
Einkünfte aus Ein-Euro-Jobs können gepfändet werden

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Einkünfte aus Ein-Euro-Jobs können gepfändet werden
Das hat das Landgericht in Bautzen in einem am Freitag veröffentlichen Urteil entschieden (AZ: 3 T 24/09).
Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar. Beschluss des LG Bautzen zur Entschädigung von Mehraufwendungen nach §16 d SGB II.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen hatte kürzlich in einer Beschwerdeentscheidung darüber zu befinden, ob die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d Sozialgesetzbuch II (1,- Euro; Stichwort: »Ein%u2013Euro%u2013Jobs«) der Pfändung unterliegen.
Die Kammer hat dies bejaht (Entscheidung vom 28. April 2009; AZ: 3 T 24/09).
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Schuldner war in den vergangenen Jahren zwei damals minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Da er diesen Verpflichtungen nicht im vollem nachgekommen war, zahlte der Freistaat, vertreten durch den Landkreis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung an die Kinder Unterhaltsvorschuss.
Durch die Unterhaltsvorschusszahlungen sind die Ansprüche der Kinder auf den Freistaat, vertreten durch den Landkreis übergegangen und wurden nun wiederum gegenüber dem Schuldner vollstreckt.
Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nämlich die Regelleistung (351,- Euro) und einen Zuschlag für die Kosten der Unterkunft (268,- Euro).
Das zuständige Vollstreckungsgericht hatte zwar den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch die Erstreckung auf die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II abgelehnt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Gläubigers (Freistaat, vertr. d. d. LK).
Aus den Gründen:
Wegen bevorrechtigten Unterhalts ist das Einkommen des Schuldners ohne Beschränkungen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Es sind dem Schuldner nur solche Mittel zu belassen, die er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt (Regelleistung und Kosten für Unterkunft), nicht aber die Entschädigung für Mehraufwendungen im sog. »Ein Euro Job«, die der Pfändung nach § 850 d ZPO unterfallen, da es sich weder um unpfändbare Bezüge nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I bzw. § 850 a Nr. 3 ZPO handelt ( a ), noch solche Entschädigungen per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unterfallen ( b ).
a)
Eine Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht, da eine Unpfändbarkeit insoweit auf Geldleistungen beschränkt ist, die dafür bestimmt sind, durch Körperschaden bedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Eine derartige Aufwandsentschädigung ist nicht Gegenstand des § 16 d SGB II.
Dem Pfändungsverbot des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfällt die Mehraufwendungsentschädigung nicht, da es sich um kein zweckgebundenes Einkommen bzw. um keinen Einkommensbestandteil im Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses handelt, also um gesondert ausgewiesene spesenähnliche Aufwandsentschädigungen neben dem Verdienst, ebenso wenig um Entschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern um öffentliche Unterstützungszahlungen zur Eingliederung von arbeitslosen Personen. Weder in ihrer Höhe noch nach ihrem Zweck stellt die Entschädigung ein Entgelt für Arbeitstätigkeit dar (vgl. auch LG Bautzen, Beschluss vom 05. Februar 2009, AZ: 3 T 116/08; unveröffentlicht).
b)
Eine Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 f lit. b ZPO kam im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht, da eine solche besondere, den Durchschnitt erheblich übersteigende Bedürfnisse voraussetzt, die konkret nachzuweisen sind. Nähere Angaben des Schuldners hierzu fehlten.
Auf die Beschwerde des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss somit dahingehend abgeändert, dass die Pfändung sich nunmehr auch auf die Zahlung einer Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II erstreckt.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar. Beschluss des LG Bautzen zur Entschädigung von Mehraufwendungen nach §16 d SGB II.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen hatte kürzlich in einer Beschwerdeentscheidung darüber zu befinden, ob die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d Sozialgesetzbuch II (1,- Euro; Stichwort: »Ein%u2013Euro%u2013Jobs«) der Pfändung unterliegen.
Die Kammer hat dies bejaht (Entscheidung vom 28. April 2009; AZ: 3 T 24/09).
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Schuldner war in den vergangenen Jahren zwei damals minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Da er diesen Verpflichtungen nicht im vollem nachgekommen war, zahlte der Freistaat, vertreten durch den Landkreis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung an die Kinder Unterhaltsvorschuss.
Durch die Unterhaltsvorschusszahlungen sind die Ansprüche der Kinder auf den Freistaat, vertreten durch den Landkreis übergegangen und wurden nun wiederum gegenüber dem Schuldner vollstreckt.
Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nämlich die Regelleistung (351,- Euro) und einen Zuschlag für die Kosten der Unterkunft (268,- Euro).
Das zuständige Vollstreckungsgericht hatte zwar den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch die Erstreckung auf die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II abgelehnt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Gläubigers (Freistaat, vertr. d. d. LK).
Aus den Gründen:
Wegen bevorrechtigten Unterhalts ist das Einkommen des Schuldners ohne Beschränkungen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Es sind dem Schuldner nur solche Mittel zu belassen, die er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt (Regelleistung und Kosten für Unterkunft), nicht aber die Entschädigung für Mehraufwendungen im sog. »Ein Euro Job«, die der Pfändung nach § 850 d ZPO unterfallen, da es sich weder um unpfändbare Bezüge nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I bzw. § 850 a Nr. 3 ZPO handelt ( a ), noch solche Entschädigungen per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unterfallen ( b ).
a)
Eine Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht, da eine Unpfändbarkeit insoweit auf Geldleistungen beschränkt ist, die dafür bestimmt sind, durch Körperschaden bedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Eine derartige Aufwandsentschädigung ist nicht Gegenstand des § 16 d SGB II.
Dem Pfändungsverbot des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfällt die Mehraufwendungsentschädigung nicht, da es sich um kein zweckgebundenes Einkommen bzw. um keinen Einkommensbestandteil im Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses handelt, also um gesondert ausgewiesene spesenähnliche Aufwandsentschädigungen neben dem Verdienst, ebenso wenig um Entschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern um öffentliche Unterstützungszahlungen zur Eingliederung von arbeitslosen Personen. Weder in ihrer Höhe noch nach ihrem Zweck stellt die Entschädigung ein Entgelt für Arbeitstätigkeit dar (vgl. auch LG Bautzen, Beschluss vom 05. Februar 2009, AZ: 3 T 116/08; unveröffentlicht).
b)
Eine Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 f lit. b ZPO kam im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht, da eine solche besondere, den Durchschnitt erheblich übersteigende Bedürfnisse voraussetzt, die konkret nachzuweisen sind. Nähere Angaben des Schuldners hierzu fehlten.
Auf die Beschwerde des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss somit dahingehend abgeändert, dass die Pfändung sich nunmehr auch auf die Zahlung einer Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II erstreckt.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Säumige Eltern lassen Staat auf Milliardenkosten sitzen
Wenn ein Elternteil den Unterhalt fürs Kind nicht zahlt, springt der Staat ein. Meist sieht er das Geld dann nicht mehr wieder. Der Staat schafft es nur selten, den von ihm ausgezahlten Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende von den säumigen Elternteilen zurückzuholen. Das berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ unter Berufung auf unveröffentlichte Zahlen des Bundesfamilienministeriums.
Quelle: faz.net
Quelle: faz.net