
Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse (BHW)

In diesem Thema wurden schon 0 Auszeichnungen vergeben!
Dieses Thema wurde 2410 mal besucht und hat 7 Antworten.

Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse (BHW)
Uns liegen mehrere Fälle von Vertragskündigungen durch die BHW-Bausparkasse vor.
In letzter Zeit werden viele Bausparverträge von verschiedenen Bausparkassen gekündigt.
Dies betrifft Bausparverträge, die bereits zuteilungsreif sind, wobei die Kunden jedoch nicht beabsichtigen, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.
Die Gründe von Seiten der Bausparkasse sind wirtschaftlich nachvollziehbar, man möchte sich der hochpreisigen Guthabenverzinsung von Altverträgen entledigen. Fraglich ist jedoch, ob diese Kündigungen überhaupt zulässig sind.
Wir haben vorliegend die einschlägigen AGBs (allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) der BHW-Bausparkasse geprüft.
Nach hiesigem Ergebnis der Prüfung besteht weder nach den zugrundeliegenden Bausparverträgen, noch nach den allgemeinen Bausparbedingungen ein Kündigungsrecht auf Seiten der Bausparkasse.
Bei den hier geprüften ABGs handelte es sich jedoch um Altverträge. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Bausparbedingungen sich nachträglich für andere Verträge geändert haben können.
Da in den hier vorliegenden Verträgen weder im Bausparvertrag, noch in den allgemeinen Bausparbedingungen eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, beruft sich die BHW-Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf Darlehensverträge.
Fraglich ist, ob diese Rechtsvorschrift auf einen Bausparvertrag überhaupt anwendbar ist.
Zu berücksichtigen ist nach hiesiger Einschätzung, dass ein Bausparvertrag zunächst einmal ein reiner Sparvertrag mit Guthabenverzinsung ist und für den Bausparer lediglich die Option enthält, dass dieser ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt.
Aus diesem Grund bestehen diesseits Zweifel, ob hier überhaupt Rechtsvorschriften anwendbar sind, welche sich ausschließlich auf einen Darlehensvertrag beziehen. Manche Gerichte gehen jedoch davon aus, dass dies so möglich ist.
Im Hinblick auf eine Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse gibt es u.a. zwei interessante Urteile aus den Jahren 2008/2009 des Landgerichts Hannover, sowie des Oberlandesgerichts Celle. Beide Gerichte haben entschieden, dass eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse zwar grundsätzlich besteht und zwar nach Auffassung der Gerichte gemäß § 488 Abs. 3 BGB, dies jedoch voraussetzt, dass die Bausparsumme vollständig erreicht wurde und damit eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer ausgeschlossen ist.
Die Bausparsumme stellt den Gesamtbetrag dar, welchen der Bausparer als potenzielles Darlehen, unter Berücksichtigung des bereits angesparten Guthabens, in Anspruch nehmen kann.
In der Regel muss ein Bausparer 30-50% der Bausparsumme selber ansparen, den Rest kann er dann als Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, sobald sein Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
Auch nach Zuteilungsreife muss der Bausparer das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr kann der Bausparer den Vertrag auch einfach weiter ansparen und die vereinbarten Guthabenzinsen vereinnahmen.
Erst dann wenn die gesamte Bausparsumme erreicht wurde und eine Inanspruchnahme des Darlehens nicht mehr möglich ist, kommt eine Kündigung durch die Bausparkasse in Betracht, so das Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle. In diesem Fall ließe sich der zu Grunde liegende Zweck des Bausparvertrags, nämlich die Vergabe eines Bauspardarlehens, de facto nicht mehr verwirklichen.
(OLG Celle, Aktenzeichen 13 O 290/08, LG Hannover, Aktenzeichen 13 O 14/09)
In den hier vorliegenden Fällen waren die Bauspardarlehen zwar schon lange zuteilungsreif, die Bausparsummen, so wie vom Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle verlangt, war jedoch noch nicht vollständig angespart.
Somit können die Bausparer durchaus noch einen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.
Damit war die Kündigung der BHW-Bausparkasse in den hier vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle nach hiesiger Auffassung unrechtmäßig.
Sollten auch Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten bundesweit.
Quelle: Rechtsanwälte Keller und Niemann
In letzter Zeit werden viele Bausparverträge von verschiedenen Bausparkassen gekündigt.
Dies betrifft Bausparverträge, die bereits zuteilungsreif sind, wobei die Kunden jedoch nicht beabsichtigen, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.
Die Gründe von Seiten der Bausparkasse sind wirtschaftlich nachvollziehbar, man möchte sich der hochpreisigen Guthabenverzinsung von Altverträgen entledigen. Fraglich ist jedoch, ob diese Kündigungen überhaupt zulässig sind.
Wir haben vorliegend die einschlägigen AGBs (allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) der BHW-Bausparkasse geprüft.
Nach hiesigem Ergebnis der Prüfung besteht weder nach den zugrundeliegenden Bausparverträgen, noch nach den allgemeinen Bausparbedingungen ein Kündigungsrecht auf Seiten der Bausparkasse.
Bei den hier geprüften ABGs handelte es sich jedoch um Altverträge. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Bausparbedingungen sich nachträglich für andere Verträge geändert haben können.
Da in den hier vorliegenden Verträgen weder im Bausparvertrag, noch in den allgemeinen Bausparbedingungen eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, beruft sich die BHW-Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf Darlehensverträge.
Fraglich ist, ob diese Rechtsvorschrift auf einen Bausparvertrag überhaupt anwendbar ist.
Zu berücksichtigen ist nach hiesiger Einschätzung, dass ein Bausparvertrag zunächst einmal ein reiner Sparvertrag mit Guthabenverzinsung ist und für den Bausparer lediglich die Option enthält, dass dieser ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt.
Aus diesem Grund bestehen diesseits Zweifel, ob hier überhaupt Rechtsvorschriften anwendbar sind, welche sich ausschließlich auf einen Darlehensvertrag beziehen. Manche Gerichte gehen jedoch davon aus, dass dies so möglich ist.
Im Hinblick auf eine Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse gibt es u.a. zwei interessante Urteile aus den Jahren 2008/2009 des Landgerichts Hannover, sowie des Oberlandesgerichts Celle. Beide Gerichte haben entschieden, dass eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse zwar grundsätzlich besteht und zwar nach Auffassung der Gerichte gemäß § 488 Abs. 3 BGB, dies jedoch voraussetzt, dass die Bausparsumme vollständig erreicht wurde und damit eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer ausgeschlossen ist.
Die Bausparsumme stellt den Gesamtbetrag dar, welchen der Bausparer als potenzielles Darlehen, unter Berücksichtigung des bereits angesparten Guthabens, in Anspruch nehmen kann.
In der Regel muss ein Bausparer 30-50% der Bausparsumme selber ansparen, den Rest kann er dann als Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, sobald sein Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
Auch nach Zuteilungsreife muss der Bausparer das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr kann der Bausparer den Vertrag auch einfach weiter ansparen und die vereinbarten Guthabenzinsen vereinnahmen.
Erst dann wenn die gesamte Bausparsumme erreicht wurde und eine Inanspruchnahme des Darlehens nicht mehr möglich ist, kommt eine Kündigung durch die Bausparkasse in Betracht, so das Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle. In diesem Fall ließe sich der zu Grunde liegende Zweck des Bausparvertrags, nämlich die Vergabe eines Bauspardarlehens, de facto nicht mehr verwirklichen.
(OLG Celle, Aktenzeichen 13 O 290/08, LG Hannover, Aktenzeichen 13 O 14/09)
In den hier vorliegenden Fällen waren die Bauspardarlehen zwar schon lange zuteilungsreif, die Bausparsummen, so wie vom Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle verlangt, war jedoch noch nicht vollständig angespart.
Somit können die Bausparer durchaus noch einen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.
Damit war die Kündigung der BHW-Bausparkasse in den hier vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle nach hiesiger Auffassung unrechtmäßig.
Sollten auch Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten bundesweit.
Quelle: Rechtsanwälte Keller und Niemann
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden,
dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16, schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €).
Seit dem 1. April 1993, war der Bausparvertrag zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
In dem Verfahren XI ZR 272/16, schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Auch diese Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Dadurch hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.
Quelle: anlegerschutz.blogspot.de
dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16, schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €).
Seit dem 1. April 1993, war der Bausparvertrag zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
In dem Verfahren XI ZR 272/16, schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Auch diese Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Dadurch hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.
Quelle: anlegerschutz.blogspot.de
Verbraucherschützer enttäuscht über BGH-Urteil
Die Bestätigung von Kündigungen gut verzinster Bausparverträge durch den Bundesgerichtshof ist aus Sicht von Verbraucherschützern ein schwerer Rückschlag für Kunden.
Sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nach dem Urteil.
Seit 2015 haben die Bausparkassen etwa einer Viertelmillion Kunden gekündigt, weil diese ihre alten Verträge nur zur Guthabenanlage nutzen und relativ hohe Zinsen einstreichen.
Laut BGH war das rechtmäßig.
Quelle: n-tv.de
Zitat
Verbraucher können sich jetzt offensichtlich nicht darauf verlassen, dass die Verträge einzuhalten sind.
Sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nach dem Urteil.
Seit 2015 haben die Bausparkassen etwa einer Viertelmillion Kunden gekündigt, weil diese ihre alten Verträge nur zur Guthabenanlage nutzen und relativ hohe Zinsen einstreichen.
Laut BGH war das rechtmäßig.
Quelle: n-tv.de
Der Griff in die Trickkiste
Die Aachener Bausparkasse hat angekündigt, Bausparverträge auch dann kündigen zu wollen, wenn noch keine zehn Jahre seit der sogenannten Zuteilungsreife vergangenen sind. Weitere Kündigungswellen dürften somit auf Kunden zurollen. Die Meldung ist vor dem Hintergrund mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen von Bausparkassen und deren Kunden über die Kündigung älterer, hochverzinster Sparverträge einigermaßen brisant. Zahlreiche Anbieter gingen diesen Schritt, weil die Minizinsen die Erwirtschaftung der vor Jahren gegebenen Zinsversprechen zunehmend erschweren.
fondsprofessionell.de
Hier ginge es aber explizit um Verträge, bei denen die Zuteilungsreife schon seit mehr als zehn Jahren erreicht war. Die Aachener Bausparkasse geht mit ihrer Ankündigung einen Schritt weiter.
Es seien die Geschäftsgrundlage zwischen ihr und den Kunden gestört. Dabei beruft sie sich auf die Paragrafen 313 ("Störung der Geschäftsgrundlage") und 314 ("Kündigung von Dauerschuldverhältnissen") in Verbindung mit Paragraf 490 BGB, der das "Außerordentliche Kündigungsrecht" regelt.
Im Paragrafen 313 BGB heißt es sinngemäß: Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn sich die Grundlagen des Vertrages so sehr geändert haben, dass die Beteiligten ihn nicht geschlossen hätten, wenn sie das Ausmaß der Änderung geahnt hätten. Wohl gemeint sind in diesem Fall die rekordniedrigen Zinsen. Aufgrund der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) seien die Zinsen so tief gefallen, dass Bausparkassen für einige Altverträge höhere Guthabenzinsen zahlen, als sie für Bauspardarlehen an Zinsen erhalten. Das rechtfertigt aus Sicht der Aachener die Kündigungen: Die hochverzinsten Altverträge gefährden die Existenz der Kassen.
Nils Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sagt.
Nach der Einschätzung von Nils Nauhauser, müsse der betroffene Kunde vor Gericht ziehen, wenn die Bausparkasse nicht einlenke.
Quelle: fondsprofessionell.de
fondsprofessionell.de
Hier ginge es aber explizit um Verträge, bei denen die Zuteilungsreife schon seit mehr als zehn Jahren erreicht war. Die Aachener Bausparkasse geht mit ihrer Ankündigung einen Schritt weiter.
Es seien die Geschäftsgrundlage zwischen ihr und den Kunden gestört. Dabei beruft sie sich auf die Paragrafen 313 ("Störung der Geschäftsgrundlage") und 314 ("Kündigung von Dauerschuldverhältnissen") in Verbindung mit Paragraf 490 BGB, der das "Außerordentliche Kündigungsrecht" regelt.
Im Paragrafen 313 BGB heißt es sinngemäß: Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn sich die Grundlagen des Vertrages so sehr geändert haben, dass die Beteiligten ihn nicht geschlossen hätten, wenn sie das Ausmaß der Änderung geahnt hätten. Wohl gemeint sind in diesem Fall die rekordniedrigen Zinsen. Aufgrund der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) seien die Zinsen so tief gefallen, dass Bausparkassen für einige Altverträge höhere Guthabenzinsen zahlen, als sie für Bauspardarlehen an Zinsen erhalten. Das rechtfertigt aus Sicht der Aachener die Kündigungen: Die hochverzinsten Altverträge gefährden die Existenz der Kassen.
Nils Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sagt.
Zitat
"Es fehlt mir die Fantasie, dass ein Richter dem Argument 'gestörte Geschäftsgrundlage‘ folgt."
Nach der Einschätzung von Nils Nauhauser, müsse der betroffene Kunde vor Gericht ziehen, wenn die Bausparkasse nicht einlenke.
Quelle: fondsprofessionell.de
Urteil des BGH lässt Lücken
Der Bundesgerichtshof hat Ende Februar die Praxis diverser Bausparkassen zur vorzeitigen Kündigung von Altverträgen abgesegnet. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat aber dennoch Ausnahmen gefunden. Eigentlich sollte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtmäßigkeit der Kündigung von bestimmten älteren Bausparverträgen alles klar sein: Kunden können sich nicht wehren, wenn Anbieter nicht Altverträge ihrerseits aufheben. "Nicht alle Verträge sind kündbar", ermuntert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. verbraucherzentrale-bawue.de
Bei sogenannten Bonusverträgen solte man das Kleingedruckte von Fachleuten prüfen zu lassen, wie die "Handelsblatt" berichtet. handelsblatt.com
Der BGH hatte sich vor rund sechs Wochen der Argumentation von zwei Geldinstituten angeschlossen, die ältere, hochverzinste und zuteilungsreife Bausparverträge mit Hinweis auf Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzeitig von sich aus gekündigt haben. Wenn Sparer zehn Jahre lang ihren Anspruch auf ein Baudarlehen nicht geltend machen, könne ihnen der Vertrag gekündigt werden, befand der für Bankrecht zuständige Sechste Zivilsenat.
Ausnahme: Verträge mit Zinsbonus
Die Verbraucherschützer in Baden-Württemberg haben eine klare Meinung zu dem Juristentext.
Bei Bonusverträgen ist es so, dass Bausparer für den Verzicht auf das Darlehen durch Bonuszinsen rückwirkend für die gesamte Laufzeit belohnt werden.
Die Streitfrage ist: Wann ist der Bonus erlangt?
Alles dreht sich um die Frage, wann der Bonus aus Sicht der obersten Richter erlangt ist.
Mit Erreichen der Zuteilungsreife? Welche Nebenbedingungen müssen erfüllt sein, damit der Bonus erlangt ist? Manchmal muss zudem eine bestimmte Bewertungsziffer erreicht sein, die umso schneller steigt, je früher und höher der Bausparer Geld einzahlt. Das Problem für die Kunden sei, dass die Bausparkassen über die Jahre unterschiedliche Tarife zusätzlich mit wechselnden Bedingungen eingeführt haben. Dies mache es den Kunden schwierig bis unmöglich, in Eigenrecherche die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu beurteilen.
Für Niels Nauhauserist klar.
Tatsächlich suggerieren manche Werbesprüche der Kassen, dass nicht die Zuteilung eines Darlehens, sondern das Sparen eigentliches Ziel des Vertrages war.
Quelle: fondsprofessionell.de
Bei sogenannten Bonusverträgen solte man das Kleingedruckte von Fachleuten prüfen zu lassen, wie die "Handelsblatt" berichtet. handelsblatt.com
Der BGH hatte sich vor rund sechs Wochen der Argumentation von zwei Geldinstituten angeschlossen, die ältere, hochverzinste und zuteilungsreife Bausparverträge mit Hinweis auf Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzeitig von sich aus gekündigt haben. Wenn Sparer zehn Jahre lang ihren Anspruch auf ein Baudarlehen nicht geltend machen, könne ihnen der Vertrag gekündigt werden, befand der für Bankrecht zuständige Sechste Zivilsenat.
Ausnahme: Verträge mit Zinsbonus
Die Verbraucherschützer in Baden-Württemberg haben eine klare Meinung zu dem Juristentext.
So argumentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale.
Zitat
"Tarife mit Zinsbonus beispielsweise sind nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar. Erst mit der Erlangung des Bonus sei "ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des Paragrafen 489 Absatz. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen".
Bei Bonusverträgen ist es so, dass Bausparer für den Verzicht auf das Darlehen durch Bonuszinsen rückwirkend für die gesamte Laufzeit belohnt werden.
Die Streitfrage ist: Wann ist der Bonus erlangt?
Alles dreht sich um die Frage, wann der Bonus aus Sicht der obersten Richter erlangt ist.
Mit Erreichen der Zuteilungsreife? Welche Nebenbedingungen müssen erfüllt sein, damit der Bonus erlangt ist? Manchmal muss zudem eine bestimmte Bewertungsziffer erreicht sein, die umso schneller steigt, je früher und höher der Bausparer Geld einzahlt. Das Problem für die Kunden sei, dass die Bausparkassen über die Jahre unterschiedliche Tarife zusätzlich mit wechselnden Bedingungen eingeführt haben. Dies mache es den Kunden schwierig bis unmöglich, in Eigenrecherche die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu beurteilen.
Für Niels Nauhauserist klar.
Zitat
"Vermutlich sind in Tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig."
Tatsächlich suggerieren manche Werbesprüche der Kassen, dass nicht die Zuteilung eines Darlehens, sondern das Sparen eigentliches Ziel des Vertrages war.
Quelle: fondsprofessionell.de
Bausparen: Aus der Zeit gefallen
Immer mehr Bausparkassen wollen ihre alteingesessenen Sparer loswerden, weil sich die Verträge nicht mehr rechnen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kündigung rechtens ist. Das gilt allerdings nicht in allen Fällen. Rund 260.000 Altverträge haben die Bausparkassen seit 2015 gekündigt. Systematisch werden Sparer, deren Verträge seit zehn Jahren zuteilungsreif sind raus geworfen. Sogar wenn die vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist.
Für die Bausparkassen werden die Altverträge zum Problem. Bei den zur Zeit niedrigen Zinsen wollen immer weniger Kunden ein Darlehen in Anspruch nehmen, für das sie vor Jahren relativ hohe Zinsen vereinbart haben. Die Bausparkassen müssen aber gleichzeitig hohe Guthabenzinsen an ihre Sparer zahlen, in der Regel zwischen 2,5 und 4 Prozent. Das bedroht deren Existenz.
Lange haben die Kassen Vermittler prächtig bezahlt, damit sie ihre Verträge an die Kunden bringen. Meist wurden diese nur noch als attraktive Anlageform – also als Sparvertrag – verkauft.
Die Bausparkassen wollen davon nichts mehr hören. Zweck der Verträge sei der Erwerb eines zinsgünstigen Darlehens. Als gut verzinste Geldanlage seien sie nicht gedacht. Eine Argumentation, der der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil grundsätzlich zustimmt und die Kündigung von gut verzinsten Altverträgen erlaubt.
Sollte man sowieso nicht, wenn es nach Finanzanlageberater Frank Frommholz von der Finanzberatung Frommholz geht.
Er meint:
Nun müssen sich die Bausparer überlegen, wo sie ihr ehemals gut verzinstes Geld anlegen wollen. Vergleichbare Alternativen sind derzeit kaum noch zu finden. Für Tages- und Festgeld gibt es kaum noch Zinsen, zehnjährige Staatsanleihen werfen gerade einmal 0,42 Prozent ab, gute Firmenanleihen nur wenig mehr.
Neue Konzepte
Derzeit wird der Vertrieb mit immer neuen Konzepten versorgt, damit Bausparer das ihnen in den kommenden Monaten zur Verfügung stehende Kapital investieren. Bei den rund 260.000 gekündigten Verträgen dürfte es um mehrere Milliarden Euro gehen. Genaue Zahlen gibt es allerdings nicht.
Die gute Nachricht
Nicht alle Bausparer müssen die Kündigung ihrer Verträge kampflos hinnehmen. Denn laut Verbraucherzentrale Hamburg sind von insgesamt sieben Kündigungsgründen immerhin zwei unzulässig.
In zwei weiteren Fällen kommt es auf die Ausgestaltung der Verträge an, ob der Kündigung zulässig ist.
Quelle: dasinvestment.com
Für die Bausparkassen werden die Altverträge zum Problem. Bei den zur Zeit niedrigen Zinsen wollen immer weniger Kunden ein Darlehen in Anspruch nehmen, für das sie vor Jahren relativ hohe Zinsen vereinbart haben. Die Bausparkassen müssen aber gleichzeitig hohe Guthabenzinsen an ihre Sparer zahlen, in der Regel zwischen 2,5 und 4 Prozent. Das bedroht deren Existenz.
Lange haben die Kassen Vermittler prächtig bezahlt, damit sie ihre Verträge an die Kunden bringen. Meist wurden diese nur noch als attraktive Anlageform – also als Sparvertrag – verkauft.
Die Bausparkassen wollen davon nichts mehr hören. Zweck der Verträge sei der Erwerb eines zinsgünstigen Darlehens. Als gut verzinste Geldanlage seien sie nicht gedacht. Eine Argumentation, der der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil grundsätzlich zustimmt und die Kündigung von gut verzinsten Altverträgen erlaubt.
Sagt Dieter Deckenbach, Bankfachwirt und Mitglied des unabhängigen Expertennetzwerks Finanzkun.de.
Zitat
„Es bleibt ein bitterer Beigeschmack. Lange Jahre wurden nicht nur Bausparverträge mit günstigen Darlehenszinsen angeboten, nein, es gab auch Angebote mit einer höheren Grundverzinsung, Zinsbonus oder Teilerstattung von Abschlusskosten. Jetzt, wo die Zinsen im Keller sind und über die Guthabenzinsen der Bausparverträge kaum noch die Abschlusskosten reinkommen, beschädigen die Bausparkassen ihren Ruf als ernst zu nehmende Vertragspartner. Liebe Bausparkassen, warum sollte man bei euch noch einen Bausparvertrag abschließen?“
Sollte man sowieso nicht, wenn es nach Finanzanlageberater Frank Frommholz von der Finanzberatung Frommholz geht.
Er meint:
Zitat
„Bausparverträge sind teuer, unflexibel und aus der Zeit gefallen. Der positive Aspekt einer systematischen Ansparung von Eigenmitteln kann heutzutage sehr viel kostengünstiger erfolgen. Hände weg auch von irgendwelchen Bausparkassen-Neukonstruktionen.“
Nun müssen sich die Bausparer überlegen, wo sie ihr ehemals gut verzinstes Geld anlegen wollen. Vergleichbare Alternativen sind derzeit kaum noch zu finden. Für Tages- und Festgeld gibt es kaum noch Zinsen, zehnjährige Staatsanleihen werfen gerade einmal 0,42 Prozent ab, gute Firmenanleihen nur wenig mehr.
Neue Konzepte
Derzeit wird der Vertrieb mit immer neuen Konzepten versorgt, damit Bausparer das ihnen in den kommenden Monaten zur Verfügung stehende Kapital investieren. Bei den rund 260.000 gekündigten Verträgen dürfte es um mehrere Milliarden Euro gehen. Genaue Zahlen gibt es allerdings nicht.
Die gute Nachricht
Nicht alle Bausparer müssen die Kündigung ihrer Verträge kampflos hinnehmen. Denn laut Verbraucherzentrale Hamburg sind von insgesamt sieben Kündigungsgründen immerhin zwei unzulässig.
Erklärt Alexander Krolzik, Bausparexperte der Verbraucherzentrale Hamburg.
Zitat
„Wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist oder wenn er zuteilungsreif ist, der Kunde die Zuteilung aber nicht angenommen hat, die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist und der Vertrag weniger als zehn Jahre seit Zuteilungsreife läuft, dann sind die Kündigungen unzulässig“.
In zwei weiteren Fällen kommt es auf die Ausgestaltung der Verträge an, ob der Kündigung zulässig ist.
So Alexander Krolzik.
Zitat
„Wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, die Bausparsumme aber nur durch die Einrechnung von Zinsen und oder Bonuszahlungen erreicht wird und wenn der Vertrag zusätzlich noch weniger als zehn Jahre seit Zuteilungsreife läuft.“
Quelle: dasinvestment.com
Bausparkasse BHW: Die Lage für Kunden bleibt weiterhin unklar
Um einem ungünstigen Grundsatzurteil zu entgehen, hat die Bausparkasse BHW in letzter Sekunde einen Vergleich mit den Klägern abgeschlossen. Am 25.Juli 2017 hätte der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden sollen, ob Bausparkassen alte Verträge frühzeitig kündigen dürfen, wenn sie sogenannte Bonuszinsen oder Treueprämien auf die Bausparsumme anrechnen. Derartige Kündigungen waren ein Ärgernis für Tausende Kunden; die Vorinstanz hatte zugunsten der Sparer entschieden. Dieser Termin fällt nun aus. Den Instituten kann das nur recht sein. Die BHW versprach in den zwei Fällen, um die es am Dienstag gegangen wäre, besonders hohe Zinsen von bis zu fünf Prozent pro Jahr, falls die Kunden ihren Vertrag als Sparkonto nutzen und kein Darlehen aufnehmen. Doch wegen der niedrigen Zinsen fällt es den Kassen immer schwerer, die Versprechen einzuhalten. Die Institute haben in den vergangenen Jahren gut 250 000 alte Verträge gekündigt. Das dürfen sie, falls Kunden bereits die gesamte Bausparsumme angespart haben. Zudem entschied der BGH im Februar, dass die Kassen Kunden kündigen dürfen, die kein Darlehen aufnehmen, obwohl ihr Vertrag bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif ist (Az. XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). sueddeutsche.de
In der Urteilsbegründung hat der BGH allerdings auf mögliche Ausnahmen hingewiesen. sueddeutsche.de
Dann gelten andere Regeln, wenn Kunden nach einer Treue-Zeit einen höheren Zins erhalten, falls sie kein Darlehen in Anspruch nehmen.
BHW kündigte die beiden Verträge im Jahr 2015, obwohl die Kunden die Bausparsumme noch nicht erreicht hatten. Doch die Kasse argumentierte: Wenn man die Bonuszinsen mitrechnet, sei die Summe komplett angespart. Das Oberlandesgericht Celle folgte dem nicht. Die Kasse hätte noch nicht kündigen dürfen; den Kunden stehen die hohen Zinsen weiterhin zu. Mit diesem Urteil gibt sich BHW nun zufrieden; es ist rechtskräftig, aber eben nicht von höchstrichterlicher Stelle. Verbraucherschützer befürchten daher, dass Bausparkassen weiterhin Verträge mit Bonuszinsen kündigen werden - womöglich früher, als ihnen zusteht.
Wenn eine Bausparkasse einen Vertrag als Renditeknaller anpreist, dann dürften ihre Kunden wohl mit gutem Recht diese Rendite auch einfordern.
Es ist nun weiter fraglich, wann in solchen Verträgen das Kündigungsrecht der Kassen beginnt.
Quelle: sueddeutsche.de
In der Urteilsbegründung hat der BGH allerdings auf mögliche Ausnahmen hingewiesen. sueddeutsche.de
Dann gelten andere Regeln, wenn Kunden nach einer Treue-Zeit einen höheren Zins erhalten, falls sie kein Darlehen in Anspruch nehmen.
BHW kündigte die beiden Verträge im Jahr 2015, obwohl die Kunden die Bausparsumme noch nicht erreicht hatten. Doch die Kasse argumentierte: Wenn man die Bonuszinsen mitrechnet, sei die Summe komplett angespart. Das Oberlandesgericht Celle folgte dem nicht. Die Kasse hätte noch nicht kündigen dürfen; den Kunden stehen die hohen Zinsen weiterhin zu. Mit diesem Urteil gibt sich BHW nun zufrieden; es ist rechtskräftig, aber eben nicht von höchstrichterlicher Stelle. Verbraucherschützer befürchten daher, dass Bausparkassen weiterhin Verträge mit Bonuszinsen kündigen werden - womöglich früher, als ihnen zusteht.
Sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Zitat
"Wir ermuntern alle übrigen Kunden der BHW mit ähnlichem Sachverhalt dazu, sich erneut an die Bausparkasse zu wenden oder weiter für ihr Recht einzutreten".
Wenn eine Bausparkasse einen Vertrag als Renditeknaller anpreist, dann dürften ihre Kunden wohl mit gutem Recht diese Rendite auch einfordern.
Es ist nun weiter fraglich, wann in solchen Verträgen das Kündigungsrecht der Kassen beginnt.
Quelle: sueddeutsche.de
Die allgemeinen Niedrigzinsen, sind kein Grund für die Kündigung einer Bausparvertrages
Das Landgericht Aachen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.07.2017 (Az.: 10 O 158/17) die Unwirksamkeit einer Kündigung der Aachener Bausparkasse nach den §§ 313, 314 BGB bestätigt. In dem vor dem Landgericht verhandelten Fall hatte die Aachener Bausparkasse den Bausparvertrag gekündigt, da sie die Ansicht vertrat, ihr sei ein Festhalten am für sie ungünstigen Bausparvertrag aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen nicht zumutbar.
Sie berufe sich daher auf einen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 314 BGB bzw. auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen. Der Bausparer widersprach der Kündigung.
Nach der Ansicht der Aachener Richter fehlt es an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Die allgemeinen Niedrigzinsen können hierfür nicht herhalten. Denn die Bausparkasse trägt das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus.
Darüber hinaus wurde die Aachener Bausparkasse zum Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts stellt die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung aus dem Bausparvertrag dar, die zum Schadensersatz in Höhe der Anwaltskosten berechtigt. Das Urteil des Landgerichts verbessert die Rechtsposition der Bausparkunden enorm.
Quelle: anwalt.de
Sie berufe sich daher auf einen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 314 BGB bzw. auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen. Der Bausparer widersprach der Kündigung.
Nach der Ansicht der Aachener Richter fehlt es an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Die allgemeinen Niedrigzinsen können hierfür nicht herhalten. Denn die Bausparkasse trägt das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus.
Darüber hinaus wurde die Aachener Bausparkasse zum Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts stellt die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung aus dem Bausparvertrag dar, die zum Schadensersatz in Höhe der Anwaltskosten berechtigt. Das Urteil des Landgerichts verbessert die Rechtsposition der Bausparkunden enorm.
Quelle: anwalt.de
GoMoPa® - Stichwort
