
BAV-Verband warnt vor Direktversicherungen

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BAV-Verband warnt vor Direktversicherungen
Zitat
„Staatlich geförderte Enteignung“
Der Bund Anlegerorientierter Vermittler e.V. (BAV-Verband) warnt vor Direktversicherungen und sonstigen Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) per Gehaltsumwandlung. Bei dieser Form der bAV zahlt der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Bruttogehalt in eine vom Arbeitgeber organisierte betriebliche Altersversorgung.
Diese Anlageform, so der BAV, unterlag bisher bereits verschiedenen Einschränkungen:
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• Keine Verfügbarkeit über das Guthaben vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
• Abtretung und Verpfändung der Anlage werden vom Gesetzgeber untersagt.
• Bei vorzeitiger Kündigung müssen die Subventionen zurückgezahlt werden.
• Schrittweise Anhebung der ehemals minimalen Beitrags-Pauschalversteuerung.
In letzter Zeit, so der BAV, sind aber noch weitere Negativ-Aspekte aufgetreten, die nach Meinung neutraler Fachleute gegen den Abschluss oder die Fortführung derartiger Verträge sprechen:
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• Ab 2009 fällt bei Gehaltsumwandlungen der Sozialversicherungsvorteil weg.
• Bereits ab 2004 werden Ablaufsummen und Renten mit Sozialabgaben belastet.
• Bei Neuabschlüssen ab 2005 werden sämtliche Gewinne nachgelagert besteuert.
• Bei vorzeitiger Kündigung steht das auszuzahlende Guthaben dem Arbeitgeber zu (rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm).
Die Experten des BAV-Verbandes bekräftigen die offene Kritik unabhängiger Experten. Sie warnen in Anbetracht der überwiegenden Nachteile davor, Beiträge per Gehaltsumwandlung über den Arbeitgeber in Direktversicherungen, Pensionskassen und ähnliches zu zahlen. Als besonders krass empfinden die BAV-Fachleute es, dass Millionen betroffene Arbeitnehmer so gut wie gar nicht über die aktuellen Negativ-Entwicklungen informiert sind. Im Gegenteil: Die gesamte Versicherungsbranche und ihre Vertreter, Strukturvertriebe und Makler, aber auch große Teile der Fachpresse und der Staat würden diese Vorsorgeform förmlich pushen und bezeichnen sie als das „Zukunftsprodukt Nr. 1“.
Eigentlich – so die BAV-Experten – müsste hier der Paragraf 264a des Strafgesetzbuches genau so konsequent angewandt werden, wie es bei Angeboten des freien Kapitalmarktes schon seit langem der Fall ist: Schon das Verschweigen negativer Tatsachen beim Anpreisen von Geldanlagen wird mit empfindlichen Freiheitsstrafen bedroht. Weil hier – bei der betrieblichen Altersversorgungs-Aufklärung – der Staat nicht nur versagt, sondern an der Ausbeutung arbeitender Bevölkerungsteile aktiv beteiligt ist, nennen die BAV-Fachleute diese Vorgehensweise eine „staatlich geförderte Enteignung“.
Quelle: FONDS professionell
Michael Berg
inaktiv
Sollte es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis Ende 2004 recht häufig anzutreffen) handeln, so besteht auch die Möglichkeit sich das Guthaben einmalig steuerfrei auszahlen zu lassen.
Das gilt allerdings nur, wenn der Vertrag nach 40b abgeschlossen wurde.
Die Sozialabgaben sind allerdings auch dann zu zahlen.
Das gilt allerdings nur, wenn der Vertrag nach 40b abgeschlossen wurde.
Die Sozialabgaben sind allerdings auch dann zu zahlen.
sunshine1
inaktiv
Danke Henry + Michael für die Auskünfte.
Ich habe wohl auch die Möglichkeit der Auszahlung des Kapitals statt Rente.
"Erlebt die versicherte Person den für Beginn der Rentenzahlung vorgesehenen Termin, zahlen wir die zum Rentenbeginn ermittelte garantierte Rente bis zum Tod der versicherten Person. Sie können zum vereinbarten Rentenbeginn aber auch die einmalige Auszahlung des Deckungskapitals beantragen..."
Ich habe wohl auch die Möglichkeit der Auszahlung des Kapitals statt Rente.
"Erlebt die versicherte Person den für Beginn der Rentenzahlung vorgesehenen Termin, zahlen wir die zum Rentenbeginn ermittelte garantierte Rente bis zum Tod der versicherten Person. Sie können zum vereinbarten Rentenbeginn aber auch die einmalige Auszahlung des Deckungskapitals beantragen..."