

26.01.2009
Abzocke an Frankfurter Börse
Ein Report über Falschspieler im Freihandel der Deutschen Börse, warum eine Zulassung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nichts über die Qualitität einer Aktie aussagt und warum man vergeblich in eine Volkssolarzelle oder rauchfreie Zigarette investierte.

Die Wirtschaftsdezernatsleitern Wenke Alm von der Lübecker Staatsanwaltschaft sagte dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net: Die vier norddeutschen Beschuldigten, darunter eine Beraterfirma aus Lübeck, stehen im Verdacht, wertlose Firmen an den ungeregelten Markt (Open Market oder Entry Standard) der Deutschen Börse gebracht zu haben. Durch zielgerichtete Pressemitteilungen, Börsenbriefe und in Auftrag gegebenen beziehungsweise wechselseitigen Aktienhandel wurden die Kurse in die Höhe getrieben, um Gewinne von mehreren Millionen Euro zu erzielen. Mit dem Abverkauf der wertlosen Aktien wurden Aktionäre getäuscht und in ihrem Vermögen geschädigt.
GoMoPa fragte bei der Deutschen Börse AG in Frankfurt nach, wie so etwas unter deutscher Börsenaufsicht passieren konnte?
Torsten Bar, Pressesprecher der Deutschen Börse: Zu dem laufenden Ermittlungsverfahren äußern wir uns nicht. Zuständig für die Kontrolle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin. Wir stellen lediglich den Handelsplatz für den Freiverkehr zur Verfügung.
Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der BaFin, erklärt: Stellt die BaFin unerlaubt betriebene Geschäfte fest, hat sie umfangreiche Kompetenzen, um die unverzügliche Einstellung und Abwicklung der Geschäfte durchzusetzen.
Das geschah auch im Falle der Lübecker Aktienmanipulatoren. Die BaFin verbot sofort den Aktienhandel mit den Scheinfirmen. Allerdings kam dieses Verbot für die bereits geschädigten Anleger zu spät. Die BaFin konnte erst handeln, nachdem sie von den kriminellen Aktivitäten erfuhr.
GoMoPa: Und genau da liegt das Problem für den Privatanlegerschutz:
Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufseher, das Committee of European Securities Regulators (CESR) befreite mit seiner EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive MiFID) ab dem 1. November 2007 alle Unternehmen von der Meldepflicht ihres Wertpapierhandels. Außerdem braucht eine EU-Niederlassung eines ausländischen Unternehmens überhaupt kein Geschäft mehr zu melden, wenn sie dieses Geschäft zur Abwicklung an ihre ausländische Mutter weiterleitet.
Was sich rechtlich für den Handel an der Frankfurter Börse damit geändert hat, erläutert Dominik Zeitz von der BaFin, so: Mit der Umsetzung der MiFID legt Paragraph 9 des Wertpapierhandelsgesetzes WpHG nur noch generell fest, dass Meldepflichtige ihre Geschäfte in Finanzinstrumente zu melden haben. Das Merkmal im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft ist damit entfallen.
GoMoPa. Was heißt das für die Kontolle durch die BaFin an der Börse?
Dominik Zeitz: Diese Festlegung führt zu Schwierigkeiten beim deutschen Meldesystem. Denn die BaFin ist national auf die Bildung von Meldeketten angewiesen. Diese Ketten entstehen dadurch, dass jeder, der an dem Geschäft beteiligt ist, eine eigene Meldung abgeben muss, in der er jeweils seinen Kontrahenten und seinen Kunden identifizieren muss. Auf diese Weise kann die BaFin das Geschäft von der Erteilung der Order bis hin zur letztendlichen Ausführung zurückverfolgen, was für eine wirksame Insiderverfolgung unerlässlich ist. Eine Reduzierung der Meldepflicht würde eine Kettenbildung nicht länger ermöglichen und eine Zurückverfolgung für die BaFin unmöglich machen.
GoMoPa: Bekommt die BaFin jetzt gar keine Informationen mehr?
Dominik Zeitz: Das Problem wird dadurch entschärft, dass das CESR den nationalen Aufsichtsbehörden zugesteht, von ihren Meldepflichtigen über das Marktseitengeschäft wie der Börse hinaus weitere Meldungen verlangen zu können, um eine Meldekettenbildung nach wie vor zu ermöglichen.
GoMoPa: Was muss ein Unternehmen der BaFin am Ende also alles melden?
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