
Bausparverträge: Darlehensgebühr ist unwirksam (AG Ludwigsburg, Urteil v. 17.04.2015, 10 C 133/14)

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Bausparverträge: Darlehensgebühr ist unwirksam (AG Ludwigsburg, Urteil v. 17.04.2015, 10 C 133/14)
Bausparkassen wie die BHW, Wüstenrot, Debeka oder die Landesbausparkassen LBS machen seit einigen Monaten durch die massenhafte Kündigung von langjährigen Bausparverträgen auf sich aufmerksam. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg zur Unwirksamkeit der Darlehensgebühr betrifft ebenfalls viele Tausende Bausparer, die sog. Altverträge halten.
Bausparer verklagt Bausparkasse auf Rückzahlung der Darlehensgebühr
Der Kläger zeichnete bei der beklagten Bausparkasse im Jahr 2002 einen Bausparantrag. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sahen u.a. vor:
„§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen.
§11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.“
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger 2007 belastet. Gegen diese Belastung ging er im Jahr 2014 gegen die Bausparkasse vor und argumentierte, die Darlehensgebühr unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Darlehensgebühr sei vollkommen vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
Die beklagte Bausparkasse wandte hiergegen ein, die Darlehensgebühr stelle keine Bearbeitungsgebühr im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar, sondern sei ein kontrollfreies Teilentgelt. Zudem sei das Urteil vom 28.10.2014 nur auf Privatkreditverträge und nicht auf Bausparverträge anwendbar.
Darlehensgebühr stellt unangemessene Benachteiligung des Bausparers gem. § 307 BGB dar
Das Amtsgericht Ludwigsburg sprach dem Kläger die Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 zuzüglich Zinsen seit 2007 zu. Bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine richterlich voll überprüfbare Preisnebenabrede. Diese stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gem. § 307 BGB dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, wie dies etwa bei einer zulässigen Abschlussgebühr der Fall sei. Die Darlehensgebühr diene ausschließlich der Gewinnmehrung der Beklagten.
Den Volltext können Sie hier abrufen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec…cht=bw&nr=19290
Rückzahlungsansprüche bei Bausparverträgen sind noch nicht verjährt
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat sich in der zitierten Entscheidung auch über die Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs geäußert. Zutreffend stellt es für die Frage, wann die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, auf die Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) ab. Hinsichtlich der der Entscheidung zugrundeliegenden Frage nach der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen entschied der zuständige Senat, dass eine gefestigte Rechtsprechung erst im Jahr 2011 bestanden habe und deshalb mit Ablauf dieses Jahres ein Fristbeginn gem. § 199 BGB anzunehmen sei. Fristablauf trete somit zum Ablauf des 31.12.2014 ein. Es kam im vorliegenden Fall somit auf die Frage der Verjährung nicht an, da zumindest die 3-jährige Frist bei Klageerhebung im Dezember 2014 gewahrt wurde.
Das Gericht führt zutreffend aus:
„Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).“
Zwar ist die Frist nach Ansicht des Gerichts zum 31.12.2014 abgelaufen. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensgebühr bei einem Bausparvertrag ist aus unserer Sicht betrifft den Bausparvertrag als eine besondere Form eines Darlehensvertrags. Es ist nicht anzunehmen, dass die Entscheidung der Oberlandesgerichte zu den Bearbeitungsentgelten im Jahr 2011 die kenntnisabhängige Verjährung auch bei Bearbeitungsentgelten bei Bausparverträgen in Gang gesetzt hat. Eine Entscheidung zumindest zweier Oberlandesgerichte steht derzeit noch aus, denn auch das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene sollten die zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem Zeitpunkt der Belastung von ihrer Bausparkasse unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg zurückfordern. In der Regel handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2 bis 3 % des Bauspardarlehens. Bei einem Bauspardarlehen in Höhe von zum Beispiel 25.000 EUR sind dies immerhin Beträge zwischen 500 EUR und 750 EUR zuzüglich Zinsen.
Quelle: Kanzlei Föhr, Adam & Mehlig
Bausparer verklagt Bausparkasse auf Rückzahlung der Darlehensgebühr
Der Kläger zeichnete bei der beklagten Bausparkasse im Jahr 2002 einen Bausparantrag. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sahen u.a. vor:
„§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen.
§11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.“
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger 2007 belastet. Gegen diese Belastung ging er im Jahr 2014 gegen die Bausparkasse vor und argumentierte, die Darlehensgebühr unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Darlehensgebühr sei vollkommen vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
Die beklagte Bausparkasse wandte hiergegen ein, die Darlehensgebühr stelle keine Bearbeitungsgebühr im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar, sondern sei ein kontrollfreies Teilentgelt. Zudem sei das Urteil vom 28.10.2014 nur auf Privatkreditverträge und nicht auf Bausparverträge anwendbar.
Darlehensgebühr stellt unangemessene Benachteiligung des Bausparers gem. § 307 BGB dar
Das Amtsgericht Ludwigsburg sprach dem Kläger die Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 zuzüglich Zinsen seit 2007 zu. Bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine richterlich voll überprüfbare Preisnebenabrede. Diese stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gem. § 307 BGB dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, wie dies etwa bei einer zulässigen Abschlussgebühr der Fall sei. Die Darlehensgebühr diene ausschließlich der Gewinnmehrung der Beklagten.
Den Volltext können Sie hier abrufen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec…cht=bw&nr=19290
Rückzahlungsansprüche bei Bausparverträgen sind noch nicht verjährt
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat sich in der zitierten Entscheidung auch über die Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs geäußert. Zutreffend stellt es für die Frage, wann die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, auf die Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) ab. Hinsichtlich der der Entscheidung zugrundeliegenden Frage nach der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen entschied der zuständige Senat, dass eine gefestigte Rechtsprechung erst im Jahr 2011 bestanden habe und deshalb mit Ablauf dieses Jahres ein Fristbeginn gem. § 199 BGB anzunehmen sei. Fristablauf trete somit zum Ablauf des 31.12.2014 ein. Es kam im vorliegenden Fall somit auf die Frage der Verjährung nicht an, da zumindest die 3-jährige Frist bei Klageerhebung im Dezember 2014 gewahrt wurde.
Das Gericht führt zutreffend aus:
„Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).“
Zwar ist die Frist nach Ansicht des Gerichts zum 31.12.2014 abgelaufen. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensgebühr bei einem Bausparvertrag ist aus unserer Sicht betrifft den Bausparvertrag als eine besondere Form eines Darlehensvertrags. Es ist nicht anzunehmen, dass die Entscheidung der Oberlandesgerichte zu den Bearbeitungsentgelten im Jahr 2011 die kenntnisabhängige Verjährung auch bei Bearbeitungsentgelten bei Bausparverträgen in Gang gesetzt hat. Eine Entscheidung zumindest zweier Oberlandesgerichte steht derzeit noch aus, denn auch das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene sollten die zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem Zeitpunkt der Belastung von ihrer Bausparkasse unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg zurückfordern. In der Regel handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2 bis 3 % des Bauspardarlehens. Bei einem Bauspardarlehen in Höhe von zum Beispiel 25.000 EUR sind dies immerhin Beträge zwischen 500 EUR und 750 EUR zuzüglich Zinsen.
Quelle: Kanzlei Föhr, Adam & Mehlig
BGH: Gebühr für Bauspardarlehen unzulässig
Die in den AGBs der Bausparkassen festgelegte Gebühr (meist 2 Prozent) auf die aufzunehmende Darlehenssumme ist unzulässig, entschied nun der BGH am 8. November 2016 auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbandes. Wer beispielsweise in einem Bausparvertrag eine Summe von 25.000 Euro ansparte, erhielt die Summe in der Regel nach sieben Jahren als zuteilungsreif. Bei der Zuteilung hat sich der Bausparer zugleich das Recht auf ein Bauspardarlehen in gleicher Höhe mit in der Vergangenheit festgelegten Zinsen erspart. Die Bausparkassen verlangten in der Vergangenheit für das Darlehen in unserem Beispiel von 25.000 Euro eine Bearbeitungsgebühr von 500 Euro (2 Prozent), obwohl das Darlehen im Interesse der Bausparkasse lag, weil sie ja dafür nun vom Sparer neben der Rückzahlung auch Zinsen erhielt. Diese Gebühr hat der BGH als unzulässig erklärt. Bausparer können nun von ihren Bausparkassen die Gebühr zurückverlange, sollte die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren oder die absolute Verjährung von 10 Jahren noch nicht um sein. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat für die Rückforderung einen Musterbrief verfasst, wie Sie nach der BGH-Pressemitteilung weiter unten lesen können.
Hier die gestrige Pressemitteilung des BGH:
Ombudsmann einschalten oder Musterbrief abschicken
Die Verbraucherzentrale Brandenburg aus Potsdam schickte uns folgende Hinweise:
Hier die gestrige Pressemitteilung des BGH:
Zitat
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 198/2016 vom 08.11.2016
Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen
Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Sachverhalt:
Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Prozessverlauf:
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.
Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
* § 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
** § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
*** § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
…
Vorinstanzen:
LG Heilbronn - Urteil vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15
OLG Stuttgart - Urteil vom 19. November 2015 - 2 U 75/15
Karlsruhe, den 8. November 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ombudsmann einschalten oder Musterbrief abschicken
Die Verbraucherzentrale Brandenburg aus Potsdam schickte uns folgende Hinweise:
Zitat
Presseinformation: Potsdam / 8. November 2016
Jetzt Darlehensgebühren zurückfordern
Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt aktuelles BGH-Urteil
Am 8. November 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Darlehensgebühren bei Bausparkassen rechtswidrig sind, sofern damit keine besondere Leistung für den Darlehensnehmer verknüpft ist. "Viele Verbraucher können daher nun Gebühren zurückfordern", so Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). Dabei hilft der Musterbrief der Verbraucherzentrale.
"Das BGH-Urteil ist eine gute Nachricht für Verbraucher", so Schaarschmidt. "Mit dem Musterbrief können mindestens alle Verbraucher, die seit dem Jahr 2013 Darlehensgebühren bezahlt haben, diese zurückfordern." Ob die Erstattung von Darlehensgebühren, die im Jahr 2012 oder früher gezahlt wurden, noch verlangt werden kann, ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Je nachdem, ob man eine drei- oder eine zehnjährige Verjährungsfrist zu Grunde legt, können unterschiedliche Darlehensnehmer unterschiedlich lange ihr Geld zurückfordern.
"Wir raten auch Verbrauchern, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2012 solche Gebühren zahlen müssen, diese zurückzufordern", so Schaarschmidt.
Von der zu Grunde gelegten Verjährungsfrist hängt auch ab, wie lange Entgelte noch zurückgefordert werden können. "Wenn wir vom für Verbraucher schlechten Fall der dreijährigen Verjährung ausgehen, können in 2013 gezahlte Gebühren voraussichtlich nur noch bis Ende des Jahres 2016 zurückverlangt werden. Wer 2014 Gebühren bezahlt hat, hat dementsprechend noch ein Jahr länger Zeit. Wer seinen Erstattungsanspruch geltend machen will, sollte also schnell handeln", rät der Finanzexperte.
Beim Musterbrief kann man zwischen zwei Erstattungsvarianten wählen. Entweder kann man sich die Darlehensgebühr auszahlen lassen. Oder man kann sich die Gebühr valutengerecht gutschreiben lassen. Dabei entstehen Zinsvorteile: Die erste Kreditrate fließt dann nämlich direkt in die Tilgung des Darlehens und finanziert nicht mehr die Darlehensgebühr.
Die Bausparkasse kann nach Erhalt des Musterbriefs unterschiedlich handeln. "Wenn diese die Rückforderung anerkennt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ist alles in Ordnung", so Schaarschmidt. Falls die Bausparkasse gar keine Reaktion zeigt, sollten Verbraucher verjährungshemmende Schritte einleiten. Das geht zum Beispiel durch die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens, durch die Beantragung eines Mahnbescheid oder Einreichung einer Klage. "Wir empfehlen zunächst die Einschaltung eines Ombudsmannes. Die Beantragung eines Mahnbescheides oder eine Klageerhebung sollte wegen der damit entstehenden Kosten wohl überlegt sein. Wer das plant, sollte sich im Vorfeld zum Beispiel von der Verbraucherzentrale beraten lassen", erklärt Schaarschmidt.
Verbraucher, die sich zu ihren Bausparverträgen beraten lassen wollen, können folgende Angebote der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
- persönliche Verbraucherberatung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
- E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Medien & Telefon, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.
Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbrauchern gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf. Kürzlich feierte sie ihren 25. Geburtstag.
Aktuelle Informationen gibt es auf www.vzb.de und www.facebook.com/vzbrandenburg.
Bausparverträge: Bis Jahresende Rückzahlung von Darlehensgebühren sichern
Wegen der Verjährung sollten sich betroffene Bausparer bis Jahresende Rückzahlung von unberechtigten Darlehensgebühren sichern. Die Verbraucherzentralen Hamburg und Brandenburg beraten und unterstützen mit Musterbrief. Der Download kostet bei den Hamburgern 90 Cent, bei den Brandenburgern nichts.
Pressesprecher Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. sandte uns heute folgende Hinweise:
Pressesprecher Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. sandte uns heute folgende Hinweise:
Zitat
Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Verbraucher können zu Unrecht gezahltes Geld zuzüglich Zinsen zurückfordern. Wer 2013 eine solche Gebühr gezahlt hat, sollte sich damit jedoch beeilen, denn zum Jahreswechsel verjährt der Rückzahlungsanspruch. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.
"Verbraucher können Darlehensgebühren aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückverlangen und in vielen Fällen eine Menge Geld zurückholen. Die Ansprüche für 2013 verjähren allerdings zum Ende des Jahres", sagt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg, die für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche einen Musterbrief bereithält. "Ob auch Zahlungen aus früheren Jahren zurückerstattet werden müssen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einen Versuch ist es aus unserer Sicht aber allemal wert."
"Bei uns häufen sich seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Anfragen zu Darlehensgebühren bei Bausparverträgen", berichtet Krolzik. Dabei werde immer wieder deutlich, dass es um viel Geld gehe. "Einem Verbraucher wurden für ein Bauspardarlehen von 75.000 Euro zum Beispiel 1.500 Euro abgeknöpft. Das entspricht zwei Prozent der Darlehenssumme", rechnet der Finanzexperte vor. Dies sei gerade in Zeiten allgemein niedriger Kreditzinsen absolut unangemessen. "Die Darlehensgebühr ist in vielen Fällen so hoch wie die aktuell marktüblichen Kreditzinsen für ein ganzes Jahr." Außerdem habe der zusätzliche Posten den Vergleich zwischen verschiedenen Baufinanzierungsangeboten erschwert. Den Wegfall der Darlehensgebühr hält Krolzik daher für überfällig.
Für viele Verbraucher wird es durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun günstiger, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Dennoch sollten Besitzer von älteren Verträgen genau prüfen, ob dies sinnvoll ist, und bei der Entscheidung für oder gegen ein Darlehen das Alter des Vertrags, die Zinskonditionen und die Frage, ob man anderswo einen günstigeren Kredit bekommen könnte, berücksichtigen", erläutert Krolzik.
Das BGH-Urteil zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem langen Rechtsstreit mit der Bausparkasse Schwäbisch Hall erstritten (Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15). Von der Entscheidung sind jedoch auch zahlreiche andere Bausparkassen betroffen, die die umstrittene Gebühr ebenfalls erhoben hatten.
Bei Rückfragen zu dieser Meldung: Alexander Krolzik
Mit freundlichen Grüßen
Pressestelle
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22
20099 Hamburg
Tel. (040) 24832-100
Fax (040) 24832-2100
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
www.vzhh.de
Servicepauschale für Bausparverträge eingeführt
Für zwei Tarife von Bausparverträgen hat die Debeka Bausparkasse eine Servicepauschale eingeführt.
Es gehe konkret um die Bausparverträge mit den Tarifen BS1 und BS3,
die nicht Bestandteil einer Vor- und Zwischenfinanzierung sind.
Kunden müssen seit Jahresbeginn 24 beziehungsweise 12 Euro im Jahr zahlen.
In der Sparphase fallen bei der BS1-Variante 24 Euro jährlich an, beim BS3-Angebot zwölf Euro. Bislang seien die "ertragsrelevanten Parameter" so ausgerichtet gewesen, dass eine Kontogebühr nicht nötig gewesen sei.
Dies teilte ein Debeka-Sprecher FONDS professionell ONLINE auf Anfrage mit.
Quelle: fondsprofessionell.de
Es gehe konkret um die Bausparverträge mit den Tarifen BS1 und BS3,
die nicht Bestandteil einer Vor- und Zwischenfinanzierung sind.
Kunden müssen seit Jahresbeginn 24 beziehungsweise 12 Euro im Jahr zahlen.
In der Sparphase fallen bei der BS1-Variante 24 Euro jährlich an, beim BS3-Angebot zwölf Euro. Bislang seien die "ertragsrelevanten Parameter" so ausgerichtet gewesen, dass eine Kontogebühr nicht nötig gewesen sei.
Zitat
"Steigende regulatorische Anforderungen sowie die Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase haben dieser Möglichkeit der indirekten Überschussbeteiligung nun die Grundlage entzogen und machen eine Revidierung notwendig.
Dies teilte ein Debeka-Sprecher FONDS professionell ONLINE auf Anfrage mit.
Quelle: fondsprofessionell.de
Bausparkassen drehen an der Gebührenschraube
Einige Institute führen eine jährliche Servicepauschale für Altverträge ein. Post von ihrer Bausparkasse bekommen derzeit unter anderem Kunden der Debeka, Signal Iduna und der LBS Bayerische Landesbausparkasse. Die Debeka will für Altverträge aus dem Bestand, die nicht mehr aktiv verkauft werden, ein jährliches Entgelt während der Sparphase von 12 beziehungsweise 24 Euro erheben.
Die Bausparkasse Wüstenrot verlangt bei ihrer aktuellen Tarif-Generation eine jährliche Kontogebühr von 15 Euro. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall erhebt ein Jahresentgelt von 12 Euro. Die Signal Iduna Bausparkasse führte zum Jahreswechsel eine Servicepauschale für alle Kunden und Tarife von einheitlich 15 Euro jährlich pro Konto ein. Gründe seien Niedrigzinsen und steigende Kosten.
Verbraucherschützer Hartmut Schwarz fürchtet, dass andere Landesbausparkassen nachziehen könnten. Da Debeka und Co. die allgemeinen Geschäftsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses änderten, können Bausparer der Gebühr widersprechen.
Zahlreiche Institute kündigen hochverzinste Alt-Verträge, die seit mindestens zehn Jahren in Darlehen umgewandelt werden können und noch nicht voll bespart sind. Diese Praxis ist rechtlich umstritten.
Unter Juristen gibt es allerdings Bedenken.
Sagt Juraprofessorin Christina Escher-Weingart von der Universität Hohenheim.
Quelle: focus.de
Sagt ein Debeka-Sprecher.
Zitat
Jährliche Gebühren seien in der Branche nichts ungewöhnliches, "bei uns waren sie bisher die Ausnahme"
Die Bausparkasse Wüstenrot verlangt bei ihrer aktuellen Tarif-Generation eine jährliche Kontogebühr von 15 Euro. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall erhebt ein Jahresentgelt von 12 Euro. Die Signal Iduna Bausparkasse führte zum Jahreswechsel eine Servicepauschale für alle Kunden und Tarife von einheitlich 15 Euro jährlich pro Konto ein. Gründe seien Niedrigzinsen und steigende Kosten.
Verbraucherschützer Hartmut Schwarz fürchtet, dass andere Landesbausparkassen nachziehen könnten. Da Debeka und Co. die allgemeinen Geschäftsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses änderten, können Bausparer der Gebühr widersprechen.
Empfiehlt Hartmut Schwarz.
Zitat
"Nach Erhalt der Information schriftlich zu widersprechen, dann entfällt diese Servicepauschale".
Zahlreiche Institute kündigen hochverzinste Alt-Verträge, die seit mindestens zehn Jahren in Darlehen umgewandelt werden können und noch nicht voll bespart sind. Diese Praxis ist rechtlich umstritten.
Unter Juristen gibt es allerdings Bedenken.
Zitat
"Die Hauptleistung beim Bausparvertrag ist es, dass das Finanzinstitut zu einem späteren Zeitpunkt ein vergünstigtes Darlehen ermöglicht - und nicht die Kundenbeziehung an sich.
Sagt Juraprofessorin Christina Escher-Weingart von der Universität Hohenheim.
So die auf Bankenrecht spezialisierte Juristin.
Zitat
Eine Kontogebühr sei nur dann rechtlich sattelfest, wenn sie die besagte Hauptleistung sei.
Dass die Bausparkassen auf Kontogebühren setzen, ist so, als würden sie sagen, "wir arbeiten für dich, lieber Kunde, also gib uns mal Geld" - das ist nicht zulässig".
Quelle: focus.de
Bausparkassen drehen an der Gebührenschraube
Einige Institute führen eine jährliche Servicepauschale für Altverträge ein. Post von ihrer Bausparkasse bekommen derzeit unter anderem Kunden der Debeka, Signal Iduna und der LBS Bayerische Landesbausparkasse. Die Debeka will für Altverträge aus dem Bestand, die nicht mehr aktiv verkauft werden, ein jährliches Entgelt während der Sparphase von 12 beziehungsweise 24 Euro erheben.
Die Bausparkasse Wüstenrot verlangt bei ihrer aktuellen Tarif-Generation eine jährliche Kontogebühr von 15 Euro. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall erhebt ein Jahresentgelt von 12 Euro. Die Signal Iduna Bausparkasse führte zum Jahreswechsel eine Servicepauschale für alle Kunden und Tarife von einheitlich 15 Euro jährlich pro Konto ein. Gründe seien Niedrigzinsen und steigende Kosten.
Verbraucherschützer Hartmut Schwarz fürchtet, dass andere Landesbausparkassen nachziehen könnten. Da Debeka und Co. die allgemeinen Geschäftsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses änderten, können Bausparer der Gebühr widersprechen.
Zahlreiche Institute kündigen hochverzinste Alt-Verträge, die seit mindestens zehn Jahren in Darlehen umgewandelt werden können und noch nicht voll bespart sind. Diese Praxis ist rechtlich umstritten.
Unter Juristen gibt es allerdings Bedenken.
Sagt Juraprofessorin Christina Escher-Weingart von der Universität Hohenheim.
Quelle: focus.de
Sagt ein Debeka-Sprecher.
Zitat
Jährliche Gebühren seien in der Branche nichts ungewöhnliches, "bei uns waren sie bisher die Ausnahme"
Die Bausparkasse Wüstenrot verlangt bei ihrer aktuellen Tarif-Generation eine jährliche Kontogebühr von 15 Euro. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall erhebt ein Jahresentgelt von 12 Euro. Die Signal Iduna Bausparkasse führte zum Jahreswechsel eine Servicepauschale für alle Kunden und Tarife von einheitlich 15 Euro jährlich pro Konto ein. Gründe seien Niedrigzinsen und steigende Kosten.
Verbraucherschützer Hartmut Schwarz fürchtet, dass andere Landesbausparkassen nachziehen könnten. Da Debeka und Co. die allgemeinen Geschäftsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses änderten, können Bausparer der Gebühr widersprechen.
Empfiehlt Hartmut Schwarz.
Zitat
"Nach Erhalt der Information schriftlich zu widersprechen, dann entfällt diese Servicepauschale".
Zahlreiche Institute kündigen hochverzinste Alt-Verträge, die seit mindestens zehn Jahren in Darlehen umgewandelt werden können und noch nicht voll bespart sind. Diese Praxis ist rechtlich umstritten.
Unter Juristen gibt es allerdings Bedenken.
Zitat
"Die Hauptleistung beim Bausparvertrag ist es, dass das Finanzinstitut zu einem späteren Zeitpunkt ein vergünstigtes Darlehen ermöglicht - und nicht die Kundenbeziehung an sich.
Sagt Juraprofessorin Christina Escher-Weingart von der Universität Hohenheim.
So die auf Bankenrecht spezialisierte Juristin.
Zitat
Eine Kontogebühr sei nur dann rechtlich sattelfest, wenn sie die besagte Hauptleistung sei.
Dass die Bausparkassen auf Kontogebühren setzen, ist so, als würden sie sagen, "wir arbeiten für dich, lieber Kunde, also gib uns mal Geld" - das ist nicht zulässig".
Quelle: focus.de
Debeka Bausparkasse stoppt den Einzug der Sparraten für zuteilungsreife Bausparverträge
Verbraucherzentrale rät, den Bausparvertrag selbstständig weiter zu besparen. Wer einen Bausparvertrag bei der Debeka abgeschlossen hat, sollte in diesen Tagen die Post seiner Bausparkasse sehr genau lesen, empfiehlt Sylvia Beckerle, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Grund: Die Debeka Bausparkasse AG stoppt den vereinbarten Einzug der Sparraten für zuteilungsreife Bausparverträge im Tarif BS 1. Diese Information versteckt die Bausparkasse in einem Informationsblatt zur Datenverarbeitung bzw. zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Verbraucherzentrale erläutert, was dahinter steckt.
Quelle: lifepr.de
Quelle: lifepr.de
Debeka ändert insgeheim Verträge - Bausparer verlieren Zinsen
Kunden der Debeka drohen finanzielle Nachteile. Die Bausparkasse hat bei einem bestimmten Tarif den automatischen Einzug der Raten eingestellt. Betroffene müssen rasch reagieren, sonst verlieren sie Geld. Die bundesweit an 4500 Orten vertretene Debeka hat bei Kunden mit einem zuteilungsreifen Vertrag im Tarif BS1 den bisherigen Rateneinzug eingestellt. Die betroffenen Kunden zahlen also weniger ein - und verlieren dadurch Zinsen, wie die „Bild“-Zeitung berichtet.
Quelle: focus.de
Quelle: focus.de
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