
Berliner Wirtschafts- und Finanz Stiftung - BWF-Stiftung

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BWF-Stiftung: Anwälte reichen erste Klagen gegen Vermittler ein!
Berlin, den 07.05.2015: Im Fall der BWF-Stiftung hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der TMS Dienstleistungs GmbH(TMS) und der Europäischen Vereinigung vereidigter Edelmetallhändler e.V. (EVVE) angeordnet, die beide im Verbund mit der BWF-Stiftung stehen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Kühn von Brinkmann & Partner bestellt.
Die TMS war im Wesentlichen für den An- und Verkauf des Goldes der BWF-Stiftung sowie dessen Lagerung und Verwaltung tätig.
Damit erreicht der Skandal um die BWF-Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen einen weiteren Höhepunkt, es wird hiermit immer klarer, dass Anlegern ganz erheblicher Schaden entstehen wird bzw. bereits entstanden ist. Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner hat daher inzwischen für Anleger auch erste Klagen gegen die Vermittler der Anlage der BWF-Stiftung eingereicht.
Betroffenen Anlegern könnten, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler zustehen. „Zum einen schulden Vermittler eine anleger- und objektgerechte Beratung,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, „die nicht immer ordnungsgemäß durchgeführt worden sein dürfte, da die von uns vertretenen Anleger eine sichere Anlage wünschten und die Anlage bei der BWF-Stiftung auch von den Vermittlern als sichere Anlage dargestellt wurde.
Zum anderen schulden Vermittler auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Anlage. „Wir haben teilweise Zweifel, ob diese Plausibilitätsprüfung von den Vermittlern der Anlage ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“
Ein schnelles Handeln könnte sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner lohnen, weil immer klarer wird, dass den Anlegern mit den Produkten der BWF-Stiftung erheblicher Schaden entstanden ist.
Quelle: Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte
Die TMS war im Wesentlichen für den An- und Verkauf des Goldes der BWF-Stiftung sowie dessen Lagerung und Verwaltung tätig.
Damit erreicht der Skandal um die BWF-Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen einen weiteren Höhepunkt, es wird hiermit immer klarer, dass Anlegern ganz erheblicher Schaden entstehen wird bzw. bereits entstanden ist. Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner hat daher inzwischen für Anleger auch erste Klagen gegen die Vermittler der Anlage der BWF-Stiftung eingereicht.
Betroffenen Anlegern könnten, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler zustehen. „Zum einen schulden Vermittler eine anleger- und objektgerechte Beratung,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, „die nicht immer ordnungsgemäß durchgeführt worden sein dürfte, da die von uns vertretenen Anleger eine sichere Anlage wünschten und die Anlage bei der BWF-Stiftung auch von den Vermittlern als sichere Anlage dargestellt wurde.
Zum anderen schulden Vermittler auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Anlage. „Wir haben teilweise Zweifel, ob diese Plausibilitätsprüfung von den Vermittlern der Anlage ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“
Ein schnelles Handeln könnte sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner lohnen, weil immer klarer wird, dass den Anlegern mit den Produkten der BWF-Stiftung erheblicher Schaden entstanden ist.
Quelle: Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte
BWF-Stiftung: TMS und EVVE melden Insolvenz an
Der Fall der BWF-Stiftung zieht weitere Kreise: Über die TMS Dienstleistungs GmbH (TMS) und über die Vereinigung vereidigter Edelmetallhändler (EVVE) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
Gegen die BWF-Stiftung wird von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Anlagebetrug ermittelt. Es besteht der Verdacht, dass große Teile des Golds nicht echt sind. Die Finanzaufsicht BaFin hat der BWF-Stiftung die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Die Gelder müssen an die Anleger zurückgezahlt werden. Wenig später meldete der Träger der Stiftung, der Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V., Insolvenz an. Er verwaltete auch das Vermögen der BWF-Stiftung und dementsprechend auch die Anlegergelder.
Nun sind zwei weitere Unternehmen von den Ereignissen rund um die BWF-Stiftung betroffen. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete am 13. April die vorläufigen Insolvenzverfahren über die TMS Dienstleistungs GmbH (Az.:36t IN 1891/15) und über die Vereinigung vereidigter Edelmetallhändler (Az.:36e IN 1889/15). Anlegern und anderen Gläubigern wird dringend geraten, Zahlungen im Rahmen von Anlage- oder Ratenkaufverträgen an diese Unternehmen zu prüfen und ggfs. umgehend einzustellen, teilt der vorläufige Insolvenzverwalter mit.
Sowohl TMS als auch EVVE stehen im engen Verbund mit der BWF-Stiftung. Die TMS war im Wesentlichen für den Gold-Ankauf und Verkauf sowie dessen Lagerung und Verwaltung zuständig. Die EVVE hat selbst zwischen 2009 und 2012 Edelmetallprodukte vertrieben. Im Zuge einer Razzia Ende Februar 2015 beschlagnahmte die Polizei, das bei TMS gelagerte Gold und Silber. In der Folge stellten die beiden Organisationen Insolvenzanträge.
Für die betroffenen Anleger spitzt sich die Situation weiter zu. Für sie dürfte viel davon abhängen, wie viel echtes Gold tatsächlich vorhanden ist, damit ihre Forderungen bedient werden können. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie in den möglichen Insolvenzverfahren unterstützen und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Gegen die BWF-Stiftung wird von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Anlagebetrug ermittelt. Es besteht der Verdacht, dass große Teile des Golds nicht echt sind. Die Finanzaufsicht BaFin hat der BWF-Stiftung die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Die Gelder müssen an die Anleger zurückgezahlt werden. Wenig später meldete der Träger der Stiftung, der Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V., Insolvenz an. Er verwaltete auch das Vermögen der BWF-Stiftung und dementsprechend auch die Anlegergelder.
Nun sind zwei weitere Unternehmen von den Ereignissen rund um die BWF-Stiftung betroffen. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete am 13. April die vorläufigen Insolvenzverfahren über die TMS Dienstleistungs GmbH (Az.:36t IN 1891/15) und über die Vereinigung vereidigter Edelmetallhändler (Az.:36e IN 1889/15). Anlegern und anderen Gläubigern wird dringend geraten, Zahlungen im Rahmen von Anlage- oder Ratenkaufverträgen an diese Unternehmen zu prüfen und ggfs. umgehend einzustellen, teilt der vorläufige Insolvenzverwalter mit.
Sowohl TMS als auch EVVE stehen im engen Verbund mit der BWF-Stiftung. Die TMS war im Wesentlichen für den Gold-Ankauf und Verkauf sowie dessen Lagerung und Verwaltung zuständig. Die EVVE hat selbst zwischen 2009 und 2012 Edelmetallprodukte vertrieben. Im Zuge einer Razzia Ende Februar 2015 beschlagnahmte die Polizei, das bei TMS gelagerte Gold und Silber. In der Folge stellten die beiden Organisationen Insolvenzanträge.
Für die betroffenen Anleger spitzt sich die Situation weiter zu. Für sie dürfte viel davon abhängen, wie viel echtes Gold tatsächlich vorhanden ist, damit ihre Forderungen bedient werden können. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie in den möglichen Insolvenzverfahren unterstützen und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Vermittlerhaftung bei der BWF Stiftung in Berlin
Die Vermutungen um das verschwundene Gold der BWF-Stiftung füllen das Internet. Aber Vermutungen führen nicht weiter. Anleger sollten auf die Vermittlerhaftung setzen. Im BWF-Stiftungs- Fall gehen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht von guten Chancen für die Anleger aus. Dabei kommt es auf die Prüfung des Einzelfalles an.
Anleger können auf die Anlegerschutzanwälten setzen und sich beraten lassen. Die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzklage gegen einen Vermittler ist sehr realistisch. Es ist erfolgreich zivilrechtlich gegen den Vermittler vorzugehen. Das bestätigen viele Urteile gegen Vermittler von Finanzprodukten. Die Anleger haben es oft einen Vergleich erzielt. Es gibt dann noch weitere Zahlungen aus den sichergestellten werthaltigen Sachen der BWF Stiftung.
Ein Vermittler muss auf Basis vorhandener Prospekte Produkte beraten. Er muss sich generell auf den Wahrheitsgehalt dieser Prospekte verlassen können. Aber er muss auch eigene Recherchen anstellen. Er muss eine Schlüssigkeitsprüfung des Prospekts anstellen.
Es ist bedeutsam für die Thematik 'Vermittlerhaftung', ob es das BWF-Gold gibt oder ob es gefälschte Barren sind."Der Vermittler ist verpflichtet, derartiges zu prüfen.
Den Vermittler trift neben der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung die Pflicht, bestimmte Wirtschaftzeitungen zeitnah auszuwerten. Hierzu gehören das Handelsblatt, die Börsenzeitung und die ehemalige Financial Times Deutschland.
Unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten ist ein Vermittler gehalten, andere Informationsdienste zu studieren und Quellen aus dem Internet zu verfolgen.
Im Fall der BMF-Stiftung gab es während der aktiven Verkaufsphasen außer einem Prospekt und werbenden Aussagen u.a. von einem Verbraucherschutz-Anwalt im Internet Hinweise. Das Angebot war besonders reisserisch aufgemacht. Der Vermittler hatte wohl einen Grund, an der Seriosität des Angebotes zu zweifeln.
Die Existenz des Goldes ist relevant, wenn z. B. ein Vermittler eine Anlage nach einem negativen Prozessverlauf einer Anlegerklage rückabwickeln muss Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Anlegers gegen die Stiftung.
Dann mag es aus Sicht eines Vermittlers durchaus relevant sein, wie werthaltig seine erhaltenen Ansprüche sind, was damit korrelieren dürfte, wieviel (echtes) Gold nun tatsächlich vorhanden ist. Dann kommt es zum Schwur.
Betroffene Anleger können nicht abwarten. Wenn der Vermittler den Kontakt zu den eigenen Kunden sucht, ist besondere Vorsicht geboten.
Die Kunden sollten mit Anwälten drohen oder tatsächlich ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.
„Im Zusammenhang mit dem Infinuskomplex gelang es Anwälten von Vermittlern oftmals durch taktisches Vorgehen im Vorfeld eines drohenden Prozesses, eine Klage noch abzuwenden.
Damit werden Fakten geschaffen, die sich in einem Prozess gegen den Vermittler drehen können.
Im BWF-Stiftungs- Fall gehen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht von guten Chancen für die Anleger aus. Dabei kommt es auf die Prüfung des Einzelfalles an.
Quelle: Rechtsanwältin Claudia Käßner
Anleger können auf die Anlegerschutzanwälten setzen und sich beraten lassen. Die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzklage gegen einen Vermittler ist sehr realistisch. Es ist erfolgreich zivilrechtlich gegen den Vermittler vorzugehen. Das bestätigen viele Urteile gegen Vermittler von Finanzprodukten. Die Anleger haben es oft einen Vergleich erzielt. Es gibt dann noch weitere Zahlungen aus den sichergestellten werthaltigen Sachen der BWF Stiftung.
Ein Vermittler muss auf Basis vorhandener Prospekte Produkte beraten. Er muss sich generell auf den Wahrheitsgehalt dieser Prospekte verlassen können. Aber er muss auch eigene Recherchen anstellen. Er muss eine Schlüssigkeitsprüfung des Prospekts anstellen.
Es ist bedeutsam für die Thematik 'Vermittlerhaftung', ob es das BWF-Gold gibt oder ob es gefälschte Barren sind."Der Vermittler ist verpflichtet, derartiges zu prüfen.
Den Vermittler trift neben der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung die Pflicht, bestimmte Wirtschaftzeitungen zeitnah auszuwerten. Hierzu gehören das Handelsblatt, die Börsenzeitung und die ehemalige Financial Times Deutschland.
Unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten ist ein Vermittler gehalten, andere Informationsdienste zu studieren und Quellen aus dem Internet zu verfolgen.
Im Fall der BMF-Stiftung gab es während der aktiven Verkaufsphasen außer einem Prospekt und werbenden Aussagen u.a. von einem Verbraucherschutz-Anwalt im Internet Hinweise. Das Angebot war besonders reisserisch aufgemacht. Der Vermittler hatte wohl einen Grund, an der Seriosität des Angebotes zu zweifeln.
Die Existenz des Goldes ist relevant, wenn z. B. ein Vermittler eine Anlage nach einem negativen Prozessverlauf einer Anlegerklage rückabwickeln muss Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Anlegers gegen die Stiftung.
Dann mag es aus Sicht eines Vermittlers durchaus relevant sein, wie werthaltig seine erhaltenen Ansprüche sind, was damit korrelieren dürfte, wieviel (echtes) Gold nun tatsächlich vorhanden ist. Dann kommt es zum Schwur.
Betroffene Anleger können nicht abwarten. Wenn der Vermittler den Kontakt zu den eigenen Kunden sucht, ist besondere Vorsicht geboten.
Die Kunden sollten mit Anwälten drohen oder tatsächlich ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.
„Im Zusammenhang mit dem Infinuskomplex gelang es Anwälten von Vermittlern oftmals durch taktisches Vorgehen im Vorfeld eines drohenden Prozesses, eine Klage noch abzuwenden.
Damit werden Fakten geschaffen, die sich in einem Prozess gegen den Vermittler drehen können.
Im BWF-Stiftungs- Fall gehen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht von guten Chancen für die Anleger aus. Dabei kommt es auf die Prüfung des Einzelfalles an.
Quelle: Rechtsanwältin Claudia Käßner
BWF-Stiftung: Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft in Insolvenz
Einer der Erfinder des BWF-Konzeptes hat Insolvenz angemeldet. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Kempkes, die ja nach Außen jedem Vertriebler der BWF bekannt sein dürfte, da sie bei der BWF-Stiftung und dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen eine Schlüsselrolle gespielt hat. Natürlich wird jetzt trotzdem zu klären sein in wie weit die Gesellschafter dann persönlich in der Haftung sein könnten, auch wenn die Gesellschaft erst mal in Insolvenz ist.
Quelle: Diebewertung
Quelle: Diebewertung
BWF-Stiftung: Abwickler und vorläufiger Insolvenzverwalter aus derselben Partnerschaftsgesellschaft?
Die Vorgänge um das Anlagegold der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Trägerschaft des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT e.V.) sind kurios und in wesentlichen Teilen bis heute (Mitte Juni 2015) noch ungeklärt. Hier treffen ein Aufsichtsverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und vorläufige Insolvenzverfahren aufeinander, der Goldgehalt des beschlagnahmten Metalls und die Eigentumsverhältnisse sind fraglich. Nur Stück für Stück können Erkenntnisse recherchiert werden, die Anleger und Vermittler bei Zeichnung noch nicht erahnen konnten. Alle warten dringend auf belastbare Verlautbarungen der Behörden und Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren.
Unterdessen wirft der Komplex aber auch eine besondere Rechtsfrage auf. Denn mit Bescheid vom 6. Februar 2015 (dem BDT e.V. bekannt gegeben am 25. Februar 2015) gab die BaFin dem BDT e.V. die Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts auf und bestellte einen Abwickler, vgl. § 37 Abs. 2 KWG. Mit Beschluss vom 27. März 2015 hat das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des BDT e.V. angeordnet, den vorläufigen Insolvenzverwalter dabei indes noch nicht benannt bzw. eingesetzt. Dies geschah mit Beschluss vom 30. März 2015. Beide, Abwickler und vorläufiger Insolvenzverwalter, sind je Partner und Namensgeber derselben Rechtsanwalts- bzw. Partnerschaftsgesellschaft, die sich selbst zu den „bundesweit führenden und hervorragend vernetzten“ Kanzleien im Bereich der Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz beschreibt.
Der Schuldner bzw. BDT e.V. beschwerte sich dagegen, was teilweise begründet war. Daraufhin hob das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Juni 2015 den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (Insolvenzgerichts) insoweit auf, als der eine der beiden Kollegen Rechtsanwälte darin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Dürfen also Abwickler und vorläufiger Insolvenzverwalter Partner derselben Rechtsanwaltsgesellschaft sein?
Maßgeblich ist § 56 Abs. 1 S. 1 InsO: „Zum Insolvenzverwalter ist eine ... von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen“. Dabei ist nicht die konkrete Ausübung des Amtes zu betrachten, sondern die Freiheit von wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Verwalter und Schuldner. Zwar ist der Abwickler nicht der Schuldner selbst, tritt aber im Rechtsverkehr quasi an die Stelle des Schuldners. Der Abwickler ist ermächtigt, im Namen der Schuldnerin für diese zu handeln, der Schuldner kann ohne Zustimmung des Abwicklers nicht über Vermögensgegenstände verfügen, zudem war der Abwickler hier alleine berechtigt, über die Konten des Schuldners zu verfügen gemäß Verfügung der BaFin vom 6. Februar 2015. Der Abwickler handelt somit für die Schuldnerin mit Auswirklungen auf die Insolvenzmasse. Deshalb steht eine wirtschaftliche Verflechtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Abwickler einer Verflechtung mit dem Schuldner gleich.
Das Landgericht Berlin entschied richtig und nahm damit an, dass der vorläufige Verwalter nicht unabhängig im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 InsO ist. Dazu stellte es auf §§ 41, 42 ZPO ab (enges geschäftliches Verhältnis). Deutlich wird dies aber noch an einem anderen – freilich nur theoretischen und fortgesponnenen – Beispiel: Angenommen, ein Abwickler macht sich einer Insolvenzverschleppung schuldig oder setzt sich anderweitigen Ansprüchen des späteren Verwalters aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter müsste dann ggf. gegen den Abwickler vorgehen. In der hiesigen Grundkonstellation würde dies bedeuten, dass ein Partner einer Anwaltsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft gegen einen anderen Partner derselben Gesellschaft vorgehen müsste.
Geht man ferner davon aus, dass der Abwickler in der Sphäre des Schuldners und der vorläufige Insolvenzverwalter in der Sphäre der Gläubiger tätig ist und beide Tätigkeiten im Kern nicht von ihren anwaltlichen Tätigkeiten zu abstrahieren sind, ist zumindest auch überprüfenswert, ob beide Interessen nach den Berufsregeln unter einem Dach vereinbar sind.
Quelle: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte
Unterdessen wirft der Komplex aber auch eine besondere Rechtsfrage auf. Denn mit Bescheid vom 6. Februar 2015 (dem BDT e.V. bekannt gegeben am 25. Februar 2015) gab die BaFin dem BDT e.V. die Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts auf und bestellte einen Abwickler, vgl. § 37 Abs. 2 KWG. Mit Beschluss vom 27. März 2015 hat das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des BDT e.V. angeordnet, den vorläufigen Insolvenzverwalter dabei indes noch nicht benannt bzw. eingesetzt. Dies geschah mit Beschluss vom 30. März 2015. Beide, Abwickler und vorläufiger Insolvenzverwalter, sind je Partner und Namensgeber derselben Rechtsanwalts- bzw. Partnerschaftsgesellschaft, die sich selbst zu den „bundesweit führenden und hervorragend vernetzten“ Kanzleien im Bereich der Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz beschreibt.
Der Schuldner bzw. BDT e.V. beschwerte sich dagegen, was teilweise begründet war. Daraufhin hob das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Juni 2015 den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (Insolvenzgerichts) insoweit auf, als der eine der beiden Kollegen Rechtsanwälte darin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Dürfen also Abwickler und vorläufiger Insolvenzverwalter Partner derselben Rechtsanwaltsgesellschaft sein?
Maßgeblich ist § 56 Abs. 1 S. 1 InsO: „Zum Insolvenzverwalter ist eine ... von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen“. Dabei ist nicht die konkrete Ausübung des Amtes zu betrachten, sondern die Freiheit von wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Verwalter und Schuldner. Zwar ist der Abwickler nicht der Schuldner selbst, tritt aber im Rechtsverkehr quasi an die Stelle des Schuldners. Der Abwickler ist ermächtigt, im Namen der Schuldnerin für diese zu handeln, der Schuldner kann ohne Zustimmung des Abwicklers nicht über Vermögensgegenstände verfügen, zudem war der Abwickler hier alleine berechtigt, über die Konten des Schuldners zu verfügen gemäß Verfügung der BaFin vom 6. Februar 2015. Der Abwickler handelt somit für die Schuldnerin mit Auswirklungen auf die Insolvenzmasse. Deshalb steht eine wirtschaftliche Verflechtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Abwickler einer Verflechtung mit dem Schuldner gleich.
Das Landgericht Berlin entschied richtig und nahm damit an, dass der vorläufige Verwalter nicht unabhängig im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 InsO ist. Dazu stellte es auf §§ 41, 42 ZPO ab (enges geschäftliches Verhältnis). Deutlich wird dies aber noch an einem anderen – freilich nur theoretischen und fortgesponnenen – Beispiel: Angenommen, ein Abwickler macht sich einer Insolvenzverschleppung schuldig oder setzt sich anderweitigen Ansprüchen des späteren Verwalters aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter müsste dann ggf. gegen den Abwickler vorgehen. In der hiesigen Grundkonstellation würde dies bedeuten, dass ein Partner einer Anwaltsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft gegen einen anderen Partner derselben Gesellschaft vorgehen müsste.
Geht man ferner davon aus, dass der Abwickler in der Sphäre des Schuldners und der vorläufige Insolvenzverwalter in der Sphäre der Gläubiger tätig ist und beide Tätigkeiten im Kern nicht von ihren anwaltlichen Tätigkeiten zu abstrahieren sind, ist zumindest auch überprüfenswert, ob beide Interessen nach den Berufsregeln unter einem Dach vereinbar sind.
Quelle: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte
Fakten zum BWF-Skandal vom 14. Juni 2015
Es wird viel diskutiert über das „Anlagegold“ der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Trägerschaft des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT e.V.). Bislang haben weder die Ermittlungsbehörden, noch der vorläufige Insolvenzverwalter Belastbares für Anleger und Vermittler zu den drängendsten Fragen verlauten lassen: Wie ist es um die Qualität und den Wert des beschlagnahmten Metalls und anderer Vermögensgegenstände bestellt? Wem gehört das Metall bzw. wer hat wann Eigentum daran erworben? Wie geht es jetzt weiter? Die bis dato ausgeblieben Antworten führen seitens der Anleger und Vermittler zu vielen Spekulationen, an denen einige Anlegeranwälte nicht ganz unbeteiligt sind. Spekulationen sind jedoch nicht zielführend.
BEMK Rechtsanwälte recherchieren aktuell in mehreren kapitalmarktrechtlichen Komplexen, unter anderem auch im BWF-Komplex. Hier vertreten wir einen engagierten Kreis von ehemaligen BWF-Vermittlern, die besonders an Aufklärung interessiert sind sowie daran, dass den betroffenen Anlegern so gut wie möglich geholfen wird. Gemeinsam konnten wir aktuelle Erkenntnisse gewinnen, die ausführlich und mit rechtlichen Anmerkungen versehen in Zwischenberichten im Mandantenkreis dargelegt wurden. Diese Erkenntnisse stammen aus den letzten zwei Monaten und erfolgten Stück für Stück. Sie waren den Anlegern und Vermittlern vorher bzw. bei Zeichnung nicht bekannt. Teile davon werden nun hier veröffentlicht, um die Faktendichte zu erhöhen, an welcher sich Betroffene orientieren können. Entsprechende Belege liegen vor.
1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die BaFin dem BDT e.V. mit, dass das Anlagemodell in beiden Varianten als Einlagengeschäft zu qualifizieren sei.
2. In der Folge ist es dem BDT e.V. nicht gelungen, die von ihm selbst vorgeschlagene freiwillige Rückabwicklung unbedingt und unverzüglich im Sinne des KWG sowie verlangte Nachweise und angekündigte Sicherheiten vollends darzustellen. Hinzu kam später ein „BWF-Rundschreiben“, welches der BaFin anonym Mitte Januar 2015 zugeleitet wurde, in welchem der BDT e.V. u.a. darüber informierte, dass er bei der Bundesanstalt nachweislich im Jahr 2011 alle Verträge und Dokumente der BWF-Stiftung vorgelegt und damit das Geschäftsmodell angezeigt habe.
3. Die BaFin unterrichtete jedoch zuvor im Dezember 2014 den Verfahrensbevollmächtigten des BDT e.V. darüber, dass es unrichtig sei, dass das Geschäftsmodell des BDT e.V. von der BaFin als erlaubnisfrei beurteilt worden sei. Auch uns (BEMK) gegenüber führte die Bundesanstalt im April 2015 aus, dass die betreffenden Anlagemodelle weder vom BDT e.V., noch von Bevollmächtigten zur Prüfung vorgelegt worden seien.
4. Deutlich früher, im Februar 2012, schrieb die BaFin indes die Staatsanwaltschaft Berlin an und machte auf die Geschäftstätigkeit der BWF-Stiftung bzw. die Anlagemodelle aufmerksam.
5. Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wiederum bestätigte mit Schreiben vom Juni 2012, dass weder die Goldkaufverträge, noch deren Vermittlung der BaFin-Aufsicht unterliegen. Vermittler (und auch Anleger) haben sich darauf verlassen. Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernahm laut „Gesamtdarstellung Stand 2013“ der BWF-Stiftung die „Gründungsberatung“ und die „Konzeptentwicklung der Firmen und Produktstrukturen“.
6. Eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Niederlassung Berlin) wurde von der Stiftung beauftragt, den Goldbestand zum 31. Oktober 2014 zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgte nach dem Standard ISAE 3000. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil über den Goldbestand abgegeben werden kann. In einer entsprechenden „Bescheinigung (Reasonable Assurance-Auftrag)“ aus Dezember 2014 gelangt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass sich in der Lagerstätte „physisch die Goldmenge“ befände, die den Kunden aufgrund ihrer vertraglichen Einzahlungen bis dahin zuzuordnen sei.
7. Auch die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestätigte bereits früher (im Mai 2013) gegenüber der BWF-Stiftung, dass zum Stichtag 31. Dezember 2012 alle ausgewiesenen Kundendepots mit den entsprechenden Goldmengen identisch waren und dass das von der BWF-Stiftung erworbene Gold „Anlagegold“ im Sinne von § 25c UStG entspreche.
8. Der BDT e.V. gab gegenüber der BaFin im Dezember 2014 an, dass in der Zeit von August 2011 bis September 2014 Kundengelder in Höhe von 48.106.321,88 EUR angenommen worden seien. Später gab der BDT e.V. an, dass es sich um etwa 6500 Anleger handele.
9. Am 6. Februar 2015 erließ die BaFin den Abwicklungsbescheid. Dieser wurde dem BDT e.V. am 25. Februar 2015 bekannt gegeben im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen. Zum Abwickler wurde ein Rechtsanwalt bestellt.
10. Das AG Charlottenburg bestellte am 30. März 2015 einen anderen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
11. Abwickler und vorläufiger Verwalter sind beide Partner und Namensgeber derselben Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft, die sich selbst beschreibt als eine der „bundesweit führenden und hervorragend vernetzten Kanzleien“ im Bereich Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz.
12. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. März 2015 insoweit aufgehoben, als darin der eine Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Grund lag im Wesentlichen in der wirtschaftlichen Verflechtung beider Rechtsanwälte und in dem Umstand, dass der Abwickler in seiner Funktion dem Schuldner gleichzusetzen sei.
13. Von dritter Seite floss vor wenigen Wochen an einen Insolvenz-Antragsteller bzw. BWF-Anleger Geld. Er erhielt es aus dem Ausland von einer Person mit spanisch klingendem Namen. Es handelte sich um rund 10.000,00 EUR. Parallel dazu erhielt der Antragsteller ein Schreiben von einer Person, die in der Kopfzeile angab, "für BWF Stiftung in Trägerschaft Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V.“ zu handeln. Ob dabei wirklich mit Erfüllungswirkung und für den BDT e.V. gehandelt wurde, ist fraglich.
14. In einer Online-Stellungnahme des BDT e.V. (www.bdt-stiftungen.de, Stand 30. April 2015) gibt dieser unter anderem an, dass der Verein die satzungskonforme Verwendung der Stiftungsmittel überwacht habe. Sämtliche Goldvorräte der Stiftungen seien von der TMS Dienstleistungs GmbH in Berlin eigenständig und ohne Verpflichtung zur Rechenschaft erworben worden. Die TMS GmbH habe auch den Zwischenhandel eigenständig betrieben. Die TMS GmbH habe auch die Einlagerung im Tresor zu verantworten. Die eigene Tätigkeit es BDT e.V. in diesem Zusammenhang habe sich im Grunde nur hin und wieder auf Sichtkontrollen beschränkt, wobei die TMS GmbH nicht nur den BWF-Bestand lagerte, sondern auch andere Bestände.
15. In der Anlegerbroschüre wird jedoch versprochen, dass die BWF-Stiftung (die ausschließlich über den BDT e.V. als Stiftungsträger handeln kann) dem Anleger nur Gold verkauft, das auf internationalen Handelsplätzen akzeptiert wird, das von anerkannten Raffinerien stammt und welches einen Reinheitsgehalt von 999/1000 aufweist. Für die Überwachung und Qualitätskontrolle war explizit der BDT e.V. zuständig. Von einer TMS GmbH stand weder etwas in der Anlegerbroschüre, noch in dem Beraterhandbuch. Verantwortlich für die Broschüre war die Stiftung in Trägerschaft des Vereins.
16. Sowohl über das Vermögen der TMS GmbH (AG Charlottenburg, 30. April 2015), als auch jüngst über das Vermögen der Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (AG Köln, 11. Juni 2015).
17. Der Vorwurf der BaFin lautet auf Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäfts (Einlagengeschäft gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 KWG). Zum Betreiben eines „Bankgeschäfts“ gehören nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgezählten Rechtsgeschäfte, sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte. § 32 Abs. 1 KWG erfasst mithin die gesamte Geschäftstätigkeit einschließlich der Vorbereitung des konkreten Vertragsabschlusses. Die vertragliche Einbeziehung von Vermittlern in das Zustandekommen konkreter Anlageverträge ist dem Anbieter als Teil des Betreibens des eigenen Bankgeschäfts zuzurechnen; vgl. BVerwG 8 C 2.09, U. v. 22. April 2009. Den BWF-Vermittlern kann also nicht selbst das unerlaubt betriebe Geschäft vorgeworfen werden oder eine Beteiligung daran, wie es einige Anlegeranwälte tun.
18. Auch unter der Annahme, dass die Verträge der Anleger mit der BWF-Stiftung gegen das KWG-Verstoßen und §§ 32, 54 KWG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bleiben die Verträge grundsätzlich wirksam, da damit kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB gegeben ist; vgl. BGH XI ZR 256/10, U. v. 19. April 2011.
19. Ebenfalls fragwürdig erscheint der Vorhalt einiger Anlegeranwälte, bei einer solchen Konstellation sei von mangelnder Plausibilität auszugehen. Denn gerade die Rückkaufsverpflichtung stellte ja den aufsichtsrechtlichen Problempunkt dar. Diese Verpflichtung jedoch ist ein normaler, einfacher schuldrechtlicher Anspruch. Wie soll dieser als solcher unplausibel sein? Er ist eine bestehende Verpflichtung und nicht etwa eine unternehmerische Beteiligung. Zudem sahen die Verträge auch den Erwerb von Goldeigentum durch die Anleger vor, dessen Gegenwert nach dem Willen der Vertragsparteien jedenfalls bestehen bleiben sollte.
20. Dass später möglicherweise Ausführungs- und Managementfehler oder gar Straftaten im Zusammenhang mit dem Anlagegold begangen wurden, war für Anleger und Vermittler gleichermaßen unersichtlich und stellt keinen Aufklärungsfehler dar. Vielmehr ließe dies eine Haftung des Managements als überprüfenswert erscheinen.
21. Nunmehr bleibt abzuwarten, was in dem BDT-Insolvenzverfahren geschieht. Es muss ein neuer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Gutachten muss vorgelegt und eventuell nachbegutachtet werden. Es sollte ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, damit wenigstens künftig die Gläubiger die Verwaltungsstrategie mitbestimmen können. Für Anleger, die sich vertreten lassen wollen, scheint insolvenzrechtliche Expertise neben der kapitalmarktrechtlichen bei dem Anwalt der Wahl geboten.
22. Ebenfalls abgewartet werden muss der Fortgang der Ermittlungsverfahren. Hieraus wird sich die Menge des beschlagnahmten Goldes ergeben sowie, ob und wer sich ggf. falsch verhalten hat. Das alles ist noch unklar.
Quelle: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte
BEMK Rechtsanwälte recherchieren aktuell in mehreren kapitalmarktrechtlichen Komplexen, unter anderem auch im BWF-Komplex. Hier vertreten wir einen engagierten Kreis von ehemaligen BWF-Vermittlern, die besonders an Aufklärung interessiert sind sowie daran, dass den betroffenen Anlegern so gut wie möglich geholfen wird. Gemeinsam konnten wir aktuelle Erkenntnisse gewinnen, die ausführlich und mit rechtlichen Anmerkungen versehen in Zwischenberichten im Mandantenkreis dargelegt wurden. Diese Erkenntnisse stammen aus den letzten zwei Monaten und erfolgten Stück für Stück. Sie waren den Anlegern und Vermittlern vorher bzw. bei Zeichnung nicht bekannt. Teile davon werden nun hier veröffentlicht, um die Faktendichte zu erhöhen, an welcher sich Betroffene orientieren können. Entsprechende Belege liegen vor.
1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die BaFin dem BDT e.V. mit, dass das Anlagemodell in beiden Varianten als Einlagengeschäft zu qualifizieren sei.
2. In der Folge ist es dem BDT e.V. nicht gelungen, die von ihm selbst vorgeschlagene freiwillige Rückabwicklung unbedingt und unverzüglich im Sinne des KWG sowie verlangte Nachweise und angekündigte Sicherheiten vollends darzustellen. Hinzu kam später ein „BWF-Rundschreiben“, welches der BaFin anonym Mitte Januar 2015 zugeleitet wurde, in welchem der BDT e.V. u.a. darüber informierte, dass er bei der Bundesanstalt nachweislich im Jahr 2011 alle Verträge und Dokumente der BWF-Stiftung vorgelegt und damit das Geschäftsmodell angezeigt habe.
3. Die BaFin unterrichtete jedoch zuvor im Dezember 2014 den Verfahrensbevollmächtigten des BDT e.V. darüber, dass es unrichtig sei, dass das Geschäftsmodell des BDT e.V. von der BaFin als erlaubnisfrei beurteilt worden sei. Auch uns (BEMK) gegenüber führte die Bundesanstalt im April 2015 aus, dass die betreffenden Anlagemodelle weder vom BDT e.V., noch von Bevollmächtigten zur Prüfung vorgelegt worden seien.
4. Deutlich früher, im Februar 2012, schrieb die BaFin indes die Staatsanwaltschaft Berlin an und machte auf die Geschäftstätigkeit der BWF-Stiftung bzw. die Anlagemodelle aufmerksam.
5. Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wiederum bestätigte mit Schreiben vom Juni 2012, dass weder die Goldkaufverträge, noch deren Vermittlung der BaFin-Aufsicht unterliegen. Vermittler (und auch Anleger) haben sich darauf verlassen. Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernahm laut „Gesamtdarstellung Stand 2013“ der BWF-Stiftung die „Gründungsberatung“ und die „Konzeptentwicklung der Firmen und Produktstrukturen“.
6. Eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Niederlassung Berlin) wurde von der Stiftung beauftragt, den Goldbestand zum 31. Oktober 2014 zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgte nach dem Standard ISAE 3000. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil über den Goldbestand abgegeben werden kann. In einer entsprechenden „Bescheinigung (Reasonable Assurance-Auftrag)“ aus Dezember 2014 gelangt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass sich in der Lagerstätte „physisch die Goldmenge“ befände, die den Kunden aufgrund ihrer vertraglichen Einzahlungen bis dahin zuzuordnen sei.
7. Auch die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestätigte bereits früher (im Mai 2013) gegenüber der BWF-Stiftung, dass zum Stichtag 31. Dezember 2012 alle ausgewiesenen Kundendepots mit den entsprechenden Goldmengen identisch waren und dass das von der BWF-Stiftung erworbene Gold „Anlagegold“ im Sinne von § 25c UStG entspreche.
8. Der BDT e.V. gab gegenüber der BaFin im Dezember 2014 an, dass in der Zeit von August 2011 bis September 2014 Kundengelder in Höhe von 48.106.321,88 EUR angenommen worden seien. Später gab der BDT e.V. an, dass es sich um etwa 6500 Anleger handele.
9. Am 6. Februar 2015 erließ die BaFin den Abwicklungsbescheid. Dieser wurde dem BDT e.V. am 25. Februar 2015 bekannt gegeben im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen. Zum Abwickler wurde ein Rechtsanwalt bestellt.
10. Das AG Charlottenburg bestellte am 30. März 2015 einen anderen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
11. Abwickler und vorläufiger Verwalter sind beide Partner und Namensgeber derselben Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft, die sich selbst beschreibt als eine der „bundesweit führenden und hervorragend vernetzten Kanzleien“ im Bereich Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz.
12. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. März 2015 insoweit aufgehoben, als darin der eine Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Grund lag im Wesentlichen in der wirtschaftlichen Verflechtung beider Rechtsanwälte und in dem Umstand, dass der Abwickler in seiner Funktion dem Schuldner gleichzusetzen sei.
13. Von dritter Seite floss vor wenigen Wochen an einen Insolvenz-Antragsteller bzw. BWF-Anleger Geld. Er erhielt es aus dem Ausland von einer Person mit spanisch klingendem Namen. Es handelte sich um rund 10.000,00 EUR. Parallel dazu erhielt der Antragsteller ein Schreiben von einer Person, die in der Kopfzeile angab, "für BWF Stiftung in Trägerschaft Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V.“ zu handeln. Ob dabei wirklich mit Erfüllungswirkung und für den BDT e.V. gehandelt wurde, ist fraglich.
14. In einer Online-Stellungnahme des BDT e.V. (www.bdt-stiftungen.de, Stand 30. April 2015) gibt dieser unter anderem an, dass der Verein die satzungskonforme Verwendung der Stiftungsmittel überwacht habe. Sämtliche Goldvorräte der Stiftungen seien von der TMS Dienstleistungs GmbH in Berlin eigenständig und ohne Verpflichtung zur Rechenschaft erworben worden. Die TMS GmbH habe auch den Zwischenhandel eigenständig betrieben. Die TMS GmbH habe auch die Einlagerung im Tresor zu verantworten. Die eigene Tätigkeit es BDT e.V. in diesem Zusammenhang habe sich im Grunde nur hin und wieder auf Sichtkontrollen beschränkt, wobei die TMS GmbH nicht nur den BWF-Bestand lagerte, sondern auch andere Bestände.
15. In der Anlegerbroschüre wird jedoch versprochen, dass die BWF-Stiftung (die ausschließlich über den BDT e.V. als Stiftungsträger handeln kann) dem Anleger nur Gold verkauft, das auf internationalen Handelsplätzen akzeptiert wird, das von anerkannten Raffinerien stammt und welches einen Reinheitsgehalt von 999/1000 aufweist. Für die Überwachung und Qualitätskontrolle war explizit der BDT e.V. zuständig. Von einer TMS GmbH stand weder etwas in der Anlegerbroschüre, noch in dem Beraterhandbuch. Verantwortlich für die Broschüre war die Stiftung in Trägerschaft des Vereins.
16. Sowohl über das Vermögen der TMS GmbH (AG Charlottenburg, 30. April 2015), als auch jüngst über das Vermögen der Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (AG Köln, 11. Juni 2015).
17. Der Vorwurf der BaFin lautet auf Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäfts (Einlagengeschäft gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 KWG). Zum Betreiben eines „Bankgeschäfts“ gehören nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgezählten Rechtsgeschäfte, sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte. § 32 Abs. 1 KWG erfasst mithin die gesamte Geschäftstätigkeit einschließlich der Vorbereitung des konkreten Vertragsabschlusses. Die vertragliche Einbeziehung von Vermittlern in das Zustandekommen konkreter Anlageverträge ist dem Anbieter als Teil des Betreibens des eigenen Bankgeschäfts zuzurechnen; vgl. BVerwG 8 C 2.09, U. v. 22. April 2009. Den BWF-Vermittlern kann also nicht selbst das unerlaubt betriebe Geschäft vorgeworfen werden oder eine Beteiligung daran, wie es einige Anlegeranwälte tun.
18. Auch unter der Annahme, dass die Verträge der Anleger mit der BWF-Stiftung gegen das KWG-Verstoßen und §§ 32, 54 KWG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bleiben die Verträge grundsätzlich wirksam, da damit kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB gegeben ist; vgl. BGH XI ZR 256/10, U. v. 19. April 2011.
19. Ebenfalls fragwürdig erscheint der Vorhalt einiger Anlegeranwälte, bei einer solchen Konstellation sei von mangelnder Plausibilität auszugehen. Denn gerade die Rückkaufsverpflichtung stellte ja den aufsichtsrechtlichen Problempunkt dar. Diese Verpflichtung jedoch ist ein normaler, einfacher schuldrechtlicher Anspruch. Wie soll dieser als solcher unplausibel sein? Er ist eine bestehende Verpflichtung und nicht etwa eine unternehmerische Beteiligung. Zudem sahen die Verträge auch den Erwerb von Goldeigentum durch die Anleger vor, dessen Gegenwert nach dem Willen der Vertragsparteien jedenfalls bestehen bleiben sollte.
20. Dass später möglicherweise Ausführungs- und Managementfehler oder gar Straftaten im Zusammenhang mit dem Anlagegold begangen wurden, war für Anleger und Vermittler gleichermaßen unersichtlich und stellt keinen Aufklärungsfehler dar. Vielmehr ließe dies eine Haftung des Managements als überprüfenswert erscheinen.
21. Nunmehr bleibt abzuwarten, was in dem BDT-Insolvenzverfahren geschieht. Es muss ein neuer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Gutachten muss vorgelegt und eventuell nachbegutachtet werden. Es sollte ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, damit wenigstens künftig die Gläubiger die Verwaltungsstrategie mitbestimmen können. Für Anleger, die sich vertreten lassen wollen, scheint insolvenzrechtliche Expertise neben der kapitalmarktrechtlichen bei dem Anwalt der Wahl geboten.
22. Ebenfalls abgewartet werden muss der Fortgang der Ermittlungsverfahren. Hieraus wird sich die Menge des beschlagnahmten Goldes ergeben sowie, ob und wer sich ggf. falsch verhalten hat. Das alles ist noch unklar.
Quelle: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte
Immer wieder ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Kleinanleger im sogenannten grauen Kapitalmarkt viel Geld verloren haben. Einer der Gründe: Bisher fühlte sich die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) als Aufsichtsbehörde nur sehr eingeschränkt zuständig.
Dokumentation auf Servicezeit im WDR. Hier geht es zum Video!
Dokumentation auf Servicezeit im WDR. Hier geht es zum Video!
Dr. Thomas Schulte im Interview mit dem WDR:
1. Wann wusste die Bafin von den Geschäften der BWF-Stiftung? Wann wurde sie informiert?
Der Rechtsanwalt muss wie ein Arzt über Krankheiten schweigen. Der Anwalt darf auch nicht eine staatliche Strafuntersuchung durch Akteninformationen an die Öffentlichkeit gefährden. Völlig egal ist, wie seine private Meinung dazu ist. Deshalb nur so viel:
Bekannt ist, dass die Gewerbeaufsicht in Berlin und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor Start des Produktes informiert im Sommer/ Herbst 2011.
Diese Behörden sind aber keine Wundertäter; die großen Skandale im Bereich grauer Markt und Bankenaufsicht zeigen, dass gewisse weltweite Geschäfte offenbar nicht effektiv kontrolliert werden können, teilweise fehlt es an Gesetzen. Deshalb wird das brandneue sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz schon jetzt heftig als sinnlos im Sinne des Anlegerschutzes bewertet.
2. Wurde die Aufsichtsbehörde nur durch Sie, oder auch durch Andere informiert?
Es ist richtig und bekannt, dass wir immer raten offen mit den Behörden Kontakt zu suchen und transparent zu agieren. Das ist schon wegen der Geldwäschevorgaben wichtig.
Ob hier die Gesetze nicht ausreichen oder es Versäumnisse gab können wir nicht beurteilen. Rechtliche Regeln sollen alle schützen. Es macht doch keinen Sinn einen Betrieb sei es eine Hühnerzucht oder einen Goldhandel aufzuziehen, zu ackern und dann kommt nach ein paar Jahren ein Gendarm und sperrt den Hof und das Geschäft zu. Deshalb lautet die Regel: raus mit der Sprache, weil Lügen kurze Beine haben.
3. Welche Wirtschaftsprüfer haben ihres Wissens nach die Goldbestände kontrolliert und attestiert, das Gold vorhanden ist, um Anlegergelder zurückzuzahlen?
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Goldbestände wurden mehrfach geprüft, teilweise ohne längere Vorankündigung. Man darf nicht vergessen, dass diese Prüfungen ja keine staatlichen Prüfungen waren, sondern freiwillige Maßnahmen der Firma. Prüfungen haben bekanntlich ein Berliner Wirtschaftsprüfer und auch eine weltweite agierende Prüfungsgesellschaft vorgenommen.
Viele Goldhändler und andere Fachexperten haben uns mitgeteilt, sie hätten in ihrem Leben noch niemals sogenanntes Katzengold gesehen. Wie hier die Prüfungen ausgehen, wissen wir nicht. Wir als Rechtsanwälte können das eigentlich kaum glauben, wir verstehen auch nicht, warum die Materialprüfung jetzt so lange dauert.
4. Welche Aufgaben haben Sie für die BWF-Stiftung übernommen?
Wir sind Rechtsanwälte und arbeiten im Bereich „Rechtsberatung. Wir haben genauso wie Ärzte hunderte Patienten, viele Mandanten. Ich bin mit den Kollegen sozusagen Arzt der Fußballmannschaft, aber nicht für Fouls auf dem Spielfeld zuständig. Jedenfalls mitgespielt haben wir nicht.
5. Wann sind sie ausgestiegen?
Der Begriff passt irgendwie nicht, Patienten können zu so vielen Ärzten laufen wie sie möchten und sich untersuchen lassen. Gleiches gilt auch für Mandanten. In diesem Fall gab es ein Strafverfahren und eine Schließungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung im Februar 2015. Wir stehen selbstverständlich auch Behörden, Opfern oder der Öffentlichkeit zur Verfügung, müssen uns aber an Recht und Gesetz halten. Mandate für Mandanten enden für Rechtsanwälte durch Zielerreichung (z.B. Mietrechtsprozess gewonnen) oder Kündigung.
6. Wann hatten sie die Vermutung/Verdacht, dass hier möglicherweise etwas nicht richtig läuft?
Das weiß ich bis heute nicht. Ich finde es verstörend, dass bisher nichts richtig bekannt ist. Vermutungen und Gerüchte sind schlimm. In der Öffentlichkeit kommt es deshalb zu wilden Spekulationen. Sorgfältige Arbeit der Behörden dauert eben. Wir können das nicht beschleunigen.
7. Haben Sie eine Vermutung, wohin das Gold verschwunden sein kann?
Nein, wir wissen noch nicht einmal, ob Gold verschwunden ist. M.E. müssen wir aus dem Verfahren Schlüsse ziehen: Wir als Rechtsanwälte, die in der Regel Opfer von falschen Beratungen im Bereich Geld und Versicherung vertreten, haben in den zwanzig Jahren folgendes gelernt, dass auch heute noch die alten Sprichworte stimmen: diese Beratung der Leute, die nichts bezahlen beim Makler oder Versicherungsvertreter führt nur Opfer:…. bei der Geldanlage „guter Rat ist teuer“ Es ist ja nicht alles Gold, was glänzt. Viele Köche verderben den Brei und Lügen haben kurze Beine. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Immer mehr BWF-Vermittler werden offenbar von ihren Kunden verklagt
Diebewertung berichtet von der steigenden Zahl von BWF-Vermittlern, die von ihren Kunden verklagt werden. Auf der Seite heißt es:
Quelle: Diebewertung
Zitat
Wir wissen derzeit von fast 50 Fällen, in denen Vermittlern der BWF Stiftung entsprechende Schreiben ins Haus geflattert sind. Das sollten Vertriebler sicherlich nicht auf die “leichte Schulter” nehmen, denn verliert man einen solchen Prozess, dann kann es da auch um die eigene Existenz gehen. Die BWF-Stiftung ist haftungsrechtlich für einen Vermittler völlig anders zu betrachten als der Vorgang “Infinus” mit dem Haftungsdach. Ob die Klagen letztlich dann auch erfolgreich sein werden, das bleibt abzuwarten, und hängt sicherlich davon ab, wie man das Vermittlungsprodukt auf Plausibilität geprüft hat, b e v o r man das dann an seine Kunden vermittelt hat, und wie der gesamte Beratungsprozess dokumentiert wurde. Genau diese Fragen wird ihnen ein Richter stellen, so Rechtsanwalt Daniel Blazek auf unsere Nachfrage hin.
Quelle: Diebewertung
BWF-Stiftung: Gläubiger können Forderungen noch bis 26. Oktober anmelden
Im Insolvenzverfahren über den Trägerverein der BWF-Stiftung, dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V. können die Gläubiger ihre Forderungen noch bis zum 26. Oktober anmelden. Ursprünglich hätten die Forderungen im Insolvenzverfahren über den BDT bis zum 5. Oktober angemeldet werden müssen. Diese Frist hat das Amtsgericht Charlottenburg nun bis zum 26. Oktober 2015 verlängert. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen wurde zudem auf den 22. Januar 2016 verschoben. Die Gläubigerversammlung findet am 4. September 2015 im Hörsaal HE 101 der Technischen Universität Berlin statt.
Das AG Charlottenburg hatte das Insolvenzverfahren über den BDT am 17. Juni eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15). Der BDT ist als Trägerverein auch für das Vermögen der BWF-Stiftung zuständig. Die Anleger der BWF-Stiftung sollten es daher nicht versäumen, ihre Forderungen schriftlich und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Zumal wahrscheinlich nur ein geringer Teil des sichergestellten Goldes echt ist. Anleger werden daher im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen müssen.
Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da die BWF-Stiftung laut der Finanzaufsicht BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung, so dass sich die Schadensersatzansprüche gegen sie richten können.
Darüber hinaus kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und die nötige Erlaubnis nicht vorlag. Dann hätten sie die Produkte der BWF-Stiftung nicht vermitteln dürfen.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Das AG Charlottenburg hatte das Insolvenzverfahren über den BDT am 17. Juni eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15). Der BDT ist als Trägerverein auch für das Vermögen der BWF-Stiftung zuständig. Die Anleger der BWF-Stiftung sollten es daher nicht versäumen, ihre Forderungen schriftlich und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Zumal wahrscheinlich nur ein geringer Teil des sichergestellten Goldes echt ist. Anleger werden daher im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen müssen.
Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da die BWF-Stiftung laut der Finanzaufsicht BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung, so dass sich die Schadensersatzansprüche gegen sie richten können.
Darüber hinaus kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und die nötige Erlaubnis nicht vorlag. Dann hätten sie die Produkte der BWF-Stiftung nicht vermitteln dürfen.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Verhaftungen im Fall BWF-Stiftung
Festnahme mutmaßlicher Goldhändler nach Anlagebetrug mit Millionenschaden
Polizeimeldung vom 02.09.2015
bundesweit
Gemeinsame Pressemeldung mit der Staatsanwaltschaft
Nr. 2081
Ermittler des Landeskriminalamtes Berlin und Polizisten aus Hürth vollstreckten heute Vormittag vier Haftbefehle gegen mutmaßliche Goldhändler in Steglitz-Zehlendorf, Teltow und Frechen bei Köln. Die Festnahmen stehen im Zusammenhang mit einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz durch ein Anlageprodukt, in welchem potentiellen Anlegern der Ankauf von Gold suggeriert worden sein soll. Bei den Festgenommenen handelt es sich um die maßgeblichen Verantwortlichen der beteiligten Firmen im Alter von 45 bis 67 Jahren.
Die Ermittlungsbehörden gehen bei rund 6.000 geschädigten Kunden von Anlegergeldern in einer Größenordnung von nunmehr 54 Millionen Euro aus, wobei nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet wurde. Die Ermittlungen dauern an.
Anmerkungen der Redaktion. Bei den verhafteten Personen soll es sich um die Eheleute S handeln und Herrn O.O. aus Köln.
Quelle: Diebewertung
Polizeimeldung vom 02.09.2015
bundesweit
Gemeinsame Pressemeldung mit der Staatsanwaltschaft
Nr. 2081
Ermittler des Landeskriminalamtes Berlin und Polizisten aus Hürth vollstreckten heute Vormittag vier Haftbefehle gegen mutmaßliche Goldhändler in Steglitz-Zehlendorf, Teltow und Frechen bei Köln. Die Festnahmen stehen im Zusammenhang mit einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz durch ein Anlageprodukt, in welchem potentiellen Anlegern der Ankauf von Gold suggeriert worden sein soll. Bei den Festgenommenen handelt es sich um die maßgeblichen Verantwortlichen der beteiligten Firmen im Alter von 45 bis 67 Jahren.
Die Ermittlungsbehörden gehen bei rund 6.000 geschädigten Kunden von Anlegergeldern in einer Größenordnung von nunmehr 54 Millionen Euro aus, wobei nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet wurde. Die Ermittlungen dauern an.
Anmerkungen der Redaktion. Bei den verhafteten Personen soll es sich um die Eheleute S handeln und Herrn O.O. aus Köln.
Quelle: Diebewertung
Bund Deutscher Treuhandstiftungen - offizielle Pressemitteilung des Insolvenzverwalters
Berlin, 4. September 2015. Der Insolvenzverwalter des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Sebastian Laboga von der bundesweit tätigen Kanzlei KÜBLER, hat heute im Rahmen einer Gläubigerversammlung über den Stand des Verfahrens informiert. Im Vordergrund steht die Aufklärungsarbeit über den Verbleib des Vermögens.
„Wir befinden uns noch in der Ermittlungsphase“, erklärte Laboga. „Das bedeutet, dass wir zunächst versuchen, den Verbleib der von den Anlegern eingeworbenen Gelder aufzuklären.“ Dazu digitalisiert und analysiert Laboga mit seinem Team derzeit die umfangreichen Geschäftsunterlagen, die das LKA bei mehreren Razzien Anfang des Jahres sichergestellt hat. Erst wenn der Verbleib des Vermögens umfassend aufgeklärt ist, lässt sich beurteilen, ob und wie viel Geld die geschädigten Gläubiger zurückerhalten.
Der Insolvenzverwalter rechnet damit, dass dies mit Rücksicht auf die undurchsichtigen Geschäftspraktiken und die hohe Zahl der betroffenen Gläubiger noch Monate, wenn nicht Jahre dauern dürfte. Die Stiftung hatte mit rund 4.300 Anlegern Verträge abgeschlossen. „Es ist eine Detektivarbeit, bei der wir eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten“, sagte Laboga, der von der Gläubigerversammlung in seinem Amt bestätigt wurde.
Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. hatte seinen Anlegern über die unselbständige Stiftung „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ angeboten, Gold anzukaufen und zum Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit einen deutlich über dem Kaufpreis liegenden Rückkaufpreis garantiert. Das Gold wollte das Institut für die Kunden verwahren. Nach derzeitigen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden wurde ein Großteil dieser Anlegergelder jedoch vertragswidrig und betrügerisch verwendet. U.a. wurden bei einer Razzia große Mengen Falschgold sichergestellt. Am 02.09.2015 erfolgten in diesem Zusammenhang erste Verhaftungen.
Quelle: Diebewertung
„Wir befinden uns noch in der Ermittlungsphase“, erklärte Laboga. „Das bedeutet, dass wir zunächst versuchen, den Verbleib der von den Anlegern eingeworbenen Gelder aufzuklären.“ Dazu digitalisiert und analysiert Laboga mit seinem Team derzeit die umfangreichen Geschäftsunterlagen, die das LKA bei mehreren Razzien Anfang des Jahres sichergestellt hat. Erst wenn der Verbleib des Vermögens umfassend aufgeklärt ist, lässt sich beurteilen, ob und wie viel Geld die geschädigten Gläubiger zurückerhalten.
Der Insolvenzverwalter rechnet damit, dass dies mit Rücksicht auf die undurchsichtigen Geschäftspraktiken und die hohe Zahl der betroffenen Gläubiger noch Monate, wenn nicht Jahre dauern dürfte. Die Stiftung hatte mit rund 4.300 Anlegern Verträge abgeschlossen. „Es ist eine Detektivarbeit, bei der wir eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten“, sagte Laboga, der von der Gläubigerversammlung in seinem Amt bestätigt wurde.
Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. hatte seinen Anlegern über die unselbständige Stiftung „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ angeboten, Gold anzukaufen und zum Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit einen deutlich über dem Kaufpreis liegenden Rückkaufpreis garantiert. Das Gold wollte das Institut für die Kunden verwahren. Nach derzeitigen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden wurde ein Großteil dieser Anlegergelder jedoch vertragswidrig und betrügerisch verwendet. U.a. wurden bei einer Razzia große Mengen Falschgold sichergestellt. Am 02.09.2015 erfolgten in diesem Zusammenhang erste Verhaftungen.
Quelle: Diebewertung
BWF-Goldstiftung zahlte bis zu 23 Prozent Provision
Die Presse war bei der gut dreistündigen Gläubigerversammlung des Kölner Bundes Deutscher Treuhandstiftungen e.V., zu der die Berliner BWF-Goldstiftung gehört, am 4. September 2015 nicht erwünscht. Landespolitik-Reporter Gerhard Lehrke vom Berliner Kurier (Der schmutzige Goldkeller von Berlin) wurde beispielsweise wieder weggeschickt.
Lesen Sie unsere Pressemeldung zum Thema.
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Insolvenzverwalter verkündet: BWF-Stiftungskunden haben gar kein Gold erworben
Vermittler-Provisionen bis 20 Prozent kassiert – Sichergestelltes Gold war weder quantitativ noch qualitativ deckungsgleich
Am 04.09.2015 fand die Gläubigerversammlung der Opfer des betrügerischen Geschäftsmodells der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF statt. Insolvenzverwalter Sebastian Laboga hatte einige unangenehme Wahrheiten zu verkünden, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der für seine Mandanten bei der Gläubigerversammlung anwesend war.
Zunächst einmal stellte Laboga die rechtliche Struktur der BWF Stiftung dar. Diese ist, das ist mittlerweile vielfach besprochen, tatsächlich nur eine unselbständige Stiftung ohne die Möglichkeit, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben. Dies hat ihre Muttergesellschaft BDT Bund Deutscher Treuhandstiftungen eV übernommen. Die BDT ist tatsächlich im Insolvenzverfahren und die die BWF Stiftung als Teil der BDT davon mit betroffen.
Zusammenhänge BWF-Stiftung – Bund Deutscher Treuhandstiftungen eV – TMS GmbH – EVVE eV: sachrechtliche Zuordnung?
Für die betroffenen Anleger besonders unerfreulich waren die von Insolvenzverwalter Laboga mitgeteilten Zahlen. Nach seinen Feststellungen hatte die BDT eV ca. 55 Millionen Euro eingeworben, von denen nur 34 Millionen Euro dann weiter gegeben worden an die TMS GmbH. Die Differenz von 20 Millionen Euro lässt sich möglicherweise mit den horrenden Provisionen erklären, die einige Vertriebe nach Angaben des Insolvenzverwalters für den Verkauf der Gold-Spar-Pläne bekommen haben. Laboga sprach von 15 bis 20 Prozent Provisionsaufkommen. Tatsächlich wurde allerdings von der TMS GmbH nur eine Summe von 16 Millionen Euro für den Golderwerb in den Jahren 2009 bis 2015 aufgewendet.
Das von der Polizei im Rahmen der Razzia Februar 2015 sichergestellte Gold war dagegen weder quantitativ noch qualitativ deckungsgleich mit der Summe von 16 Millionen Euro. So war das Gewicht laut Prägung der sichergestellten Metalle bei 3,88 Tonnen zu suchen. Tatsächlich wog das Metall aber nur 2,2 Tonnen. Hiervon wiederum waren nur 324 kg Gold mit einem Marktwert von ca. 10,5 Millionen Euro. Wem dieses Gold gehört, ist noch vollkommen unklar. In Frage kommen hier im Wesentlichen die BDT eV oder die TMS GmbH, in deren Safe ja letztlich das Gold gefunden wurde. Allerdings hat die TMS GmbH nach Mitteilung des Insolvenzverwalters auch Gold für die EVVE eV aufbewahrt, so dass die sachenrechtliche Zuordnung noch vollkommen ungewiss ist.
Frage Eigentumserwerb - Wem gehört das Gold?
„Eines ist jedoch ziemlich sicher: den Anlegern gehört das Gold nicht. Hier waren sich die anwesenden Juristen größtenteils einig, da kein einzelner Anleger das Eigentum an einem bestimmten Goldbarren mit einer bestimmten Seriennummer zu einem bestimmten Zeitpunkt übertragen bekommen hat. Die Einhaltung dieses sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ist allerdings Voraussetzung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes. Insolvenzverwalter Laboga hat mitgeteilt, über die Frage des Eigentumserwerbs ein Gutachten einzuholen. Das Ergebnis dürfte aber mit ziemlicher Sicherheit dahingehen, dass die Anleger jedenfalls kein Eigentum erworben haben“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Erfahrung mit. Besonders tragisch für die betroffenen Anleger gestaltet sich die daraus folgende Konsequenz, dass damit die von der BWF aufgestellten Eigentumsurkunden nicht einmal das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt wurden, meint Röhlke.
Weitere Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzmasse?
Weitere nennenswerte Vermögensgegenstände hat der Insolvenzverwalter mit Ausnahme eines Immobilienobjektes bei Berlin nicht gefunden. Ob und wann dieses zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden kann, muss noch abgewartet werden. Die Firmenzentrale in der Königsstraße jedenfalls gehörte offensichtlich nicht der BDT eV, sondern einem anderen Unternehmen. Der Insolvenzverwalter war zwar grundsätzlich der Meinung, „dass es schon mit dem Teufel zugehen müsse, wenn den Anlegern keine Quote ausgezahlt würde“ (Zitat). Allerdings könne noch keinerlei Angaben über die Höhe dieser Quote gemacht werden.
Fazit: Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittlern geltend machen – Welche weiteren Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Anleger?
„Damit läuft es für die Kunden der BWF darauf hinaus, Schadenersatz von den Vermittlern des Modells zu fordern. Die Initiatoren und Hintermänner sind seit Anfang September 2015 teilweise in Haft. Sollte diesen der Prozess gemacht werden, können Anleger durch sogenannte Adhäsionsverfahren ihre Ansprüche auch gegenüber diesem Personenkreis durchsetzen. Am Ende eines Strafverfahrens ist allerdings meist nicht mehr genug Vermögensmasse vorhanden, um die Schäden der Anleger zu kompensieren.
Es verbleiben somit Ansprüche gegen die Vermittler“, teilt Röhlke mit, der darauf hinweist, dass gerade die von den Vermittlern und den Werbematerialien der BWF herausgestellte Sicherheit der Kapitalanlage durch den Erwerb unmittelbaren Eigentums am physischen Gold nicht gegeben war und dies schon von Anfang an durch das Geschäftsmodell der BWF vorbestimmt war. „Denn das von der BWF dargestellte Modell des Sachdarlehens zur Vermögensmehrung ist mit dem Eigentumserwerb der Anleger schlichtweg nicht vereinbar, meint Röhlke. Auf diesen Widerspruch der Kapitalanlage hätten die Vermittler hinweisen müssen“, so der erfahrene Jurist.
Rechtsanwalt Röhlke empfiehlt allen Kunden der BWF, sich individuell durch einen erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um weiteren Schaden abzuwenden und mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Quelle: Röhlke Rechtsanwälte
Am 04.09.2015 fand die Gläubigerversammlung der Opfer des betrügerischen Geschäftsmodells der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF statt. Insolvenzverwalter Sebastian Laboga hatte einige unangenehme Wahrheiten zu verkünden, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der für seine Mandanten bei der Gläubigerversammlung anwesend war.
Zunächst einmal stellte Laboga die rechtliche Struktur der BWF Stiftung dar. Diese ist, das ist mittlerweile vielfach besprochen, tatsächlich nur eine unselbständige Stiftung ohne die Möglichkeit, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben. Dies hat ihre Muttergesellschaft BDT Bund Deutscher Treuhandstiftungen eV übernommen. Die BDT ist tatsächlich im Insolvenzverfahren und die die BWF Stiftung als Teil der BDT davon mit betroffen.
Zusammenhänge BWF-Stiftung – Bund Deutscher Treuhandstiftungen eV – TMS GmbH – EVVE eV: sachrechtliche Zuordnung?
Für die betroffenen Anleger besonders unerfreulich waren die von Insolvenzverwalter Laboga mitgeteilten Zahlen. Nach seinen Feststellungen hatte die BDT eV ca. 55 Millionen Euro eingeworben, von denen nur 34 Millionen Euro dann weiter gegeben worden an die TMS GmbH. Die Differenz von 20 Millionen Euro lässt sich möglicherweise mit den horrenden Provisionen erklären, die einige Vertriebe nach Angaben des Insolvenzverwalters für den Verkauf der Gold-Spar-Pläne bekommen haben. Laboga sprach von 15 bis 20 Prozent Provisionsaufkommen. Tatsächlich wurde allerdings von der TMS GmbH nur eine Summe von 16 Millionen Euro für den Golderwerb in den Jahren 2009 bis 2015 aufgewendet.
Das von der Polizei im Rahmen der Razzia Februar 2015 sichergestellte Gold war dagegen weder quantitativ noch qualitativ deckungsgleich mit der Summe von 16 Millionen Euro. So war das Gewicht laut Prägung der sichergestellten Metalle bei 3,88 Tonnen zu suchen. Tatsächlich wog das Metall aber nur 2,2 Tonnen. Hiervon wiederum waren nur 324 kg Gold mit einem Marktwert von ca. 10,5 Millionen Euro. Wem dieses Gold gehört, ist noch vollkommen unklar. In Frage kommen hier im Wesentlichen die BDT eV oder die TMS GmbH, in deren Safe ja letztlich das Gold gefunden wurde. Allerdings hat die TMS GmbH nach Mitteilung des Insolvenzverwalters auch Gold für die EVVE eV aufbewahrt, so dass die sachenrechtliche Zuordnung noch vollkommen ungewiss ist.
Frage Eigentumserwerb - Wem gehört das Gold?
„Eines ist jedoch ziemlich sicher: den Anlegern gehört das Gold nicht. Hier waren sich die anwesenden Juristen größtenteils einig, da kein einzelner Anleger das Eigentum an einem bestimmten Goldbarren mit einer bestimmten Seriennummer zu einem bestimmten Zeitpunkt übertragen bekommen hat. Die Einhaltung dieses sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ist allerdings Voraussetzung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes. Insolvenzverwalter Laboga hat mitgeteilt, über die Frage des Eigentumserwerbs ein Gutachten einzuholen. Das Ergebnis dürfte aber mit ziemlicher Sicherheit dahingehen, dass die Anleger jedenfalls kein Eigentum erworben haben“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Erfahrung mit. Besonders tragisch für die betroffenen Anleger gestaltet sich die daraus folgende Konsequenz, dass damit die von der BWF aufgestellten Eigentumsurkunden nicht einmal das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt wurden, meint Röhlke.
Weitere Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzmasse?
Weitere nennenswerte Vermögensgegenstände hat der Insolvenzverwalter mit Ausnahme eines Immobilienobjektes bei Berlin nicht gefunden. Ob und wann dieses zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden kann, muss noch abgewartet werden. Die Firmenzentrale in der Königsstraße jedenfalls gehörte offensichtlich nicht der BDT eV, sondern einem anderen Unternehmen. Der Insolvenzverwalter war zwar grundsätzlich der Meinung, „dass es schon mit dem Teufel zugehen müsse, wenn den Anlegern keine Quote ausgezahlt würde“ (Zitat). Allerdings könne noch keinerlei Angaben über die Höhe dieser Quote gemacht werden.
Fazit: Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittlern geltend machen – Welche weiteren Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Anleger?
„Damit läuft es für die Kunden der BWF darauf hinaus, Schadenersatz von den Vermittlern des Modells zu fordern. Die Initiatoren und Hintermänner sind seit Anfang September 2015 teilweise in Haft. Sollte diesen der Prozess gemacht werden, können Anleger durch sogenannte Adhäsionsverfahren ihre Ansprüche auch gegenüber diesem Personenkreis durchsetzen. Am Ende eines Strafverfahrens ist allerdings meist nicht mehr genug Vermögensmasse vorhanden, um die Schäden der Anleger zu kompensieren.
Es verbleiben somit Ansprüche gegen die Vermittler“, teilt Röhlke mit, der darauf hinweist, dass gerade die von den Vermittlern und den Werbematerialien der BWF herausgestellte Sicherheit der Kapitalanlage durch den Erwerb unmittelbaren Eigentums am physischen Gold nicht gegeben war und dies schon von Anfang an durch das Geschäftsmodell der BWF vorbestimmt war. „Denn das von der BWF dargestellte Modell des Sachdarlehens zur Vermögensmehrung ist mit dem Eigentumserwerb der Anleger schlichtweg nicht vereinbar, meint Röhlke. Auf diesen Widerspruch der Kapitalanlage hätten die Vermittler hinweisen müssen“, so der erfahrene Jurist.
Rechtsanwalt Röhlke empfiehlt allen Kunden der BWF, sich individuell durch einen erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um weiteren Schaden abzuwenden und mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Quelle: Röhlke Rechtsanwälte
BWF-Stiftung: Vermittler stehen nicht in der Haftung
Noch immer ist unklar, was mit dem Geld der Anleger der BWF-Stiftung passiert ist. Das teilte der Insolvenzverwalter bei der Gläubigerversammlung des Trägervereins der BWF-Stiftung, dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT), mit. Dementsprechend werde sich das Insolvenzverfahren hinziehen.
„Dennoch sollten die Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren form- und fristgerecht anmelden“, empfiehlt der auf Vermittlerhaftung spezialisierte Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Kanzlei Peres & Partner. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche sollten nach der Verhaftung vier mutmaßlicher Drahtzieher im BWF-Skandal, u.a. wegen Betrugsverdachts, die weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungen abgewartet werden. Der falsche Weg ist es nach Sochureks Ansicht, die Vermittler in die Haftung zu nehmen. „Es ist immer wieder zu lesen, dass die Vermittler Provisionen in Höhe von 15 bis 20 Prozent der Anlagesumme erhalten hätten und die Anleger darüber hätten aufklären müssen. Das trifft aber nicht auf alle Vermittler zu“, so Rechtsanwalt Sochurek, der bereits eine Vermittlergruppe vertritt, die eine übliche Provision in Höhe von 7,5 Prozent erhalten hat.
Auch einen weiteren Punkt für eine angebliche Vermittlerhaftung – die mangelnde Plausibilität der Anlage – entkräftet Sochurek. Den Vermittlern wurden sogar Gutachten vorgelegt, wonach es sich beim BWF-Gold nicht um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt habe. Daher kann den Vermittlern auch kein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorgeworfen werden. „Der Skandal liegt nicht in einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Vermittler, sondern in dem mutmaßlichen Betrug. Hier sollte auch bei Schadensersatzansprüchen angesetzt werden“, so Sochurek. Ferner liegt der Sozietät ein Gutachten von KPMG vor.
Nicht verwundert ist er, dass verschiedene Anwälte auch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler geltend machen wollen und offenbar auch schon Klagen eingereicht haben. „Die dürften aber ins Leere laufen“, sagt Sochurek, der bereits in zahlreichen Fällen Anlegerklagen erfolgreich abgewehrt hat, zuletzt betreffend Infinus oder Proven Oil Canada. Zur Bündelung der Interessen der BWF-Vermittler hat Sochurek auf seiner Vermittlerplattform eine Vermittlervereinigung gegründet, wie er dies schon in der Vergangenheit betreffend anderer fehlgeschlagener Anlagen erfolgreich praktiziert hat.
Mehr Informationen: http://www.finanzberaterhaftung.de/bwf-stiftung/
Quelle: Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner Rechtsanwälte
„Dennoch sollten die Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren form- und fristgerecht anmelden“, empfiehlt der auf Vermittlerhaftung spezialisierte Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Kanzlei Peres & Partner. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche sollten nach der Verhaftung vier mutmaßlicher Drahtzieher im BWF-Skandal, u.a. wegen Betrugsverdachts, die weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungen abgewartet werden. Der falsche Weg ist es nach Sochureks Ansicht, die Vermittler in die Haftung zu nehmen. „Es ist immer wieder zu lesen, dass die Vermittler Provisionen in Höhe von 15 bis 20 Prozent der Anlagesumme erhalten hätten und die Anleger darüber hätten aufklären müssen. Das trifft aber nicht auf alle Vermittler zu“, so Rechtsanwalt Sochurek, der bereits eine Vermittlergruppe vertritt, die eine übliche Provision in Höhe von 7,5 Prozent erhalten hat.
Auch einen weiteren Punkt für eine angebliche Vermittlerhaftung – die mangelnde Plausibilität der Anlage – entkräftet Sochurek. Den Vermittlern wurden sogar Gutachten vorgelegt, wonach es sich beim BWF-Gold nicht um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt habe. Daher kann den Vermittlern auch kein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorgeworfen werden. „Der Skandal liegt nicht in einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Vermittler, sondern in dem mutmaßlichen Betrug. Hier sollte auch bei Schadensersatzansprüchen angesetzt werden“, so Sochurek. Ferner liegt der Sozietät ein Gutachten von KPMG vor.
Nicht verwundert ist er, dass verschiedene Anwälte auch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler geltend machen wollen und offenbar auch schon Klagen eingereicht haben. „Die dürften aber ins Leere laufen“, sagt Sochurek, der bereits in zahlreichen Fällen Anlegerklagen erfolgreich abgewehrt hat, zuletzt betreffend Infinus oder Proven Oil Canada. Zur Bündelung der Interessen der BWF-Vermittler hat Sochurek auf seiner Vermittlerplattform eine Vermittlervereinigung gegründet, wie er dies schon in der Vergangenheit betreffend anderer fehlgeschlagener Anlagen erfolgreich praktiziert hat.
Mehr Informationen: http://www.finanzberaterhaftung.de/bwf-stiftung/
Quelle: Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner Rechtsanwälte
BWF Stiftung – Neues Informationsschreiben der Kanzlei Pforr aus Bad Salzungen
Diebewertung schreibt:
BWF-Schreiben
Zitat
Die Kanzlei Pforr hat uns das neueste Schreiben an die BWF-Anleger zur Kenntnis und Verwendung übermittelt. Das wollen wir Ihnen hier gerne zur Verfügung stellen, um eine Kentnisnahme Ihrerseits zu gewährleisten. Wir selber bedanken uns für die Information bei der Kanzlei Pforr.
BWF-Schreiben
Insolvenzantrag gegen die BWF-Kapitalholding GmbH
Nach der Insolvenz der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V. erfolgte die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der TMS Dienstleistungs GmbH mit derzeit zwischen den Insolvenzverwaltern unklarer Zuordnung der behördlich beschlagnahmten Vermögenswerte.
Wie bereits von mit der BWF-Thematik befassten Experten befürchtet wurde, scheint nun auch die BWF-Kapitalholding GmbH handlungs- und zahlungsunfähig. Die BWF-Kapitalholding GmbH war mutmaßlich als Nachfolge- oder Partnerkonstrukt der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V. angedacht und ist somit das dritte Anlagemodell im Unternehmensverbund der SAIK-Gruppe, welche sich neben dem EVVE e.V., der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V. und der TMS Dienstleistungs GmbH mit Edelmetallveräußerungs- und Lagerungskonstrukten am Markt positioniert hat.
Offensichtlich ist auch die BWF-Kapitalholding in Folge der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber den übrigen Unternehmen mit betroffen. Zumindest konnte eine Vielzahl von Anlegern keinerlei Auskunft seitens der BWF-Kapitalholding GmbH zum Verbleib ihrer Edelmetallbestände und Anlagegelder von dort aus erhalten.
Auf Kündigungen der Vertragsverhältnisse erfolgte seitens der BWF-Kapitalholding GmbH keinerlei Rückmeldung oder Information.
Zur Sicherung noch vorhandener Vermögenswerte, welche zum Teil auch bei Beschlagnahmemaßnahmen der Behörden in den Geschäftsräumen der TMS Dienstleistungs GmbH sichergestellt worden sein sollen und zum Schutz der betroffenen Anlegerinteressen wurde durch die Kanzlei Rechtsanwälte Pforr & Kollegen, durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Pforr, für die dort vertretene Mandantschaft gegenüber dem Insolvenzgericht Charlottenburg Insolvenztrag gestellt.
Das Insolvenzgericht wird nunmehr in Verbindung mit einem geeigneten Insolvenzverwalter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen. Es wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet. In diesem Falle bleibt sodann abzuwarten, in welcher Höhe die Anleger ihre Anlagegelder auch hier zurückerhalten können.
Die Erfolgsaussichten, eine gegebenenfalls vollständige Befriedigung zu erlangen, dürften hier durchaus höher sein, als bei den Anlegern der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V., da insbesondere der Anlegerkreis der BWF-Kapitalholding GmbH deutlich kleiner war.Verbindliche Aussagen hierzu wird jedoch erst der durch das Amtsgericht – Insolvenzgericht – eingesetzte Insolvenzverwalter nach Prüfung der konkreten Sachlage mitteilen können.
Anlegern ist zu empfehlen, für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sodann, wie auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V., ihre Forderungen und Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.
Quelle: Diebewertung
Wie bereits von mit der BWF-Thematik befassten Experten befürchtet wurde, scheint nun auch die BWF-Kapitalholding GmbH handlungs- und zahlungsunfähig. Die BWF-Kapitalholding GmbH war mutmaßlich als Nachfolge- oder Partnerkonstrukt der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V. angedacht und ist somit das dritte Anlagemodell im Unternehmensverbund der SAIK-Gruppe, welche sich neben dem EVVE e.V., der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V. und der TMS Dienstleistungs GmbH mit Edelmetallveräußerungs- und Lagerungskonstrukten am Markt positioniert hat.
Offensichtlich ist auch die BWF-Kapitalholding in Folge der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber den übrigen Unternehmen mit betroffen. Zumindest konnte eine Vielzahl von Anlegern keinerlei Auskunft seitens der BWF-Kapitalholding GmbH zum Verbleib ihrer Edelmetallbestände und Anlagegelder von dort aus erhalten.
Auf Kündigungen der Vertragsverhältnisse erfolgte seitens der BWF-Kapitalholding GmbH keinerlei Rückmeldung oder Information.
Zur Sicherung noch vorhandener Vermögenswerte, welche zum Teil auch bei Beschlagnahmemaßnahmen der Behörden in den Geschäftsräumen der TMS Dienstleistungs GmbH sichergestellt worden sein sollen und zum Schutz der betroffenen Anlegerinteressen wurde durch die Kanzlei Rechtsanwälte Pforr & Kollegen, durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Pforr, für die dort vertretene Mandantschaft gegenüber dem Insolvenzgericht Charlottenburg Insolvenztrag gestellt.
Das Insolvenzgericht wird nunmehr in Verbindung mit einem geeigneten Insolvenzverwalter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen. Es wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet. In diesem Falle bleibt sodann abzuwarten, in welcher Höhe die Anleger ihre Anlagegelder auch hier zurückerhalten können.
Die Erfolgsaussichten, eine gegebenenfalls vollständige Befriedigung zu erlangen, dürften hier durchaus höher sein, als bei den Anlegern der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V., da insbesondere der Anlegerkreis der BWF-Kapitalholding GmbH deutlich kleiner war.Verbindliche Aussagen hierzu wird jedoch erst der durch das Amtsgericht – Insolvenzgericht – eingesetzte Insolvenzverwalter nach Prüfung der konkreten Sachlage mitteilen können.
Anlegern ist zu empfehlen, für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sodann, wie auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens der BWF-Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V., ihre Forderungen und Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.
Quelle: Diebewertung
BWF-Stiftung: Vermittler von Gerichten zum Schadensersatz verurteilt!
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sind für Anleger der BWF-Stiftung erste gerichtliche Erfolge gelungen:
Verklagt wurden zwei Vermittler der Anlage bei der BWF-Stiftung, die Anlegern die Anlage vermittelt hatten.
Argumentiert wurde von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten damit, dass die Anlage weder anleger- noch objektgerecht war, die Anleger nicht auf die hohen Risiken hingewiesen wurden und auch nicht auf die hohen Kosten der Anlage.
In zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen des LG Hof vom 30.11.2015 mit dem AZ. 13 O 370/15 und des LG Berlin vom 04.12.2015 mit dem Az. 3 O 139/15 sind die Vermittler nun in diesen von Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren zum Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt worden.
Soweit bekannt, handelt es sich bei beiden noch nicht rechtskräftigen Urteilen um die ersten Urteile in Deutschland gegen Vermittler der Anlage.
Zwar handelte es sich bei beiden Urteilen um Versäumnisurteile, sie zeigen aber, dass der Vortrag von Dr. Späth & Partner schlüssig war und Chancen auf Schadensersatz gegen die Vermittler der Anlage bestehen.
Dr. Späth & Partner haben noch für zahlreiche weitere Anleger Klagen gegen Vermittler der BWF-Stiftung eingereicht, weitere Termine sind in nächster Zeit zu erwarten.
Es muss aber immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die Berater sich durch Fehlberatung schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Quelle: Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB
Verklagt wurden zwei Vermittler der Anlage bei der BWF-Stiftung, die Anlegern die Anlage vermittelt hatten.
Argumentiert wurde von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten damit, dass die Anlage weder anleger- noch objektgerecht war, die Anleger nicht auf die hohen Risiken hingewiesen wurden und auch nicht auf die hohen Kosten der Anlage.
In zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen des LG Hof vom 30.11.2015 mit dem AZ. 13 O 370/15 und des LG Berlin vom 04.12.2015 mit dem Az. 3 O 139/15 sind die Vermittler nun in diesen von Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren zum Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt worden.
Soweit bekannt, handelt es sich bei beiden noch nicht rechtskräftigen Urteilen um die ersten Urteile in Deutschland gegen Vermittler der Anlage.
Zwar handelte es sich bei beiden Urteilen um Versäumnisurteile, sie zeigen aber, dass der Vortrag von Dr. Späth & Partner schlüssig war und Chancen auf Schadensersatz gegen die Vermittler der Anlage bestehen.
Dr. Späth & Partner haben noch für zahlreiche weitere Anleger Klagen gegen Vermittler der BWF-Stiftung eingereicht, weitere Termine sind in nächster Zeit zu erwarten.
Es muss aber immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die Berater sich durch Fehlberatung schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Quelle: Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB
Goldhändler und BWF-Stifter Gerald S. (55) beauftragte 3,64 t Falschgold in China
Der aus dem Ruhrpott (Bochum) stammende Berliner Goldhändler und Gründer der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF), Gerald S. (55), ist der Justiz kein Unbekannter und stand noch unter Bewährung. Er wurde nun am 2. September 2015 in seiner Zehlendorfer Firmenvilla im Königsweg 5 verhaftet. Wie das Berlin Journal aus Ermittlerkreisen erfuhr, habe S. 3,64 Tonnen Falschgold-Barren nach seinen Vorgaben in China herstellen lassen (minderwertiges Material aus Kupfer und Zinkguss, das mit einer dünnen Schicht Gold überzogen wurde) und dafür lediglich rund 309.000 Euro bezahlt, hier aber einen Marktwert von 122 Millionen Euro vorgetäuscht, worauf sogar die Wirtschaftsprüfer der KPMG AG aus Berin Tiergarten hereinfielen.
Lesen Sie unsere Pressemeldung um Thema.
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BWF Stiftung: Klagen gegen Vermittler eingereicht - erste Verurteilungen sind erfolgt
Anlegerskandal um die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Unplausibilität und hohe Kosten der Kapitalanlage – Schadensersatzansprüche gegen Vermittler der BWF-Stiftung
Die Aufarbeitung des Anlegerskandals rund um die Berliner BWF-Stiftung geht juristisch in die nächste Runde. Röhlke Rechtsanwälte haben für mehrere Mandanten Klagen gegen die Vermittler der betrügerischen Goldanlage eingereicht. Erste Urteile gegen Vermittler von unterschiedlichen Landgerichten sind bereits bekannt geworden. Hauptkritikpunkt der Anlegerschutzanwälte: den Vermittlern hätte die Unplausibilität der Kapitalanlage auffallen müssen. Zudem wurden die hohen Kosten der Kapitalanlage entgegen rechtlichen Anforderungen verschwiegen.
BWF-Stiftung Vermittler setzten die Sicherheit der Kapitalanlage in den Fokus der Anleger
„In den uns vorliegenden Fällen haben die Vermittler den Anlegern als besondere Sicherheit der Kapitalanlage den direkten Eigentumserwerb an den Gold besonders herausgestellt. Rechtlich war dieser Eigentumserwerb allerdings aus mehreren Gründen nicht möglich. Zum einen gab es keine eindeutige sachenrechtliche Zuordnung des Goldes in der Sammelverwahrung, zum anderen sah die Vertragskonstruktion der BWF-Stiftung ja eine Sachdarlehensgewährung vor, bei der das Eigentum jedenfalls auf den Darlehensnehmer wieder übergeht. Das wäre hier die BWF-Stiftung gewesen.
Diese wiederum wollte das Gold weiter verkaufen an Goldschmiede und verarbeitendes Gewerbe zur Weiterverwendung. Spätestens auf dieser Ebene wäre dann das Eigentum an dem Gold auf den Goldschmied oder dessen Kunden übergegangen. Das Top-Argument der Sicherheit durch Eigentumserwerb der Anleger persönlich war damit von Anfang an vollkommener Humbug“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der sich intensiv mit der Kapitalanlage auseinandergesetzt hat.
Rechnerisches Wunder: Verdoppelung des Kaufpreises in kurzer Zeit?
Der erfahrene Jurist weist auch darauf hin, dass durch die vom Insolvenzverwalter Sebastian Laboga auf der Gläubigerversammlung mitgeteilten Provisionsquoten von bis zu 20 Prozent des Kaufpreises die Einhaltung des garantierten Rückkaufsversprechens durch die BWF-Stiftung vollkommen unplausibel gewesen ist. Denn zunächst einmal musste die BWF-Stiftung durch den angeblichen Handel mit dem Gold des Kunden ja diese Kosten wieder erwirtschaften, um dann binnen nur 8 Jahren, beispielsweise bei dem Modell Gold Standard, einen weiteren Gewinn von 80 Prozent des Kaufpreises erwirtschaften. Im Ergebnis läuft dies auf eine Verdoppelung des Kaufpreises in nur 8 Jahren hinaus, was kein vernünftiger Geschäftsmann in 8 Jahren versprechen kann.
Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler?
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Kapitalanlagenvermittler grundsätzlich verpflichtet, die Plausibilität eines angebotenen Kapitalanlagenmodells auf Herz und Nieren zu überprüfen und die Angaben des Produktgebers zu hinterfragen. Einmal abgesehen von der Frage, ob das Modell der BWF-Stiftung gegen behördliche Genehmigungspflichten verstieß, wäre schon die versprochene Traum-Rendite in 8 Jahren Grund genug, an der Seriosität des Angebotes zu zweifeln. Trotzdem haben in uns vorliegenden Fällen die Vermittler Anleger noch dazu aufgefordert, bestehende sichere Kapitalanlagen wie z. Bsp. Lebensversicherungen aufzulösen, um sich auf das Betrugsgeschäft der BWF-Stiftung einzulassen. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätte jedem Vermittler auffallen müssen, dass das Modell ein unrealistisches Finanzmärchen ist“, meint der Jurist.
Bestehen Erfolgsaussichten bei Inanspruchnahme der Vermittler von BWF-Stiftung Goldanlagen für die betroffenen Anleger?
Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters haben ca. 900 Vermittler die Schwindelverträge an ca. 6500 Anleger vermittelt. „Statistisch gesehen hat also jeder Vermittler 7 bis 8 Verträge vermittelt. Nach unseren Erfahrungen liegen die Durchschnittswerte der Verträge bei ca. 20.000 Euro, so dass auf jeden Vermittler ein potentieller Schadensumfang von 160.000 Euro zukommen könnte. Bei dieser statistischen Betrachtung erscheint es uns durchaus möglich, dass die eingesetzten Vermittler im Falle einer Verurteilung die Schadenersatzansprüche ihrer Kunden voll bedienen können. Wir empfehlen daher allen BWF-Opfern, eine Inanspruchnahme der Vermittler durch hierauf spezialisierte Anwälte überprüfen zu lassen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.
Der Anwalt beobachtet mit Sorge, dass einzelne Berufskollegen diese Ansprüche gegen Vermittler offensichtlich nicht verfolgen wollen. Im Internet wird im Zusammenhang mit der Anlage bei der BWF – Stiftung verschiedentlich von Rechtsanwälten behauptet Schadenersatzansprüche gegen Personen, die an dem Konzept oder der Gestaltung der Stiftung mitgearbeitet hätten, seien am erfolgversprechendsten. Einzelne Anwälte gehen sogar davon aus, dass Anleger und Vertriebler gemeinsame Geschädigte des Betrugsmodells geworden sind. Zu beobachten ist auch, dass Anwälte den Mandanten Vollmachten vorlegen, die sich auf sämtliche Schadenersatzansprüche erstrecken, Ansprüche gegen die Vertriebler aber explizit ausklammern.
Berater und Vermittler durch Fehlberatung schadensersatzpflichtig – welche Strategie bieten Schlupflöcher?
„Wir beobachten schon seit einiger Zeit eine für Anleger gefährliche Tendenz auf dem grauen Kapitalmarkt: sowie der Schadensfall eingetreten ist, werden die Kapitalanlagenberater und Vermittler, die dem Anleger letztlich die ruinöse Kapitalanlage erst ins Haus getragen haben, aktiv und suchen die Kooperation von Rechtsanwälten. In einigen Fällen werden Interessengemeinschaften gegründet, die hauptsächlich von Rechtsanwälten moderiert werden und dem Ziel dienen, möglichst viele Mandanten zu bündeln. Der nächste Schritt besteht dann darin, dass der von den Vermittlern kontaktierte Rechtsanwalt eine vermeintlich sinnvolle Strategie zur Führung von Schadenersatzprozessen entwirft und die Anleger in zeit- und nervenaufreibende Prozesse führt – selbstverständlich nicht gegen die Vermittler und Berater, mit denen der Rechtsanwalt ja kooperiert.
Ein gerichtliches Verfahren gegen die vermeintlich erfolgversprechenden Verantwortlichen auf Initiatoren Seite dauert im Regelfalle über zwei Instanzen gut und gerne drei Jahre, so dass Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler nach Abschluss des „Scheinprozesses“ gegen Initiatoren und Hintermänner wahrscheinlich verjährt sein werden. Dass die Rechtsprechung Schadenersatzansprüche gegen Vertriebsgesellschaften und Kapitalanlagenberater wesentlich einfacher zu erkennt als Ansprüche gegen dubiose Hintermänner mit zweifelhafter Begründung, wird von den Vermittlern eingesetzten Rechtsanwälten meist verschwiegen. Am Ende schaut der Anleger in die Röhre“, meint Anlegerschutzanwalt Christian-H. Röhlke.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) gerne zur Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Röhlke Rechtsanwälte
Die Aufarbeitung des Anlegerskandals rund um die Berliner BWF-Stiftung geht juristisch in die nächste Runde. Röhlke Rechtsanwälte haben für mehrere Mandanten Klagen gegen die Vermittler der betrügerischen Goldanlage eingereicht. Erste Urteile gegen Vermittler von unterschiedlichen Landgerichten sind bereits bekannt geworden. Hauptkritikpunkt der Anlegerschutzanwälte: den Vermittlern hätte die Unplausibilität der Kapitalanlage auffallen müssen. Zudem wurden die hohen Kosten der Kapitalanlage entgegen rechtlichen Anforderungen verschwiegen.
BWF-Stiftung Vermittler setzten die Sicherheit der Kapitalanlage in den Fokus der Anleger
„In den uns vorliegenden Fällen haben die Vermittler den Anlegern als besondere Sicherheit der Kapitalanlage den direkten Eigentumserwerb an den Gold besonders herausgestellt. Rechtlich war dieser Eigentumserwerb allerdings aus mehreren Gründen nicht möglich. Zum einen gab es keine eindeutige sachenrechtliche Zuordnung des Goldes in der Sammelverwahrung, zum anderen sah die Vertragskonstruktion der BWF-Stiftung ja eine Sachdarlehensgewährung vor, bei der das Eigentum jedenfalls auf den Darlehensnehmer wieder übergeht. Das wäre hier die BWF-Stiftung gewesen.
Diese wiederum wollte das Gold weiter verkaufen an Goldschmiede und verarbeitendes Gewerbe zur Weiterverwendung. Spätestens auf dieser Ebene wäre dann das Eigentum an dem Gold auf den Goldschmied oder dessen Kunden übergegangen. Das Top-Argument der Sicherheit durch Eigentumserwerb der Anleger persönlich war damit von Anfang an vollkommener Humbug“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der sich intensiv mit der Kapitalanlage auseinandergesetzt hat.
Rechnerisches Wunder: Verdoppelung des Kaufpreises in kurzer Zeit?
Der erfahrene Jurist weist auch darauf hin, dass durch die vom Insolvenzverwalter Sebastian Laboga auf der Gläubigerversammlung mitgeteilten Provisionsquoten von bis zu 20 Prozent des Kaufpreises die Einhaltung des garantierten Rückkaufsversprechens durch die BWF-Stiftung vollkommen unplausibel gewesen ist. Denn zunächst einmal musste die BWF-Stiftung durch den angeblichen Handel mit dem Gold des Kunden ja diese Kosten wieder erwirtschaften, um dann binnen nur 8 Jahren, beispielsweise bei dem Modell Gold Standard, einen weiteren Gewinn von 80 Prozent des Kaufpreises erwirtschaften. Im Ergebnis läuft dies auf eine Verdoppelung des Kaufpreises in nur 8 Jahren hinaus, was kein vernünftiger Geschäftsmann in 8 Jahren versprechen kann.
Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler?
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Kapitalanlagenvermittler grundsätzlich verpflichtet, die Plausibilität eines angebotenen Kapitalanlagenmodells auf Herz und Nieren zu überprüfen und die Angaben des Produktgebers zu hinterfragen. Einmal abgesehen von der Frage, ob das Modell der BWF-Stiftung gegen behördliche Genehmigungspflichten verstieß, wäre schon die versprochene Traum-Rendite in 8 Jahren Grund genug, an der Seriosität des Angebotes zu zweifeln. Trotzdem haben in uns vorliegenden Fällen die Vermittler Anleger noch dazu aufgefordert, bestehende sichere Kapitalanlagen wie z. Bsp. Lebensversicherungen aufzulösen, um sich auf das Betrugsgeschäft der BWF-Stiftung einzulassen. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätte jedem Vermittler auffallen müssen, dass das Modell ein unrealistisches Finanzmärchen ist“, meint der Jurist.
Bestehen Erfolgsaussichten bei Inanspruchnahme der Vermittler von BWF-Stiftung Goldanlagen für die betroffenen Anleger?
Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters haben ca. 900 Vermittler die Schwindelverträge an ca. 6500 Anleger vermittelt. „Statistisch gesehen hat also jeder Vermittler 7 bis 8 Verträge vermittelt. Nach unseren Erfahrungen liegen die Durchschnittswerte der Verträge bei ca. 20.000 Euro, so dass auf jeden Vermittler ein potentieller Schadensumfang von 160.000 Euro zukommen könnte. Bei dieser statistischen Betrachtung erscheint es uns durchaus möglich, dass die eingesetzten Vermittler im Falle einer Verurteilung die Schadenersatzansprüche ihrer Kunden voll bedienen können. Wir empfehlen daher allen BWF-Opfern, eine Inanspruchnahme der Vermittler durch hierauf spezialisierte Anwälte überprüfen zu lassen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.
Der Anwalt beobachtet mit Sorge, dass einzelne Berufskollegen diese Ansprüche gegen Vermittler offensichtlich nicht verfolgen wollen. Im Internet wird im Zusammenhang mit der Anlage bei der BWF – Stiftung verschiedentlich von Rechtsanwälten behauptet Schadenersatzansprüche gegen Personen, die an dem Konzept oder der Gestaltung der Stiftung mitgearbeitet hätten, seien am erfolgversprechendsten. Einzelne Anwälte gehen sogar davon aus, dass Anleger und Vertriebler gemeinsame Geschädigte des Betrugsmodells geworden sind. Zu beobachten ist auch, dass Anwälte den Mandanten Vollmachten vorlegen, die sich auf sämtliche Schadenersatzansprüche erstrecken, Ansprüche gegen die Vertriebler aber explizit ausklammern.
Berater und Vermittler durch Fehlberatung schadensersatzpflichtig – welche Strategie bieten Schlupflöcher?
„Wir beobachten schon seit einiger Zeit eine für Anleger gefährliche Tendenz auf dem grauen Kapitalmarkt: sowie der Schadensfall eingetreten ist, werden die Kapitalanlagenberater und Vermittler, die dem Anleger letztlich die ruinöse Kapitalanlage erst ins Haus getragen haben, aktiv und suchen die Kooperation von Rechtsanwälten. In einigen Fällen werden Interessengemeinschaften gegründet, die hauptsächlich von Rechtsanwälten moderiert werden und dem Ziel dienen, möglichst viele Mandanten zu bündeln. Der nächste Schritt besteht dann darin, dass der von den Vermittlern kontaktierte Rechtsanwalt eine vermeintlich sinnvolle Strategie zur Führung von Schadenersatzprozessen entwirft und die Anleger in zeit- und nervenaufreibende Prozesse führt – selbstverständlich nicht gegen die Vermittler und Berater, mit denen der Rechtsanwalt ja kooperiert.
Ein gerichtliches Verfahren gegen die vermeintlich erfolgversprechenden Verantwortlichen auf Initiatoren Seite dauert im Regelfalle über zwei Instanzen gut und gerne drei Jahre, so dass Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler nach Abschluss des „Scheinprozesses“ gegen Initiatoren und Hintermänner wahrscheinlich verjährt sein werden. Dass die Rechtsprechung Schadenersatzansprüche gegen Vertriebsgesellschaften und Kapitalanlagenberater wesentlich einfacher zu erkennt als Ansprüche gegen dubiose Hintermänner mit zweifelhafter Begründung, wird von den Vermittlern eingesetzten Rechtsanwälten meist verschwiegen. Am Ende schaut der Anleger in die Röhre“, meint Anlegerschutzanwalt Christian-H. Röhlke.
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) gerne zur Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Röhlke Rechtsanwälte