
Verkaufte Bankdarlehen - Die Rechte der Kreditnehmer

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Verkaufte Bankdarlehen - Die Rechte der Kreditnehmer
Deutsche Immobilienkäufer leben gefährlich. Denn einige Banken sind dazu übergegangen, Kreditforderungen an Investoren zu verkaufen, die nur das schnelle Geld im Sinn haben. Das Gesamtvolumen übertragener Kredite soll 38 Milliarden Euro betragen. Unter den Erwerbern ist die US-amerikanische Lone Star Gruppe, die Kreditforderungen ohne Rücksicht auf Verluste verwertet. Doch solche Zessionen sind zumindest bei intakten Krediten rechtswidrig. Opfer haben dann Schadensersatzansprüche gegen die abtretenden Banken. Soweit außerdem Einwendungen gegen die Banken bestanden, gehen diese in jedem Fall auf die neuen Forderungsinhaber über.
Wie das ARD-Maganzin PLUSMINUS am 22. August 2006 konstatierte, ist das bisherige Vertrauen in die deutsche Bankenlandschaft nicht mehr berechtigt: Darlehensnehmer, die mit der Kreditzahlung in Schwierigkeiten kamen, konnten in der Vergangenheit noch auf eine Kooperation vertrauen. Denn Kündigungen und anschließende Verwertungen besicherter Immobilien waren bislang das letzte Mittel. Zunächst wurde gemeinsam versucht, die Finanzierung zu retten. Das hat sich offenbar geändert. Zur Bilanzbereinigung und um unerwünschte Kreditkunden loszuwerden, verkaufen Banken Darlehen an Zessionare, die die sofortige wirtschaftliche Verwertung der Forderung anstreben und im Extremfall vollstrecken. Im Falle der Zwangsversteigerung wird der eigentlich bezweckte Eigenheimerwerb damit vereitelt, - ein Kollateralschaden, der die Zessionare nicht weiter interessiert.
Nach Berichten des SPIEGEL-ONLINE vom 31. Juli 2006 ist es insbesondere die Hypo Investment Bank, die durch die fragwürdigen Verkäufe auffiel. Sie hatte ihren Kreditschuldnern zunächst lapidar mitgeteilt, dass Immobiliendarlehen einer anderen Gesellschaft übertragen worden sei. Angeblicher Grund, so hieß es, sei eine „Neuausrichtung“ der Bank. Die Folgen waren indessen gravierend: Sämtliche Forderungen landeten bei der Lone Star- Gruppe, einem aus Texas stammenden Unternehmen, das sich offenbar heimischen Wildwestmethoden verpflichtet sieht. Kreditschuldner sollen durch sofortige Kontopfändungen und Besuche vom Gerichtsvollzieher unter Druck gesetzt worden sein. Stundungen und anderweitige Finanzierungspläne seien nicht verhandelbar gewesen. Verängstige Schuldner, so heißt es, haben Verkaufsvollmachten unterzeichnet. Kreditnehmer sollen zudem entweder nicht die Zeit oder wegen ihrer finanziellen Notlage nicht die Möglichkeit gehabt haben, sich um eine Umschuldung zu bemühen. Anschlussfinanzierungen seien nur zu überhöhten Zinssätzen angeboten worden, man sei schließlich kein Kreditinstitut. Die Folge: Zwangsversteigerungen der Kreditobjekte. Wie der einsame Cowboy zieht das Unternehmen immer weiter; kritischere Stimmen sprechen auch von Heuschrecken. Medienberichten zufolge hat die Lone-Star Gruppe jedenfalls bereits in den USA, Japan und Südkorea notleidende Kredite gewinnträchtig abgewickelt. Nunmehr ist Deutschland dran und die Rechtmäßigkeit der Vorgänge ist zweifelhaft.
Die wirtschaftlichen Hintergründe der Entwicklung sind jedenfalls simpel: Kreditforderungen, die möglicherweise oder tatsächlich nicht vertragsgemäß bedient werden, sind kaufmännisch betrachtet weniger wert als solche, deren Rückzahlung problemlos vonstatten geht. Alleine das abstrakte Risiko eines Zahlungsausfalls und die damit verbundenen Mehrkosten für die Rechtsverfolgung mindern ihren Wert. Daran ändert auch die Sicherung des Kredits durch eine Grundschuld wenig, denn sie berechtigt den Gläubiger nur zur Zwangsversteigerung der Immobilie und bringt erfahrungsgemäß etwa nur zwei Drittel des eigentlichen Objektwerts ein. Der Forderungsverkauf ist also immer dann eine sinnvolle Option, wenn die schnelle Bezahlung durch einen Dritten letztlich mehr wert ist, als die kostenträchtige Beitreibung einer Forderung. Dies gilt insbesondere bei einem Insolvenzrisiko des Schuldners, weil der Kreditgläubiger sich dann unter Umständen nur aus der Grundschuld befriedigen kann. Noch offene Anteile der Darlehensforderung und Verwaltungs- bzw. Rechtsverfolgungskosten bleiben dann unbezahlt. Wie nüchtern die Kreditwirtschaft dabei kalkuliert, zeigt die Praxis bei zahlungsunfähigen Girokunden: Zumeist veranlassen die Banken nur die Abwicklung des Kontos und die Schufa-Mitteilung; Zahlungsklagen und Vollstreckungsversuche lohnen sich erst ab mehreren tausend Euro. Auch Unternehmen, die nicht aus der Kreditwirtschaft stammen, nutzen den Forderungsverkauf im Wege des so genannten echten Factoring. Der Erwerber der Forderung zahlt einen Kaufpreis, der erheblich unter ihrem Betrag liegt und trägt dafür das Risiko ihrer Einbringlichkeit. Im Gegenzug erhält der Verkäufer schnelles Geld.
Rechtlich gilt folgendes: Die üblichen Immobilienkreditverträge enthalten praktisch immer die Abrede, dass die Bank bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers den Kredit kündigen und dann sofort die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld einleiten kann, mit der der Kredit gesichert wurde. Im Normalfall schreiten die Banken zu diesem an sich zulässigen letzten Mittel aber erst, wenn die Darlehensforderung nicht mehr bedient werden kann, weil der Kreditnehmer insolvent ist. Dies ist sinnvoll, weil weder die Bank noch der Kreditnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Sicherungsfall ziehen. Die Vertragsübernahme ermöglicht dem Zessionar also prinzipiell die Vollstreckung. Ungeklärt ist bislang, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung erfolgen darf. Solange der Bankkunde seinen Kredit störungsfrei bedient hat, dürfte der Kreditverkauf nichtig sein. Diesen Standpunkt vertritt jedenfalls das OLG Frankfurt/Main, das mit Urteil (8 U 84/04) vom 25. Mai 2004 eine Abtretung von Darlehensrückzahlungsforderungen mit der Begründung für unwirksam hielt, dass hierin ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis liege. Das Gericht sah in der durch AGB vereinbarten Verschwiegenheitspflicht der Bank zugleich einen stillschweigenden Ausschluss der Abtretung nach § 399 BGB. Die Entscheidung hat allerdings Einzelfallcharakter. Überwiegend wird angenommen, dass die vertragliche Bezugnahme auf das Bankgeheimnis jedenfalls dann kein Abtretungsverbot begründet, wenn der Erwerber gleichfalls eine Bank ist oder der Verkäufer für die Geltendmachung der Forderung zuständig bleibt. Im Falle von Unternehmen wie „Hudson Advisors“ kann unter dieser Prämisse also weiterhin von einer Rechtswidrigkeit der Zession ausgegangen werden. Neben dem Bankgeheimnis stehen dem Verkauf im übrigen auch Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entgegen. Einig sind sich die Gerichte insoweit, als gestörte Darlehensverbindungen dagegen immer zur Zession berechtigen. Doch auch dann stehen Kreditnehmer nicht rechtlos da. Einwendungen gegen die kreditgebende Bank, wie sie unter anderem in verschiedenen Konstellationen der Schrottimmobilienfälle bestehen können, können dann gegenüber dem Forderungserwerber erhoben werden.
Wie das ARD-Maganzin PLUSMINUS am 22. August 2006 konstatierte, ist das bisherige Vertrauen in die deutsche Bankenlandschaft nicht mehr berechtigt: Darlehensnehmer, die mit der Kreditzahlung in Schwierigkeiten kamen, konnten in der Vergangenheit noch auf eine Kooperation vertrauen. Denn Kündigungen und anschließende Verwertungen besicherter Immobilien waren bislang das letzte Mittel. Zunächst wurde gemeinsam versucht, die Finanzierung zu retten. Das hat sich offenbar geändert. Zur Bilanzbereinigung und um unerwünschte Kreditkunden loszuwerden, verkaufen Banken Darlehen an Zessionare, die die sofortige wirtschaftliche Verwertung der Forderung anstreben und im Extremfall vollstrecken. Im Falle der Zwangsversteigerung wird der eigentlich bezweckte Eigenheimerwerb damit vereitelt, - ein Kollateralschaden, der die Zessionare nicht weiter interessiert.
Nach Berichten des SPIEGEL-ONLINE vom 31. Juli 2006 ist es insbesondere die Hypo Investment Bank, die durch die fragwürdigen Verkäufe auffiel. Sie hatte ihren Kreditschuldnern zunächst lapidar mitgeteilt, dass Immobiliendarlehen einer anderen Gesellschaft übertragen worden sei. Angeblicher Grund, so hieß es, sei eine „Neuausrichtung“ der Bank. Die Folgen waren indessen gravierend: Sämtliche Forderungen landeten bei der Lone Star- Gruppe, einem aus Texas stammenden Unternehmen, das sich offenbar heimischen Wildwestmethoden verpflichtet sieht. Kreditschuldner sollen durch sofortige Kontopfändungen und Besuche vom Gerichtsvollzieher unter Druck gesetzt worden sein. Stundungen und anderweitige Finanzierungspläne seien nicht verhandelbar gewesen. Verängstige Schuldner, so heißt es, haben Verkaufsvollmachten unterzeichnet. Kreditnehmer sollen zudem entweder nicht die Zeit oder wegen ihrer finanziellen Notlage nicht die Möglichkeit gehabt haben, sich um eine Umschuldung zu bemühen. Anschlussfinanzierungen seien nur zu überhöhten Zinssätzen angeboten worden, man sei schließlich kein Kreditinstitut. Die Folge: Zwangsversteigerungen der Kreditobjekte. Wie der einsame Cowboy zieht das Unternehmen immer weiter; kritischere Stimmen sprechen auch von Heuschrecken. Medienberichten zufolge hat die Lone-Star Gruppe jedenfalls bereits in den USA, Japan und Südkorea notleidende Kredite gewinnträchtig abgewickelt. Nunmehr ist Deutschland dran und die Rechtmäßigkeit der Vorgänge ist zweifelhaft.
Die wirtschaftlichen Hintergründe der Entwicklung sind jedenfalls simpel: Kreditforderungen, die möglicherweise oder tatsächlich nicht vertragsgemäß bedient werden, sind kaufmännisch betrachtet weniger wert als solche, deren Rückzahlung problemlos vonstatten geht. Alleine das abstrakte Risiko eines Zahlungsausfalls und die damit verbundenen Mehrkosten für die Rechtsverfolgung mindern ihren Wert. Daran ändert auch die Sicherung des Kredits durch eine Grundschuld wenig, denn sie berechtigt den Gläubiger nur zur Zwangsversteigerung der Immobilie und bringt erfahrungsgemäß etwa nur zwei Drittel des eigentlichen Objektwerts ein. Der Forderungsverkauf ist also immer dann eine sinnvolle Option, wenn die schnelle Bezahlung durch einen Dritten letztlich mehr wert ist, als die kostenträchtige Beitreibung einer Forderung. Dies gilt insbesondere bei einem Insolvenzrisiko des Schuldners, weil der Kreditgläubiger sich dann unter Umständen nur aus der Grundschuld befriedigen kann. Noch offene Anteile der Darlehensforderung und Verwaltungs- bzw. Rechtsverfolgungskosten bleiben dann unbezahlt. Wie nüchtern die Kreditwirtschaft dabei kalkuliert, zeigt die Praxis bei zahlungsunfähigen Girokunden: Zumeist veranlassen die Banken nur die Abwicklung des Kontos und die Schufa-Mitteilung; Zahlungsklagen und Vollstreckungsversuche lohnen sich erst ab mehreren tausend Euro. Auch Unternehmen, die nicht aus der Kreditwirtschaft stammen, nutzen den Forderungsverkauf im Wege des so genannten echten Factoring. Der Erwerber der Forderung zahlt einen Kaufpreis, der erheblich unter ihrem Betrag liegt und trägt dafür das Risiko ihrer Einbringlichkeit. Im Gegenzug erhält der Verkäufer schnelles Geld.
Rechtlich gilt folgendes: Die üblichen Immobilienkreditverträge enthalten praktisch immer die Abrede, dass die Bank bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers den Kredit kündigen und dann sofort die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld einleiten kann, mit der der Kredit gesichert wurde. Im Normalfall schreiten die Banken zu diesem an sich zulässigen letzten Mittel aber erst, wenn die Darlehensforderung nicht mehr bedient werden kann, weil der Kreditnehmer insolvent ist. Dies ist sinnvoll, weil weder die Bank noch der Kreditnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Sicherungsfall ziehen. Die Vertragsübernahme ermöglicht dem Zessionar also prinzipiell die Vollstreckung. Ungeklärt ist bislang, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung erfolgen darf. Solange der Bankkunde seinen Kredit störungsfrei bedient hat, dürfte der Kreditverkauf nichtig sein. Diesen Standpunkt vertritt jedenfalls das OLG Frankfurt/Main, das mit Urteil (8 U 84/04) vom 25. Mai 2004 eine Abtretung von Darlehensrückzahlungsforderungen mit der Begründung für unwirksam hielt, dass hierin ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis liege. Das Gericht sah in der durch AGB vereinbarten Verschwiegenheitspflicht der Bank zugleich einen stillschweigenden Ausschluss der Abtretung nach § 399 BGB. Die Entscheidung hat allerdings Einzelfallcharakter. Überwiegend wird angenommen, dass die vertragliche Bezugnahme auf das Bankgeheimnis jedenfalls dann kein Abtretungsverbot begründet, wenn der Erwerber gleichfalls eine Bank ist oder der Verkäufer für die Geltendmachung der Forderung zuständig bleibt. Im Falle von Unternehmen wie „Hudson Advisors“ kann unter dieser Prämisse also weiterhin von einer Rechtswidrigkeit der Zession ausgegangen werden. Neben dem Bankgeheimnis stehen dem Verkauf im übrigen auch Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entgegen. Einig sind sich die Gerichte insoweit, als gestörte Darlehensverbindungen dagegen immer zur Zession berechtigen. Doch auch dann stehen Kreditnehmer nicht rechtlos da. Einwendungen gegen die kreditgebende Bank, wie sie unter anderem in verschiedenen Konstellationen der Schrottimmobilienfälle bestehen können, können dann gegenüber dem Forderungserwerber erhoben werden.
Dürfen Sparkassen, was Privatbanken dürfen?
Der Bundesgerichtshof hatte im Februar dieses Jahres entschieden, dass der Verkauf Not leidender Forderungen privater Kreditinstitute zulässig ist.
Entschieden wurde jedoch nicht, ob auch öffentlich-rechtliche Geldinstitute – wie Sparkassen – solche Verkäufe vornehmen dürfen. Nach dem Strafgesetzbuch wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, welches ihm als Amtsträger anvertraut oder sonst bekannt wurde. Der Strafsenat des BGH hat im Jahre 1983 hierzu entschieden, dass die Vorstände öffentlich-rechtlicher Sparkassen oder Landesbanken solche Amtsträger sind, die unbefugt fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen.
Wenn also eine Sparkasse bei einem Forderungsverkauf Kundendaten an Dritte weitergibt, liegt hierin eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraphen 203 des Strafgesetzbuchs. Der ist allerdings nicht auf private Geldinstitute anwendbar. Das ist zwar eine Ungleichbehandlung, entspricht aber derzeit der Rechtsprechung und der Gesetzeslage.
Tatsächlich müsste der Gesetzgeber diese unterschiedliche Vor kurzem wurden Kunden einer Sparkasse in Schleswig-Holstein darüber informiert, dass ihre Kreditverbindlichkeiten an einen ausländischen Finanzinvestor verkauft wurden. Ansprechpartner für die Sparkassenkunden war fortan ein Inkassounternehmen aus USA. Eine Frau konnte ihren Kredit nicht mehr bedienen. Ihr wurde mit Zwangsversteigerung gedroht, alternativ sollte sie die Wohnung verkaufen. Ihre in der Wohnung lebende 84jährige Mutter nahm sich daraufhin das Leben, da eine leere Wohnung leichter zu verkaufen sei.
Kommentar eines Lesers:
Forderungsverkäufe sind ungesetzlich
Forderungsverkäufe der Sparkassen verstoßen gegen das Strafgesetzbuch. Zum einen gegen § 203 StGB wegen der unbefugten Weitergabe von Kundendaten, zum anderen gegen § 266 StGB (Untreue), wenn die Sparkasse weniger Geld von den Heuschrecken erhalten hat, als sie von den Schuldnern hätte erzielen können.
Natürlich müssen Banken und Sparkassen die Möglichkeit haben, Not leidende Forderungen zu realisieren. Hierzu haben Sie das Recht, Immobilien i Zuge der Zwangsversteigerung zu verwerten. Verkäufe von Forderungsportfolios sind nicht der richtige Weg, das haben mittlerweile auch die Politik, die Sparkassenverbände und die Staatsanwaltschaft festgestellt.
Betroffene wehren sich gegen Forderungsverkäufe. Infos unter www.igbank.de
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/magazin/immobilien/Immobilien;art875,2334220
Entschieden wurde jedoch nicht, ob auch öffentlich-rechtliche Geldinstitute – wie Sparkassen – solche Verkäufe vornehmen dürfen. Nach dem Strafgesetzbuch wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, welches ihm als Amtsträger anvertraut oder sonst bekannt wurde. Der Strafsenat des BGH hat im Jahre 1983 hierzu entschieden, dass die Vorstände öffentlich-rechtlicher Sparkassen oder Landesbanken solche Amtsträger sind, die unbefugt fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen.
Wenn also eine Sparkasse bei einem Forderungsverkauf Kundendaten an Dritte weitergibt, liegt hierin eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraphen 203 des Strafgesetzbuchs. Der ist allerdings nicht auf private Geldinstitute anwendbar. Das ist zwar eine Ungleichbehandlung, entspricht aber derzeit der Rechtsprechung und der Gesetzeslage.
Tatsächlich müsste der Gesetzgeber diese unterschiedliche Vor kurzem wurden Kunden einer Sparkasse in Schleswig-Holstein darüber informiert, dass ihre Kreditverbindlichkeiten an einen ausländischen Finanzinvestor verkauft wurden. Ansprechpartner für die Sparkassenkunden war fortan ein Inkassounternehmen aus USA. Eine Frau konnte ihren Kredit nicht mehr bedienen. Ihr wurde mit Zwangsversteigerung gedroht, alternativ sollte sie die Wohnung verkaufen. Ihre in der Wohnung lebende 84jährige Mutter nahm sich daraufhin das Leben, da eine leere Wohnung leichter zu verkaufen sei.
Kommentar eines Lesers:
Forderungsverkäufe sind ungesetzlich
Forderungsverkäufe der Sparkassen verstoßen gegen das Strafgesetzbuch. Zum einen gegen § 203 StGB wegen der unbefugten Weitergabe von Kundendaten, zum anderen gegen § 266 StGB (Untreue), wenn die Sparkasse weniger Geld von den Heuschrecken erhalten hat, als sie von den Schuldnern hätte erzielen können.
Natürlich müssen Banken und Sparkassen die Möglichkeit haben, Not leidende Forderungen zu realisieren. Hierzu haben Sie das Recht, Immobilien i Zuge der Zwangsversteigerung zu verwerten. Verkäufe von Forderungsportfolios sind nicht der richtige Weg, das haben mittlerweile auch die Politik, die Sparkassenverbände und die Staatsanwaltschaft festgestellt.
Betroffene wehren sich gegen Forderungsverkäufe. Infos unter www.igbank.de
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/magazin/immobilien/Immobilien;art875,2334220
Ausländische Investoren kaufen ihre Baufinanzierung zzgl. Grundschuld von ihrer Hausbank und ordnen die Zwangsversteigerung an.
Ein Szenario, das gerade „gute“ Bankkunden, die stets pünktlich ihre Raten zahlen, schockiert!
Hier werden zusätzliche Geschäfte mit der Angst der Kunden gemacht
Auszug / Focus (Michaela Hutterer)
Ein Szenario, das gerade „gute“ Bankkunden, die stets pünktlich ihre Raten zahlen, schockiert!
Hier werden zusätzliche Geschäfte mit der Angst der Kunden gemacht
Auszug / Focus (Michaela Hutterer)
Zitat
Die Commerzbank prescht jetzt vor und bietet „als erste Bank“ voraussichtlich ab April einen Schutzbrief gegen den Kreditverkauf an. Den Schuldnern werde vertraglich garantiert, dass das Darlehen über die gesamte Laufzeit bei der Bank bleibe, teilte das Geldhaus am Montag mit.
Diese Sicherheit hat ihren Preis. Je nach Bonität kostet dieser Schutz zwischen 0,1 bis 0,2 Prozentpunkte Zinsaufschlag. „Bei 150 000 Euro Darlehenssumme ergibt das eine Zusatzbelastung von 15 Euro pro Monat“, sagte ein Banksprecher zu FOCUS Online. Berechnungen zeigen, dass der Schutz bei einer Darlehensumme von 150 000 Euro nach 25 Jahren zwischen 5200 Euro und 10 900 Euro extra kostet. „Bei einer zehnjährigen Laufzeit liegen die Zusatzkosten zwischen rund 1700 Euro und 3500 Euro“, errechnete Baufinanzierungsexperte Max Herbst von der FMH Finanzberatung.
Mehr Sicherheit für Häuslebauer?
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 23.01.08 Vorschläge zum besseren Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderung vorgelegt. Das Maßnahmenpaket wird heute ...
weiterlesen:
http://www.bmj.bund.de/enid/5642a7e78c5b0300d2106e185b25ec8a,51519f6d6f6465092d09/2.html
weiterlesen:
http://www.bmj.bund.de/enid/5642a7e78c5b0300d2106e185b25ec8a,51519f6d6f6465092d09/2.html
Zitat
EU-Kommission soll sich mit Kreditverkäufen beschäftigen
Der Verkauf nicht-notleidender Kredite, die regelmäßig und vertragsgemäß bedient werden, gerät jetzt ins Visier der Politik. Der Vorsitzende der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament cdu-csu-ep.de, Werner Langen, hat sich in einer schriftlichen Anfrage an die EU-Kommission gewandt, damit diese das Geschäftsgebaren einiger Banken in Deutschland überprüft: „Der Verkauf solcher Kredite an offensichtlich grenzüberschreitend agierende Finanzinvestoren entspricht faktisch einer Abtretung der eingegangen Kreditverpflichtung an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen, nämlich der Schuldner. Dies ist aus meiner Sicht nicht mit europäischem Recht vereinbar", erklärte Langen anlässlich entsprechender Medienberichte.
„Hintergrund ist, dass deutsche Banken milliardenschwere Kredite - vor allem für Immobilien - verkauft haben, um Bilanzen zu sanieren“, berichtete Spiegel Online www.spiegel.de. „Dies ist international üblich und gilt grundsätzlich als sinnvoll, weil Banken sich so günstig refinanzieren und sich dies letztlich in niedrigeren Zinsen niederschlägt. In der Regel merkt der Kunde von den Refinanzierungen nichts, da der Kredit weiter von der Bank verwaltet wird“, so der Onlinedienst weiter. Aber es gebe auch Fälle, „in denen Kunden plötzlich mit neuen Gläubigern zu tun haben. Denn einige der neuen Besitzer wollen billig erworbene Kreditpakete dann nicht verwalten, sondern schnell profitabel verwerten.“
Von Seiten der Bundesbank war zuletzt eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft vorgeschlagen worden, die für mehr Transparenz sorgen soll. Spiegel Online berichtete außerdem, dass die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft „ein gesetzliches Verbot der Abtretung von Krediten an Nichtbanken“ fordert. Werner Langen möchte nun von der EU-Kommission wissen, wie sie das Verhalten einiger deutscher Sparkassen und anderer Kreditinstitute beurteilt. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich hinter diesem Vorgehen ein Gesetzesvorstoß größeren Ausmaßes verbirgt: „Die Banken verkaufen die Kredite zu 35 Prozent ihres Wertes und schreiben diese Verluste ab. Anschließend lassen sie die Kredite dann aber zu mehr als 100 Prozent ihres Restwertes durch diese Finanzinvestoren eintreiben, bis hin zur Zwangsversteigerung ordnungsgemäß abgezahlter Immobilien", so Langen.
Unmittelbare Konsequenz aus diesem Geschäftsverhalten müsse es daher sein, den ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllenden Schuldnern zumindest ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu geben. „Hier ist aber auch die nationale Ebene gefragt, diese offenbar seit langem bestehende Gesetzeslücke sofort zu schließen", betonte Langen. Außerdem fordert Langen das Bankgewerbe auf, diesen Sachverhalt umgehend aufzuklären: „Der Verweis auf die unterschiedliche Bewertung von Risiken durch die Institute im Rahmen der EU-Eigenkapitalrichtlinie (Basel II) reicht nicht. Die Branche läuft Gefahr, mit solchen Praktiken nicht nur das Vertrauen ihrer Kunden zu verspielen, sondern auch den Rechtsfrieden in seinen Grundfesten zu erschüttern. Ich habe mich deshalb wegen der genannten Fälle in einem weiteren Schreiben an den Präsidenten des deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gewandt und um Aufklärung gebeten."
Pressemitteilung von: medienbüro.sohn
Mann, Mann
früher hat man Hyänen, Betrüger und Halsabschneider schön hoch gehangen.
Ich wünschte für gewisse Leute diese Zeiten zurück!
Zum Thema war schon einiges in der Glotze zu sehen, dabei ging mir sozusagen da Messer in der Hosentasche auf.
Wie kaltschnäuzig dieses Pack dabei vorgeht, ist unglaublich!
Das sie letztendlich auch noch Rückendeckung von den Gerichten bei ihrem perfiden Vorgehen bekommen, zeigt doch eklatant, wie es um die BRD bestellt ist!
In Amerika gab es mal Vigilanten und in Europa Femegerichte!
früher hat man Hyänen, Betrüger und Halsabschneider schön hoch gehangen.
Ich wünschte für gewisse Leute diese Zeiten zurück!
Zum Thema war schon einiges in der Glotze zu sehen, dabei ging mir sozusagen da Messer in der Hosentasche auf.
Wie kaltschnäuzig dieses Pack dabei vorgeht, ist unglaublich!
Das sie letztendlich auch noch Rückendeckung von den Gerichten bei ihrem perfiden Vorgehen bekommen, zeigt doch eklatant, wie es um die BRD bestellt ist!
In Amerika gab es mal Vigilanten und in Europa Femegerichte!
Zitat
Der Bundesrat will erreichen, dass vertragstreue Darlehenskunden durch Kreditverkäufer nicht unter «unangemessenen Druck» gesetzt werden können. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf erläutert die Länderkammer, neue Entwicklungen im Bankenrecht hätten dazu geführt, dass Banken Kredite samt den dazugehörigen Sicherungstiteln ausgliederten, um Eigenkapital für neue Kreditengagements zu bekommen. In den vergangenen Jahren hätten diese Praktiken «massiv zugenommen». Der Kunde, der den Kredit abbezahle, habe vor allem dann das Risiko, wenn das Institut an einer guten Kundenbeziehung nicht interessiert sei und versuche, das Kreditverhältnis so schnell wie möglich abzuwickeln.
Vertragstreue Kunden dürften sich auch nicht der Gefahr ausgesetzt sehen, ihr zur Sicherung des Kredits eingesetztes Grundstück in Folge der Übertragung der Sicherungsgrundschuld zu verlieren, obwohl sie sich stets vertragstreu verhalten hätten. Zukünftig soll nach dem Willen der Länderkammer sichergestellt sein, dass der Kunde möglichst umfassend über einen etwaigen Verkauf der Forderung an ihn unterrichtet wird. Der neue Eigentümer der Forderung solle den Kunden nicht unter zeitlichen Druck setzen dürfen. Zudem werde geregelt, dass ein Immobiliendarlehen wegen Verzugs des Kunden von der Bank nur gekündigt werden dürfe, wenn der Verzug des Kreditnehmers ein Viertel der für ein Jahr geschuldeten Leistungen an die Bank überschritten habe.
Bundesregierung will ebenfalls Schutz der Darlehenskunden verbessern
** Auszug: Beck Aktuell
Zitat
Verkauft werden auch nicht notleidende, vertragsgerecht abgezahlte Kredite.
Kündigung nur noch bei Ratenrückstand
Zudem soll eine Grundschuld nur noch mit der Zweckbindung weitergereicht werden dürfen. Die sogenannte Sicherungsabrede sorgt dafür, dass die Bank das Vermögen des Schuldners nur bis zur Höhe der tatsächlichen Schulden einfordern kann. Bislang war rechtlich nicht klar geregelt, dass auch ein Kreditkäufer an diese Sicherungsabrede gebunden ist.
... unberechtigte Zwangsvollstreckungen werden damit unmöglich.
Hinzu komme in einem solchen Fall der neue, verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gegenüber Erwerbern.
Guppy
inaktiv
Diese Praktiken, die in bei Eigenheimen und Immofinanzierungen durch die Sensationspresse für viel Aufmerksamkeit sorgen, haben im kleinerem Rahmen, also bei Verbraucherkrediten, Kontokorrent und Kreditkarten ebenso fatale Folgen.
Was in England bei Kreditkartenkündigungen Panik bei den Nutzern verursacht, steht in Deutschland beiKonten und Dispokündigungennoch an.
Was in England bei Kreditkartenkündigungen Panik bei den Nutzern verursacht, steht in Deutschland beiKonten und Dispokündigungennoch an.
FOCUS-Online-Redakteurin Michaela Hutterer
** Auszug:
** Auszug:
Zitat
Gesetz zum Kreditverkauf - Gut für Banken, Pech für Hausbesitzer
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf durchgewunken, der Immobilienbesitzer vor den Folgen des weltweiten Kredithandels schützen soll.
...
„Wir machen es den Banken schwerer“, sagte Zypries, als sie die Einigung der Koalitionsfraktionen über ein neues Schutzgesetz vorstellte. „Schwerer für die Banken? Wo denn?“, entgegnen Rechtsexperten wie Professor Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Uni in Berlin. „Das geplante Gesetz geht an den Zielen des Verbraucherschutzes eindeutig vorbei. Es ist in keinster Weise ein Schutzgesetz zugunsten der Verbraucher, sondern ein Gesetz zugunsten der Banken“, sagt der Bank- und Kapitalmarktrechtsexperte.
...
„Tritt das Gesetz so in Kraft, ist der Handel mit Krediten eindeutig zulässig. Der Schutz für Kreditnehmer fällt dagegen gering aus“, sagt Schwintowski. „Auch Kredite von Kunden, die ihre Immobilienkredite ordnungsgemäß bedienen, können jederzeit verkauft werden. Geschützt sind sie allenfalls vor unzulässigen Zwangsversteigerungen.“
Zitat
Bislang können Kreditaufkäufer eine rechtliche Grauzone für sich nutzen: Theoretisch können sie mehr Geld aus einer Versteigerung schlagen als der Hausbank erlaubt wäre.
Angenommen, die ursprüngliche Bank hat einen Kredit von 200 000 Euro gewährt und sich gleichzeitig eine Grundschuld in Höhe von 200 000 Euro ins Grundbuch eintragen lassen. Der Kunde hat in der Zwischenzeit 80 000 Euro abbezahlt. Die bisherige Bank verkauft die Grundschuld an einen Investor weiter, der das Objekt für 150 000 Euro versteigern lässt. Mit dem Zuschlag streicht er die komplette Summe abzüglich Kosten ein. Der Kunde bekommt nichts. Hätte die Hausbank anstelle des Investors agiert, stünden ihr nur 120 000 Euro abzüglich Gebühren zu. 30 000 Euro gingen an den Kunden.
zur gefälligen Kenntnisnahme
Herr Peter Wilhelm, das ist eigentlich zu wenig "gefällige Kenntnisnahme", hier sollten alle Personen, die Möglichkeit haben (auch gomopa sollte sich angesprochen fühlen) etwas dagegen tun.
Hier lernt man die wirklichen Abzocker kennen, denen Menschenrechte vollkommen egal sind.
Wie soll man hier nach gomopa Vorschlag "stark" bleiben, wenn einem die mächtigen im Land das Fell über die Ohren ziehen?
Hier lernt man die wirklichen Abzocker kennen, denen Menschenrechte vollkommen egal sind.
Wie soll man hier nach gomopa Vorschlag "stark" bleiben, wenn einem die mächtigen im Land das Fell über die Ohren ziehen?
Zitat
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof a. D. Herbert Schimansky stärkt Kreditverkaufs-Opfern und von Kreditverkäufen bedrohten Verbrauchern und Unternehmen den Rücken. In seinem Aufsatz (WM 2008/ 23) "Verkauf von Kreditforderungen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" fordert er eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Kombination von Abtretungs- und Vollstreckungsmöglichkeit.
Bisher bedeutete der Verkauf von Immobilienkrediten für die verkauften Kunden u. U. den finanziellen Ruin. Die Aufkäufer, oftmals ausländische Finanzgesellschaften, die nicht der Bankenaufsicht unterliegen, sind in erster Linie bestrebt, die unter Wert aufgekauften Kredite mit Gewinn zu realisieren. Das ist für betroffene Bankkunden deshalb problematisch, weil mit dem Kreditverkauf auch die Grundschuld, auf den Finanzinvestor übergeht.
Das Problem: eine Grundschuld stellt einen vollstreckbaren Titel mit sofortiger Vollstreckungsunterwerfung dar. Es läge unter diesen Umständen nahe, so Schimansky, dass die Möglichkeit, sich kurzfristig und ohne gerichtliche Überprüfung von Umfang und Fälligkeit der geltend gemachten Forderung, einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und diesen dann zu missbrauchen.
Im Falle freier Abtretung von Kreditforderungen ist wegen Missbrauchsgefahr durch den Finanzinvestor von einer unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers (im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch die Vollstreckungsunterwerfung auszugehen, so Schimansky. Er fordert eine Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung. Außerdem ist Schimansky der Meinung, dass alle in der Vergangenheit vereinbarten Vollstreckungsunterwerfungen unwirksam sind, sofern die Bank kein Abtretungsverbot des Kredits mit ihrem Kunden vereinbart hat.
Diese Rechtsauffassung, so die Vorsitzende der IG-Bank, Kathy Thedens, wird den Machenschaften der Kreditaufkäufer endlich einen Riegel vorschieben. "Wir Kreditverkaufs-Opfer, die tagtäglich am Rande des finanziellen Ruins gegen die sog. Finanzinvestoren kämpfen, sind überglücklich, dass endlich ein BGH-Richter für Recht und Ordnung sorgt." Grundschuldexperte Dr. Clemens Clemente geht davon aus, dass, wenn sich die rechtliche Bewertung von Schimansky durchsetzen wird, die Kreditverkäufe "vor dem "Aus" stehen.
Auch Geschädigtenanwalt RA Bernd Nicolaus Koch hält den Aufsatz für "Dynamit": "Die überzeugenden Rechtsansichten können den Gerichten einen Weg weisen, die betroffenen Kreditnehmer zu schützen. Will sich der Kreditnehmer wehren, so wird er nach dem geltenden System in die Position des aktiven Klägers gedrängt. Das ist untragbar." Dieser Bewertung schließt sich Kreditverkaufsexperte RA Dr. Julius F. Reiter an. Der Aufsatz gäbe Geschädigten des Kreditverkaufs berechtigte Hoffnung, "weil er die Gerichte zur Beachtung des Schuldnerschutzes ermahnt."
Autorin: Sabina Wolf, BR
Quelle: WM Wertpapiermitteilungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht ).pdf)
Schön wärs...
.. aber der Gesetzgeber hat schon einen Gesetzentwurf erarbeitet (während der EM, da kriegt das ja niemand mit) .. Entscheidung soll im September sein ...
Nach diesem Gesetzentwurf sollen diese "Betrügereien" am deutschen Michel, diese gewollten Enteignungen, legalisiert werden!
.. tolle Demokratie haben wir ...
Nach diesem Gesetzentwurf sollen diese "Betrügereien" am deutschen Michel, diese gewollten Enteignungen, legalisiert werden!
.. tolle Demokratie haben wir ...
Trotz Gesetzesänderung können Banken Immobilienkredite an Finanzinvestoren weitergeben.
Zwangsvollstreckung gestoppt: Das Landgericht Hamburg hat jetzt einem US-Finanzinvestor verboten, das Mehrfamilienhaus eines Hamburgers zu versteigern. Der wollte den 2005 von einer Bank gekauften Immobilienkredit schnell zu Geld machen
„In den Händen eines Finanzinvestors verwandelt sich die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in ein äußerst wirksames Druckmittel, das ein erhebliches Missbrauchspotenzial birgt“, urteilten die Richter (318 T 183/07). Der Kreditverkauf selbst sei dagegen völlig legal. Für den Hamburger Immobilienbesitzer hat der Gerichtsentscheid einen bitteren Beigeschmack: „Wer einmal mit dem Makel eines Vollstreckungsantrags gezeichnet ist, bekommt bei keiner anderen Bank einen neuen Kredit“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Ernst Büttner, der den Etappensieg erstritt. Der Prozess geht jetzt am Bundesgerichtshof in die nächste Runde.
Hamburg ist überall.
In der ganzen Republik schlagen sich Richter jetzt mit den Folgen der Kreditverkäufe herum. So stoppte das Oberlandesgericht München im Februar eine Zwangsvollstreckung durch einen Finanzinvestor (5 U 5102/06), im Juli zeigte das Landgericht Kiel einem Kreditaufkäufer die rote Karte (18 O 426/07).
Nicht nur Großbanken verkaufen Kredite: So veräußerte die Sparkasse Südholstein im vergangenen Jahr 67 Kredite an eine Lone-Star-Tochter. Die Stadtsparkasse Wedel gab 2006 636 Darlehen an Credit Suisse, und bereits 2003 verkaufte die Sparkasse Görlitz ein Kreditpaket an Lone Star.
Für Kreditnehmer sind die Absichten des Darlehensverkäufers mitunter schwer zu durchschauen. So spricht die Stadtsparkasse Wedel in einer Einverständniserklärung zum Kreditverkauf von „Syndizierung von Forderungen“. Ein Anwalt, der betroffene Immobilienbesitzer vertritt, behauptet, diese Erklärung hätten die Berater auch Sparkassenkunden vorgelegt, deren Immobilienfinanzierung intakt gewesen sei. Die Stadtsparkasse Wedel bestreitet das, sie habe nur notleidende Kredite verkauft.
Unstrittig ist dagegen, dass in dem 3,6 Milliarden Euro schweren Kreditpaket, das die Hypo Real Estate 2004 an Lone Star verkaufte auch Kredite im Wert von 660 Millionen Euro steckten, die ordnungsgemäß bedient wurden.
Die Horrorvision vor Augen, dass auch Häuslebauer, die brav Zins und Tilgung zahlen, aus ihrer Immobilie vertrieben werden könnten, flocht die Berliner Koalition mehrere Passagen dazu in das seit 19. August geltende Risikobegrenzungsgesetz ein. Doch Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, ist skeptisch: „Der Kreditverkauf an einen Finanzinvestor ohne Zustimmung des Darlehensnehmers ist weiterhin möglich.“ Vermeiden lasse sich dieses Risiko nur, wenn der Kreditvertrag einen Weiterverkauf des Darlehens ausschließt.
Allerdings ist dieses Mehr an Sicherheit nur bei einigen Banken wie der PSD Bank Koblenz, der SEB Bank oder Sparda-Bank München gratis. Die Commerzbank dagegen verlangt je nach Bonität des Kunden einen Zinsaufschlag von 0,1 bis 0,2 Prozent pro Jahr. Wichtig zu wissen: Schutzklauseln im Darlehensvertrag sichern nur liquide Schuldner ab. Bei säumigen Kreditnehmern, ist der Weiterverkauf an einen Finanzinvestor nach wie vor möglich – der Schuldner ist dann dessen bisweilen rauen Inkassomethoden ausgesetzt.
Eine beliebte Masche ist es, nicht die nach der Tilgung verbliebene Restschuld, sondern die gesamte Kreditsumme zu fordern.
Obwohl das unrealistisch ist, macht die Forderung den Kreditnehmer nervös. Nur ein Verkauf der Immobilie, ob freiwillig oder erzwungen, könne den Schuldner von seiner Last befreien, lautet die Botschaft.
Abschreckend sind auch die Zinsen, die Finanzinvestoren bisweilen verlangen, wenn sie das Immobiliendarlehen erst einmal in Händen halten. Von dem Unternehmer Holger Beerbaum aus Langen bei Frankfurt forderte Lone Star Ende 2005 statt des bis dahin geltenden variablen Zinses von 4,25 Prozent auf einmal acht Prozent pro Jahr. Erst als dessen Anwalt Druck machte, ruderte Lone Star zurück.
Bange machen wird schwieriger, denn laut neuem Gesetz, darf der Kreditkäufer nur dann die Restschuld sofort einfordern, wenn der Kreditnehmer mit mindestens 2,5 Prozent der Kreditsumme in Rückstand gerät. Selbst dann kann der Finanzinvestor künftig die Immobilie nicht sofort versteigern lassen, sondern muss mindestens sechs Monate warten. Diese Frist soll dem Darlehensnehmer eine letzte Chance bieten, sein Eigenheim zu retten. Hält sich der Kreditaufkäufer nicht an die neuen Regeln und beantragt dennoch eine Zwangsvollstreckung ist er schadensersatzpflichtig.
„Nicht vom neuen Gesetz gedeckt sind Fälle, bei denen die Bank oder der Finanzinvestor beim Darlehensnehmer feststellen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschlechtert haben, weil beispielsweise die Immobilie an Wert verloren hat und er deswegen zusätzliche Sicherheiten erbringen muss“, warnt Pauli vom Verbraucherzentralen-Verband.
Weil „erheblich verschlechtert“ im geltenden Recht nicht genau definiert werde, sei die Gefahr des Missbrauchs groß, sofern die Gerichte den Banken nicht strenge Vorgaben machten. Könne der Kreditnehmer die neuen Sicherheiten nicht erbringen, drohten Kündigung des Kredits und Verlust des Eigenheims.
Probleme bekamen auch Schuldner, die das Ende ihrer Kreditlaufzeit nicht im Auge behielten. Erst kurz vor dem Stichtag kam dann der Brief des Finanzinvestors, der die verbliebenen Schulden einforderte . „Es ist völlig unrealistisch, in ein paar Wochen eine neue Finanzierung auf die Beine zu stellen, das weiß auch der Finanzinvestor“, sagt Thomas Teske, Düsseldorfer Baufinanzberater. Am Ende blieb dann meist nur der Verkauf der Immobilie.
Nach neuer Rechtslage muss der Finanzinvestor drei Monate vor Ablauf des Kredits ein neues Angebot machen – oder ihn über das Vertragsende informieren. Immobilienexperte Teske hält die Frist immer noch für zu knapp, da es bei einem verkauften Darlehen schwierig sei, einen neuen Kreditgeber zu finden. Er rät Darlehensnehmern, sich ein Jahr vor dem Stichtag eine Anschlussfinanzierung zu suchen.
Überrumpelung.
Dass den Immobilienfinanzierern oft zu wenig Zeit bleibt, sich rechtzeitig auf die Folgen eines Kreditverkaufs einzustellen, liegt auch an den Banken. Während deren Kreditberater noch mit dem Kunden über eine angeschlagene Finanzierung verhandeln, ist der Verkauf oft schon beschlossen. So kündigte die Münchner Hypothekenbank einem Hausbesitzer im Juni 2005 den Kredit, weil er den nicht wie geplant abzahlen konnte. Erst im September des gleichen Jahres erfuhr der Eigenheimer, dass seine neue Gläubigerin die Monaco NPL in London sei, eine Tochter der Investmentbank Lehman Brothers. Der Kredit war bereits im April verkauft worden. Am Ende wurde das Haus zwangsversteigert. Auch bei der AHBR, heute Coreal Credit, gab es einen ähnlichen Fall.
Nach neuem Recht kämen Banken und Finanzinvestoren zumindest damit nicht mehr durch. Sie müssen jetzt ihre Kunden „unverzüglich“ über einen Kreditverkauf informieren und können ihn nicht mehr mit Verhandlungen hinhalten.
Notleidende Kredite dürfen auch nach neuem Recht weiterverkauft werden.
Allerdings ist „notleidend“ Auslegungssache, wie der Fall des Unternehmers Fred Winter zeigt: Der hatte neun Immobiliendarlehen bei der Sparkasse Südholstein abgeschlossen und beteuert, die Kreditraten immer korrekt gezahlt zu haben. Dennoch kündigte die Sparkasse das Darlehen für ein Mehrfamilienhaus und alle übrigen Kredite. Begründung der Sparkasse: Winter habe sie über seine wahren Vermögensverhältnisse getäuscht.
Nachdem sie die Kredite kündigte, bot die Sparkasse an, ihre Forderung von 1,5 auf 1,2 Millionen Euro zu drücken. Winter konnte nur 1,1 Millionen Euro aufbringen. Die Sparkasse versprach, das Angebot zu prüfen, verkaufte aber stattdessen den Kredit. „Wir erhielten ohne Vorwarnung ein Schreiben von Lone Star, dass sie der neue Gläubiger seien“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Julius Reiter. Da Winter Lone Stars Forderungen nicht erfüllen konnte, beantragte der Finanzinvestor die Zwangsvollstreckung. Dazu kam es jedoch nicht, weil das Landgericht Kiel die Kündigung der Kredite und den Verkauf an Lone Star für unzulässig erklärte.
Die Sparkasse Südholstein beharrt darauf, dass Winters Kredit problembehaftet gewesen sei. Zudem habe der Unternehmer mehrmals Konten überzogen. Kredite ihrer Kunden will sie in Zukunft trotzdem nicht mehr verkaufen – weder an eine Bank noch einen Investor.
Quelle: wiwo
Zwangsvollstreckung gestoppt: Das Landgericht Hamburg hat jetzt einem US-Finanzinvestor verboten, das Mehrfamilienhaus eines Hamburgers zu versteigern. Der wollte den 2005 von einer Bank gekauften Immobilienkredit schnell zu Geld machen
„In den Händen eines Finanzinvestors verwandelt sich die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in ein äußerst wirksames Druckmittel, das ein erhebliches Missbrauchspotenzial birgt“, urteilten die Richter (318 T 183/07). Der Kreditverkauf selbst sei dagegen völlig legal. Für den Hamburger Immobilienbesitzer hat der Gerichtsentscheid einen bitteren Beigeschmack: „Wer einmal mit dem Makel eines Vollstreckungsantrags gezeichnet ist, bekommt bei keiner anderen Bank einen neuen Kredit“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Ernst Büttner, der den Etappensieg erstritt. Der Prozess geht jetzt am Bundesgerichtshof in die nächste Runde.
Hamburg ist überall.
In der ganzen Republik schlagen sich Richter jetzt mit den Folgen der Kreditverkäufe herum. So stoppte das Oberlandesgericht München im Februar eine Zwangsvollstreckung durch einen Finanzinvestor (5 U 5102/06), im Juli zeigte das Landgericht Kiel einem Kreditaufkäufer die rote Karte (18 O 426/07).
Nicht nur Großbanken verkaufen Kredite: So veräußerte die Sparkasse Südholstein im vergangenen Jahr 67 Kredite an eine Lone-Star-Tochter. Die Stadtsparkasse Wedel gab 2006 636 Darlehen an Credit Suisse, und bereits 2003 verkaufte die Sparkasse Görlitz ein Kreditpaket an Lone Star.
Für Kreditnehmer sind die Absichten des Darlehensverkäufers mitunter schwer zu durchschauen. So spricht die Stadtsparkasse Wedel in einer Einverständniserklärung zum Kreditverkauf von „Syndizierung von Forderungen“. Ein Anwalt, der betroffene Immobilienbesitzer vertritt, behauptet, diese Erklärung hätten die Berater auch Sparkassenkunden vorgelegt, deren Immobilienfinanzierung intakt gewesen sei. Die Stadtsparkasse Wedel bestreitet das, sie habe nur notleidende Kredite verkauft.
Unstrittig ist dagegen, dass in dem 3,6 Milliarden Euro schweren Kreditpaket, das die Hypo Real Estate 2004 an Lone Star verkaufte auch Kredite im Wert von 660 Millionen Euro steckten, die ordnungsgemäß bedient wurden.
Die Horrorvision vor Augen, dass auch Häuslebauer, die brav Zins und Tilgung zahlen, aus ihrer Immobilie vertrieben werden könnten, flocht die Berliner Koalition mehrere Passagen dazu in das seit 19. August geltende Risikobegrenzungsgesetz ein. Doch Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, ist skeptisch: „Der Kreditverkauf an einen Finanzinvestor ohne Zustimmung des Darlehensnehmers ist weiterhin möglich.“ Vermeiden lasse sich dieses Risiko nur, wenn der Kreditvertrag einen Weiterverkauf des Darlehens ausschließt.
Allerdings ist dieses Mehr an Sicherheit nur bei einigen Banken wie der PSD Bank Koblenz, der SEB Bank oder Sparda-Bank München gratis. Die Commerzbank dagegen verlangt je nach Bonität des Kunden einen Zinsaufschlag von 0,1 bis 0,2 Prozent pro Jahr. Wichtig zu wissen: Schutzklauseln im Darlehensvertrag sichern nur liquide Schuldner ab. Bei säumigen Kreditnehmern, ist der Weiterverkauf an einen Finanzinvestor nach wie vor möglich – der Schuldner ist dann dessen bisweilen rauen Inkassomethoden ausgesetzt.
Eine beliebte Masche ist es, nicht die nach der Tilgung verbliebene Restschuld, sondern die gesamte Kreditsumme zu fordern.
Obwohl das unrealistisch ist, macht die Forderung den Kreditnehmer nervös. Nur ein Verkauf der Immobilie, ob freiwillig oder erzwungen, könne den Schuldner von seiner Last befreien, lautet die Botschaft.
Abschreckend sind auch die Zinsen, die Finanzinvestoren bisweilen verlangen, wenn sie das Immobiliendarlehen erst einmal in Händen halten. Von dem Unternehmer Holger Beerbaum aus Langen bei Frankfurt forderte Lone Star Ende 2005 statt des bis dahin geltenden variablen Zinses von 4,25 Prozent auf einmal acht Prozent pro Jahr. Erst als dessen Anwalt Druck machte, ruderte Lone Star zurück.
Bange machen wird schwieriger, denn laut neuem Gesetz, darf der Kreditkäufer nur dann die Restschuld sofort einfordern, wenn der Kreditnehmer mit mindestens 2,5 Prozent der Kreditsumme in Rückstand gerät. Selbst dann kann der Finanzinvestor künftig die Immobilie nicht sofort versteigern lassen, sondern muss mindestens sechs Monate warten. Diese Frist soll dem Darlehensnehmer eine letzte Chance bieten, sein Eigenheim zu retten. Hält sich der Kreditaufkäufer nicht an die neuen Regeln und beantragt dennoch eine Zwangsvollstreckung ist er schadensersatzpflichtig.
„Nicht vom neuen Gesetz gedeckt sind Fälle, bei denen die Bank oder der Finanzinvestor beim Darlehensnehmer feststellen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschlechtert haben, weil beispielsweise die Immobilie an Wert verloren hat und er deswegen zusätzliche Sicherheiten erbringen muss“, warnt Pauli vom Verbraucherzentralen-Verband.
Weil „erheblich verschlechtert“ im geltenden Recht nicht genau definiert werde, sei die Gefahr des Missbrauchs groß, sofern die Gerichte den Banken nicht strenge Vorgaben machten. Könne der Kreditnehmer die neuen Sicherheiten nicht erbringen, drohten Kündigung des Kredits und Verlust des Eigenheims.
Probleme bekamen auch Schuldner, die das Ende ihrer Kreditlaufzeit nicht im Auge behielten. Erst kurz vor dem Stichtag kam dann der Brief des Finanzinvestors, der die verbliebenen Schulden einforderte . „Es ist völlig unrealistisch, in ein paar Wochen eine neue Finanzierung auf die Beine zu stellen, das weiß auch der Finanzinvestor“, sagt Thomas Teske, Düsseldorfer Baufinanzberater. Am Ende blieb dann meist nur der Verkauf der Immobilie.
Nach neuer Rechtslage muss der Finanzinvestor drei Monate vor Ablauf des Kredits ein neues Angebot machen – oder ihn über das Vertragsende informieren. Immobilienexperte Teske hält die Frist immer noch für zu knapp, da es bei einem verkauften Darlehen schwierig sei, einen neuen Kreditgeber zu finden. Er rät Darlehensnehmern, sich ein Jahr vor dem Stichtag eine Anschlussfinanzierung zu suchen.
Überrumpelung.
Dass den Immobilienfinanzierern oft zu wenig Zeit bleibt, sich rechtzeitig auf die Folgen eines Kreditverkaufs einzustellen, liegt auch an den Banken. Während deren Kreditberater noch mit dem Kunden über eine angeschlagene Finanzierung verhandeln, ist der Verkauf oft schon beschlossen. So kündigte die Münchner Hypothekenbank einem Hausbesitzer im Juni 2005 den Kredit, weil er den nicht wie geplant abzahlen konnte. Erst im September des gleichen Jahres erfuhr der Eigenheimer, dass seine neue Gläubigerin die Monaco NPL in London sei, eine Tochter der Investmentbank Lehman Brothers. Der Kredit war bereits im April verkauft worden. Am Ende wurde das Haus zwangsversteigert. Auch bei der AHBR, heute Coreal Credit, gab es einen ähnlichen Fall.
Nach neuem Recht kämen Banken und Finanzinvestoren zumindest damit nicht mehr durch. Sie müssen jetzt ihre Kunden „unverzüglich“ über einen Kreditverkauf informieren und können ihn nicht mehr mit Verhandlungen hinhalten.
Notleidende Kredite dürfen auch nach neuem Recht weiterverkauft werden.
Allerdings ist „notleidend“ Auslegungssache, wie der Fall des Unternehmers Fred Winter zeigt: Der hatte neun Immobiliendarlehen bei der Sparkasse Südholstein abgeschlossen und beteuert, die Kreditraten immer korrekt gezahlt zu haben. Dennoch kündigte die Sparkasse das Darlehen für ein Mehrfamilienhaus und alle übrigen Kredite. Begründung der Sparkasse: Winter habe sie über seine wahren Vermögensverhältnisse getäuscht.
Nachdem sie die Kredite kündigte, bot die Sparkasse an, ihre Forderung von 1,5 auf 1,2 Millionen Euro zu drücken. Winter konnte nur 1,1 Millionen Euro aufbringen. Die Sparkasse versprach, das Angebot zu prüfen, verkaufte aber stattdessen den Kredit. „Wir erhielten ohne Vorwarnung ein Schreiben von Lone Star, dass sie der neue Gläubiger seien“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Julius Reiter. Da Winter Lone Stars Forderungen nicht erfüllen konnte, beantragte der Finanzinvestor die Zwangsvollstreckung. Dazu kam es jedoch nicht, weil das Landgericht Kiel die Kündigung der Kredite und den Verkauf an Lone Star für unzulässig erklärte.
Die Sparkasse Südholstein beharrt darauf, dass Winters Kredit problembehaftet gewesen sei. Zudem habe der Unternehmer mehrmals Konten überzogen. Kredite ihrer Kunden will sie in Zukunft trotzdem nicht mehr verkaufen – weder an eine Bank noch einen Investor.
Quelle: wiwo
Zitat von »"Moderator GM&P"«
Zitat
Trotz Gesetzesänderung können Banken Immobilienkredite an Finanzinvestoren weitergeben.
Also tun sie's - Alle.
Mit freundlichen Grüßen
Mod.
Zum Glück nicht alle. Denn meine Hausbank hat in Flayern (hauseigenen Werbemaßnahmen) zugesichert, dass sie dies nicht tut.
"Wir verkaufen keine Kredite an Finanzinvestoren o.a.", stand darauf.
Hoffen wir, dass es dabei bleibt.
Bei mir und meiner Familie wurde schon einmal eine Kredit "verkauft". Das lief aber dann über die Genossenschaftseigene Bausparkasse und blieb somit "in der Familie".
Zudem wurde vorher ein eingehendes Gespräch mit dem Bankberater geführt und wir gaben unser Einverständnis zu der Übernahme.
Ob wir letztendlich damit besser gefahren sind, will ich dahin gestellt lassen. Dies ganze liegt jetzt fast 10 Jahre zurück. Wenn das heute der Fall wäre, würde mir heiß und kalt, das muss ich ehrlich zugeben.
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