

14.06.2010
1. Bank muss heimliche Provisionen auszahlen
Mal waren es 100, mal 5.000 Euro an heimlichen Provisionen, die Banken regelmäßig von Emittenten für Wertpapiere oder geschlossene Fonds für die Bestandspflege oder als Rückvergütung kassierten. Anstatt das zusätzlich eingenommene Geld an ihre Kunden weiterzureichen, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch seit über 100 Jahren vorschreibt (Artikel 667 BGB), behielten die Banken das Geld einfach ein.
Und weil die Kunden, die bei der Bank Fondsanteile oder Wertpapiere kauften, von dem Zusatzgeschäft erst gar nichts erfuhren, klagte auch keiner den vorenthaltenen Gewinn ein.

Rechtsanwalt Dietmar Kälberer
aus Berlin-Wilmersdorf
© Kälberer & Tittel
Alle Anleger können nun 30 Jahre zurück von ihrer Bank die Provisionen verlangen
Rechtsanwalt Dietmar Kälberer bewertete das Urteil richtungsweisend für alle Anleger. Kälberer: "Das Urteil betrifft zwar nur Wertpapierfonds, lässt sich aber auch auf geschlossene Fonds übertragen. Die Spanne kann von 0,1 Prozent bis sogar über 10 Prozent der Anlagesumme (bei geschlossenen Fonds) reichen.
Auch Anleger, die mit der Anlage Gewinn gemacht haben, können nach diesem Urteil die verheimlichten Provisionen zurück verlangen. Zudem können die Kunden theoretisch bis zu 30 Jahre zurückgehen. Damit sind Millionen von Transaktionen betroffen. Das Urteil des Landgerichtes München wird deshalb bei den Banken für großen Aufruhr sorgen. Hintenrum neben den ausgewiesenen Gebühren Provisionen zu kassieren, ist verwerflich. Jetzt wird den Banken für eine derartige langjährige Praxis endlich die Rechnung präsentiert."
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