

02.04.2019
Nova Sedes Wohnungsbau eG: Wegen AGBs verklagt und nach 17 Jahren noch keine bewohnten Wohnungen


Die Thüringerin und GoMoPa-Mitglied suchte einen Anwalt, der ihr helfen sollte, aus dem ungewollten Koppelvertrag der Nova Sedes Wohnungsbau eG Neustadt an der Waldnaab mit der Maxda Kreditvermittlung aus Speyer in Rheinland-Pfalz wieder herauszukommen.
Die Frau hatte bei Maxda einen Kreditvertrag bestellt und unterschrieben, der an einen 20jährigen Raten-Anteilkaufvertrag bei Nova Sedes gekoppelt war, aus dem sie nicht wieder herauskam.
Und dass, obwohl die Frau über die Vertragsbedingungen nach ihrer Schilderung gegenüber GoMoPa gar nicht aufgeklärt worden war:
Zitat:
Ich habe auch dazu nie Unterlagen, welche besagen, dass ich den Vertrag über Jahrzehnte bezahlen müsste, gesehen.
Kann man hier etwas dagegen tun?
Wegen dieser und vieler ähnlicher Beschwerden über fragwürdige Vertriebsstrategien, hohe Kosten und Probleme bei der Kündigung haben nun die Marktwächter der Verbraucherzentrale Bundesverbandes VZBV mit Sitz in Frankfurt am Main die Genossenschaft in erster Instanz erfolgreich verklagt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Verbraucherzentrale Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Nova Sedes Wohnungsbau eG teilte dem Bayerischen Rundfunk BR24 auf Anfrage mit:
Zitat:
Wir vertreten in einzelnen Punkten durchaus eine andere Rechtsauffassung.
Die Marktwächter-Experten hatten zwei Klauseln beanstandet, die Verbraucher finanziell benachteiligten:
1. Nova Sedes erhebt ein Agio (Eintrittsgeld) in Höhe von sieben Prozent der gezeichneten Genossenschaftseinlage. Ein Agio ist zwar grundsätzlich zulässig, doch darf das Eintrittsgeld nicht mit Vertriebskosten und allgemeinen Verwaltungskosten der Genossenschaft verrechnet werden, wie Nova Sedes dies tat. Diese Kosten dürfen nicht zu Lasten der Mitglieder gehen.
Wolf Brandes, Teamleiter Marktwächter Finanzen mit dem Schwerpunkt Grauer Kapitalmarkt bei der Verbraucherzentrale Hessen, kritisiert:
Zitat:
Durch die Verrechnung des hohen Agio zahlten Verbraucher monatelang in die Genossenschaft ein, ohne dabei Anteile zu erwerben und Rendite zu erwirtschaften.
2. Darüber hinaus hatte die Genossenschaft versucht, ein Mitglied länger im Vertragsverhältnis festzuhalten, als es die zweijährige Kündigungsfrist in der Satzung vorsieht.
Auch diese Vorgehensweise untersagte das Gericht.
Brandes resümiert:
Zitat:
Hier wurde ein klares Urteil zugunsten der betroffenen Verbraucher gefällt.


Dafür gibt es zwei Anhaltspunkte: Umgehung eines Prospektes mit Risikowarnung durch das Genossenschaftsgesetz und nach 17 Jahren Geldeinsammelns noch keine fertige Wohnung gebaut.
1. Genossenschaftsgesetz als Feigenblatt:
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