
Verbraucherkredit: Bankensenat stärkt Verbraucherrechte erneut

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RA Göddecke
inaktiv
Verbraucherkredit: Bankensenat stärkt Verbraucherrechte erneut
Verbraucherkredit: Bankensenat stärkt Verbraucherrechte erneut
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut entschieden, dass eine von Banken zahlreich verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Der Kreditnehmer konnte seinen Vertrag daher widerrufen und erhielt von der Bank seine Zins- und Tilgungsleistungen zurück.
Dies ist jetzt schon die zweite Entscheidung des XI. Zivilsenates (sog. Bankensenat) innerhalb kurzer Zeit unter dem neuen Vorsitzenden Richter Wiechers, in der eine vielfach verwendete Widerrufsbelehrung für irreführend angesehen wurde. Möglicherweise deutet sich hier eine Abkehr von der bankenfreundlichen Rechtsprechung an, die noch unter dem alten Vorsitzenden Richter Nobbe herrschte.
Die diesmal beanstandete Belehrung lautete auszugsweise wie folgt:
%u201EDer Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.%u201C
Der BGH hat zu recht beanstandet, dass der Kreditnehmer den Beginn der Frist bei Zugrundelegung der Belehrung überhaupt nicht berechnen kann, da er nicht weiß, wann der Bank die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugeht.
Zudem hat der BGH auch nochmal klargestellt, dass es für die Frage des Vorliegens einer Haustürsituation nicht maßgeblich darauf ankommt, welcher Zeitraum zwischen dem ersten Hausbesuch und dem tatsächlich Abschluss des Vertrages liegt. Diese Zeitspanne %u2013 die bei Darlehensverträgen eigentlich immer länger als eine Woche ist %u2013 ist von verschiedenen Instanzgerichten aber immer wieder als alleiniges Kriterium angeführt worden, an dem man die Klage scheitern lassen konnte. Nachdem der BGH schon in seiner Entscheidung vom 18.12.2007 (XI ZR 76/06) klargestellt hatte, dass man nicht allein auf den Zeitablauf abstellen dürfe, hat er es jetzt wohl erneut für notwendig erachtet, dies herauszustellen. Offensichtlich haben sich viele Gerichte schlicht nicht an diese Vorgabe gehalten.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Das Urteil ist zu begrüßen. Es gibt Anlass zu der Hoffnung, dass nach dem Wechsel des Vorsitzes beim XI. Zivilsenat wieder ausgewogenere Entscheidungen gefällt werden, die auch die Interessen der Anleger und Kreditnehmer ausreichend berücksichtigen. Dies war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Falls auch Sie Ihre Kreditverpflichtung prüfen lassen wollen: Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. März 2009 %u2013 XI ZR 456/07
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut entschieden, dass eine von Banken zahlreich verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Der Kreditnehmer konnte seinen Vertrag daher widerrufen und erhielt von der Bank seine Zins- und Tilgungsleistungen zurück.
Dies ist jetzt schon die zweite Entscheidung des XI. Zivilsenates (sog. Bankensenat) innerhalb kurzer Zeit unter dem neuen Vorsitzenden Richter Wiechers, in der eine vielfach verwendete Widerrufsbelehrung für irreführend angesehen wurde. Möglicherweise deutet sich hier eine Abkehr von der bankenfreundlichen Rechtsprechung an, die noch unter dem alten Vorsitzenden Richter Nobbe herrschte.
Die diesmal beanstandete Belehrung lautete auszugsweise wie folgt:
%u201EDer Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.%u201C
Der BGH hat zu recht beanstandet, dass der Kreditnehmer den Beginn der Frist bei Zugrundelegung der Belehrung überhaupt nicht berechnen kann, da er nicht weiß, wann der Bank die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugeht.
Zudem hat der BGH auch nochmal klargestellt, dass es für die Frage des Vorliegens einer Haustürsituation nicht maßgeblich darauf ankommt, welcher Zeitraum zwischen dem ersten Hausbesuch und dem tatsächlich Abschluss des Vertrages liegt. Diese Zeitspanne %u2013 die bei Darlehensverträgen eigentlich immer länger als eine Woche ist %u2013 ist von verschiedenen Instanzgerichten aber immer wieder als alleiniges Kriterium angeführt worden, an dem man die Klage scheitern lassen konnte. Nachdem der BGH schon in seiner Entscheidung vom 18.12.2007 (XI ZR 76/06) klargestellt hatte, dass man nicht allein auf den Zeitablauf abstellen dürfe, hat er es jetzt wohl erneut für notwendig erachtet, dies herauszustellen. Offensichtlich haben sich viele Gerichte schlicht nicht an diese Vorgabe gehalten.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Das Urteil ist zu begrüßen. Es gibt Anlass zu der Hoffnung, dass nach dem Wechsel des Vorsitzes beim XI. Zivilsenat wieder ausgewogenere Entscheidungen gefällt werden, die auch die Interessen der Anleger und Kreditnehmer ausreichend berücksichtigen. Dies war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Falls auch Sie Ihre Kreditverpflichtung prüfen lassen wollen: Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. März 2009 %u2013 XI ZR 456/07
29. Mai 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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Immer mehr Kunden fühlen sich von ihrer Bank betrogen. Der Vorwurf: Einzahlungen würden verschleppt, um mehr Zinsen abzurechnen. Außerdem würden die Geldinstitute Zinssenkungen der Bundesbank nicht an ihre Kunden weitergeben.
Da es sich in der Regel um Cent-Beträge handelt, fallen die kunden-benachteiligenden Buchungen den meisten Bankkunden allerdings gar nicht auf.
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Bettina Rackowitz