die FMA warnt ausdrücklich davor, Kunde eines nicht von einer staatlichen Behörde zugelassenen und beaufsichtigten Unternehmens zu werden.
Das Risiko, Opfer krimineller Handlungen, insbesondere von Betrug und Untreue, zu werden, ist hier nämlich besonders hoch. Eine etwaige Rechtsdurchsetzung oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen kann sich in weiterer Folge als besonders schwierig oder gar unmöglich erweisen.
Abschließend empfiehlt die FMA allen Anlegern, sich vor dem Abschluss von Wertpapiergeschäften umfassend über Chancen und Risiken dieser Geschäfte sowie über die Berechtigung des Anbieters zu informieren und keine Geschäfte zu tätigen, für die keine verständlichen und transparenten Informationen zur Verfügung stehen.
Weiterführende Hinweise zu diesem Thema können unter https://www.fma.gv.at/fma- themenfokusse/fma-fokus-binaere-optionen-und-cfd/ auf der FMA-Website abgerufen werden.
Zusätzlich wird auf folgende Warnmeldung, bzw. Pressemitteilung der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde ESMA hingewiesen:
https://www.esma.europa.eu/press-news/es…le-speculative- products-retail-investors
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2016- 1166_warning_on_cfds_binary_options_and_other_speculative_products_0.pdf
Rückfragehinweis für Journalisten:
Mag. Tiemon Kiesenhofer, MBA
+43/(0)1/24959-6010
+43/(0)676/882 49 610
(Wien, 4. Januar 2017)
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) rät Verbrauchern zu besonderer Vorsicht beim Erwerb von hochriskanten Finanzprodukten. Diese werden aktuell vor allem in Form von „binären Optionen“ und Differenzkontrakten (CFD) angeboten und kommen vermehrt in Umlauf. In diesem Zusammenhang wird auch der Handel von Fremdwährungen mittels „FX Trading“ und „Rolling Spot Forex Contracts“ aggressiv beworben. Die FMA hält dazu ausdrücklich fest, dass derartige Produkte höchst spekulativ und komplex sind und sich daher – insbesondere als Einzelinvestment von Privatanlegern – nicht für eine nachhaltige Geldanlage eignen.
Diese riskanten Produkte sind in der Regel nicht standardisiert, sodass sich ihre Produkteigenschaften von Anbieter zu Anbieter unterscheiden und ein echter Vergleich unmöglich ist. Trotzdem werden sie über verschiedenste Kanäle (z.B. Social Media, Inserate) beworben und vielfach ohne jegliche Beratung vertrieben. Die Werbebotschaften suggerieren dabei fälschlicherweise, dass nur geringe oder keine Risiken involviert wären.
Tatsächlich handelt es sich bei diesen Produkten um hochriskante Termingeschäfte, bei denen der Anleger darauf wettet, dass der Kurs eines Basiswerts, wie zum Beispiel eine Aktie oder Währung, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt über oder unter einem definierten Schwellenwert wie z.B. dem Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses liegt. Tritt der vom Anleger prognostizierte Fall nicht ein, verliert der Anleger im Fall einer „binären Option“ sein gesamtes eingesetztes Kapital. Bei einem Differenzkontrakt kann der Anleger im Vergleich dazu sogar in eine Nachzahlungspflicht kommen, die ein Vielfaches des eingesetzten Kapitals beträgt.
„Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich Anleger der Risiken solcher Produkte häufig nicht bewusst sind und auch schon erhebliche Verluste erlitten haben. Deshalb raten wir Privatanlegern davon ab, ohne Risikoaufklärung und angemessene Beratung in derartige Instrumente zu investieren. Denn: Was zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es meistens auch nicht“, so der Vorstand der FMA Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.
Die FMA weist zudem darauf hin, dass die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung in Verbindung mit Finanzprodukten wie zum Beispiel binären Optionen oder Differenzkontrakten in Österreich konzessionierten Wertpapierdienstleistern, also Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, vorbehalten ist. Allerdings können solche Wertpapierdienstleistungen auch im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit von Wertpapierdienstleistern aus anderen EWR- Mitgliedstaaten angeboten werden. Diese unterstehen nicht der direkten Aufsicht der FMA, sondern der der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedsstaates.
Die FMA warnt ausdrücklich davor, Kunde eines nicht von einer staatlichen Behörde zugelassenen und beaufsichtigten Unternehmens zu werden.
Das Risiko, Opfer krimineller Handlungen, insbesondere von Betrug und Untreue, zu werden, ist hier nämlich besonders hoch. Eine etwaige Rechtsdurchsetzung oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen kann sich in weiterer Folge als besonders schwierig oder gar unmöglich erweisen.
Abschließend empfiehlt die FMA allen Anlegern, sich vor dem Abschluss von Wertpapiergeschäften umfassend über Chancen und Risiken dieser Geschäfte sowie über die Berechtigung des Anbieters zu informieren und keine Geschäfte zu tätigen, für die keine verständlichen und transparenten Informationen zur Verfügung stehen.
Weiterführende Hinweise zu diesem Thema können unter https://www.fma.gv.at/fma- themenfokusse/fma-fokus-binaere-optionen-und-cfd/ auf der FMA-Website abgerufen werden.
Zusätzlich wird auf folgende Warnmeldung, bzw. Pressemitteilung der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde ESMA hingewiesen:
https://www.esma.europa.eu/press-news/es…le-speculative- products-retail-investors
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2016- 1166_warning_on_cfds_binary_options_and_other_speculative_products_0.pdf
Rückfragehinweis für Journalisten:
Mag. Tiemon Kiesenhofer, MBA
+43/(0)1/24959-6010
+43/(0)676/882 49 610
BaFin könnte es der belgischen Regierungsbehörde nachmachen
Die Bafin hat ein Verbot für den CFD-Handel mit Nachschlusspflicht angedacht.
Im EU-Staat Belgien hat die Regulierungsbehörde FSMA den Handel mit CFDs bereits im letzten Jahr untersagt. In anderen EU-Staaten und international bekannten Finanzzentren wie z.B. Zypern und Großbritannien ist die höchste Hebelwirkung gedeckelt. Für die Vereinigten Staaten zeigt sich, dass US-Bürger keine CFDs handeln dürfen.
Keine guten Vorboten für deutsche CFD-Trader in der kommenden Zeit. Ein mögliches Totalverbot des CFD-Handels in Deutschland durch die BaFin wäre sowohl für die Anlegerschaft als auch für die CFD-Broker ein zu herber Schlag. Professionellen Tradern und CFD-Anbietern könnte die Grundlage ihrer geschäftlichen Aktivitäten ganz oder teilweise entzogen werden. Seit Anfang Dezember 2016 ist die Finanzindustrie laut einer Allgemeinverfügung der BaFin jedoch dazu aufgerufen, sich zur geplanten Produktintervention nach Paragraph 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu äußern.
Am 20. Januar 2017 ist die Frist abgelaufen. Sollte sich die BaFin in diesem Jahr für ein Verbot des CFD-Handels mit Nachschusspflicht entschließen, so dürfte das für die große Mehrheit der Anleger keine allzu großen Neuerungen mit sich bringen. Einige CFD-Anbieter haben sich bereits vorbereitet und bieten schon seit einiger Zeit den Handel von CFDs ohne Nachschusspflicht an. Ob es ein mögliches Verbot des CFD-Handels mit Nachschusspflicht nach dem 20. Januar 2017 gibt, bleibt abzuwarten.
Quelle: finanzen.net
Im EU-Staat Belgien hat die Regulierungsbehörde FSMA den Handel mit CFDs bereits im letzten Jahr untersagt. In anderen EU-Staaten und international bekannten Finanzzentren wie z.B. Zypern und Großbritannien ist die höchste Hebelwirkung gedeckelt. Für die Vereinigten Staaten zeigt sich, dass US-Bürger keine CFDs handeln dürfen.
Keine guten Vorboten für deutsche CFD-Trader in der kommenden Zeit. Ein mögliches Totalverbot des CFD-Handels in Deutschland durch die BaFin wäre sowohl für die Anlegerschaft als auch für die CFD-Broker ein zu herber Schlag. Professionellen Tradern und CFD-Anbietern könnte die Grundlage ihrer geschäftlichen Aktivitäten ganz oder teilweise entzogen werden. Seit Anfang Dezember 2016 ist die Finanzindustrie laut einer Allgemeinverfügung der BaFin jedoch dazu aufgerufen, sich zur geplanten Produktintervention nach Paragraph 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu äußern.
Am 20. Januar 2017 ist die Frist abgelaufen. Sollte sich die BaFin in diesem Jahr für ein Verbot des CFD-Handels mit Nachschusspflicht entschließen, so dürfte das für die große Mehrheit der Anleger keine allzu großen Neuerungen mit sich bringen. Einige CFD-Anbieter haben sich bereits vorbereitet und bieten schon seit einiger Zeit den Handel von CFDs ohne Nachschusspflicht an. Ob es ein mögliches Verbot des CFD-Handels mit Nachschusspflicht nach dem 20. Januar 2017 gibt, bleibt abzuwarten.
Quelle: finanzen.net
BaFin: Verbot riskanter Hebelprodukte für Privatanleger
Die Finanzaufsicht BaFin verbietet den Verkauf besonders riskanter Hebelprodukte an Privatanleger. Differenzgeschäfte (CFDs) mit einer Nachschusspflicht dürften ihnen künftig nicht mehr angeboten werden, verfügte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). bafin.de
Privatanleger könnten das damit verbundene immense finanzielle Risiko nicht abschätzen.
So begründete die für die Wertpapieraufsicht zuständige Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Verbot.
Die Behörde erklärte.
Auf einer ganzen Gruppe von Finanzprodukten macht die BaFin das erste mal Ernst. Die BaFin nutzt dafür ihre neuen Kompetenzen für den Verbraucherschutz.
Die Anbieter solcher Kontrakte haben nur drei Monate Zeit, ihre Produkte oder Geschäftsmodelle anzupassen. Einige hätten bereits CFDs ohne Nachschusspflicht angekündigt. Schon im Sommer war die BaFin bereits gegen sogenannte Bonitätsanleihen vorgegangen, hier hatten die Anbieter aber - unter anderem mit einer Umbenennung - ein Verbot verhindert.
CFDs waren 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, als die Schweiz die Bindung des Franken an den Euro überraschend aufgab. Der Euro brach daraufhin gegenüber dem Franken ein - und auf viele CFD-Investoren kamen hohe Nachschusspflichten zu. Bei Verbraucherschützern gingen in der Folge zahlreiche Beschwerden ein.
Quelle:faz.net
Privatanleger könnten das damit verbundene immense finanzielle Risiko nicht abschätzen.
So begründete die für die Wertpapieraufsicht zuständige Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Verbot.
Die Behörde erklärte.
Zitat
„Das Verlustrisiko ist nicht auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern kann sein gesamtes Vermögen erfassen und ein Vielfaches seines eingesetztes Kapitals betragen“.
Sagte die Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele.
Zitat
“Das können wir aus Verbraucherschutzgründen nicht akzeptieren“.
Auf einer ganzen Gruppe von Finanzprodukten macht die BaFin das erste mal Ernst. Die BaFin nutzt dafür ihre neuen Kompetenzen für den Verbraucherschutz.
Die Anbieter solcher Kontrakte haben nur drei Monate Zeit, ihre Produkte oder Geschäftsmodelle anzupassen. Einige hätten bereits CFDs ohne Nachschusspflicht angekündigt. Schon im Sommer war die BaFin bereits gegen sogenannte Bonitätsanleihen vorgegangen, hier hatten die Anbieter aber - unter anderem mit einer Umbenennung - ein Verbot verhindert.
CFDs waren 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, als die Schweiz die Bindung des Franken an den Euro überraschend aufgab. Der Euro brach daraufhin gegenüber dem Franken ein - und auf viele CFD-Investoren kamen hohe Nachschusspflichten zu. Bei Verbraucherschützern gingen in der Folge zahlreiche Beschwerden ein.
Quelle:faz.net
Europäische Wertpapieraufsicht erwägt Produktintervention bei hochspekulativen Finanzinstrumenten
(Wien, 25. Juli 2017)
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA evaluiert laut einem Ende Juni
veröffentlichten Statement erstmals eine sogenannte Produktintervention bei hochspekulativen
Finanzinstrumenten für Kleinanleger. Rechtliche Grundlage für diesen Schritt sind die neuen EUAnlegerschutzregelungen,
die Anfang 2018 in Kraft treten. Konkret geht es um den Vertrieb von
Differenzkontrakten (CFD), binären Optionen und „Rolling Spot Forex“-Geschäften, die schon
länger unter verstärkter Beobachtung stehen und vor denen auch die FMA bereits wiederholt
gewarnt hat.
Aus Sicht der ESMA sind die bisher gesetzten Maßnahmen wie die Schaffung einer
eigenen Task Force, die Veröffentlichung von Q&As und Investorenwarnungen möglicherweise
nicht ausreichend, um ein einheitliches Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden
sicherzustellen und den Schutz der Anleger zu gewährleisten.
Im Rahmen einer EU-weiten Produktintervention kann ESMA künftig den Verkauf von
bedenklichen Finanzinstrumenten bzw. bestimmte gefährliche Produkteigenschaften verbieten.
Bezüglich CFDs, binären Optionen und „Rolling Spot Forex“-Kontrakten diskutiert ESMA die
Begrenzung von Hebeleffekten durch eigene „Leverage Limits“, die zwingende Beschränkung von
möglichen Kundenverlusten sowie Restriktionen bei Vermarktung und Vertrieb. Einige dieser
Maßnahmen wurden bereits im Rahmen von nationalen Produktinterventionen, z.B. in
Deutschland und in Belgien, angewendet. Eine EU-weite Produktintervention der ESMA setzt
grundsätzlich eine erhebliche Gefährdung des Anlegerschutzes oder eine Gefährdung des
ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des
Finanzsystems voraus.
Sie ist frühestens ab Inkraftreten des MiFID II-Paketes am 3.1.2018
möglich und muss in der Folge alle drei Monate neu evaluiert werden. Zu diesem Zeitpunkt wird
auch die FMA in Österreich über die gesetzlichen Instrumente für eine nationale
Produktintervention verfügen.
CFDs, binäre Optionen und „Rolling Spot Forex“-Kontrakte werden häufig grenzüberschreitend
unter Einsatz aggressiver Marketingmethoden über Online-Plattformen angeboten und sind für
Kleinanleger äußerst riskant. Sie sind nicht standardisiert, und die Produkteigenschaften können sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Studien haben gezeigt, dass Retailkunden, die mit
solchen Produkten spekulieren, im Regelfall das eingesetzte Geld verlieren. In mehreren EUMitgliedstaaten
kam es deshalb zu Beschwerden von privaten Anlegern, die mit solchen
Produkten signifikante Verluste erlitten hatten.
fma.gv.at
Quelle: aktiencheck.de
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA evaluiert laut einem Ende Juni
veröffentlichten Statement erstmals eine sogenannte Produktintervention bei hochspekulativen
Finanzinstrumenten für Kleinanleger. Rechtliche Grundlage für diesen Schritt sind die neuen EUAnlegerschutzregelungen,
die Anfang 2018 in Kraft treten. Konkret geht es um den Vertrieb von
Differenzkontrakten (CFD), binären Optionen und „Rolling Spot Forex“-Geschäften, die schon
länger unter verstärkter Beobachtung stehen und vor denen auch die FMA bereits wiederholt
gewarnt hat.
Aus Sicht der ESMA sind die bisher gesetzten Maßnahmen wie die Schaffung einer
eigenen Task Force, die Veröffentlichung von Q&As und Investorenwarnungen möglicherweise
nicht ausreichend, um ein einheitliches Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden
sicherzustellen und den Schutz der Anleger zu gewährleisten.
Im Rahmen einer EU-weiten Produktintervention kann ESMA künftig den Verkauf von
bedenklichen Finanzinstrumenten bzw. bestimmte gefährliche Produkteigenschaften verbieten.
Bezüglich CFDs, binären Optionen und „Rolling Spot Forex“-Kontrakten diskutiert ESMA die
Begrenzung von Hebeleffekten durch eigene „Leverage Limits“, die zwingende Beschränkung von
möglichen Kundenverlusten sowie Restriktionen bei Vermarktung und Vertrieb. Einige dieser
Maßnahmen wurden bereits im Rahmen von nationalen Produktinterventionen, z.B. in
Deutschland und in Belgien, angewendet. Eine EU-weite Produktintervention der ESMA setzt
grundsätzlich eine erhebliche Gefährdung des Anlegerschutzes oder eine Gefährdung des
ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des
Finanzsystems voraus.
Sie ist frühestens ab Inkraftreten des MiFID II-Paketes am 3.1.2018
möglich und muss in der Folge alle drei Monate neu evaluiert werden. Zu diesem Zeitpunkt wird
auch die FMA in Österreich über die gesetzlichen Instrumente für eine nationale
Produktintervention verfügen.
CFDs, binäre Optionen und „Rolling Spot Forex“-Kontrakte werden häufig grenzüberschreitend
unter Einsatz aggressiver Marketingmethoden über Online-Plattformen angeboten und sind für
Kleinanleger äußerst riskant. Sie sind nicht standardisiert, und die Produkteigenschaften können sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Studien haben gezeigt, dass Retailkunden, die mit
solchen Produkten spekulieren, im Regelfall das eingesetzte Geld verlieren. In mehreren EUMitgliedstaaten
kam es deshalb zu Beschwerden von privaten Anlegern, die mit solchen
Produkten signifikante Verluste erlitten hatten.
fma.gv.at
Quelle: aktiencheck.de
Vertriebsverbot eines Anlageproduktes durch die Finanzaufsicht Bafin in Kraft getreten
Ab dem 10. August 2017 dürfen sogenannte finanzielle Differenzkontrakte
(Contracts for Difference, CFDs) mit Nachschusspflicht nicht mehr an private Kunden mit Hauptwohnsitz in Deutschland verkauft werden. Ende 2016 kündigte die Finanzaufsicht Bafin diesen Schritt an und Anfang Mai 2017 hat sie eine Allgemeinverfügung zu diesem Zweck erlassen. fondsprofessionell.de
Eine Übergangsfrist von drei Monaten war allen Anbietern von CFDs gewährt worden, um ihr Geschäftsmodell anzupassen. Diese Frist ist nun zu Ende.
In der Vergangenheit hatte die Behörde bereits Bonitätsanleihen ins Visier genommen. Im Fall dieser Produkte, die eben nicht sichere Anleihen, sondern komplexe Zertifikate sind, hat die Branche ein Verbot per Selbstverpflichtung schlussendlich abwenden können. fondsprofessionell.de
Bei CFD-Kontrakten handelt es sich um Anlageinstrumente, mit denen Anleger gehebelt auf die Kursentwicklung eines Basiswertes wetten. Dies kann ein Index, eine Aktie, ein Rohstoff, ein Währungspaar oder ein Zinssatz sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Entwickelt sich der Basiswert in die vom Anleger vermutete Richtung, gewinnt der CFD rasant an Wert. Geht die Spekulation nicht auf, droht ebenso rasch der Totalverlust – oder weit Schlimmeres.
Übersteigt diese Differenz das eingesetzte Kapital, muss der Anleger bei CFD-Produkten mit Nachschusspflicht den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen – er verliert also schlimmstenfalls mehr als sein ursprüngliches Investment. Die Bafin sieht darin ein zu hohes Risiko für private Anleger. Aus Gründen des Verbraucherschutzes stoppte die BaFin daher die Produkte.
Der internationale Forex- und CFD-Broker Admiral Markets begrüßt das Vertriebsverbot:
Quelle: fondsprofessionell.de
(Contracts for Difference, CFDs) mit Nachschusspflicht nicht mehr an private Kunden mit Hauptwohnsitz in Deutschland verkauft werden. Ende 2016 kündigte die Finanzaufsicht Bafin diesen Schritt an und Anfang Mai 2017 hat sie eine Allgemeinverfügung zu diesem Zweck erlassen. fondsprofessionell.de
Eine Übergangsfrist von drei Monaten war allen Anbietern von CFDs gewährt worden, um ihr Geschäftsmodell anzupassen. Diese Frist ist nun zu Ende.
In der Vergangenheit hatte die Behörde bereits Bonitätsanleihen ins Visier genommen. Im Fall dieser Produkte, die eben nicht sichere Anleihen, sondern komplexe Zertifikate sind, hat die Branche ein Verbot per Selbstverpflichtung schlussendlich abwenden können. fondsprofessionell.de
Bei CFD-Kontrakten handelt es sich um Anlageinstrumente, mit denen Anleger gehebelt auf die Kursentwicklung eines Basiswertes wetten. Dies kann ein Index, eine Aktie, ein Rohstoff, ein Währungspaar oder ein Zinssatz sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Entwickelt sich der Basiswert in die vom Anleger vermutete Richtung, gewinnt der CFD rasant an Wert. Geht die Spekulation nicht auf, droht ebenso rasch der Totalverlust – oder weit Schlimmeres.
Übersteigt diese Differenz das eingesetzte Kapital, muss der Anleger bei CFD-Produkten mit Nachschusspflicht den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen – er verliert also schlimmstenfalls mehr als sein ursprüngliches Investment. Die Bafin sieht darin ein zu hohes Risiko für private Anleger. Aus Gründen des Verbraucherschutzes stoppte die BaFin daher die Produkte.
Der internationale Forex- und CFD-Broker Admiral Markets begrüßt das Vertriebsverbot:
Sagt Jens Chrzanowski, Mitglied im globalen Management Board der Admiral Markets Group AS.
Zitat
"Diese Entscheidung war ein wichtiger Schritt zum Schutz der Privatanleger, welche nur allzu oft die Tragweite der besagten Nachschusspflicht nicht abschätzen konnten".
Quelle: fondsprofessionell.de
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA will den Handel mit Differenzkontrakten einschränken oder verbieten
Solche Produkte erlangten in letzter Zeit bei Privatanlegern große Beliebtheit. Die Ankündigung bescherte Aktien von Brokern hohe Kursverluste.
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat mehrfach davor gewarnt, dass hochspekulative Finanzinstrumente an Privatanleger verkauft werden. fondsprofessionell.de
Die bisherigen Warnungen hätten nichts genutzt, heißt es in einer aktuellen Mitteilung der ESMA. Nun erwägt die Behörde sehr konkret, den Handel mit CFDs, Rolling Spot Forex oder mit Binären Optionen einzuschränken oder zu verbieten.
Bei Differenzkontrakten (CFDs), Rolling Spot Forex oder Binären Optionen (Binary Options) können Privatanleger mit minimalen Einsätzen viel Geld gewinnen – aber auch verlieren. Diese Instrumente haben ihrem Aufbau nach eher etwas mit Glücksspiel als mit Anlageentscheidungen zu tun. Sie haben etwa durch Werbung auf Trading-Webseiten viel Aufmerksamkeit von Anlegern auf sich gezogen.
Zudem schießen gerade im Bereich der Binären Optionen Roboter-Anwendungen aus dem Boden, die suggerieren, mittels automatisierter Anwendung könnten auch unerfahrene Trader Gewinne erzielen.
Eine besonders geballte Form von Risiko entwickelt sich außerdem dort, wo die ohnehin hochspekulativen CFDs genutzt werden, um Wetten auf die Kursentwicklung von Kryptowährungen einzugehen. Nach der Ankündigung der ESMA reagierten die Aktien der Handelshäuser am Montag mit Kurseinbrüchen. Die Kurse der börsenotierten Tradingunternehmen IG Group, CMC Markets und Plus500 sackten zeitweise um fast ein Fünftel ab.
Das Rüstzeug für die Einschränkungen erhält die Behörde mit neuen Regeln. Die ESMA prüft im Zuge der mit im Januar 2018 in Kraft tretenden Verordnung für Finanzinstrumente (Mifir), wie sie den Vertrieb diese Produkte einschränkt. Die Mifir-Verordnung gibt der ESMA in Artikel 40 die Befugnis, zum Schutz der Anleger EU-weit Vertriebsbeschränkungen und Verbote für besonders riskante und gefährliche Anlageprodukte zu verhängen.
Nur solche Produktinterventionen laufen spätestens nach drei Monaten automatisch aus, außer die ESMA begründet und beschließt die Einschränkung erneut.
Konkret sollen Vermarktung, Vertrieb und Verkauf für finanzielle Differenzgeschäfte CFDs einschließlich Rolling Spot Forex und Binäre Optionen an Kleinanleger eingeschränkt werden; für Binäre Optionen wird ein Komplettverbot angedacht.
Überlegungen der ESMA
Beschränkungen des Hebels ("Leverage") bei der Eröffnung einer Position,
und zwar zwischen 30:1 und 5:1, je nach der Volatilität des zugrunde liegenden Wertpapiers/Vermögenswertes.
Eine automatische Schließung der Position, wenn die Marge bis zu einem vordefinierten Prozentsatz fällt ("Margin Close-out Rule").
Den Ausschluss von Nachschussverpflichtungen,
um Verluste für Anleger fix zu begrenzen ("Negative Balance Protection").
Beschränkungen im Anreizsystem für den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger
Eine verpflichtende standardisierte Risikowarnung.
Quelle: fondsprofessionell.de
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat mehrfach davor gewarnt, dass hochspekulative Finanzinstrumente an Privatanleger verkauft werden. fondsprofessionell.de
Die bisherigen Warnungen hätten nichts genutzt, heißt es in einer aktuellen Mitteilung der ESMA. Nun erwägt die Behörde sehr konkret, den Handel mit CFDs, Rolling Spot Forex oder mit Binären Optionen einzuschränken oder zu verbieten.
Bei Differenzkontrakten (CFDs), Rolling Spot Forex oder Binären Optionen (Binary Options) können Privatanleger mit minimalen Einsätzen viel Geld gewinnen – aber auch verlieren. Diese Instrumente haben ihrem Aufbau nach eher etwas mit Glücksspiel als mit Anlageentscheidungen zu tun. Sie haben etwa durch Werbung auf Trading-Webseiten viel Aufmerksamkeit von Anlegern auf sich gezogen.
Zudem schießen gerade im Bereich der Binären Optionen Roboter-Anwendungen aus dem Boden, die suggerieren, mittels automatisierter Anwendung könnten auch unerfahrene Trader Gewinne erzielen.
Eine besonders geballte Form von Risiko entwickelt sich außerdem dort, wo die ohnehin hochspekulativen CFDs genutzt werden, um Wetten auf die Kursentwicklung von Kryptowährungen einzugehen. Nach der Ankündigung der ESMA reagierten die Aktien der Handelshäuser am Montag mit Kurseinbrüchen. Die Kurse der börsenotierten Tradingunternehmen IG Group, CMC Markets und Plus500 sackten zeitweise um fast ein Fünftel ab.
Das Rüstzeug für die Einschränkungen erhält die Behörde mit neuen Regeln. Die ESMA prüft im Zuge der mit im Januar 2018 in Kraft tretenden Verordnung für Finanzinstrumente (Mifir), wie sie den Vertrieb diese Produkte einschränkt. Die Mifir-Verordnung gibt der ESMA in Artikel 40 die Befugnis, zum Schutz der Anleger EU-weit Vertriebsbeschränkungen und Verbote für besonders riskante und gefährliche Anlageprodukte zu verhängen.
Nur solche Produktinterventionen laufen spätestens nach drei Monaten automatisch aus, außer die ESMA begründet und beschließt die Einschränkung erneut.
Konkret sollen Vermarktung, Vertrieb und Verkauf für finanzielle Differenzgeschäfte CFDs einschließlich Rolling Spot Forex und Binäre Optionen an Kleinanleger eingeschränkt werden; für Binäre Optionen wird ein Komplettverbot angedacht.
Überlegungen der ESMA
Beschränkungen des Hebels ("Leverage") bei der Eröffnung einer Position,
und zwar zwischen 30:1 und 5:1, je nach der Volatilität des zugrunde liegenden Wertpapiers/Vermögenswertes.
Eine automatische Schließung der Position, wenn die Marge bis zu einem vordefinierten Prozentsatz fällt ("Margin Close-out Rule").
Den Ausschluss von Nachschussverpflichtungen,
um Verluste für Anleger fix zu begrenzen ("Negative Balance Protection").
Beschränkungen im Anreizsystem für den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger
Eine verpflichtende standardisierte Risikowarnung.
Quelle: fondsprofessionell.de
ESMA: Maßnahmen der Produktintervention beschlossen
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Produktinterventionsmaßnahmen hinsichtlich binärer Optionen und Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) beschlossen. bafin.de
Vermarktung, Vertrieb und Verkauf binärer Optionen an Privatkunden werden verboten. In Bezug auf CFDs gelten künftig Hebelbeschränkungen, automatische Verlustbegrenzungen, ein Nachschusspflichtverbot, Vermarktungsbeschränkungen und eine verpflichtende Risikowarnung.
Die Maßnahmen werden nun zunächst in die europäischen Amtssprachen übersetzt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Quelle: bafin.de
Vermarktung, Vertrieb und Verkauf binärer Optionen an Privatkunden werden verboten. In Bezug auf CFDs gelten künftig Hebelbeschränkungen, automatische Verlustbegrenzungen, ein Nachschusspflichtverbot, Vermarktungsbeschränkungen und eine verpflichtende Risikowarnung.
Die Maßnahmen werden nun zunächst in die europäischen Amtssprachen übersetzt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Quelle: bafin.de
CFD-Handel: Verbraucherschützer warnen vor unseriösen Anbietern
Wer mit Differenzkontrakten (CFD) handelt, sollte wissen, dass Hebelprodukte besonders chancenreich und riskant sind. Doch Verluste drohen nicht nur, wenn die Kursentwicklung falsch eingeschätzt wird; Verbraucherschützer warnen vor Plattformen, die Guthaben zurückhalten und ihre Service-Versprechen brechen.
Quelle: cash-online.de
Quelle: cash-online.de
Bafin beendet Geschäft von nicht zugelassenem CfD-Anbieter
Laut einer Mitteilung vom 19. Dezember der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde der aus Frankfurt operierende Bitcoin-CfD-Anbieter CFDPremium dazu verpflichtet, seine Geschäftstätigkeiten einzustellen, da diesem die Genehmigung dazu fehlte. Nach Angaben der Mittteilung habe die, für CFDPremium verantwortliche, Swiss Convene GmbH unerlaubte Finanztransaktionsgeschäfte betrieben. Zudem hat der, auch mit Kryptowährungen arbeitende, FOREX-Broker sein Geschäft von einer nicht lizensierten Plattform betrieben, heißt es in der Mitteilung: “Die Swiss Convene GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatanlegern entgegen und leitet diese auf verschiedene ausländische Konten diverser Gesellschaften weiter. Diese sind größten Teils im Ausland ansässig. Dadurch zahlen unter anderem Kunden der nicht lizensierten Internethandelsplattform www.cfdpremium.com Gelder ein, damit diese ihrem internenen Handelskonto gutgeschrieben werden.”
Somit ist das bislang von CFDPremium angebotene Geschäft mit CFDs für diverse Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) illegal. CFDs sind sogenannte Differenzkontrakte, die ähnlich die Optionsscheine und Zertifikate die Kursentwicklung eines Basiswers mit einem hebel abbilden. Dadurch ergeben sich sowohl größere Gewinnchancen als auch hohe Verlustrisiken.
Quelle: kryptoszene.de
Somit ist das bislang von CFDPremium angebotene Geschäft mit CFDs für diverse Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) illegal. CFDs sind sogenannte Differenzkontrakte, die ähnlich die Optionsscheine und Zertifikate die Kursentwicklung eines Basiswers mit einem hebel abbilden. Dadurch ergeben sich sowohl größere Gewinnchancen als auch hohe Verlustrisiken.
Quelle: kryptoszene.de
Leichtgläubig investiert
Das Bundeskriminalamt und die Finanzaufsicht warnen Anleger vor betrügerischen Online-Plattformen. Ein Blick auf das Online-Konto macht deutlich: Das Investment läuft. Richtig gut sogar, der eingesetzte Betrag hat sich binnen kürzester Zeit verdoppelt. Toll also, dass der freundliche Berater der Internet-Handelsplattform den Kleinanleger noch einmal persönlich anruft und dazu rät, noch mehr Geld einzusetzen und so die Gewinnchancen weiter zu erhöhen. Dumm nur, dass das Ganze ein riesengroßer Betrug ist. Den der Anleger meist er dann bemerkt, wenn es zu spät ist und er schon richtig viel Geld verbrannt hat.
Quelle: fr.de
Quelle: fr.de